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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"

§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften

```

2.

Hauptstück

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich

§ 6 Veterinärabkommen

§ 7 Ausnahmen für Tiere

§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände

```

2.

Abschnitt

```

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9 Bescheinigungen

§ 10 Formulare

§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen

```

3.

Abschnitt

```

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe

§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder

Anwendung verbotener Stoffe

§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des

Bestimmungsstaates

§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch

§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote

§ 20 Durchfuhr von Tieren

§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24 Transportmittel und -behältnisse

§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

```

4.

Abschnitt

```

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27 Ort der Grenzkontrolle

§ 28 Kontrollorgane

§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse

§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,

Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen

§ 32 Anmeldung von Sendungen

§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische

Untersuchung

§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung

§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 37 Zurückweisung

§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der

grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 39 Gebühren

```

5.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen

§ 41 Andere Sendungen

§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 43 Aufgaben der Zollbehörde

```

3.

Hauptstück

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber

EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebieten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 44 Anwendungsbereich

§ 45 Bescheinigungen

```

2.

Abschnitt

```

Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 46 Transportmittel und -behältnisse

§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen

§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 49 Verbringungsverbot für Tiere

§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch

§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in

Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20

lit. B und C genannten Gebieten

§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen

§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 57 Zulassungsverfahren

§ 58 Kennzeichnung

§ 59 Anzeige der Ankunft

§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 61 Sonstige Maßnahmen

```

3.

Abschnitt

```

Ausnahmebestimmungen

§ 62 Tiere

§ 63 Waren

```

4.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 64 Behördliche Maßnahmen

§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

Betriebsinhabers

```

4.

Hauptstück

```

Schlussbestimmungen

§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 68 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen

Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge

haben

Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte

Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte

Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren

und Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich

festgelegten Anforderungen

Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen

einer Bewilligung bedarf

Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter

bestimmten Voraussetzungen verboten ist

Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den

Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen

Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches

Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die

unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere

verbringen

Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden

Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten

Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen

Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben

gemäß § 53

Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete

Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr

Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und

Gebiete mit Assoziationsverträgen

Anlage 21 Warenuntersuchung

Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die

nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005, sowie aufgrund der §§ 49 und 50 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz-LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2006, und des § 2 Abs. 1 bis 3 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"

§ 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften

```

2.

Hauptstück

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich

§ 6 Veterinärabkommen

§ 7 Ausnahmen für Tiere

§ 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände

```

2.

Abschnitt

```

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9 Bescheinigungen

§ 10 Formulare

§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen

```

3.

Abschnitt

```

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 13 Zulassung ausländischer Betriebe

§ 14 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder

Anwendung verbotener Stoffe

§ 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des

Bestimmungsstaates

§ 18 Einfuhrverbote für Fleisch

§ 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote

§ 20 Durchfuhr von Tieren

§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24 Transportmittel und -behältnisse

§ 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

```

4.

Abschnitt

```

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27 Ort der Grenzkontrolle

§ 28 Kontrollorgane

§ 29 Packstück- und Raumverschlüsse

§ 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,

Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen

§ 32 Anmeldung von Sendungen

§ 33 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische

Untersuchung

§ 35 Grenztierärztliche Abfertigung

§ 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 37 Zurückweisung

§ 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der

grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 39 Gebühren

```

5.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 40 Kontrollpflichtige Sendungen

§ 41 Andere Sendungen

§ 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 43 Aufgaben der Zollbehörde

```

3.

Hauptstück

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber

EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebieten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 44 Anwendungsbereich

§ 45 Bescheinigungen

```

2.

Abschnitt

```

Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 46 Transportmittel und -behältnisse

§ 47 Bewilligungsfreies Verbringen

§ 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 49 Verbringungsverbot für Tiere

§ 50 Verbringungsverbot für Fleisch

§ 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in

Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten

§ 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20

lit. B und C genannten Gebieten

§ 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 55 Betriebliche Aufzeichnungen

§ 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 57 Zulassungsverfahren

§ 58 Kennzeichnung

§ 59 Anzeige der Ankunft

§ 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 61 Sonstige Maßnahmen

```

3.

Abschnitt

```

Ausnahmebestimmungen

§ 62 Tiere

§ 63 Waren

```

4.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 64 Behördliche Maßnahmen

§ 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

Betriebsinhabers

```

4.

Hauptstück

```

Schlussbestimmungen

§ 66 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 68 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen

Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge

haben

Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte

Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte

Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren

und Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich

festgelegten Anforderungen

Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen

einer Bewilligung bedarf

Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter

bestimmten Voraussetzungen verboten ist

Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den

Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen

Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches

Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die

unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere

verbringen

Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden

Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten

Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen

Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben

gemäß § 53

Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete

Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr

Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und

Gebiete mit Assoziationsverträgen

Anlage 21 Warenuntersuchung

Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die

nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten

1.

lebenden Tieren (im Folgenden genannt "Tiere"),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im Folgenden genannt "Waren") und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt "Gegenstände").

Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche

Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.

474/2008).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;

2.

Aquakultur, Tiere und Erzeugnisse:

a)

Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;

b)

Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;

3.

Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 kontrolliert wird;

4.

Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;

5.

Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

6.

Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;

7.

Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 20 bezeichnet ist;

8.

Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;

9.

Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von in einem Drittstaat gelegenen Ort

a)

zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)

über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 20 gelegen ist;

10.

Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);

11.

Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

12.

Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;

13.

Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 20 abgefertigt wird;

14.

