Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)
Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der Abfertigungsbescheinigung muss die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels ANIMO die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.
(2) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Sendungen, bezüglich derer erklärt wurde, dass sie für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so sind die erforderlichen behördlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6, falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.
(4) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
Ort der Grenzkontrolle
§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
(2) Unbeschadet von Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.
(3) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden.
Kontrollorgane
§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen.
(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mitzuführen.
(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu versehen.
Packstück- und Raumverschlüsse
§ 29. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EG Vorschriften vorgesehen ist;
bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen In-Verkehr-Bringens der Sendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen angeordnet wird.
(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
Grenztierärzte;
der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde in Ausübung ihres Dienstes;
sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.
Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,
Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 30. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder in Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete bestimmt sind.
(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist - außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht - nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.
(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Sendungen müssen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot belegt sind.
Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht EG-konformer Sendungen anerkannt sein. Sie müssen der Veterinärverwaltung mitgeteilt und in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" veröffentlicht worden sein.
Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Diese sind in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen. Für das Zulassungsverfahren gilt § 57. Für die Zulassung der Lager für nicht EG-konforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 22.
Schiffsausstatter müssen den Bedingungen gemäß Art. 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG entsprechen.
(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.
(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:
Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG anzuwenden.
Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Verfahren zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.
Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (zB durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.
(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.
Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen
§ 31. Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen; es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
Anmeldung von Sendungen
§ 32. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen tolerieren.
(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle und
bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.
(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der Amtssprache jenes EG-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 33. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.
(2) Der Umfang der Kontrollen ist
bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG und
bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie des Rates 97/78/EG festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.
(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über ANIMO oder in sonst geeigneter Weise schriftlich zu erfolgen.
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 34. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.
(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(4) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 15 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 12 festgelegt ist.
(5) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat gemäß Anlage 21 zu erfolgen.
(6) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung
nicht entladen wird oder
innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.
(7) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen.
(8) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen ist auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.
(9) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 35. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen. Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen EG-Entscheidungen nichts anderes festgelegt ist.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels ANIMO gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates in folgenden Fällen zu unterrichten:
bei lebenden Tieren;
wenn die Sendung für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das besondere Anforderungen bestehen;
wenn Proben entnommen wurden, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung der Sendung an der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind;
wenn es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt;
wenn in besonderen Fällen durch EG-Recht eine solche ANIMO-Meldung vorgeschrieben ist.
(3) Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände in folgenden Fällen zu begleiten:
solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht;
falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den beziehungsweise die sie bestimmt ist.
(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.
(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 36. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zum Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
Zurückweisung
§ 37. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift "zurückgewiesen" zu kennzeichnen; oder
nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß Richtlinie 90/667/EWG des Rates, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.
(2) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift "zurückgewiesen" zu kennzeichnen; oder
nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn
eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder
der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder
eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder
eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(3) Quarantänestationen müssen den Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG entsprechen und sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zuzulassen; sie sind in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
(4) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer zu tragen.
Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen
Kontrolle gestellt wurden
§ 38. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:
Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 20 aufgeführten Gebieten, sofern dem auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder
die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie der Rates 90/667/EWG, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.
(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.
(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, der unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.
(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 37 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.
Gebühren
§ 39. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
(2) Sind in Abkommen zwischen der EG und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" abweichend von dieser Verordnung festzulegen.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Kontrollpflichtige Sendungen
§ 40. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften besteht.
(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.
Andere Sendungen
§ 41. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(2) Sendungen gemäß §§ 7 und 8 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 42. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33, 34, 35, 38, 40 und 41 zu dulden, die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Aufgaben der Zollbehörde
§ 43. (1) Die Zollbehörde, der die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.
(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufrieden stellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.
Hauptstück
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten
Gebieten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 44. (1) Das 3. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt sind.
(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 15 sind die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 62, 64 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden; hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 15 allenfalls festgelegten Vorschriften.
Bescheinigungen
§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:
nicht zutreffende Alternativen oder
Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.
Bescheinigungen
§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:
nicht zutreffende Alternativen oder
Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.
