Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)
Afrikanische Pferdepest (Pferdesterbe)
```
```
```
```
Afrikanische Schweinepest
```
```
```
```
Klassische Schweinepest
```
```
```
```
Ansteckende Schweinelähmung (Enterovirus Enzephalomyelitis)
```
```
```
```
Klassische Geflügelpest (Avian Influenza)
```
```
```
```
Newcastle Disease
```
```
```
```
Amerikanische Faulbrut
```
```
```
```
IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose)
```
```
```
```
Pferdeencephalomyelitis, alle Formen
```
```
```
Anlage 3
gemäß §§ 24 und 46
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Klauentiere, Einhufer, Transportmittel für Tiere
```
Hasen und Kaninchen und müssen so eingerichtet sein,
Geflügel dass sie der Richtlinie über
den Schutz von Tieren beim
Transport (91/628/EWG)
entsprechen *1).
```
```
```
Geflügel
```
```
```
2.1. Geflügel, ausgenommen Transportmittel und
Eintagsküken -behältnisse müssen sauber,
desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge
und Federn während der
Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können.
```
```
2.2. Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem Material
bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein;
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, dass die
tierischen Abgänge und
Federn während der
Beförderung nicht
herausfallen können.
```
```
```
Papageien und Sittiche Transportmittel und
```
-behältnisse müssen sauber,
desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge
und Federn während der
Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße
herausfallen können.
```
```
```
Tiere der Aquakultur Transportmittel oder
```
-behältnisse müssen sauber und
so beschaffen sein, dass Wasser
während der Beförderung nicht
austreten kann.
```
```
```
Bienen Bienenwohnungen oder andere
```
Transportbehältnisse müssen
bienendicht verschlossen sein.
```
```
II. Waren
```
```
```
Fleisch
```
```
```
6.1. Frisches Fleisch von Die Bestimmungen der
Rindern, Schweinen, Schafen, Richtlinie 64/433/EWG
Ziegen, Einhufern und Anhang I Kapitel XV
Zuchtwild (Beförderung von frischem
Fleisch) sind einzuhalten.
```
```
6.2. Geflügelfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 71/118/EWG Anhang I
Kapitel XV sind einzuhalten.
```
```
6.3. Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 91/495/EWG Anhang I
Kapitel V sind einzuhalten.
```
```
6.4. Wildfleisch Die Bestimmungen der
Richtlinie 92/45/EWG Anhang I
Kapitel XXII sind einzuhalten.
```
```
```
Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der
```
Richtlinie 77/99/EWG Anhang B
Kapitel VII sind einzuhalten.
```
```
```
Faschiertes und Die Bestimmungen der
```
Fleischzubereitungen Richtlinie 94/65/EWG Anhang I
Kapitel IX sind einzuhalten.
```
```
```
Ausgangserzeugnisse für die Die Bestimmungen gemäß
```
Herstellung von Anhang II Kap. 4 Z III der
Speisegelatine Richtlinie 92/118/EWG sind
einzuhalten.
```
```
```
Speisegelatine Die Bestimmungen gemäß
```
Anhang II Kap. 4 Z VI der
Richtlinie 92/118/EWG sind
einzuhalten.
```
```
```
Andere Erzeugnisse Die Bestimmungen gemäß Anhang C
```
tierischen Ursprungs und der Richtlinie 77/99/EWG
deren Ausgangsstoffe sind einzuhalten.
```
```
```
Rohmaterial Transportmittel müssen
```
flüssigkeitsdicht sein.
```
```
```
Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen
```
Hausrindern sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, dass sie
verschließbar sind.
```
```
```
Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen
```
sauber, desinfiziert und so
beschaffen sein, dass sie
verschließbar sind.
```
```
```
Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
```
```
erstmalig benutzt und
```
sauber sein oder
```
aus Plastikmaterial,
```
Metall oder anderem
entsprechend
desinfizierbarem Material
bestehen sowie sauber und
desinfiziert sein;
```
Transportmittel und
```
-behältnisse müssen so
beschaffen sein, dass
Bruteier, Teile beschädigter
Bruteier während der
Beförderung nicht
herausfallen können.
```
```
```
Unbearbeitete Schafwolle, Die Ware muss in den
```
Haare von Wiederkäuern, Umhüllungen fest verpackt oder
Schweineborsten und trocken sein.
Federteile
```
```
*1) Umgesetzt in österreichisches Recht:
bei Straßentransporten Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994,
bei Eisenbahntransporten Tiertransportgesetz-Eisenbahn (TGEisb), BGBl. I Nr. 43/1998,
bei Luftverkehrstransporten Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996.
Anlage 4
gemäß § 28 Abs. 3
Dienstsiegel der Grenztierärzte
(Anm.: Siegel nicht darstellbar!)
Anlage 5
gemäß § 28 Abs. 2
Dienstabzeichen der Grenztierärzte
(Anm.: Abzeichen nicht darstellbar!)
