Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-11-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-03-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
Änderungshistorie JSON API
11.

Afrikanische Pferdepest (Pferdesterbe)

```

```


```

```

12.

Afrikanische Schweinepest

```

```


```

```

13.

Klassische Schweinepest

```

```


```

```

14.

Ansteckende Schweinelähmung (Enterovirus Enzephalomyelitis)

```

```


```

```

15.

Klassische Geflügelpest (Avian Influenza)

```

```


```

```

16.

Newcastle Disease

```

```


```

```

17.

Amerikanische Faulbrut

```

```


```

```

18.

IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose)

```

```


```

```

19.

Pferdeencephalomyelitis, alle Formen

```

```


```

Anlage 3

gemäß §§ 24 und 46

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Klauentiere, Einhufer, Transportmittel für Tiere

```

Hasen und Kaninchen und müssen so eingerichtet sein,

Geflügel dass sie der Richtlinie über

den Schutz von Tieren beim

Transport (91/628/EWG)

entsprechen *1).

```


```

```

2.

Geflügel

```

```


```

2.1. Geflügel, ausgenommen Transportmittel und

Eintagsküken -behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, dass tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

```


```

2.2. Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem Material

bestehen sowie sauber und

desinfiziert sein;

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, dass die

tierischen Abgänge und

Federn während der

Beförderung nicht

herausfallen können.

```


```

```

3.

Papageien und Sittiche Transportmittel und

```

-behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, dass tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

```


```

```

4.

Tiere der Aquakultur Transportmittel oder

```

-behältnisse müssen sauber und

so beschaffen sein, dass Wasser

während der Beförderung nicht

austreten kann.

```


```

```

5.

Bienen Bienenwohnungen oder andere

```

Transportbehältnisse müssen

bienendicht verschlossen sein.

```


```

II. Waren

```


```

```

6.

Fleisch

```

```


```

6.1. Frisches Fleisch von Die Bestimmungen der

Rindern, Schweinen, Schafen, Richtlinie 64/433/EWG

Ziegen, Einhufern und Anhang I Kapitel XV

Zuchtwild (Beförderung von frischem

Fleisch) sind einzuhalten.

```


```

6.2. Geflügelfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 71/118/EWG Anhang I

Kapitel XV sind einzuhalten.

```


```

6.3. Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 91/495/EWG Anhang I

Kapitel V sind einzuhalten.

```


```

6.4. Wildfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 92/45/EWG Anhang I

Kapitel XXII sind einzuhalten.

```


```

```

7.

Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der

```

Richtlinie 77/99/EWG Anhang B

Kapitel VII sind einzuhalten.

```


```

```

8.

Faschiertes und Die Bestimmungen der

```

Fleischzubereitungen Richtlinie 94/65/EWG Anhang I

Kapitel IX sind einzuhalten.

```


```

```

9.

Ausgangserzeugnisse für die Die Bestimmungen gemäß

```

Herstellung von Anhang II Kap. 4 Z III der

Speisegelatine Richtlinie 92/118/EWG sind

einzuhalten.

```


```

```

10.

Speisegelatine Die Bestimmungen gemäß

```

Anhang II Kap. 4 Z VI der

Richtlinie 92/118/EWG sind

einzuhalten.

```


```

```

11.

Andere Erzeugnisse Die Bestimmungen gemäß Anhang C

```

tierischen Ursprungs und der Richtlinie 77/99/EWG

deren Ausgangsstoffe sind einzuhalten.

```


```

```

12.

Rohmaterial Transportmittel müssen

```

flüssigkeitsdicht sein.

```


```

```

13.

Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen

```

Hausrindern sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, dass sie

verschließbar sind.

```


```

```

14.

Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen

```

sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, dass sie

verschließbar sind.

```


```

```

15.

Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen

```

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem Material

bestehen sowie sauber und

desinfiziert sein;

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, dass

Bruteier, Teile beschädigter

Bruteier während der

Beförderung nicht

herausfallen können.

```


```

```

16.

Unbearbeitete Schafwolle, Die Ware muss in den

```

Haare von Wiederkäuern, Umhüllungen fest verpackt oder

Schweineborsten und trocken sein.

Federteile

```


```

*1) Umgesetzt in österreichisches Recht:

bei Straßentransporten Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994,

bei Eisenbahntransporten Tiertransportgesetz-Eisenbahn (TGEisb), BGBl. I Nr. 43/1998,

bei Luftverkehrstransporten Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996.

Anlage 4

gemäß § 28 Abs. 3

Dienstsiegel der Grenztierärzte

(Anm.: Siegel nicht darstellbar!)