Fischereierzeugnisse: sämtliche zum menschlichen Genuss bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;

15.

Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

16.

gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;

17.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

18.

Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;

19.

Grenztierarzt: der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;

20.

grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß Richtlinie 97/78/EG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;

21.

Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte Einrichtung;

22.

Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;

23.

harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muss durch eine Entscheidung

b)

der EG zur Einfuhr zugelassen sein und

c)

für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen

d)

Verwendungszweck müssen in Entscheidungen der EG Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und

e)

soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, müssen die Sendungen aus

f)

zugelassenen Betrieben stammen;

24.

Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere;

25.

Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;

26.

Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;

27.

innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der EG, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;

28.

In-Vitro-Diagnostikum: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im Wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen;

29.

Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;

30.

Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;

31.

Laborreagens: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist;

32.

Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;

33.

Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;

34.

physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;

35.

registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss ausgestellt sein:

a)

von der Tierzuchtbehörde oder

b)

einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder

c)

von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert;

36.

Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuss bestimmt ist;

37.

Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;

38.

Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;

39.

Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;

40.

Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;

41.

Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten Drittstaates, die Tiere, sofern diese sich beim Eintritt in die EG als frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen haben, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;

42.

Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;

43.

Warenuntersuchung: Untersuchung von Waren und Gegenständen gemäß Anlage 21;

44.

wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten Abfälle und Erzeugnisse;

45.

Wiedereinfuhr: die Rückbringung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;

46.

Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter Z 17 genannten Arten;

47.

Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel;

48.

Zuchtwild: wild lebende Landsäugetiere und Wildvögel einschließlich der Flachbrustvögel, die in Gefangenschaft gezüchtet, gehalten und getötet werden.

(2) Die übrigen Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche

Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.

474/2008).

Kundmachungen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten"

§ 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen "Amtlichen Veterinärnachrichten" kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden.

(2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu verfügen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines dringenden Anpassungsbedarfes an kurzfristig geänderte oder neuerlassene Normen des EG-Gemeinschaftsrechtes erforderlich ist.

Tritt, soweit es die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche

Kontrolle betrifft, außer Kraft (vgl. § 43 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr.

474/2008).

Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;

2.

Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch;

3.

Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;

4.

Richtlinie 72/461/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;

5.

Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern;

6.

Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern;

7.

Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;

8.

Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen;

9.

Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch;

10.

Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;

11.

Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;

12.

Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt;

13.

Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt;

14.

Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;

15.

Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;

16.

Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;

17.

Richtlinie 90/667/EWG des Rates zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG;

18.

Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;

19.

Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;

20.

Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Kapitel III;

21.

Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen Kapitel II;

22.

Richtlinie 91/494/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern;

23.

Richtlinie 91/495/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild;

24.

Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG;

25.

Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;

26.

Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Kapitel III;

27.

Richtlinie 92/5/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG;

28.

Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch;

29.

Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Kapitel III;

30.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

31.

Richtlinie 92/116/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch;

32.

Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen;

33.

Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

34.

Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung; Artikel 15;

35.

Richtlinie 94/65/EG des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das In-Verkehr-Bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen;

36.

Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG; Artikel 11;

37.

Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG; Kapitel VI;

38.

Richtlinie 96/43/EG des Rates zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG;

39.

Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;

40.

Richtlinie 97/12/EG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen;

41.

Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen;

42.

Richtlinie 97/79/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

2.

Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

Anwendungsbereich

§ 5. (1) Das 2. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und

1.

direkt oder über das Gebiet gemäß Anlage 20 nach Österreich eingeführt oder

2.

über Österreich in das Gebiet gemäß Anlage 20 eingeführt oder

3.

durch das Gebiet gemäß Anlage 20 durchgeführt werden soll.

(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EG stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der EG über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Abkommen gemäß Abs. 1 in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

Ausnahmen für Tiere

§ 7. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:

1.

bis zu drei Tiere folgender Tierarten, wenn diese Tiere von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegung mitgeführt werden, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind:

a)

den Namen und die Anschrift des Tierhalters;

b)

die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und

c)

den Nachweis, dass das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein;

2.

bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;

3.

Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;

4.

Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;

5.

zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tiere, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;

6.

Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).

Ausnahmen für Waren und Gegenstände

§ 8. Folgende Waren und Gegenstände sind keine kontrollpflichtigen Sendungen:

1.

Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;

2.

Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist;

3.

Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen;

4.

Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie

a)

im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder

b)

in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;

5.

höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;

6.

Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;

7.

Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile nicht mehr als 1% beträgt;

8.

Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln und gemäß Richtlinie 92/118/EWG des Rates, Anhang I Kapitel 13, vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;

9.

bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;

10.

Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;

11.

Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand "wet blue";

12.

fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.

2.

Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

§ 9. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Hauptstück dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem zweiten Teil dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.

(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.

(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.

(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.

(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahme in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Formulare

§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen EG-Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet oder getötet wurden.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die nachstehenden gemeinschaftrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Entscheidungen einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen:

1.

Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr;

2.

Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;

3.

Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern;

4.

Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr;

5.

Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern;

6.

Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur;

7.

Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG;

8.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

9.

Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen;

10.

Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

11.

Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG;

12.

Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG;

13.

Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse;

14.

Richtlinie 2002/99/EG des Rates zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

15.

Richtlinie 2004/68/EG des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG;

16.

Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte;

17.

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates;

18.

Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission, mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch;

19.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;

20.

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet oder getötet wurden.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 12. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den EG-Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,

3.

den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,

4.

die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),

5.

den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,

6.

den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und

7.

den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel festzulegen.

(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.