Anlage 6
gemäß § 39
Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
I.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung
der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37
(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der
grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.
Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
II.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung
der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37
(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft
Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).
Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.
Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.
III.
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.
Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.
Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB
- Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anlässlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder
- Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten, oder
- weiterführende tierärztliche Untersuchung von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen durchgeführte tierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt haben,
Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.
Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
- die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind oder
- die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
Anlage 6
gemäß § 39
Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
I.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung
der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37
(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der
grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.
Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
II.
Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung
der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37
(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft
Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).
Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.
Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.
III.
Besondere Gebührenbestimmungen
Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.
Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.
Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB
- Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anlässlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder
- Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten, oder
- weiterführende tierärztliche Untersuchung von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen durchgeführte tierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt haben,
Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.
Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
- die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind oder
- die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
Anlage 7
gemäß § 47
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und
Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich festgelegten
Anforderungen
```
```
Maßgebliche Rechtsgrundlage
Art, Verwendungszweck EG Bescheinigung für
Richtlinien zusätzliche
Voraussetzungen
```
```
I. Tiere
```
```
```
Hausrinder
```
1.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,
Zuchtrinder bescheinigung 6, 9 und 10 der
für Nutz- und Richtlinie
Zuchtrinder 64/432/EWG
nach Anlage F (97/12/EG);
der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG 90/425/EWG
(98/46/EG)
1.2 Schlachtrinder 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,
bescheinigung 6, 7, 9 und 10
für Schlacht- der Richtlinie
rinder nach 64/432/EWG
Anlage F der (97/12/EG);
Richtlinie Art. 10 der
64/432/EWG Richtlinie
(98/46/EG) 90/425/EWG
```
```
```
Hausschweine
```
2.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,
Zuchtschweine bescheinigung 6, 9 und 10 der
für Nutz- und Richtlinie
Zuchtschweine 64/432/EWG
nach Anlage F (97/12/EG);
der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG 90/425/EWG
(98/46/EG)
2.2. Schlachtschweine 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,
bescheinigung 6, 7, 9 und 10
für Schlacht- der Richtlinie
schweine 64/432/EWG
nach Anlage F (97/12/EG);
der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
64/432/EWG 90/425/EWG
(98/46/EG)
```
```
```
Schafe und Ziegen
```
3.1. Nutz- und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 6, 7
Zuchtschafe und bescheinigung und 8 der
-ziegen, nach Richtlinie
ausgenommen Muster III 91/68/EWG;
Mastschafe und des Anhangs E Art. 10 der
-ziegen der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
91/68/EWG
3.2. Mastschafe und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 7
-ziegen bescheinigung und 8 der
nach Richtlinie
Muster II des 91/68/EWG;
Anhangs E der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
91/68/EWG 90/425/EWG
3.3. Schlachtschafe 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 7
und -ziegen bescheinigung und 8 der
nach Muster I Richtlinie
des Anhangs E 91/68/EWG;
der Art. 10 der
Richtlinie Richtlinie
91/68/EWG 90/425/EWG
```
```
```
Wildklauentiere, 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6
```
Schwielenfüßer nach Art. 6 Abschnitt A Z 1
der lit. c der
Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Zuchtwild
```
5.1. Zur Schlachtung 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der
bestimmtes bescheinigung Richtlinie
Zuchtwild nach Muster 91/495/EWG
des
91/495/EWG
5.2. Sonstiges 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6
Zuchtwild nach Art. 6 Abschnitt A der