(8) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß VO (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst.
(9) Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 8 in Höhe von 15 € sind vom Tierhalter zu tragen.
Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
Transportmittel und -behältnisse
§ 46. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen.
(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gesondert in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates 91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.
Bewilligungsfreies Verbringen
§ 47. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung begleitet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" für bestimmte Fälle festlegen, dass derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die
aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten durch das Inland in einen Drittstaat oder
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten in einen Drittstaat
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates, - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 4 genannte Rechtsgrundlage -, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahmen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 48. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" bekannt zu geben.
(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder das Verkehrsmittel -, vorzuschreiben.
Verbringungsverbot für Tiere
§ 49. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
Verbringungsverbot für Fleisch
§ 50. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch
von Tieren gewonnen wurde, die
aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder
aus einer Schutz- oder Überwachungszone stammen,
sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;
in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;
von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen unterliegt.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 erster Satz begleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren gemäß § 18 Z 2 oder 3 ist verboten.
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 51. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit
Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder
Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.
Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und in die in Anlage 20
lit. B und C genannten Gebiete
§ 52. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 57 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen.
(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.
(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht, so ist die Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 einzutragen.
Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den in Anlage 20
lit. B und C genannten Gebieten
§ 53. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten muss unmittelbar und ungeteilt in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.
(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten darf abweichend von Abs. 1 in eine gemäß § 57 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, erfolgen.
(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort haben.
(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 52 entsprechen. Schlachtbetriebe, die nach § 57 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.
(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.
(6) In österreichische Tierbestände, die einem von der EG anerkannten Tiergesundheitsprogramm unterliegen, dürfen Tiere, Waren oder Gegenstände (zB Bruteier, Samen, Embryonen) nur dann eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen ein negatives Ergebnis erbracht haben.
Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 54. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu erfassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 57 bedürfen.
Betriebliche Aufzeichnungen
§ 55. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß § 56), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und
Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 56. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 57 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 57 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 13 entsprechen.
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen. Dies gilt auch für das Verbringen in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete.
(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbringen, wenn sie gemäß § 57 zugelassen sind und nur gemäß § 57 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 57 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.
(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 57 zugelassen sein.
(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 57. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Wird bei Kontrollen von zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen gemäß § 64 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - allenfalls nach Setzung und ungenütztem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung - ein Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen der Tiere beziehungsweise Waren zu erlassen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 5 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 4 durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Jedem zugelassenen Betrieb und jeder zugelassenen Einrichtung ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(6) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 5 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 58. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 59. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG.
(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Hiebei ist Folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 60. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen:
bei Tieren
die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
die Tötung und unschädliche Beseitigung;
bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 61 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 61. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EG aus anderen als den in § 60 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
der Verfügungsberechtigte dem zustimmt und der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EG benachrichtigt worden sind.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 48.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Staat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Staates sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrstaaten eine Zustimmung dazu vorliegt.
(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere, Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.
(6) Von der unschädlichen Beseitigung von zum menschlichen Genuss bestimmten Waren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte einer Behandlung der Sendung gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Tötung der Tiere unter Blutentzug (Schlachtung) und Behandlung der Tierkörperteile gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG-Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 62. Die §§ 47, 48, 54 Abs. 1, 60 und 61 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekannt zu geben.
Waren
§ 63. (1) Die §§ 47, 48, 54 Abs. 2, 60 und 61 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 64. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Hauptstückes dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 57 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EG-Recht vorgesehen, in EG-konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
§ 65. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 64 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 64 Abs. 1 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 66. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 67. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999;
die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/167-VI/A/5/99 veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a vom 1. Juli 1999;
die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/169-VI/A/5/99, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a vom 1. Juli 1999.
In-Kraft-Treten
§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 45 Abs. 8 und 9 sowie die Anlage 20 in der Fassung des BGBl. II Nr. 266/2004 treten am 3. Juli 2004 in Kraft.