(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 26 bis 35 sowie 39, dieser Verordnung gewährt werden für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung, für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeit- oder Weidezwecken aufgehalten haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,

2.

sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und

3.

gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

1.

Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt,

2.

die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,

3.

die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt und

4.

die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.

(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, und den Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1, 2 und 4 entsprechen gelten als Veterinärbehördliche Bewilligungen nach dieser Verordnung.

3.

Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Zulassung ausländischer Betriebe

§ 13. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Faschiertem darf nur aus vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.

(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu erteilen.

(3) Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, sind diese Betriebe in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 14. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn es sich um eine harmonisierte Einfuhr handelt oder gemäß § 15 für die betreffende Sendung keine Bewilligung vorgesehen ist.

(2) Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn

1.

die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und

2.

der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet:

a)

die Laborreagenzien oder die In-vitro-Diagnostik werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,

b)

sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,

c)

Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,

d)

eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 15. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten nur mit Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn in Anlage 1 für die betreffende Sendung eine Bewilligung vorgesehen ist oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für Sendungen dieser Art derartige Bewilligungen aus veterinärpolizeilichen Gründen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vorgesehen hat; Einfuhren gemäß § 14 sind jedenfalls bewilligungsfrei.

(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Die Einfuhr von nicht EG-konformen Sendungen, die in einer Freizone, einem Freilager oder Zolllager in Österreich zwischengelagert werden sollen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig.

(4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der EG verbracht oder - bei Tieren nach deren Tötung - unschädlich beseitigt werden.

Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung

verbotener Stoffe

§ 16. (1) Bei Ausbrüchen von einer Tierseuche gemäß Anlage 2 in einem Drittstaat, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festzulegenden Zeitraumes und das jeweilige Gebiet verboten. Dies ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1.

deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EG für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde und

2.

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die jeweilige Maßnahme in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundmacht.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EG gemäß Abs. 2 in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

(5) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß Richtlinie des Rates 96/22/EG oder gemäß der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997, unzulässig sind.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des

Bestimmungsstaates

§ 17. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht, sofern diese Vorschriften vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht wurden.

Einfuhrverbote für Fleisch

§ 18. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuss bestimmter Waren ist verboten:

1.

frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;

2.

frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;

3.

frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß den Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 zugelassen oder das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen enthält, durch deren Genuss die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten; diese Höchstwerte sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen, sofern eine Kundmachung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist;

4.

frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind, welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern können;

5.

frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden - ausgenommen hievon sind die in Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit vorgesehen sind;

6.

frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde und frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder bei denen - im Falle von Schweinen - Trichinen festgestellt worden sind;

7.

ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;

8.

Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Missbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;

9.

Blut;

10.

Faschiertes, ausgenommen tiefgekühltes Faschiertes von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen;

11.

Fleischzubereitungen von Einhufern und nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen aus Fleisch anderer Tierarten und Separatorenfleisch;

12.

Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Zunge.

Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote

§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und von wenig gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten.

(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichem Rohmaterial, ist unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 26 dieser Verordnung zulässig.

(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandeltem, gefährlichem Rohmaterial und von behandeltem, wenig gefährlichem Rohmaterial ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.

(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten in die EG zulässig ist.

Durchfuhr von Tieren

§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EG erfüllt.

(2) Tiere, ausgenommen Einhufer, müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß § 12 Abs. 4 begleitet sein.

(3) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist gestattet, wenn:

1.

die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 20 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und

2.

die Durchfuhr vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, gestattet wurde und

3.

sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen.

(2) Darüber hinaus darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) beurkundet wird.

(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 20 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:

1.

Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1 Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlässt, mitgeführt werden.

2.

Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.

3.

Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 20 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels ANIMO von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlassen hat und hat mittels Telefax oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollbehörde der Eintrittsgrenzkontrollstelle zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu melden.

(7) Die grenztierärztliche Austrittskontrolle von Sendungen im Schienenverkehr hat an jener veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle zu erfolgen, die gemäß der Anlage 19 der Grenzaustrittsstelle der Bahn zugeordnet ist. Alle ANIMO-Meldungen sind an diese Grenzkontrollstellen zu richten.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 12 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

1.

Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigten Kopie davon und entweder

a)

eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:

b)

bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 20 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.

2.

Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.

3.

Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 20, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, für alle Durchfuhrstaaten gestattet worden sein.

(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.

(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels ANIMO über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

(5) Wird die Wiedereinfuhr gemäß Abs. 1 nicht gestattet, so ist bei Waren und Gegenständen nach § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und bei Tieren nach § 37 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.

Transportmittel und -behältnisse

§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.

(3) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.

(4) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zugelassen wurden. Die Tiere sind dort - sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.

(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.

(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte, registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6; falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

§ 26. (1) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der Abfertigungsbescheinigung muss die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.

2.

Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels ANIMO die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.

3.

Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(2) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Sendungen, bezüglich derer erklärt wurde, dass sie für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so sind die erforderlichen behördlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6, falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden.

(4) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

4.

Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.

(3) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden.

Kontrollorgane

§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen.

(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mitzuführen.

(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu versehen.

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 29. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:

1.

bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EG Vorschriften vorgesehen ist;

2.

bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen In-Verkehr-Bringens der Sendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen angeordnet wird.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

1.

Grenztierärzte;

2.

der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;

3.

Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde in Ausübung ihres Dienstes;

4.

sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager,

Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 30. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder in Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete bestimmt sind.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist - außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht - nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Sendungen müssen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot belegt sind.