der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG;
92/65/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Einhufer
```
6.1. Registrierte 90/426/EWG Equidenpass Art. 4 Abs. 6
Equiden nach Muster und Art. 5 der
des Anhangs Richtlinie
der 90/426/EWG;
Entscheidung Art. 10 der
93/623/EWG, Richtlinie
zuletzt 90/425/EWG
geändert
durch die
Entscheidung
2000/68/EG
Gesundheits-
bescheinigung
nach Muster
des Anhangs B
der
Richtlinie
90/426/EWG
6.2. Nutz- und 90/426/EWG Pass mit Art. 4 Abs. 6
Zuchtequiden, zumindest den und Art. 5 der
Zebras, Zebroide, Angaben gemäß Richtlinie
Esel und deren Kapitel I, 90/426/EWG;
Kreuzungen sowie II, III, IV Art. 10 der
Schlachtequiden und IX der Richtlinie
Entscheidung 90/425/EWG
93/623/EWG,
zuletzt
geändert
durch die
Entscheidung
2000/68/EG
Gesundheits-
bescheinigung
nach Muster
des Anhangs C
der
Richtlinie
90/426/EWG
```
```
```
Affen und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 13, 14
```
Halbaffen nach Art. 5 und 15 der
Abs. 1 der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG;
92/65/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Hunde und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 10 der
```
Hauskatzen nach Art. 10 Richtlinie
Abs. 2 lit. a 90/425/EWG
der
Richtlinie
92/65/EWG
```
```
```
Hasenartige
```
9.1. Schlachtkaninchen 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der
bescheinigung Richtlinie
nach Muster 90/425/EWG
des
Anhangs III
der
Richtlinie
91/495/EWG
9.2. Andere 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15
Hasenartige nach Art. 9 der
Abs. 2 der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG;
92/65/EWG Art. 10 der
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Geflügel
```
10.1. Geflügel in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Sendungen von bescheinigung und 14 der
weniger als nach Muster 4 Richtlinie
20 Tieren des 90/539/EWG;
Anhangs IV Art. 10 der
der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
10.2. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Zuchtgeflügel, bescheinigung und 14 der
ausgenommen zur nach Muster 3 Richtlinie
Aufstockung von des 90/539/EWG;
Wildbeständen, Anhangs IV Art. 10 der
in Sendungen von der Richtlinie
mehr als Richtlinie 90/425/EWG
19 Tieren 90/539/EWG
10.3. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Zuchtgeflügel zur bescheinigung und 14 der
Aufstockung von nach Muster 6 Richtlinie
Wildbeständen in des 90/539/EWG;
Sendungen von Anhangs IV Art. 10 der
mehr als der Richtlinie
19 Tieren Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
10.4. Schlachtgeflügel 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
in Sendungen von 71/118/EWG bescheinigung und 14 der
mehr als nach Muster 5 Richtlinie
19 Tieren des 90/539/EWG;
Anhangs IV Art. 10 der
der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
und
Bescheinigung
nach
Richtlinie
71/118/EWG,
Anhang I,
Kapitel VI,
Z 25
10.5. Eintagsküken in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Sendungen von bescheinigung und 14 der
mehr als nach Muster 2 Richtlinie
19 Tieren des 90/539/EWG;
Anhangs IV Art. 10 der
der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
```
```
```
Papageien und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15
```
Sittiche nach Art. 7 der
Abschnitt A Richtlinie
lit. c der 92/65/EWG;
Richtlinie Art. 10 der
92/65/EWG Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
andere Vögel 92/65/EWG Bescheinigung Art. 7
```
(Ziervögel) nach Anhang E Abschnitt A Z 1
der der
Richtlinie Richtlinie
92/65/EWG 92/65/EWG;
```
Art. 10 der
```
Richtlinie
90/425/EWG
```
```
```
Süßwasserfische
```
und Weichtiere
13.1. Süßwasserfische 91/67/EWG Transport- Richtlinie
und Weichtiere bescheinigung 91/67/EWG
aus einem gemäß Art. 14;
zugelassenen Richtlinie Richtlinie
Gebiet/Betrieb, 91/67/EWG 90/425/EWG
die für ein(en) Anhang E oder Art. 10
zugelassenes(n) gemäß
Gebiet/Betrieb Entscheidung
bestimmt sind 93/22/EWG
13.2. Süßwasserfische 91/67/EWG Gesundheits- Richtlinie
aus einem nicht bescheinigung 91/67/EWG
zugelassenen gemäß Anhang A
Gebiet/Betrieb, Entscheidung Liste I
die für ein(en) 1999/567/EG und II;
nicht Richtlinie
zugelassenes(n) 90/425/EWG
Gebiet/Betrieb Art. 10
bestimmt sind
13.3. Süßwasserfische 91/67/EWG Allfällige Bescheinigungen und
und Weichtiere, zusätzliche Voraussetzungen
die nicht unter können nach den jeweiligen
die Punkte 13.1 veterinärpolizeilichen
und 13.2 fallen Erfordernissen vom
Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen
durch Kundmachung in den
"Amtlichen
Veterinärnachrichten" oder mit
Bescheid vorgeschrieben
werden.
```
```
```
Bienen 92/65/EWG Bescheinigung Richtlinie
```
der gemäß 92/65/EWG
Richtlinie Art. 14 und 15;
92/65/EWG Richtlinie
```
Art. 8 lit. b 90/425/EWG
```
```
Art. 10
```
```
```
```
Sonstige Tiere 92/65/EWG Allfällige Bescheinigungen und
```
gemäß zusätzliche Voraussetzungen
Richtlinie können nach den jeweiligen
92/65/EWG veterinärpolizeilichen
Erfordernissen vom
Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen
durch Kundmachung in den
"Amtlichen
Veterinärnachrichten" oder mit
Bescheid vorgeschrieben
werden.
```
```
```
Tiere, die Träger Allfällige Bescheinigungen und
```
von Stoffen sein zusätzliche Voraussetzungen
können, durch können nach den jeweiligen
welche deren veterinärpolizeilichen oder
Fleisch oder sanitätspolizeilichen
Produkte zum Erfordernissen vom
menschlichen Bundesminister für soziale
Genuss oder als Sicherheit und Generationen
Tierfutter nicht durch Kundmachung in den
geeignet sein "Amtlichen
könnten Veterinärnachrichten" oder mit
Bescheid vorgeschrieben
werden.