Anlage 5

gemäß § 28 Abs. 2

Dienstabzeichen der Grenztierärzte

(Anm.: Abzeichen nicht darstellbar!)

Anlage 6

gemäß § 39

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

I.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der

grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.

Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

II.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft

1.

Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).

2.

Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.

3.

Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

III.

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.

3.

Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

4.

Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB

5.

Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.

6.

Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder

7.

Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

8.

Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.

Anlage 6

gemäß § 39

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

I.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der

grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.

Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

II.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft

1.

Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).

2.

Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.

3.

Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

III.

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.

3.

Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

4.

Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB

5.

Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.

6.

Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder

7.

Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

8.

Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.

Anlage 7

gemäß § 47

Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und

Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich festgelegten

Anforderungen

```


```

Maßgebliche Rechtsgrundlage

Art, Verwendungszweck EG Bescheinigung für

Richtlinien zusätzliche

Voraussetzungen

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Hausrinder

```

1.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

Zuchtrinder bescheinigung 6, 9 und 10 der

für Nutz- und Richtlinie

Zuchtrinder 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

1.2 Schlachtrinder 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

bescheinigung 6, 7, 9 und 10

für Schlacht- der Richtlinie

rinder nach 64/432/EWG

Anlage F der (97/12/EG);

Richtlinie Art. 10 der

64/432/EWG Richtlinie

(98/46/EG) 90/425/EWG

```


```

```

2.

Hausschweine

```

2.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

Zuchtschweine bescheinigung 6, 9 und 10 der

für Nutz- und Richtlinie

Zuchtschweine 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

2.2. Schlachtschweine 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

bescheinigung 6, 7, 9 und 10

für Schlacht- der Richtlinie

schweine 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

```


```

```

3.

Schafe und Ziegen

```

3.1. Nutz- und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 6, 7

Zuchtschafe und bescheinigung und 8 der

-ziegen, nach Richtlinie

ausgenommen Muster III 91/68/EWG;

Mastschafe und des Anhangs E Art. 10 der

-ziegen der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

91/68/EWG

3.2. Mastschafe und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 7

-ziegen bescheinigung und 8 der

nach Richtlinie

Muster II des 91/68/EWG;

Anhangs E der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

3.3. Schlachtschafe 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 7

und -ziegen bescheinigung und 8 der

nach Muster I Richtlinie

des Anhangs E 91/68/EWG;

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

```


```

```

4.

Wildklauentiere, 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6

```

Schwielenfüßer nach Art. 6 Abschnitt A Z 1

der lit. c der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

5.

Zuchtwild

```

5.1. Zur Schlachtung 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der

bestimmtes bescheinigung Richtlinie

Zuchtwild nach Muster 91/495/EWG

des

91/495/EWG

5.2. Sonstiges 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6

Zuchtwild nach Art. 6 Abschnitt A der

der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

6.

Einhufer

```

6.1. Registrierte 90/426/EWG Equidenpass Art. 4 Abs. 6

Equiden nach Muster und Art. 5 der

des Anhangs Richtlinie

der 90/426/EWG;

Entscheidung Art. 10 der

93/623/EWG, Richtlinie

zuletzt 90/425/EWG

geändert

durch die

Entscheidung

2000/68/EG

Gesundheits-

bescheinigung

nach Muster

des Anhangs B

der

Richtlinie

90/426/EWG

6.2. Nutz- und 90/426/EWG Pass mit Art. 4 Abs. 6

Zuchtequiden, zumindest den und Art. 5 der

Zebras, Zebroide, Angaben gemäß Richtlinie

Esel und deren Kapitel I, 90/426/EWG;

Kreuzungen sowie II, III, IV Art. 10 der

Schlachtequiden und IX der Richtlinie

Entscheidung 90/425/EWG

93/623/EWG,

zuletzt

geändert

durch die

Entscheidung

2000/68/EG

Gesundheits-

bescheinigung

nach Muster

des Anhangs C

der

Richtlinie

90/426/EWG

```


```

```

7.

Affen und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 13, 14

```

Halbaffen nach Art. 5 und 15 der

Abs. 1 der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

8.

Hunde und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 10 der

```

Hauskatzen nach Art. 10 Richtlinie

Abs. 2 lit. a 90/425/EWG

der

Richtlinie

92/65/EWG

```


```

```

9.

Hasenartige

```

9.1. Schlachtkaninchen 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der

bescheinigung Richtlinie

nach Muster 90/425/EWG

des

Anhangs III

der

Richtlinie

91/495/EWG

9.2. Andere 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15

Hasenartige nach Art. 9 der

Abs. 2 der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

10.