Anlage 1
gemäß § 5 Abs. 2
Kontrollpflichtige Sendungen
```
```
maßgebliche Hin-
Gruppe Art KN-Code *13) EG-Richtlinien weis
```
```
Equiden Einhufer zu Zucht- 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 0
und Nutzzwecken, 90/426
Einhufer zu
Schlachtzwecken
```
```
Einfuhr 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 0
registrierter 90/428
Pferde
```
```
Rinder Zucht-, Nutzrinder 0102, 9508 00 72/462, 96/23 0 *7)
der __________________________________________________________
Haustier- Schlachtrinder 0102 72/462, 96/23 0
arten __________________________________________________________
andere Rinder 0102, 9508 00 72/462 ,96/23 x
```
```
Schafe, Schafe, Ziegen 0104, 9508 00 72/462, 96/23 0
Ziegen
der
Haustier-
arten
```
```
Schweine Zucht- und 0103, 9508 00 72/462, 96/23 0 *7)
der Nutzschweine
Haustier- __________________________________________________________
arten Schlachtschweine 0103 72/462, 96/23 0
```
```
Geflügel Eintagsgeflügel 0105, 9508 00 90/539, 96/23 0
über 20 Stück
```
```
Zucht- und 0105, 0106 00 90/539, 96/23 0
Nutzgeflügel 9508 00
einschließlich
Geflügel zur
Aufstockung von
Wildbeständen
```
```
Geflügel unter 0105, 0106 00, 90/539, 96/23 x *1)
20 Stück 9508 00
```
```
Schlachtgeflügel 0105, 0106 00 90/539, 96/23 0
```
```
Lebende anfällige 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x *1)
Fische Fischarten *7)
*8) (zB Karpfen,
Forellen, Lachs,
Hecht, Äsche,
Maräne, Steinbutt)
```
```
andere Fischarten 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x *1)
```
```
Aquarienfische 0301 10, 92/65 x *4)
(Zierfische) 9508 00
```
```
Krebs- anfällige 0306, 9508 00 91/67 x *1)
tiere Krebstiere
Weich- __________________________________________________________
tiere *8) anfällige 0307 91/67 x *1)
Weichtiere
(Flachauster)
```
```
andere Krebstiere 0306, 0307, 92/65 x *1)
und andere 9508 00
Weichtiere
```
```
Eier, Eier, Gameten von 0302 70, 91/67 x *1)
Gameten Fischen 0511 91
von
Fischen
*8)
```
```
Bruteier unter 20 Stück 0407 90/539 x *1)
von __________________________________________________________
Geflügel über 20 Stück 0407 90/539 0
*10) __________________________________________________________
SPF Eier 0407 90/539 0
```
```
Sperma, Sperma Rind 0511 10 88/407 0 *2)
Eizellen, *7)
Embryonen __________________________________________________________
*10) Sperma Schwein 0511 99 90/429 0 *3)
```
```
Sperma Pferd 0511 99 92/65 0
```
```
Sperma Schaf 0511 99 92/65 x *1)
```
```
Sperma Ziege 0511 99 92/65 x *1)
```
```
Embryonen und 0511 99 89/556 0
Eizellen vom Rind
```
```
Embryonen und 0511 99 72/462, 92/65 0
Eizellen vom
Schwein
```
```
Embryonen und 0511 99 92/65 0
Eizellen vom Pferd
```
```
Embryonen und 0511 99 92/65 x *1)
Eizellen vom Schaf
```
```
Embryonen und 0511 99 92/65 x *1)
Eizellen von der
Ziege
```
```
Sperma, Embryonen 0511 99 92/65 x
und Eizellen von
anderen
Säugetieren
```
```
Primaten Affen 0106 00, 92/65 x
9508 00
```
```
Paarhufer Horntiere, 0102 90, 92/65 x
Gabelböcke, 0106 00,
Giraffen, Hirsche, 9508 00
andere
Wiederkäuer,
Kamele,
Flusspferde
```
```
Wildschweine und 0103, 0106 00, 92/65 x
andere 9508 00
Schweineartige
```
```