```
```
II. Waren und Gegenstände
```
```
II. a) Zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse
```
```
```
Frisches Fleisch 64/433/EWG Bescheinigung Art. 8a der
```
von Hausrindern, 72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie
-schweinen, Abs.1 lit. f 72/461/EWG;
-schafen und der Art. 9 der
-ziegen sowie von Richtlinie Richtlinie
Einhufern, die 64/433/EWG 89/662/EWG
als Haustiere
gehalten werden
```
```
```
Frisches Fleisch 71/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der
```
von Hausgeflügel 91/494/EWG nach Art. 3 Richtlinie
Abschnitt I 89/662/EWG
lit. A lit. i
der
Richtlinie
71/118/EWG
```
```
```
Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der
```
von Hauskaninchen lichkeitsbe- Richtlinie
scheinigung 89/662/EWG
nach Muster
des
Anhangs II
der
Richtlinie
91/495/EWG
```
```
```
Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der
```
von Zuchtwild und lichkeitsbe- Richtlinie
Wildgeflügel, das scheinigung 89/662/EWG
in Zuchtbetrieben nach Muster
gehalten wurde des
Anhangs IV
der
Richtlinie
91/495/EWG
```
```
```
Frisches Fleisch 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der
```
von erlegtem Wild nach Art. 3 Richtlinie
Abs. 4 89/662/EWG
lit. iii der
Richtlinie
92/45/EWG
```
```
```
Ganze Stücke von 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der
```
erlegtem Wild in nach Art. 5 Richtlinie
der Decke Z 3 89/662/EWG
Buchstabe c
der
Richtlinie
92/45/EWG
```
```
```
Faschiertes 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der
```
72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie
Abs. 1 lit. g 72/461/EWG;
der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
94/65/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Fleischzube- 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der
```
reitungen 72/461/EWG nach Art. 5 Richtlinie
Abs. 2 lit. f 72/461/EWG;
der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
94/65/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Fleischer-
```
zeugnisse,
fertige
Fleischgerichte
und andere
Erzeugnisse
tierischen
Ursprungs
25.1. Fleischer- 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der
zeugnisse 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie
lit. A. Z 9 80/215/EWG;
der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
77/99/EWG 89/662/EWG
25.2. Fertige 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der
Fleischgerichte 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie
lit. A. Z 9 80/215/EWG;
der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
77/99/EWG 89/662/EWG
25.3. Fleischextrakte, 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der
ausgelassene 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie
Fette, lit. A Z 9 80/215/EWG;
verarbeitetes der Art. 9 der
tierisches Eiweiß Richtlinie Richtlinie
(Grieben, 77/99/EWG 89/662/EWG
Fleischmehl,
Schwartenpulver,
gesalzenes oder
getrocknetes Blut
und Blutplasma u.
dgl.)
25.4. Gereinigte und 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der
gesalzene, 77/99/EWG nach Anhang 1 Richtlinie
getrocknete oder Kapitel 2 89/662/EWG
erhitzte Mägen, Abschnitt A
Därme und der
Harnblasen von Richtlinie
Hausrindern, 92/118/EWG
-schweinen, bzw. Art. 3
-schafen und lit. c Z 9
-ziegen sowie von der
Einhufern, die Richtlinie
als Haustiere 77/99/EWG
gehalten werden
```
```
```
Gelatine
```
26.1. Speisegelatine 92/118/EWG Bescheinigung Art. 7a der
77/99/EWG nach Art. 3 Richtlinie
lit. A Z 9 80/215/EWG;
der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
77/99/EWG 89/662/EWG
26.2. Ausgangsmaterial 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der
für die Speisege- nach Richtlinie