2.

Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht EG-konformer Sendungen anerkannt sein. Sie müssen der Veterinärverwaltung mitgeteilt und in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" veröffentlicht worden sein.

3.

Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Diese sind in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen. Für das Zulassungsverfahren gilt § 57. Für die Zulassung der Lager für nicht EG-konforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 22.

4.

Schiffsausstatter müssen den Bedingungen gemäß Art. 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG entsprechen.

(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.

(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:

1.

Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG anzuwenden.

2.

Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Verfahren zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.

3.

Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (zB durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.

(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen

§ 31. Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen; es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

Anmeldung von Sendungen

§ 32. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen tolerieren.

(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer

1.

bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle und

2.

bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.

(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der Amtssprache jenes EG-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 33. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.

(2) Der Umfang der Kontrollen ist

1.

bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG und

2.

bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie des Rates 97/78/EG festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über ANIMO oder in sonst geeigneter Weise schriftlich zu erfolgen.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung

§ 34. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.

(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

(4) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 15 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 12 festgelegt ist.

(5) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat gemäß Anlage 21 zu erfolgen.

(6) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung

1.

nicht entladen wird oder

2.

innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.

(7) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen.

(8) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen ist auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.

(9) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

Grenztierärztliche Abfertigung

§ 35. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen. Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen EG-Entscheidungen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels ANIMO gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates in folgenden Fällen zu unterrichten:

1.

bei lebenden Tieren;

2.

wenn die Sendung für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das besondere Anforderungen bestehen;

3.

wenn Proben entnommen wurden, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung der Sendung an der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind;

4.

wenn es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt;

5.

wenn in besonderen Fällen durch EG-Recht eine solche ANIMO-Meldung vorgeschrieben ist.

(3) Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände in folgenden Fällen zu begleiten:

1.

solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht;

2.

falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den beziehungsweise die sie bestimmt ist.

(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.

(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 36. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zum Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.

Zurückweisung

§ 37. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift "zurückgewiesen" zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß Richtlinie 90/667/EWG des Rates, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;

3.

wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift "zurückgewiesen" zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn

a)

eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder

b)

der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder

c)

eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder

d)

eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen müssen den Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG entsprechen und sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zuzulassen; sie sind in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

(4) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer zu tragen.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen

Kontrolle gestellt wurden

§ 38. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:

1.

Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 20 aufgeführten Gebieten, sofern dem auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder

2.

die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie der Rates 90/667/EWG, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, der unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 37 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

Gebühren

§ 39. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.

(2) Sind in Abkommen zwischen der EG und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" abweichend von dieser Verordnung festzulegen.

5.

Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Kontrollpflichtige Sendungen

§ 40. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.

Andere Sendungen

§ 41. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(2) Sendungen gemäß §§ 7 und 8 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 42. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33, 34, 35, 38, 40 und 41 zu dulden, die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Aufgaben der Zollbehörde

§ 43. (1) Die Zollbehörde, der die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufrieden stellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

3.

Hauptstück

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber

EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten

Gebieten

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 44. (1) Das 3. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt sind.

(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 15 sind die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 62, 64 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden; hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 15 allenfalls festgelegten Vorschriften.

Bescheinigungen

§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.

(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:

1.

nicht zutreffende Alternativen oder

2.

Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder

3.

die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.

(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.

(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.

(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.

(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.

Bescheinigungen

§ 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten.

(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen:

1.

nicht zutreffende Alternativen oder

2.

Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder

3.

die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.

(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheinigung versehen sein.

(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken.

(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.

(7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten.

(8) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß VO (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst.

(9) Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 8 in Höhe von 15 € sind vom Tierhalter zu tragen.

2.

Abschnitt

Innergemeinschaftliches Verbringen

Transportmittel und -behältnisse

§ 46. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen.

(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gesondert in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.

(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates 91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.

Bewilligungsfreies Verbringen

§ 47. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung begleitet sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" für bestimmte Fälle festlegen, dass derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die

1.

aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten durch das Inland in einen Drittstaat oder

2.

aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten in einen Drittstaat

(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates, - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 7 Spalte 4 genannte Rechtsgrundlage -, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahmen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 48. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" bekannt zu geben.

(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder das Verkehrsmittel -, vorzuschreiben.

Verbringungsverbot für Tiere

§ 49. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.

Verbringungsverbot für Fleisch

§ 50. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch

1.

von Tieren gewonnen wurde, die

a)

aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder

b)

aus einer Schutz- oder Überwachungszone stammen,

c)

sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;

2.

in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;

3.

von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen unterliegt.

(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.

(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 erster Satz begleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren gemäß § 18 Z 2 oder 3 ist verboten.

Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 51. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit

1.

Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder

2.

Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist.

Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und in die in Anlage 20

lit. B und C genannten Gebiete

§ 52. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 57 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen.

(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.

(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht, so ist die Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 einzutragen.

Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den in Anlage 20

lit. B und C genannten Gebieten

§ 53. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten muss unmittelbar und ungeteilt in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.

(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten darf abweichend von Abs. 1 in eine gemäß § 57 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, erfolgen.

(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort haben.

(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 52 entsprechen. Schlachtbetriebe, die nach § 57 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.

(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.

(6) In österreichische Tierbestände, die einem von der EG anerkannten Tiergesundheitsprogramm unterliegen, dürfen Tiere, Waren oder Gegenstände (zB Bruteier, Samen, Embryonen) nur dann eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen ein negatives Ergebnis erbracht haben.

Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 54. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu erfassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 57 bedürfen.

Betriebliche Aufzeichnungen

§ 55. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß § 56), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.

Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und

3.

Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 56. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 57 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 57 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 13 entsprechen.

(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen. Dies gilt auch für das Verbringen in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete.

(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbringen, wenn sie gemäß § 57 zugelassen sind und nur gemäß § 57 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 57 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.

(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 57 zugelassen sein.

(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.

Zulassungsverfahren

§ 57. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Wird bei Kontrollen von zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen gemäß § 64 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - allenfalls nach Setzung und ungenütztem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung - ein Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen der Tiere beziehungsweise Waren zu erlassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 5 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 4 durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Jedem zugelassenen Betrieb und jeder zugelassenen Einrichtung ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.

(6) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 5 aufzuheben.

Kennzeichnung

§ 58. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Anzeige der Ankunft

§ 59. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG.

(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Hiebei ist Folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen.

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 60. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen:

1.

bei Tieren

a)

die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls

b)

die Tötung und unschädliche Beseitigung;

2.

bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 61 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.

Sonstige Maßnahmen

§ 61. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EG aus anderen als den in § 60 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn

1.

der Verfügungsberechtigte dem zustimmt und der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und

2.

andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EG benachrichtigt worden sind.

(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 48.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Staat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Staates sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrstaaten eine Zustimmung dazu vorliegt.

(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere, Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.

(6) Von der unschädlichen Beseitigung von zum menschlichen Genuss bestimmten Waren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte einer Behandlung der Sendung gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Tötung der Tiere unter Blutentzug (Schlachtung) und Behandlung der Tierkörperteile gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG-Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

3.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Tiere

§ 62. Die §§ 47, 48, 54 Abs. 1, 60 und 61 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekannt zu geben.

Waren

§ 63. (1) Die §§ 47, 48, 54 Abs. 2, 60 und 61 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.

4.

Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

§ 64. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Hauptstückes dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 57 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EG-Recht vorgesehen, in EG-konformer Weise zu verständigen.

(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

Betriebsinhabers

§ 65. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 64 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 64 Abs. 1 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.

4.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 66. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;

2.

zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 67. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999;

2.

die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/167-VI/A/5/99 veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a vom 1. Juli 1999;

3.

die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/169-VI/A/5/99, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a vom 1. Juli 1999.

In-Kraft-Treten

§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 45 Abs. 8 und 9 sowie die Anlage 20 in der Fassung des BGBl. II Nr. 266/2004 treten am 3. Juli 2004 in Kraft.

Anlage 1

gemäß § 5 Abs. 2

Kontrollpflichtige Sendungen

```


```

maßgebliche Hin-

Gruppe Art KN-Code *13) EG-Richtlinien weis

```


```

Equiden Einhufer zu Zucht- 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 0

und Nutzzwecken, 90/426

Einhufer zu

Schlachtzwecken

```


```

Einfuhr 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 0

registrierter 90/428

Pferde

```


```

Rinder Zucht-, Nutzrinder 0102, 9508 00 72/462, 96/23 0 *7)

der __________________________________________________________

Haustier- Schlachtrinder 0102 72/462, 96/23 0

arten __________________________________________________________

andere Rinder 0102, 9508 00 72/462 ,96/23 x

```


```

Schafe, Schafe, Ziegen 0104, 9508 00 72/462, 96/23 0

Ziegen

der

Haustier-

arten

```


```

Schweine Zucht- und 0103, 9508 00 72/462, 96/23 0 *7)

der Nutzschweine

Haustier- __________________________________________________________

arten Schlachtschweine 0103 72/462, 96/23 0

```


```

Geflügel Eintagsgeflügel 0105, 9508 00 90/539, 96/23 0

über 20 Stück

```


```

Zucht- und 0105, 0106 00 90/539, 96/23 0

Nutzgeflügel 9508 00

einschließlich

Geflügel zur

Aufstockung von

Wildbeständen

```


```

Geflügel unter 0105, 0106 00, 90/539, 96/23 x *1)

20 Stück 9508 00

```


```

Schlachtgeflügel 0105, 0106 00 90/539, 96/23 0

```


```

Lebende anfällige 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x *1)

Fische Fischarten *7)

*8) (zB Karpfen,

Forellen, Lachs,

Hecht, Äsche,

Maräne, Steinbutt)

```


```

andere Fischarten 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x *1)

```


```

Aquarienfische 0301 10, 92/65 x *4)

(Zierfische) 9508 00

```


```

Krebs- anfällige 0306, 9508 00 91/67 x *1)

tiere Krebstiere

Weich- __________________________________________________________

tiere *8) anfällige 0307 91/67 x *1)

Weichtiere

(Flachauster)

```


```

andere Krebstiere 0306, 0307, 92/65 x *1)

und andere 9508 00

Weichtiere

```


```

Eier, Eier, Gameten von 0302 70, 91/67 x *1)

Gameten Fischen 0511 91

von

Fischen

*8)

```


```

Bruteier unter 20 Stück 0407 90/539 x *1)

von __________________________________________________________

Geflügel über 20 Stück 0407 90/539 0

*10) __________________________________________________________

SPF Eier 0407 90/539 0

```


```

Sperma, Sperma Rind 0511 10 88/407 0 *2)

Eizellen, *7)