Geflügel

```

10.1. Geflügel in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Sendungen von bescheinigung und 14 der

weniger als nach Muster 4 Richtlinie

20 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

10.2. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Zuchtgeflügel, bescheinigung und 14 der

ausgenommen zur nach Muster 3 Richtlinie

Aufstockung von des 90/539/EWG;

Wildbeständen, Anhangs IV Art. 10 der

in Sendungen von der Richtlinie

mehr als Richtlinie 90/425/EWG

19 Tieren 90/539/EWG

10.3. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Zuchtgeflügel zur bescheinigung und 14 der

Aufstockung von nach Muster 6 Richtlinie

Wildbeständen in des 90/539/EWG;

Sendungen von Anhangs IV Art. 10 der

mehr als der Richtlinie

19 Tieren Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

10.4. Schlachtgeflügel 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

in Sendungen von 71/118/EWG bescheinigung und 14 der

mehr als nach Muster 5 Richtlinie

19 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

und

Bescheinigung

nach

Richtlinie

71/118/EWG,

Anhang I,

Kapitel VI,

Z 25

10.5. Eintagsküken in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Sendungen von bescheinigung und 14 der

mehr als nach Muster 2 Richtlinie

19 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

```


```

```

11.

Papageien und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15

```

Sittiche nach Art. 7 der

Abschnitt A Richtlinie

lit. c der 92/65/EWG;

Richtlinie Art. 10 der

92/65/EWG Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

12.

andere Vögel 92/65/EWG Bescheinigung Art. 7

```

(Ziervögel) nach Anhang E Abschnitt A Z 1

der der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

13.

Süßwasserfische

```

und Weichtiere

13.1. Süßwasserfische 91/67/EWG Transport- Richtlinie

und Weichtiere bescheinigung 91/67/EWG

aus einem gemäß Art. 14;

zugelassenen Richtlinie Richtlinie

Gebiet/Betrieb, 91/67/EWG 90/425/EWG

die für ein(en) Anhang E oder Art. 10

zugelassenes(n) gemäß

Gebiet/Betrieb Entscheidung

bestimmt sind 93/22/EWG

13.2. Süßwasserfische 91/67/EWG Gesundheits- Richtlinie

aus einem nicht bescheinigung 91/67/EWG

zugelassenen gemäß Anhang A

Gebiet/Betrieb, Entscheidung Liste I

die für ein(en) 1999/567/EG und II;

nicht Richtlinie

zugelassenes(n) 90/425/EWG

Gebiet/Betrieb Art. 10

bestimmt sind

13.3. Süßwasserfische 91/67/EWG Allfällige Bescheinigungen und

und Weichtiere, zusätzliche Voraussetzungen

die nicht unter können nach den jeweiligen

die Punkte 13.1 veterinärpolizeilichen

und 13.2 fallen Erfordernissen vom

Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen

durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

14.

Bienen 92/65/EWG Bescheinigung Richtlinie

```

der gemäß 92/65/EWG

Richtlinie Art. 14 und 15;

92/65/EWG Richtlinie

```

Art. 8 lit. b 90/425/EWG

```

```

Art. 10

```

```


```

```

15.

Sonstige Tiere 92/65/EWG Allfällige Bescheinigungen und

```

gemäß zusätzliche Voraussetzungen

Richtlinie können nach den jeweiligen

92/65/EWG veterinärpolizeilichen

Erfordernissen vom

Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen

durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

16.

Tiere, die Träger Allfällige Bescheinigungen und

```

von Stoffen sein zusätzliche Voraussetzungen

können, durch können nach den jeweiligen

welche deren veterinärpolizeilichen oder

Fleisch oder sanitätspolizeilichen

Produkte zum Erfordernissen vom

menschlichen Bundesminister für soziale

Genuss oder als Sicherheit und Generationen

Tierfutter nicht durch Kundmachung in den

geeignet sein "Amtlichen

könnten Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

II. Waren und Gegenstände

```


```

II. a) Zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse

```


```

```

17.

Frisches Fleisch 64/433/EWG Bescheinigung Art. 8a der

```

von Hausrindern, 72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie

-schweinen, Abs.1 lit. f 72/461/EWG;

-schafen und der Art. 9 der

-ziegen sowie von Richtlinie Richtlinie

Einhufern, die 64/433/EWG 89/662/EWG

als Haustiere

gehalten werden

```


```

```

18.