latineherstellung Anhang II 89/662/EWG
Kap. 4 Z VIII
der
Richtlinie
92/118/EWG
```
```
II. b) Nicht zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse
```
```
```
Rohmaterial zur 90/667/EWG Bescheinigung Anhang I
```
Herstellung von 92/118/EWG nach Art. 13 Kapitel 10 der
Futtermitteln, Abs. 2 lit. b Richtlinie
pharmazeutischen der 92/118/EWG;
und technischen Richtlinie Art. 9 der
Produkten 90/667/EWG Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Verarbeitetes 92/118/EWG Bescheinigung Entscheidung
```
tierisches Eiweiß 90/667/EWG nach Anhang I des Rates
(nicht zum der 1999/534/EG;
menschlichen Entscheidung Art. 9 der
Genuss) der Richtlinie
Kommission 89/662/EWG
97/735/EG
```
```
```
Heimtierfutter 92/118/EWG Anhang I
```
aus wenig Kapitel 4 der
gefährlichen Richtlinie
Stoffen 92/118/EWG;
```
Art. 9 der
```
Richtlinie
89/662/EWG
29.1. In hermetisch 92/118/EWG Bescheinigung
verschlossenen nach Art. 4
Behältnissen Z 2 lit. a
(Vollkonserven) siebenter
Anstrich
der
Richtlinie
92/118/EWG
29.2. Halbfeuchtfutter 92/118/EWG Bescheinigung
nach Art. 13
Abs. 2 lit. b
der
Richtlinie
90/667/EWG
29.3. Trockenfutter 92/118/EWG Bescheinigung
nach Art. 13
Abs. 2 lit. b
der
Richtlinie
90/667/EWG
29.4. Erzeugnisse aus 92/118/EWG Bescheinigung
verarbeiteten nach Art. 13
Häuten Abs. 2 lit. b
der
Richtlinie
90/667/EWG
```
```
```
Blut 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
einschließlich 90/667/EWG nach Art. 4 Kapitel 7 und 8
Blutserum und Z 2 lit. a der
Erzeugnisse aus siebenter Richtlinie
Blut, nicht zum Anstrich der 92/118/EWG;
menschlichen Richtlinie Art. 9 der
Genuss 92/118/EWG Richtlinie
89/662/EWG
```
```
```
Milch und 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
Milcherzeugnisse, nach Art. 4 Kapitel 1 der
nicht zum Z 2 lit. a Richtlinie
menschlichen siebenter 92/118/EWG;
Genuss Anstrich der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
92/118/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Häute von 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
Einhufern und nach Art. 4 Kapitel 3 der
Klauentieren, Z 2 lit. a Richtlinie
ausgenommen im siebenter 92/118/EWG;
Zustand "wet Anstrich der Art. 9 der
blue", oder Richtlinie Richtlinie
gepickelt, 92/118/EWG 89/662/EWG
gekalkt sowie
fertiggegerbt
```
```
```
Knochen, Horn, 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
Hufe und Klauen, nach Art. 4 Kapitel 5 der
sowie daraus Z 2 lit. a Richtlinie
hergestellte siebenter 92/118/EWG;
Erzeugnisse Anstrich der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
92/118/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Unbehandelte 92/118/EWG Bescheinigung Richtlinie
```
Jagdtrophäen von nach Art. 4 92/118/EWG;
Huftieren und Z 2 lit. a Art. 10 der
Vögeln siebenter Richtlinie
Anstrich der 90/425/EWG
Richtlinie
92/118/EWG
```
```
```
Unbearbeitete 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
Borsten, Haare, nach Art. 4 Kapitel 15 der
Wolle, Federn und Z 2 lit. a Richtlinie
Federnteile in siebenter 92/118/EWG;
Mengen von mehr Anstrich Art. 9 der
als 500 g der Richtlinie
Richtlinie 89/662/EWG
92/118/EWG
```
```
```
Imkerei- 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
erzeugnisse nach Art. 4 Kapitel 12 der
Z 2 lit. a Richtlinie
siebenter 92/118/EWG;
Anstrich der Art. 9 der
Richtlinie Richtlinie
92/118/EWG 89/662/EWG
```
```
```
Gülle und Dünger 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I
```
tierischer nach Art. 4 Kapitel 14 der
Herkunft, Z 2 lit. a Richtlinie
ausgenommen siebenter 92/118/EWG;
Guano, Anstrich der Art. 9 der
kohlensaurer Kalk Richtlinie Richtlinie
sowie Muschel- 92/118/EWG 89/662/EWG;