Unpaar- Nashörner, Tapire 0106 00, 92/65 x
hufer 9508 00
```
```
Röhren- Elefanten, 0106 00, 92/65 x
zähner Erdferkel 9508 00
```
```
Raubtiere Hunde und 0106 00, 92/65 x *4)
Hauskatzen 9508 00
```
```
andere Hundeartige 0106 00, 92/65 x
und Katzenartige 9508 00
```
```
Hyänen, 0106 00, 92/65 x *4)
Schleichkatzen, 9508 00
Marder
```
```
Bären, Kleinbären 0106 00, 92/65 x
9508 00
```
```
Wasser- Hundsrobben, 0106 00, 92/65 x
raub- Ohrenrobben, 9508 00
tiere, Walrosse,
Wale, Seekühe, Wale
Sirenen
```
```
Nager Caviidae 0106 00, 92/65 x *4)
(Meerschweinchen 9508 00
ua.), andere
Hystricomorphae,
Muridae (Mäuse),
andere
Myomorphidae,
Sciuromorphae
```
```
Hasen- Hasen und 0106 00, 92/65, 96/23 x *4)
artige Kaninchen, 9508 00
andere
Hasenartige
```
```
andere Hyracoidae 0106 00, 92/65 x *4)
Säuge- (Schliefer), 9508 00
tiere, Schuppentiere,
Beutel- Zahnlose,
tiere, Flattertiere,
Kloaken- Insektenfresser,
tiere Dermoptera,
Beuteltiere,
Kloakentiere
```
```
andere Anseriformes 0106 00, 92/65 x *1)
Vögel (Gänseartige), 9508 00
Galliformes
(Hühnerartige)
```
```
Columbiformes 0106 00, 92/65 0
(Taubenartige) 9508 00
```
```
Psittaciformes 0106 00, 92/65 0 *4)
(Papageienartige) 9508 00
```
```
Struthioformes 0106 00, 92/65 x *1)
(Straußenartige) 9508 00
```
```
Falconiformes 0106 00, 92/65 x *1)
(Raubvögel) und 9508 00
andere Vögel
```
```
Kriech- Saurier, Ophidia, 0106 00, 92/65 x *4)
tiere, Krokodile, 9508 00
Lurche, Cheloniidae
andere __________________________________________________________
Wirbel- (Schildkröten- 0106 00, 92/65 x
tiere artige) *4), andere 9508 00
Chelonia, andere
Wirbeltiere,
Schwanzlurche,
Frösche, andere
Froschlurche,
```
```
andere Bienen 0106 00, 92/65 0
Tiere 9508 00
```
```
Seidenraupen 0106 00, 92/65 x
9508 00
```
```
andere Insekten 0106 00, 92/65 x
9508 00
```
```
andere Wirbellose 0106 00, 92/65 x
9508 00
```
```
Frisches frisches Fleisch 0205, 0206 64/433, 96/23, 0
Fleisch von Einhufern 72/462
*10) __________________________________________________________
frisches 0201, 0202, 64/433, 96/23, 0
Rindfleisch 0206 72/462, 93/119
```
```
frisches 0203, 0206, 64/433, 96/23, 0
Schweinefleisch 0209 00 72/462, 93/119
```
```
frisches 0204, 0206 64/433, 96/23, 0
Schaffleisch 72/462, 93/119
```
```
frisches 0204, 0206 64/433, 96/23, 0
Ziegenfleisch 72/462, 93/119
```
```
Fleisch von 0208 90 92/118, 96/23, 0
Zuchtwild 91/495, 93/119
```
```
Fleisch von 0208 10, 92/45, 96/23, 0
Jagdwild 0208 90 93/119
einschließlich
Federwild
```
```
frisches Fleisch 0207, 0208 90, 91/494, 96/23, 0
von Geflügel 0209 00 71/118, 93/119
einschließlich
gefarmtes
Wildgeflügel
```
```
Fleisch von 0208 10 91/495, 96/23, 0
Hauskaninchen 93/119
```
```
anderes Fleisch 0208 92/118, 93/119 x *1)
```
```
Faschier- Faschiertes 0201, 0202, 72/462, 94/65 0 *9)
tes *10) 0203, 0204,
und 0205, 0206,
Fleisch- __________________________________________________________
zuberei- Fleischzu- 0210 11, 0202, 72/462, 94/65 0 *9)
tungen bereitungen 0203, 0204,
*10) 0205, 0206,
1901, 1902 20,
2004, 2005,
2103, 2104,
```
```
Fleisch- Schinken und 0209 00, 0210, 72/462, 77/99 0
erzeug- Wurstwaren, 1601, 1602,
nisse *10) andere gesalzene, 1603, 1901,