Embryonen __________________________________________________________

*10) Sperma Schwein 0511 99 90/429 0 *3)

```


```

Sperma Pferd 0511 99 92/65 0

```


```

Sperma Schaf 0511 99 92/65 x *1)

```


```

Sperma Ziege 0511 99 92/65 x *1)

```


```

Embryonen und 0511 99 89/556 0

Eizellen vom Rind

```


```

Embryonen und 0511 99 72/462, 92/65 0

Eizellen vom

Schwein

```


```

Embryonen und 0511 99 92/65 0

Eizellen vom Pferd

```


```

Embryonen und 0511 99 92/65 x *1)

Eizellen vom Schaf

```


```

Embryonen und 0511 99 92/65 x *1)

Eizellen von der

Ziege

```


```

Sperma, Embryonen 0511 99 92/65 x

und Eizellen von

anderen

Säugetieren

```


```

Primaten Affen 0106 00, 92/65 x

9508 00

```


```

Paarhufer Horntiere, 0102 90, 92/65 x

Gabelböcke, 0106 00,

Giraffen, Hirsche, 9508 00

andere

Wiederkäuer,

Kamele,

Flusspferde

```


```

Wildschweine und 0103, 0106 00, 92/65 x

andere 9508 00

Schweineartige

```


```

Unpaar- Nashörner, Tapire 0106 00, 92/65 x

hufer 9508 00

```


```

Röhren- Elefanten, 0106 00, 92/65 x

zähner Erdferkel 9508 00

```


```

Raubtiere Hunde und 0106 00, 92/65 x *4)

Hauskatzen 9508 00

```


```

andere Hundeartige 0106 00, 92/65 x

und Katzenartige 9508 00

```


```

Hyänen, 0106 00, 92/65 x *4)

Schleichkatzen, 9508 00

Marder

```


```

Bären, Kleinbären 0106 00, 92/65 x

9508 00

```


```

Wasser- Hundsrobben, 0106 00, 92/65 x

raub- Ohrenrobben, 9508 00

tiere, Walrosse,

Wale, Seekühe, Wale

Sirenen

```


```

Nager Caviidae 0106 00, 92/65 x *4)

(Meerschweinchen 9508 00

ua.), andere

Hystricomorphae,

Muridae (Mäuse),

andere

Myomorphidae,

Sciuromorphae

```


```

Hasen- Hasen und 0106 00, 92/65, 96/23 x *4)

artige Kaninchen, 9508 00

andere

Hasenartige

```


```

andere Hyracoidae 0106 00, 92/65 x *4)

Säuge- (Schliefer), 9508 00

tiere, Schuppentiere,

Beutel- Zahnlose,

tiere, Flattertiere,

Kloaken- Insektenfresser,

tiere Dermoptera,

Beuteltiere,

Kloakentiere

```


```

andere Anseriformes 0106 00, 92/65 x *1)

Vögel (Gänseartige), 9508 00

Galliformes

(Hühnerartige)

```


```

Columbiformes 0106 00, 92/65 0

(Taubenartige) 9508 00

```


```

Psittaciformes 0106 00, 92/65 0 *4)

(Papageienartige) 9508 00

```


```

Struthioformes 0106 00, 92/65 x *1)

(Straußenartige) 9508 00

```


```

Falconiformes 0106 00, 92/65 x *1)

(Raubvögel) und 9508 00

andere Vögel

```


```

Kriech- Saurier, Ophidia, 0106 00, 92/65 x *4)

tiere, Krokodile, 9508 00

Lurche, Cheloniidae

andere __________________________________________________________

Wirbel- (Schildkröten- 0106 00, 92/65 x

tiere artige) *4), andere 9508 00

Chelonia, andere

Wirbeltiere,

Schwanzlurche,

Frösche, andere

Froschlurche,

```


```

andere Bienen 0106 00, 92/65 0

Tiere 9508 00

```


```

Seidenraupen 0106 00, 92/65 x

9508 00

```


```

andere Insekten 0106 00, 92/65 x

9508 00

```


```

andere Wirbellose 0106 00, 92/65 x

9508 00

```


```

Frisches frisches Fleisch 0205, 0206 64/433, 96/23, 0

Fleisch von Einhufern 72/462

*10) __________________________________________________________

frisches 0201, 0202, 64/433, 96/23, 0

Rindfleisch 0206 72/462, 93/119

```


```

frisches 0203, 0206, 64/433, 96/23, 0

Schweinefleisch 0209 00 72/462, 93/119

```


```

frisches 0204, 0206 64/433, 96/23, 0

Schaffleisch 72/462, 93/119

```


```

frisches 0204, 0206 64/433, 96/23, 0

Ziegenfleisch 72/462, 93/119

```


```

Fleisch von 0208 90 92/118, 96/23, 0

Zuchtwild 91/495, 93/119

```


```

Fleisch von 0208 10, 92/45, 96/23, 0

Jagdwild 0208 90 93/119

einschließlich

Federwild

```


```

frisches Fleisch 0207, 0208 90, 91/494, 96/23, 0

von Geflügel 0209 00 71/118, 93/119

einschließlich

gefarmtes

Wildgeflügel

```


```

Fleisch von 0208 10 91/495, 96/23, 0

Hauskaninchen 93/119

```


```

anderes Fleisch 0208 92/118, 93/119 x *1)

```


```

Faschier- Faschiertes 0201, 0202, 72/462, 94/65 0 *9)

tes *10) 0203, 0204,

und 0205, 0206,

Fleisch- __________________________________________________________

zuberei- Fleischzu- 0210 11, 0202, 72/462, 94/65 0 *9)