und Art. 10 der
Austernschalen, Richtlinie
auch geschrotet 90/425/EWG
oder gemahlen
```
```
II. c) Bruteier, Eizellen, Embryonen, Samen u. dgl.
```
```
```
Bruteier von
```
Geflügel
38.1. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Geflügel in bescheinigung und 14 der
Sendungen von nach Muster 4 Richtlinie
weniger als des 90/539/EWG;
20 Eiern Anhangs IV Art. 10 der
der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
38.2. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13
Geflügel in bescheinigung und 14 der
Sendungen von nach Muster 1 Richtlinie
mehr als 19 Eiern des 90/539/EWG;
Anhangs IV Art. 10 der
der Richtlinie
Richtlinie 90/425/EWG
90/539/EWG
```
```
```
Embryonen von 89/556/EWG Gesundheits- Art. 10 der
```
Hausrindern, die bescheinigung Richtlinie
nach dem nach Muster 90/425/EWG
```
Dezember 1990 des
```
aufbereitet Anhangs C der
worden sind Richtlinie
89/556/EWG
```
```
```
Samen von 88/407/EWG Tiergesund- Art. 4 der
```
Hausrindern, der heitsbeschei- Richtlinie
nach dem nigung nach 88/407/EWG;
```
Dezember 1989 Muster des Art. 10 der
```
aufbereitet Anhangs D der Richtlinie
worden ist Richtlinie 90/425/EWG
88/407/EWG
```
```
```
Samen von 90/429/EWG Gesundheits- Art. 10 der
```
Hausschweinen, bescheinigung Richtlinie
der nach dem nach Muster 90/425/EWG
```
Dezember 1991 des Anhangs D
```
aufbereitet der
worden ist Richtlinie
90/429/EWG
```
```
```
Eizellen und 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der
```
Embryonen von die für die Richtlinie
Pferden, betreffende 89/662/EWG;
Schweinen, Ware und den Art. 10 der
Schafen und jeweiligen Richtlinie
Ziegen Verwendungs- 90/425/EWG;
zweck in Art. 14 und 15
einer der
Entscheidung Richtlinie
vorgeschrie- 92/65/EWG
ben ist, die
die
Europäische
Gemeinschaft
auf Grund des
```
Art. 11
```
Abs. 3 der
Richtlinie
92/65/EWG
erlassen und
der Bundes-
minister für
soziale
Sicherheit
und
Generationen
in den
"Amtlichen
Veterinär-
nachrichten"
kundgemacht
hat
```
```
```
Samen von 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der
```
Pferden, die für die Richtlinie
Schafen und betreffende 89/662/EWG;
Ziegen Ware und den Art. 10 der
jeweiligen Richtlinie
Verwendungs- 90/425/EWG;
zweck in Art. 14 und 15
einer der
Entscheidung Richtlinie
vorgeschrie- 92/65/EWG
ben ist, die
die
Europäische
Gemeinschaft
auf Grund des
```
Art. 11
```
Abs. 2 der
Richtlinie
92/65/EWG
erlassen und
die der Bun-
desminister
für soziale
Sicherheit
und
Generationen
in den
"Amtlichen
Veterinär-
nachrichten"
kundgemacht
hat
```
```
```
Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13
```
von bescheinigung der
Süßwasserfischen nach Richtlinie
aus einem Kapitel 1 des 91/67/EWG;
Schutzgebiet, Anhangs E der Art. 10 der
wenn die Ware Richtlinie Richtlinie
für einen 91/67/EWG 90/425/EWG
zugelassenen
Fischhaltungs-
betrieb oder ein
Schutzgebiet
bestimmt ist
```
```
```
Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13
```
von bescheinigung der
Süßwasserfischen nach Richtlinie
aus einem Kapitel 2 des 91/67/EWG;
zugelassenen Anhangs E der Art. 10 der
Fischhaltungs- Richtlinie Richtlinie
betrieb, wenn die 91/67/EWG 90/425/EWG
Ware für einen
zugelassenen
Fischhaltungs-
betrieb bestimmt
ist
```
```
II. d) Sonstige Waren und Gegenstände
```
```
```
Waren und Allfällige Bescheinigungen und
```
Gegenstände die zusätzliche Voraussetzungen
Träger von An- können nach den jeweiligen
steckungsstoffen veterinärpolizeilichen oder
sein können sanitätspolizeilichen
(ausgenommen Erfordernissen vom
immunologische Bundesminister für soziale
Tierarznei- Sicherheit und Generationen
mittel). durch Kundmachung in den
"Amtlichen
Veterinärnachrichten" oder mit
Bescheid vorgeschrieben
werden.
```
```
```
Waren und Allfällige Bescheinigungen und
```
Gegenstände, die zusätzliche Voraussetzungen
Träger von können nach den jeweiligen
Stoffen sein veterinärpolizeilichen oder
können, durch sanitätspolizeilichen
welche diese oder Erfordernissen vom
daraus Bundesminister für soziale
hergestellte Sicherheit und Generationen
Erzeugnisse nicht durch Kundmachung in den
zum menschlichen "Amtlichen
Genuss oder als Veterinärnachrichten" oder mit
Tierfutter Bescheid vorgeschrieben
geeignet sein werden.
könnten.
```
```
Anlage 8
gemäß § 15 Abs. 2 und § 48
Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer
Bewilligung bedarf
Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind
Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist
Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist
Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger ausgenommen immunologische Tierarzneimittel
Anlage 9
gemäß § 49
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten
Voraussetzungen verboten ist
```
```
Art Voraussetzungen
```
```
```
Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere
```
```
stammen aus einem Betrieb, in
```
dem während der letzten sechs
Monate vor dem Versand Tollwut
oder der Verdacht auf Tollwut
amtlich festgestellt worden
ist, oder
```
sind mit Tieren aus einem
```
Betrieb nach Z 1 in Kontakt
gekommen oder
```
weisen keinen wirksamen
```
Impfschutz gegen Tollwut auf.