von getrocknete, 1902 20, 2004,
Rindern, geräucherte oder 2005, 2103,
Schweinen, marinierte 2104,
Schafen, Erzeugnisse
Ziegen, __________________________________________________________
Einhufern Fleischkonserven, 1602, 1901, 72/462, 77/99 0
Fleischhalb- 1902 20, 2004,
konserven 2005, 2103,
2104,
```
```
Halbkonserven nach 1602, 1901, 72/462, 77/99, 0
RL 70/216 1902 20, 2004, 80/217
2005, 2103,
2104,
```
```
andere verpackte, 1602, 1603, 72/462, 77/99 0
haltbar gemachte, 1901, 1902 20,
fertige 1905, 2004,
Fleischgerichte 2005, 2103,
2104,
```
```
Fleischextrakte 0210 90, 1603, 72/462, 77/99 0
1901, 2004,
2005, 2103,
2104,
```
```
ausgelassene 1501, 1502, 92/118, 77/99 0
tierische Fette 1503, 1504,
(einschließlich 1506, 1516 10,
Knochen) 1518, 1521 90
```
```
verarbeitetes 0210 90, 1901, 92/118, 77/99 0
tierisches Eiweiß 2301, 2942
(Grieben,
Fleischmehl,
Schwartenpulver,
gesalzenes oder
getrocknetes Blut
bzw. Blutplasma)
zum menschlichen
Genuss
```
```
Därme Mägen, Blasen, 0504 00 92/118 0
Därme
```
```
Fleischer- Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 91/494, 0
zeugnisse von Geflügel 1603, 1901, 71/118, 77/99,
*10) von 1902 20, 2004, 72/462
Geflügel, 2005, 2103,
Wild, 2104,
Zuchtwild __________________________________________________________
und Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 92/118, 0
Kaninchen von Zuchtwild und 1603, 1902 20, 91/495, 77/99,
Kaninchen 1901, 2004, 72/462
2005, 2103,
2104,
```
```
Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 92/45, 77/99, 0
aus Wildfleisch 1603, 1901, 92/118
1902 20, 2004,
2005, 2103,
2104,
```
```
Gelatine 3503 92/118 0
```
```
Eier und Konsumeier 0407 92/118 x *1)
Eipro- __________________________________________________________
dukte *10) Eiprodukte, 0408, 3502 89/437 0
hitzebehandelt
```
```
Honig und Honig 0409 92/118, 96/23 x *1)
Imkerei- __________________________________________________________
erzeug- zur Verwendung in 1521 90 92/118 0
nisse der Bienenzucht
```
```
Milch *10) Milch, roh, 0401 92/46, 96/23 0
und thermisiert,
Milcher- wärmebehandelt
zeugnisse __________________________________________________________
*10) Rahm, Butter, 0401, 0402, 92/46 0
milchent- fermentierte oder 0403, 0404,
haltende aromatisierte 0405,
Produkte Milch, 1517 90,
von Milchpudding, 2105 00,
Rindern, Milcheis, andere 2202 90,
Schafen, Flüssigerzeugnisse
Ziegen __________________________________________________________
und Erzeugnisse in 0402, 0406, 92/46 0
Büffeln Pulverform 3501, 3502,
3504
```
```
Käse, 0406, 2106 90 92/46 0
streichfähige
Molkereierzeug-
nisse
```
```
andere 0403 92/46 0
Milcherzeugnisse
```
```
Produkte*10), die 1901, 1902 20, 92/46 0
mehr als 50% 1904, 1905,
Trockenmasseanteil 2004, 2005,
an Milch oder 2103, 2104,
Milcherzeugnissen 2106 90
enthalten
```
```
Produkte, die 1901, 1902 20, 92/118 x *1)
zwischen 20% und 1904, 1905,
50% 2004, 2005,
Trockenmasseanteil 2103, 2104,
an Milch oder 2106 90
Milcherzeugnissen
enthalten
```
```
Milch *10) Milch, 0401, 0402, 92/118 x *1)
und Milcherzeugnisse 0403, 0404,
Milcher- von anderen 0405, 0406,
zeugnisse Tieren; Produkte, 1901, 1904,