Frisches Fleisch 71/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

von Hausgeflügel 91/494/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Abschnitt I 89/662/EWG

lit. A lit. i

der

Richtlinie

71/118/EWG

```


```

```

19.

Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der

```

von Hauskaninchen lichkeitsbe- Richtlinie

scheinigung 89/662/EWG

nach Muster

des

Anhangs II

der

Richtlinie

91/495/EWG

```


```

```

20.

Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der

```

von Zuchtwild und lichkeitsbe- Richtlinie

Wildgeflügel, das scheinigung 89/662/EWG

in Zuchtbetrieben nach Muster

gehalten wurde des

Anhangs IV

der

Richtlinie

91/495/EWG

```


```

```

21.

Frisches Fleisch 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

von erlegtem Wild nach Art. 3 Richtlinie

Abs. 4 89/662/EWG

lit. iii der

Richtlinie

92/45/EWG

```


```

```

22.

Ganze Stücke von 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

erlegtem Wild in nach Art. 5 Richtlinie

der Decke Z 3 89/662/EWG

Buchstabe c

der

Richtlinie

92/45/EWG

```


```

```

23.

Faschiertes 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der

```

72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Abs. 1 lit. g 72/461/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

94/65/EWG 89/662/EWG

```


```

```

24.

Fleischzube- 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der

```

reitungen 72/461/EWG nach Art. 5 Richtlinie

Abs. 2 lit. f 72/461/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

94/65/EWG 89/662/EWG

```


```

```

25.

Fleischer-

```

zeugnisse,

fertige

Fleischgerichte

und andere

Erzeugnisse

tierischen

Ursprungs

25.1. Fleischer- 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

zeugnisse 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A. Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

25.2. Fertige 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

Fleischgerichte 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A. Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

25.3. Fleischextrakte, 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

ausgelassene 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Fette, lit. A Z 9 80/215/EWG;

verarbeitetes der Art. 9 der

tierisches Eiweiß Richtlinie Richtlinie

(Grieben, 77/99/EWG 89/662/EWG

Fleischmehl,

Schwartenpulver,

gesalzenes oder

getrocknetes Blut

und Blutplasma u.

dgl.)

25.4. Gereinigte und 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

gesalzene, 77/99/EWG nach Anhang 1 Richtlinie

getrocknete oder Kapitel 2 89/662/EWG

erhitzte Mägen, Abschnitt A

Därme und der

Harnblasen von Richtlinie

Hausrindern, 92/118/EWG

-schweinen, bzw. Art. 3

-schafen und lit. c Z 9

-ziegen sowie von der

Einhufern, die Richtlinie

als Haustiere 77/99/EWG

gehalten werden

```


```

```

26.

Gelatine

```

26.1. Speisegelatine 92/118/EWG Bescheinigung Art. 7a der

77/99/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

26.2. Ausgangsmaterial 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

für die Speisege- nach Richtlinie

latineherstellung Anhang II 89/662/EWG

Kap. 4 Z VIII

der

Richtlinie

92/118/EWG

```


```

II. b) Nicht zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse

```


```

```

27.

Rohmaterial zur 90/667/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Herstellung von 92/118/EWG nach Art. 13 Kapitel 10 der

Futtermitteln, Abs. 2 lit. b Richtlinie

pharmazeutischen der 92/118/EWG;

und technischen Richtlinie Art. 9 der

Produkten 90/667/EWG Richtlinie

89/662/EWG

```


```

```

28.

Verarbeitetes 92/118/EWG Bescheinigung Entscheidung

```

tierisches Eiweiß 90/667/EWG nach Anhang I des Rates

(nicht zum der 1999/534/EG;

menschlichen Entscheidung Art. 9 der

Genuss) der Richtlinie

Kommission 89/662/EWG

97/735/EG

```


```

```

29.

Heimtierfutter 92/118/EWG Anhang I

```

aus wenig Kapitel 4 der

gefährlichen Richtlinie

Stoffen 92/118/EWG;

```

Art. 9 der

```

Richtlinie

89/662/EWG

29.1. In hermetisch 92/118/EWG Bescheinigung

verschlossenen nach Art. 4

Behältnissen Z 2 lit. a

(Vollkonserven) siebenter

Anstrich

der

Richtlinie

92/118/EWG

29.2. Halbfeuchtfutter 92/118/EWG Bescheinigung

nach Art. 13

Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

29.3. Trockenfutter 92/118/EWG Bescheinigung

nach Art. 13

Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

29.4. Erzeugnisse aus 92/118/EWG Bescheinigung

verarbeiteten nach Art. 13

Häuten Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

```


```

```

30.