tungen bereitungen 0203, 0204,

*10) 0205, 0206,

1901, 1902 20,

2004, 2005,

2103, 2104,

```


```

Fleisch- Schinken und 0209 00, 0210, 72/462, 77/99 0

erzeug- Wurstwaren, 1601, 1602,

nisse *10) andere gesalzene, 1603, 1901,

von getrocknete, 1902 20, 2004,

Rindern, geräucherte oder 2005, 2103,

Schweinen, marinierte 2104,

Schafen, Erzeugnisse

Ziegen, __________________________________________________________

Einhufern Fleischkonserven, 1602, 1901, 72/462, 77/99 0

Fleischhalb- 1902 20, 2004,

konserven 2005, 2103,

2104,

```


```

Halbkonserven nach 1602, 1901, 72/462, 77/99, 0

RL 70/216 1902 20, 2004, 80/217

2005, 2103,

2104,

```


```

andere verpackte, 1602, 1603, 72/462, 77/99 0

haltbar gemachte, 1901, 1902 20,

fertige 1905, 2004,

Fleischgerichte 2005, 2103,

2104,

```


```

Fleischextrakte 0210 90, 1603, 72/462, 77/99 0

1901, 2004,

2005, 2103,

2104,

```


```

ausgelassene 1501, 1502, 92/118, 77/99 0

tierische Fette 1503, 1504,

(einschließlich 1506, 1516 10,

Knochen) 1518, 1521 90

```


```

verarbeitetes 0210 90, 1901, 92/118, 77/99 0

tierisches Eiweiß 2301, 2942

(Grieben,

Fleischmehl,

Schwartenpulver,

gesalzenes oder

getrocknetes Blut

bzw. Blutplasma)

zum menschlichen

Genuss

```


```

Därme Mägen, Blasen, 0504 00 92/118 0

Därme

```


```

Fleischer- Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 91/494, 0

zeugnisse von Geflügel 1603, 1901, 71/118, 77/99,

*10) von 1902 20, 2004, 72/462

Geflügel, 2005, 2103,

Wild, 2104,

Zuchtwild __________________________________________________________

und Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 92/118, 0

Kaninchen von Zuchtwild und 1603, 1902 20, 91/495, 77/99,

Kaninchen 1901, 2004, 72/462

2005, 2103,

2104,

```


```

Fleischerzeugnisse 1601, 1602, 92/45, 77/99, 0

aus Wildfleisch 1603, 1901, 92/118

1902 20, 2004,

2005, 2103,

2104,

```


```

Gelatine 3503 92/118 0

```


```

Eier und Konsumeier 0407 92/118 x *1)

Eipro- __________________________________________________________

dukte *10) Eiprodukte, 0408, 3502 89/437 0

hitzebehandelt

```


```

Honig und Honig 0409 92/118, 96/23 x *1)

Imkerei- __________________________________________________________

erzeug- zur Verwendung in 1521 90 92/118 0

nisse der Bienenzucht

```


```

Milch *10) Milch, roh, 0401 92/46, 96/23 0

und thermisiert,

Milcher- wärmebehandelt

zeugnisse __________________________________________________________

*10) Rahm, Butter, 0401, 0402, 92/46 0

milchent- fermentierte oder 0403, 0404,

haltende aromatisierte 0405,

Produkte Milch, 1517 90,

von Milchpudding, 2105 00,

Rindern, Milcheis, andere 2202 90,

Schafen, Flüssigerzeugnisse

Ziegen __________________________________________________________

und Erzeugnisse in 0402, 0406, 92/46 0

Büffeln Pulverform 3501, 3502,

3504

```


```

Käse, 0406, 2106 90 92/46 0

streichfähige

Molkereierzeug-

nisse

```


```

andere 0403 92/46 0

Milcherzeugnisse

```


```

Produkte*10), die 1901, 1902 20, 92/46 0

mehr als 50% 1904, 1905,

Trockenmasseanteil 2004, 2005,

an Milch oder 2103, 2104,

Milcherzeugnissen 2106 90

enthalten

```


```

Produkte, die 1901, 1902 20, 92/118 x *1)

zwischen 20% und 1904, 1905,

50% 2004, 2005,

Trockenmasseanteil 2103, 2104,

an Milch oder 2106 90

Milcherzeugnissen

enthalten

```


```

Milch *10) Milch, 0401, 0402, 92/118 x *1)