und die mehr als 20% 1905, 2004,
Produkte Trockenmasseanteil 2005, 2103,
*10) von an Milch oder 2104, 2202 90,
anderen Milcherzeugnissen
Tieren anderer Tiere
enthalten
```
```
nicht zum nicht zum 0401, 0402, 92/118 0
mensch- menschlichen 0404, 0511 99
lichen Genuss bestimmte
Genuss Flüssigmilch und
bestimmte Flüssigerzeugnisse
Milch und __________________________________________________________
Milcher- Erzeugnisse in 0402, 0404, 92/118 0
zeugnisse Pulverform 0511 99,
*10) *12) 3501 10,
3501 90, 3502,
3504
```
```
Fische lebende Fische zum 0301 91/493, 96/23 0
*10), unmittelbaren
Rogen menschlichen
*10), zum Genuss
mensch- __________________________________________________________
lichen frisch, gefroren, 0302, 0303, 91/493 0
Genuss bearbeitet, 0304, 0305,
Fischkonserven, 1604
Kaviar
```
```
Mehle, Pellets, 0304 90, 91/493, 0
Surimi, Speisezu- 0305 10, 92/118
bereitungen, 0305 20,
Extrakte, andere 1603, 1604,
Fischereierzeug-
nisse
```
```
Krebs- lebend zum 0306, 1603, 91/493 0
tiere unmittelbaren 1605,
10) menschlichen
Genuss, roh,
gegart, Konserven
```
```
Weich- lebend zum 0307, 1603, 91/492, 91/493 0
tiere unmittelbaren 1605,
und menschlichen
andere Genuss, roh,
wirbel- gegart, Konserven
lose __________________________________________________________
Tiere *10) andere wirbellose 0307 99, 1603, 92/118 0
Tiere zum 1605,
menschlichen
Genuss
```
```
Schnecken Schnecken, lebend, 0307 60 92/118 0
*10), gekühlt, gefroren,
Frosch- in Konserven
schenkel __________________________________________________________
*10) Froschschenkel, 0208 20 92/118 0
gekühlt, gefroren,
in Konserven
```
```
Waren- Warenmuster für alle für 92/118 x
muster Messen usw. Waren
Proben- möglichen
material __________________________________________________________
Tierkörper sowie alle für 92/118 x
Tierkörperteile Waren
enthaltende Proben möglichen
für Laboranalysen
```
```
Häute, unbehandelte 4101, 4102 10, 92/118 0
Wolle, Häute *5) 4102 29,
Haare, 4103 10,
Borsten, 4103 90,
Federn, 4301 30,
Daunen, 4301 90,
Feder- 4302 13
teile
```
```
Wolle, Haare, 0502 90, 92/118 x *1)
Federn, Daunen, 0503 00,
Federteile, 0505 10,
unbearbeitet *6) 0505 90,
5101, 5102
```
```
Schweineborsten, 0502 10 92/118 0
unbearbeitet *6)
```
```
Jagd- nicht vollständig 0506, 0507, 92/118 0
trophäen taxidermisch 9601 90,
behandelt 9705 00
```
```
Knochen, zur Verfütterung 0506, 0507 90 72/461 0
Horn, *12)
Klauen, __________________________________________________________
Hufe, für industrielle 0506, 0507 90, 92/118 0
ausge- Verarbeitung 3101 00,
nommen 3105 10
```
```
Bluter- Bluterzeugnisse 3002 10, 92/118 0
zeugnisse von Equiden 3002 90
Reagen- __________________________________________________________
zien, Bluterzeugnisse 0511 99, 92/118 x *1)
Diagnos- von anderen 3002 10,
tika Tieren als Equiden 3821 00,
3822 00
```
```
Reagenzien und 3002 10, 3822 92/118 0
Diagnostika *11)
```
```
wenig für 0504, 0505, 92/118 0
gefähr- Pharmaindustrie 0510 00,
liche 0511 99,
Roh- 3001 10,
stoffe, 3001 20,
ein- 3001 90,
schließ- 3002 10,
lich 3002 90
Vollblut, __________________________________________________________
und für die 0504, 0505, 90/667, 92/118 0