```
```
```
Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem
```
Papageien und Sittiche) Betrieb,
```
in dem während der letzten
```
30 Tage vor dem Versand
Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
```
der einer
```
tierseuchenrechtlichen Sperre
aus Gründen der
Newcastle-Krankheit
unterliegt.
```
```
Anlage 10
gemäß § 50 Abs. 2 und 3
Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
I.
Das Verbot gemäß § 50 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingung erfüllt werden:
Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.
Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
II.
Das Verbot gemäß § 50 Abs. 3 gilt nicht für
Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;
einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
Anlage 11
gemäß § 53 Abs. 5
Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb
aufgenommen werden dürfen
Zucht- und Nutzrinder
Zucht- und Nutzschweine
Anlage 12
gemäß § 54
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren
Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern
Fleisch von Hasen und Kaninchen
Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel
Eier und Sperma von Süßwasserfischen
Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen
Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist
Imkereierzeugnisse
Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen
Anlage 13
gemäß § 56
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das
Betrieb Betreiben
```
```
I. Tiere
```
```
```
Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Halbaffen Anhang C der Anhang C Z 2 der
Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie 92/65/EWG
```
```
```
Geflügel
```
2.1. Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach
Zuchtgeflügel Anhang II Kapitel I Anhang II Kapitel II
(einschließlich der Richtlinie lit. A und Anhang III
Eintagsküken) 90/539/EWG der Richtlinie
in Sendungen 90/539/EWG
von mehr als
19 Tieren
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II
die nach dem und II Z 2 der Z 1 und 3 sowie des
```
Dezember Richtlinie Anhangs B der
```
1990 89/556/EWG Richtlinie 89/556/EWG
aufbereitet
worden sind.
```
```
```
Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Embryonen von Anhang D Kapitel IV Anhang D Kapitel III
Pferden, der Richtlinie der Richtlinie
Schweinen, 92/65/EWG 92/65/EWG
Schafen und
Ziegen.
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II
der nach dem und II lit. e der lit. a bis d und f
```
Dezember Richtlinie sowie der Anhänge B
```
1989 88/407/EWG und C der Richtlinie
aufbereitet 88/407/EWG
worden ist.
```
```
```
Samen von Anforderungen Bestimmungen nach
```
Hausschweinen, nach Anhang A Anhang A Kapitel II
der nach dem Kapitel I und II lit. a bis d und f
```
Dezember lit. e der sowie der Anhänge B
```
1991 Richtlinie und C der Richtlinie
aufbereitet 90/429/EWG 90/429/EWG
worden ist.
```
```
```
Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Pferden, Anhang D Kapitel I Anhang D Kapitel III
Schafen und und II der der Richtlinie
Ziegen Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG
```
```
```
Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach
```
Geflügel in Kapitel I des Kapitel II lit. B des
Sendungen von Anhangs II der Anhangs II und
mehr als Richtlinie Anhang III der
19 Tieren 90/539/EWG Richtlinie 90/539/EWG
```
```
Anlage 14
gemäß § 56 Abs. 2
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den
Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere verbringen
```
```
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das
Betrieb Betreiben
```
```
Tiere und Erzeugnisse Anhang C Z 1 lit. A Anhang C Z 1
der Aquakultur der Richtlinie lit. B und C der
91/67/EWG Richtlinie 91/67/EWG
```
```
Anlage 15
gemäß § 58
Kennzeichnungsmethoden
```
```
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
```
```
I. Tiere
```
```
```
Wildklauentiere, Sie müssen so gekennzeichnet
```
Schwielenfüßer sein, dass der Betrieb, aus dem
die Tiere stammen oder in dem sie
sich aufgehalten haben,
festgestellt werden kann.
```
```
```
Einhufer
```
2.1. registrierte Equiden Equidenpass gemäß der
Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt
geändert durch die
Entscheidung 2000/68/EG.
2.2. Nutz- und Zuchtequiden, Pass mit zumindest den Angaben
Zebras, Zebroide, Esel und gemäß Kapitel I, II, III, IV und
deren Kreuzungen sowie IX der Entscheidung 93/623/EWG,
Schlachttiere zuletzt geändert durch die
Entscheidung 2000/68/EG.
```
```
```
Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des
```
Verfahrens, das gemäß
Entscheidung vorgeschrieben ist,
welche die EU auf Grund des
```
Art. 10 Abs. 2 der
```
Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat
und welches der Bundeskanzler in
den "Amtlichen
Veterinärnachrichten" kundgemacht
hat.
```
```
```
Geflügel
```
4.1. Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der
Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit
19 Tieren der Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes.
4.2. Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der
von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit
```
der Veterinärkontrollnummer
```
des Herkunftsbetriebes,
```
der Angabe des Versandlandes
```
und des Bestimmungslandes,
```
der Art, des
```
Verwendungszweckes und der
Zahl der Tiere und
```
dem deutlich lesbaren Hinweis
```
an sichtbarer Stelle, dass die
Behältnisse Eintagsküken
enthalten
```
```
```
Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet
```
sein, dass der Betrieb, aus dem
die Tiere stammen oder in dem sie
sich aufgehalten haben,
festgestellt werden kann.