Blut 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

einschließlich 90/667/EWG nach Art. 4 Kapitel 7 und 8

Blutserum und Z 2 lit. a der

Erzeugnisse aus siebenter Richtlinie

Blut, nicht zum Anstrich der 92/118/EWG;

menschlichen Richtlinie Art. 9 der

Genuss 92/118/EWG Richtlinie

89/662/EWG

```


```

```

31.

Milch und 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Milcherzeugnisse, nach Art. 4 Kapitel 1 der

nicht zum Z 2 lit. a Richtlinie

menschlichen siebenter 92/118/EWG;

Genuss Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

32.

Häute von 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Einhufern und nach Art. 4 Kapitel 3 der

Klauentieren, Z 2 lit. a Richtlinie

ausgenommen im siebenter 92/118/EWG;

Zustand "wet Anstrich der Art. 9 der

blue", oder Richtlinie Richtlinie

gepickelt, 92/118/EWG 89/662/EWG

gekalkt sowie

fertiggegerbt

```


```

```

33.

Knochen, Horn, 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Hufe und Klauen, nach Art. 4 Kapitel 5 der

sowie daraus Z 2 lit. a Richtlinie

hergestellte siebenter 92/118/EWG;

Erzeugnisse Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

34.

Unbehandelte 92/118/EWG Bescheinigung Richtlinie

```

Jagdtrophäen von nach Art. 4 92/118/EWG;

Huftieren und Z 2 lit. a Art. 10 der

Vögeln siebenter Richtlinie

Anstrich der 90/425/EWG

Richtlinie

92/118/EWG

```


```

```

35.

Unbearbeitete 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Borsten, Haare, nach Art. 4 Kapitel 15 der

Wolle, Federn und Z 2 lit. a Richtlinie

Federnteile in siebenter 92/118/EWG;

Mengen von mehr Anstrich Art. 9 der

als 500 g der Richtlinie

Richtlinie 89/662/EWG

92/118/EWG

```


```

```

36.

Imkerei- 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

erzeugnisse nach Art. 4 Kapitel 12 der

Z 2 lit. a Richtlinie

siebenter 92/118/EWG;

Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

37.

Gülle und Dünger 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

tierischer nach Art. 4 Kapitel 14 der

Herkunft, Z 2 lit. a Richtlinie

ausgenommen siebenter 92/118/EWG;

Guano, Anstrich der Art. 9 der

kohlensaurer Kalk Richtlinie Richtlinie

sowie Muschel- 92/118/EWG 89/662/EWG;

und Art. 10 der

Austernschalen, Richtlinie

auch geschrotet 90/425/EWG

oder gemahlen

```


```

II. c) Bruteier, Eizellen, Embryonen, Samen u. dgl.

```


```

```

38.

Bruteier von

```

Geflügel

38.1. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Geflügel in bescheinigung und 14 der

Sendungen von nach Muster 4 Richtlinie

weniger als des 90/539/EWG;

20 Eiern Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

38.2. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Geflügel in bescheinigung und 14 der

Sendungen von nach Muster 1 Richtlinie

mehr als 19 Eiern des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

```


```

```

39.

Embryonen von 89/556/EWG Gesundheits- Art. 10 der

```

Hausrindern, die bescheinigung Richtlinie

nach dem nach Muster 90/425/EWG

```

31.

Dezember 1990 des

```

aufbereitet Anhangs C der

worden sind Richtlinie

89/556/EWG

```


```

```

40.

Samen von 88/407/EWG Tiergesund- Art. 4 der

```

Hausrindern, der heitsbeschei- Richtlinie

nach dem nigung nach 88/407/EWG;

```

31.

Dezember 1989 Muster des Art. 10 der

```

aufbereitet Anhangs D der Richtlinie

worden ist Richtlinie 90/425/EWG

88/407/EWG

```


```

```

41.

Samen von 90/429/EWG Gesundheits- Art. 10 der

```

Hausschweinen, bescheinigung Richtlinie

der nach dem nach Muster 90/425/EWG

```

31.

Dezember 1991 des Anhangs D

```

aufbereitet der

worden ist Richtlinie

90/429/EWG

```


```

```

42.

Eizellen und 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der

```

Embryonen von die für die Richtlinie

Pferden, betreffende 89/662/EWG;

Schweinen, Ware und den Art. 10 der

Schafen und jeweiligen Richtlinie

Ziegen Verwendungs- 90/425/EWG;

zweck in Art. 14 und 15

einer der

Entscheidung Richtlinie

vorgeschrie- 92/65/EWG

ben ist, die

die

Europäische

Gemeinschaft

auf Grund des

```

Art. 11

```

Abs. 3 der

Richtlinie

92/65/EWG

erlassen und

der Bundes-

minister für

soziale

Sicherheit

und

Generationen

in den

"Amtlichen

Veterinär-

nachrichten"

kundgemacht

hat

```


```

```

43.