andere Herstellung von 0511 99
tierische Heimtierfutter
Rohstoffe __________________________________________________________
für technische 0510 00, 90/667, 92/118 0
Zwecke, Wollfett 0511 99, 1505,
3507
```
```
Heimtier- 2309 92/118 0
futter
*12)
```
```
verarbei- Tierkörpermehle, 0506, 0507, 92/118, 90/667 0
tetes Blutmehle, 0511 91,
Eiweiß, Hornmehle, 0511 99,
nicht zum Knochenmehle, 2301 10,
mensch- Federnmehle, 2301 20,
lichen Fischmehle usw. 2309, 3101 00,
Genuss 3105 10, 3504
*12)
```
```
Gülle und Verarbeitungser- 3101 00, 92/118 x *1)
tierische zeugnisse aus 3105 10
Ausschei- Gülle
dungen __________________________________________________________
von Geflügel und 3101 00, 92/118 x *1)
von Equiden 3105 10
```
```
von anderen Tieren 3101 00, 92/118 x *1)
3105 10
```
```
Heu und 1213 00, 97/78 0
Stroh 1214 90
```
```
Krank- Krankheitserreger, 3002 90 92/118 x
heits- ausgenommen
erreger immunologische
Tierarzneimittel
```
```
unbehan- verendete 0511, 0504, 90/667 x *9)
delte Nutztiere, Föten,
hochge- Placenten,
fährliche transportverendete
Stoffe Nutztiere, andere
Tierkörper,
getötete Tiere aus
der Tierseuchen-
bekämpfung
```
```
Tierkörperteile 0511, 0504, 90/667 x *9)
ohne Fleischunter-
suchung,
ausgenommen Häute,
Hörner, Klauen,
Wolle, Federn,
Blut, tierische
Abfälle und Fisch
mit übertragbaren
Krankheiten
```
```
Fleisch, Fisch, 0511, 0504, 90/667 x *9)
Erzeugnisse, die
den Gemeinschafts-
vorschriften nicht
entsprechen;
verdorbenes
Fleisch, Fisch;
Abfälle und
Erzeugnisse mit
Rückständen
```
```
Zeichenerklärung:
x = Bewilligung erforderlich
0 = Bewilligung nicht erforderlich
*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern
*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner 1990
gewonnen wurde
*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner 1992
gewonnen wurde
*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr
*5) behandelte Häute: gepickelt, "wet blue", fertiggegerbt, gekalkt
*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt,
desinfiziert
*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu
beachten
*8) nicht zum menschlichen Genuss bestimmt
*9) Ein- oder Durchfuhrverbote sind zu beachten
*10) Einfuhr nur aus Betrieben, die den jeweiligen
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen
*11) in-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sind unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bewilligungsfrei
*12) zur Verfütterung an Tiere bestimmt
*13) der angeführte KN-Code, kann auch Warengruppen einschließen,
die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen
Anlage 2
gemäß § 16
Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben
```
```
```
Maul- und Klauenseuche
```
```
```
```
Vesikuläre Stomatitis
```
```
```
```
Vesikuläre Schweinekrankheit (Vesikuläre Virusseuche der
```
Schweine)
```
```
```
Rinderpest
```
```
```
```
Pest der Kleinen Wiederkäuer
```
```
```
```
Lungenseuche der Rinder
```
```
```
```
Lumpy Skin Disease
```
```
```
```
Rifttalfieber
```
```
```
```
Blauzungenkrankheit (Bluetongue)
```
```
```
```
Pockenseuche der Schafe und Ziegen
```
```
```
```
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