```
```
```
Süßwasserfische Kennzeichnung der
```
Transportbehältnisse mit dem
Namen oder der
Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes.
```
```
```
Klauentiere
```
7.1. Wiederkäuer
7.1.1. Rinder Gemäß
Rinderkennzeichnungs-Verordnung
1998, BGBl. II Nr. 408/1998.
7.1.2. Schafe und Ziegen Gemäß
Tierkennzeichnungsverordnung
1997, BGBl. II Nr. 369/1997.
7.2. Schweine Gemäß
Tierkennzeichnungsverordnung
1997, BGBl. II Nr. 369/1997.
```
```
II. Erzeugnisse
```
```
```
Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit
```
die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer der
1990 aufbereitet worden Embryotransfereinrichtung, der
sind Nummer der
Gesundheitsbescheinigung sowie
den Angaben über Entnahmedatum,
Rasse und Identität der
Spendereltern, die bei Bedarf in
codierter Form vorliegen dürfen.
```
```
```
Samen von Hausrindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis
```
nach dem 31. Dezember 1989 mit Angaben über Entnahmetag,
aufbereitet worden ist Rasse und Identität des
Spendertieres sowie - bei Bedarf
in codierter Form - den Namen der
Besamungsstation.
```
```
```
Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und
```
jeder Einzeldosis mit Angaben
über Entnahmetag, Rasse und
Identität des Spendertieres sowie
- bei Bedarf in codierter Form -
den Namen und die
Veterinärkontrollnummer der
Besamungsstation unter
Voranstellung des Namens des
EU-Mitgliedstaates.
```
```
```
Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der
```
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,
beziehungsweise der Verordnung
des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Erzeugung
und Vermarktung von Bruteiern und
Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr.
580/1995.
```
```
```
Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses
```
mit
```
dem Namen und der Anschrift
```
des Empfängers und
```
dem Hinweis "Ausschließlich
```
zur Herstellung von
Heimtierfutter,
pharmazeutischen oder
technischen Erzeugnissen".
```
```
Anlage 16
gemäß § 62
Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 62 gelten für folgende Tiere:
Tiere im privaten Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;
die Höchstzahl von Tieren darf im Falle von Muttertieren mit ihren Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind, überschritten werden;
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;
Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;
Hunde, die
als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind, oder
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;
Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.
Anlage 17
gemäß § 63
Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und
unter bestimmten Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:
Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;
Fleisch aus Mitgliedstaaten der EG, das
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und
in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;
frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.
Anlage 18
gemäß § 53 Abs. 4
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53
(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:
Im Schlachtbetrieb muss Folgendes vorhanden sein:
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;
ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluss verfügt, muss die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.
Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Anlage 19
gemäß § 21 Abs. 7
Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen
bei der Durchfuhr
```
```
Grenzaustrittsstellen
der Bahn Grenzkontrollstelle ANIMO-Nummern
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```
Hegyeshalom WIEN-ZB-KLEDERING 1300599
Bernhardsthal Bahn
Gmünd (NÖ)
Unterretzbach
Marchegg
```
```
Sopron SOPRON 1301199
Loipersbach- Bahn
Schattendorf
```
```
Mogersdorf HEILIGENKREUZ 1300299
Straße
```
```
Bleiburg VILLACH-SÜD 1301499
Rosenbach Bahn
```
```
Wullowitz - Bahn WULLOWITZ 1301699
Bahn
```
```
Spielfeld - Straß SPIELFELD 1301299
Straße
```
```
Buchs (SG) FELDKIRCH - BUCHS 1301399
St. Margrethen Bahn
```
```
Anlage 20
Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit
Assoziationsverträgen, in denen das Recht des
innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das
Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.
A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft
```
Das Gebiet des Königreichs Belgien
```
```
Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer
```
und Grönlands
```
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
```
```
Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und
```
Melillas
```
Das Gebiet der Griechischen Republik
```
```
Das Gebiet der Französischen Republik
```
```
Das Gebiet Irlands
```
```
Das Gebiet der Italienischen Republik
```
```
Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
```
```
Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
```
```
Das Gebiet der Portugiesischen Republik
```
```
Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
```
Nordirland
```
Das Gebiet der Republik Österreich
```
```
Das Gebiet der Republik Finnland
```
```
Das Gebiet des Königreichs Schweden
```
Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten
B. Gebiete des EWR
```
Das Gebiet des Königreiches Norwegen
```
```
Das Gebiet von Island *1)
```
C. Gebiete mit Assoziationsverträgen
```
Das Gebiet von Andorra
```
```
Das Gebiet der Färöer Inseln
```
```
Das Gebiet von San Marino
```
```
```
*1) nur für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse
Anlage 20
Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit
Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.
A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft
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