Samen von 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der

```

Pferden, die für die Richtlinie

Schafen und betreffende 89/662/EWG;

Ziegen Ware und den Art. 10 der

jeweiligen Richtlinie

Verwendungs- 90/425/EWG;

zweck in Art. 14 und 15

einer der

Entscheidung Richtlinie

vorgeschrie- 92/65/EWG

ben ist, die

die

Europäische

Gemeinschaft

auf Grund des

```

Art. 11

```

Abs. 2 der

Richtlinie

92/65/EWG

erlassen und

die der Bun-

desminister

für soziale

Sicherheit

und

Generationen

in den

"Amtlichen

Veterinär-

nachrichten"

kundgemacht

hat

```


```

```

44.

Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13

```

von bescheinigung der

Süßwasserfischen nach Richtlinie

aus einem Kapitel 1 des 91/67/EWG;

Schutzgebiet, Anhangs E der Art. 10 der

wenn die Ware Richtlinie Richtlinie

für einen 91/67/EWG 90/425/EWG

zugelassenen

Fischhaltungs-

betrieb oder ein

Schutzgebiet

bestimmt ist

```


```

```

45.

Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13

```

von bescheinigung der

Süßwasserfischen nach Richtlinie

aus einem Kapitel 2 des 91/67/EWG;

zugelassenen Anhangs E der Art. 10 der

Fischhaltungs- Richtlinie Richtlinie

betrieb, wenn die 91/67/EWG 90/425/EWG

Ware für einen

zugelassenen

Fischhaltungs-

betrieb bestimmt

ist

```


```

II. d) Sonstige Waren und Gegenstände

```


```

```

46.

Waren und Allfällige Bescheinigungen und

```

Gegenstände die zusätzliche Voraussetzungen

Träger von An- können nach den jeweiligen

steckungsstoffen veterinärpolizeilichen oder

sein können sanitätspolizeilichen

(ausgenommen Erfordernissen vom

immunologische Bundesminister für soziale

Tierarznei- Sicherheit und Generationen

mittel). durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

47.

Waren und Allfällige Bescheinigungen und

```

Gegenstände, die zusätzliche Voraussetzungen

Träger von können nach den jeweiligen

Stoffen sein veterinärpolizeilichen oder

können, durch sanitätspolizeilichen

welche diese oder Erfordernissen vom

daraus Bundesminister für soziale

hergestellte Sicherheit und Generationen

Erzeugnisse nicht durch Kundmachung in den

zum menschlichen "Amtlichen

Genuss oder als Veterinärnachrichten" oder mit

Tierfutter Bescheid vorgeschrieben

geeignet sein werden.

könnten.

```


```

Anlage 8

gemäß § 15 Abs. 2 und § 48

Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer

Bewilligung bedarf

1.

Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind

2.

Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist

3.

Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist

4.

Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger ausgenommen immunologische Tierarzneimittel

Anlage 9

gemäß § 49

Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten

Voraussetzungen verboten ist

```


```

Art Voraussetzungen

```


```

```

1.

Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere

```

```

1.

stammen aus einem Betrieb, in

```

dem während der letzten sechs

Monate vor dem Versand Tollwut

oder der Verdacht auf Tollwut

amtlich festgestellt worden

ist, oder

```

2.

sind mit Tieren aus einem

```

Betrieb nach Z 1 in Kontakt

gekommen oder

```

3.

weisen keinen wirksamen

```

Impfschutz gegen Tollwut auf.

```


```

```

2.

Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem

```

Papageien und Sittiche) Betrieb,

```

1.

in dem während der letzten

```

30 Tage vor dem Versand

Geflügelpest amtlich

festgestellt worden ist oder

```

2.

der einer

```

tierseuchenrechtlichen Sperre

aus Gründen der

Newcastle-Krankheit

unterliegt.

```


```

Anlage 10

gemäß § 50 Abs. 2 und 3

Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

I.

Das Verbot gemäß § 50 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingung erfüllt werden:

Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.

Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

II.

Das Verbot gemäß § 50 Abs. 3 gilt nicht für

1.

Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und

2.

entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die

a)

einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;

b)

einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

Anlage 11

gemäß § 53 Abs. 5

Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb

aufgenommen werden dürfen

1.

Zucht- und Nutzrinder

2.

Zucht- und Nutzschweine

Anlage 12

gemäß § 54

Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor

Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

1.

Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren

2.

Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern

3.

Fleisch von Hasen und Kaninchen

4.

Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel

5.

Eier und Sperma von Süßwasserfischen

6.

Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen

7.

Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist

8.

Imkereierzeugnisse

9.

Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen

Anlage 13

gemäß § 56

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das

Betrieb Betreiben

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Halbaffen Anhang C der Anhang C Z 2 der

Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie 92/65/EWG

```


```

```

2.

Geflügel

```

2.1. Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach

Zuchtgeflügel Anhang II Kapitel I Anhang II Kapitel II

(einschließlich der Richtlinie lit. A und Anhang III

Eintagsküken) 90/539/EWG der Richtlinie

in Sendungen 90/539/EWG

von mehr als

19 Tieren

```


```

II. Erzeugnisse

```


```

```

3.

Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II

die nach dem und II Z 2 der Z 1 und 3 sowie des

```

31.

Dezember Richtlinie Anhangs B der

```

1990 89/556/EWG Richtlinie 89/556/EWG

aufbereitet

worden sind.

```


```

```

4.

Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Embryonen von Anhang D Kapitel IV Anhang D Kapitel III

Pferden, der Richtlinie der Richtlinie

Schweinen, 92/65/EWG 92/65/EWG

Schafen und

Ziegen.

```


```

```

5.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II

der nach dem und II lit. e der lit. a bis d und f

```

31.

Dezember Richtlinie sowie der Anhänge B

```

1989 88/407/EWG und C der Richtlinie

aufbereitet 88/407/EWG

worden ist.

```


```

```

6.

Samen von Anforderungen Bestimmungen nach

```

Hausschweinen, nach Anhang A Anhang A Kapitel II

der nach dem Kapitel I und II lit. a bis d und f

```

31.

Dezember lit. e der sowie der Anhänge B

```

1991 Richtlinie und C der Richtlinie

aufbereitet 90/429/EWG 90/429/EWG

worden ist.

```


```

```

7.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Pferden, Anhang D Kapitel I Anhang D Kapitel III

Schafen und und II der der Richtlinie

Ziegen Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG

```


```

```

8.

Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Geflügel in Kapitel I des Kapitel II lit. B des

Sendungen von Anhangs II der Anhangs II und

mehr als Richtlinie Anhang III der

19 Tieren 90/539/EWG Richtlinie 90/539/EWG

```


```

Anlage 14

gemäß § 56 Abs. 2

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den

Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere verbringen

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das

Betrieb Betreiben

```


```

Tiere und Erzeugnisse Anhang C Z 1 lit. A Anhang C Z 1

der Aquakultur der Richtlinie lit. B und C der

91/67/EWG Richtlinie 91/67/EWG

```


```

Anlage 15

gemäß § 58

Kennzeichnungsmethoden

```


```

Art, Verwendungszweck Kennzeichnung

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Wildklauentiere, Sie müssen so gekennzeichnet

```

Schwielenfüßer sein, dass der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem sie

sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```


```

```

2.

Einhufer

```

2.1. registrierte Equiden Equidenpass gemäß der

Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt

geändert durch die

Entscheidung 2000/68/EG.

2.2. Nutz- und Zuchtequiden, Pass mit zumindest den Angaben

Zebras, Zebroide, Esel und gemäß Kapitel I, II, III, IV und

deren Kreuzungen sowie IX der Entscheidung 93/623/EWG,

Schlachttiere zuletzt geändert durch die

Entscheidung 2000/68/EG.

```


```

```

3.

Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des

```

Verfahrens, das gemäß

Entscheidung vorgeschrieben ist,

welche die EU auf Grund des

```

Art. 10 Abs. 2 der

```

Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat

und welches der Bundeskanzler in

den "Amtlichen

Veterinärnachrichten" kundgemacht

hat.

```


```

```

4.

Geflügel

```

4.1. Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der

Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit

19 Tieren der Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes.

4.2. Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der

von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit

```

1.

der Veterinärkontrollnummer

```

des Herkunftsbetriebes,

```

2.

der Angabe des Versandlandes

```

und des Bestimmungslandes,

```

3.

der Art, des

```

Verwendungszweckes und der

Zahl der Tiere und

```

4.

dem deutlich lesbaren Hinweis

```

an sichtbarer Stelle, dass die

Behältnisse Eintagsküken

enthalten

```


```

```

5.

Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet

```

sein, dass der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem sie

sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```


```

```

6.

Süßwasserfische Kennzeichnung der

```

Transportbehältnisse mit dem

Namen oder der

Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes.

```


```

```

7.

Klauentiere

```

7.1. Wiederkäuer

7.1.1. Rinder Gemäß

Rinderkennzeichnungs-Verordnung

1998, BGBl. II Nr. 408/1998.

