Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-11-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-03-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 215
Änderungshistorie JSON API
1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

3.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

4.

Das Gebiet der Republik Estland

5.

Das Gebiet der Griechischen Republik

6.

Das Gebiet der Republik Finnland

7.

Das Gebiet der Französischen Republik

8.

Das Gebiet Irlands

9.

Das Gebiet der Italienischen Republik

10.

Das Gebiet der Republik Lettland

11.

Das Gebiet der Republik Litauen

12.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

13.

Das Gebiet der Republik Malta

14.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

15.

Das Gebiet der Republik Österreich

16.

Das Gebiet der Republik Polen

17.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

18.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

19.

Das Gebiet der Slowakischen Republik

20.

Das Gebiet der Republik Slowenien

21.

Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas

22.

Das Gebiet der Tschechischen Republik

23.

Das Gebiet der Republik Ungarn

24.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

25.

Die Republik Zypern

B. Gebiete des EWR

1.

Das Gebiet des Königreiches Norwegen

2.

Das Gebiet von Island *1)

C. Gebiete mit Assoziationsverträgen

```

1.

Das Gebiet von Andorra

```

```

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

```

```

3.

Das Gebiet von San Marino

```

```


```

*1) nur für Fischereierzeugnisse

Anlage 21

gemäß § 34 Abs. 5

Warenuntersuchung

Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die vom Drittstaat gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch

1.

sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;

2.

einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;

3.

Laboruntersuchungen zum Nachweis von Rückständen, Krankheitserregern, Kontaminanten, Veränderungen.

Erzeugnis unabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

1.

Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.

2.

Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder im Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Wiegen der gesamten Sendung.

3.

Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen.

4.

Es ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.

5.

Mehrere Packungen beziehungsweise - im Fall von Schüttgut - verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben. Es sind 1% der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung zu überprüfen, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke beziehungsweise Packungen. Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Grenztierarzt jedoch auch umfassendere Überprüfungen durchführen. Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.

6.

Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so dürfen die Sendungen erst freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind.

7.

Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn

a)

das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;

b)

bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

c)

bei der vorausgegangenen gleichartigen Sendung des selben Einführers oder Herkunftsortes Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

d)

der amtliche Tierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.

8.

Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung einträgt.

Anlage 22

gemäß § 30 Abs. 4

Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG

konforme Sendungen lagern dürfen

(1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

1.

Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen, Freilager oder Zolllager sein.

2.

Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

3.

Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

4.

Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

5.

Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Vorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Vorschriften entsprechen.

6.

Sie müssen über Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass

1.

geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;

2.

die Erzeugnisse, die den Veterinärvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

3.

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Vorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

4.

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier verweigern.

(4) Alle auf Grund der Anlage 22 Abs. 1 anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.

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