7.1.2. Schafe und Ziegen Gemäß

Tierkennzeichnungsverordnung

1997, BGBl. II Nr. 369/1997.

7.2. Schweine Gemäß

Tierkennzeichnungsverordnung

1997, BGBl. II Nr. 369/1997.

```


```

II. Erzeugnisse

```


```

```

8.

Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit

```

die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer der

1990 aufbereitet worden Embryotransfereinrichtung, der

sind Nummer der

Gesundheitsbescheinigung sowie

den Angaben über Entnahmedatum,

Rasse und Identität der

Spendereltern, die bei Bedarf in

codierter Form vorliegen dürfen.

```


```

```

9.

Samen von Hausrindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis

```

nach dem 31. Dezember 1989 mit Angaben über Entnahmetag,

aufbereitet worden ist Rasse und Identität des

Spendertieres sowie - bei Bedarf

in codierter Form - den Namen der

Besamungsstation.

```


```

```

10.

Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und

```

jeder Einzeldosis mit Angaben

über Entnahmetag, Rasse und

Identität des Spendertieres sowie

- bei Bedarf in codierter Form -

den Namen und die

Veterinärkontrollnummer der

Besamungsstation unter

Voranstellung des Namens des

EU-Mitgliedstaates.

```


```

```

11.

Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der

```

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,

beziehungsweise der Verordnung

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erzeugung

und Vermarktung von Bruteiern und

Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr.

580/1995.

```


```

```

12.

Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses

```

mit

```

1.

dem Namen und der Anschrift

```

des Empfängers und

```

2.

dem Hinweis "Ausschließlich

```

zur Herstellung von

Heimtierfutter,

pharmazeutischen oder

technischen Erzeugnissen".

```


```

Anlage 16

gemäß § 62

Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 62 gelten für folgende Tiere:

1.

Tiere im privaten Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)

mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder

b)

als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;

c)

die Höchstzahl von Tieren darf im Falle von Muttertieren mit ihren Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind, überschritten werden;

2.

Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;

3.

Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;

4.

Hunde, die

a)

als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind, oder

b)

als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;

5.

Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.

Anlage 17

gemäß § 63

Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und

unter bestimmten Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:

1.

Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;

2.

Fleisch aus Mitgliedstaaten der EG, das

a)

im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder

b)

als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und

c)

in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;

3.

frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.

Anlage 18

gemäß § 53 Abs. 4

Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53

(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:

1.

Im Schlachtbetrieb muss Folgendes vorhanden sein:

a)

Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;

b)

ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;

c)

eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;

d)

eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.

2.

Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluss verfügt, muss die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.

3.

Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:

1.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2.

Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.

3.

Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.

Anlage 19

gemäß § 21 Abs. 7

Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen

bei der Durchfuhr

```


```

Grenzaustrittsstellen

der Bahn Grenzkontrollstelle ANIMO-Nummern

```


```

Hegyeshalom WIEN-ZB-KLEDERING 1300599

Bernhardsthal Bahn

Gmünd (NÖ)

Unterretzbach

Marchegg

```


```

Sopron SOPRON 1301199

Loipersbach- Bahn

Schattendorf

```


```

Mogersdorf HEILIGENKREUZ 1300299

Straße

```


```

Bleiburg VILLACH-SÜD 1301499

Rosenbach Bahn

```


```

Wullowitz - Bahn WULLOWITZ 1301699

Bahn

```


```

Spielfeld - Straß SPIELFELD 1301299

Straße

```


```

Buchs (SG) FELDKIRCH - BUCHS 1301399

St. Margrethen Bahn

```


```

Anlage 20

Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit

Assoziationsverträgen, in denen das Recht des

innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das

Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

```

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

```

```

2.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer

```

und Grönlands

```

3.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

```

```

4.

Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und

```

Melillas

```

5.

Das Gebiet der Griechischen Republik

```

```

6.

Das Gebiet der Französischen Republik

```

```

7.

Das Gebiet Irlands

```

```

8.

Das Gebiet der Italienischen Republik

```

```

9.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

```

```

10.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

```

```

11.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

```

```

12.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

```

Nordirland

```

13.

Das Gebiet der Republik Österreich

```

```

14.

Das Gebiet der Republik Finnland

```

```

15.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

```

Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten

B. Gebiete des EWR

```

1.

Das Gebiet des Königreiches Norwegen

```

```

2.

Das Gebiet von Island *1)

```

C. Gebiete mit Assoziationsverträgen

```

1.

Das Gebiet von Andorra

```

```

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

```

```

3.

Das Gebiet von San Marino

```

```


```

*1) nur für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse

Anlage 20

Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit

Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

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