und Milcherzeugnisse 0403, 0404,

Milcher- von anderen 0405, 0406,

zeugnisse Tieren; Produkte, 1901, 1904,

und die mehr als 20% 1905, 2004,

Produkte Trockenmasseanteil 2005, 2103,

*10) von an Milch oder 2104, 2202 90,

anderen Milcherzeugnissen

Tieren anderer Tiere

enthalten

```


```

nicht zum nicht zum 0401, 0402, 92/118 0

mensch- menschlichen 0404, 0511 99

lichen Genuss bestimmte

Genuss Flüssigmilch und

bestimmte Flüssigerzeugnisse

Milch und __________________________________________________________

Milcher- Erzeugnisse in 0402, 0404, 92/118 0

zeugnisse Pulverform 0511 99,

*10) *12) 3501 10,

3501 90, 3502,

3504

```


```

Fische lebende Fische zum 0301 91/493, 96/23 0

*10), unmittelbaren

Rogen menschlichen

*10), zum Genuss

mensch- __________________________________________________________

lichen frisch, gefroren, 0302, 0303, 91/493 0

Genuss bearbeitet, 0304, 0305,

Fischkonserven, 1604

Kaviar

```


```

Mehle, Pellets, 0304 90, 91/493, 0

Surimi, Speisezu- 0305 10, 92/118

bereitungen, 0305 20,

Extrakte, andere 1603, 1604,

Fischereierzeug-

nisse

```


```

Krebs- lebend zum 0306, 1603, 91/493 0

tiere unmittelbaren 1605,

10) menschlichen

Genuss, roh,

gegart, Konserven

```


```

Weich- lebend zum 0307, 1603, 91/492, 91/493 0

tiere unmittelbaren 1605,

und menschlichen

andere Genuss, roh,

wirbel- gegart, Konserven

lose __________________________________________________________

Tiere *10) andere wirbellose 0307 99, 1603, 92/118 0

Tiere zum 1605,

menschlichen

Genuss

```


```

Schnecken Schnecken, lebend, 0307 60 92/118 0

*10), gekühlt, gefroren,

Frosch- in Konserven

schenkel __________________________________________________________

*10) Froschschenkel, 0208 20 92/118 0

gekühlt, gefroren,

in Konserven

```


```

Waren- Warenmuster für alle für 92/118 x

muster Messen usw. Waren

Proben- möglichen

material __________________________________________________________

Tierkörper sowie alle für 92/118 x

Tierkörperteile Waren

enthaltende Proben möglichen

für Laboranalysen

```


```

Häute, unbehandelte 4101, 4102 10, 92/118 0

Wolle, Häute *5) 4102 29,

Haare, 4103 10,

Borsten, 4103 90,

Federn, 4301 30,

Daunen, 4301 90,

Feder- 4302 13

teile

```


```

Wolle, Haare, 0502 90, 92/118 x *1)

Federn, Daunen, 0503 00,

Federteile, 0505 10,

unbearbeitet *6) 0505 90,

5101, 5102

```


```

Schweineborsten, 0502 10 92/118 0

unbearbeitet *6)

```


```

Jagd- nicht vollständig 0506, 0507, 92/118 0

trophäen taxidermisch 9601 90,

behandelt 9705 00

```


```

Knochen, zur Verfütterung 0506, 0507 90 72/461 0

Horn, *12)

Klauen, __________________________________________________________

Hufe, für industrielle 0506, 0507 90, 92/118 0

ausge- Verarbeitung 3101 00,

nommen 3105 10

```


```

Bluter- Bluterzeugnisse 3002 10, 92/118 0

zeugnisse von Equiden 3002 90

Reagen- __________________________________________________________

zien, Bluterzeugnisse 0511 99, 92/118 x *1)

Diagnos- von anderen 3002 10,

tika Tieren als Equiden 3821 00,

3822 00

```


```

Reagenzien und 3002 10, 3822 92/118 0

Diagnostika *11)

```


```

wenig für 0504, 0505, 92/118 0

gefähr- Pharmaindustrie 0510 00,

liche 0511 99,

Roh- 3001 10,

stoffe, 3001 20,

ein- 3001 90,

schließ- 3002 10,

lich 3002 90

Vollblut, __________________________________________________________

und für die 0504, 0505, 90/667, 92/118 0

andere Herstellung von 0511 99

tierische Heimtierfutter

Rohstoffe __________________________________________________________

für technische 0510 00, 90/667, 92/118 0

Zwecke, Wollfett 0511 99, 1505,

3507

```


```

Heimtier- 2309 92/118 0

futter

*12)

```


```

verarbei- Tierkörpermehle, 0506, 0507, 92/118, 90/667 0

tetes Blutmehle, 0511 91,

Eiweiß, Hornmehle, 0511 99,

nicht zum Knochenmehle, 2301 10,

mensch- Federnmehle, 2301 20,

lichen Fischmehle usw. 2309, 3101 00,

Genuss 3105 10, 3504

*12)

```


```

Gülle und Verarbeitungser- 3101 00, 92/118 x *1)

tierische zeugnisse aus 3105 10

Ausschei- Gülle

dungen __________________________________________________________

von Geflügel und 3101 00, 92/118 x *1)

von Equiden 3105 10

```


```

von anderen Tieren 3101 00, 92/118 x *1)

3105 10

```


```

Heu und 1213 00, 97/78 0

Stroh 1214 90

```


```

Krank- Krankheitserreger, 3002 90 92/118 x

heits- ausgenommen

erreger immunologische

Tierarzneimittel

```


```

unbehan- verendete 0511, 0504, 90/667 x *9)

delte Nutztiere, Föten,

hochge- Placenten,

fährliche transportverendete

Stoffe Nutztiere, andere

Tierkörper,

getötete Tiere aus

der Tierseuchen-

bekämpfung

```


```

Tierkörperteile 0511, 0504, 90/667 x *9)

ohne Fleischunter-

suchung,

ausgenommen Häute,

Hörner, Klauen,

Wolle, Federn,

Blut, tierische

Abfälle und Fisch

mit übertragbaren

Krankheiten

```


```

Fleisch, Fisch, 0511, 0504, 90/667 x *9)

Erzeugnisse, die

den Gemeinschafts-

vorschriften nicht

entsprechen;

verdorbenes

Fleisch, Fisch;

Abfälle und

Erzeugnisse mit

Rückständen

```


```

Zeichenerklärung:

x = Bewilligung erforderlich

0 = Bewilligung nicht erforderlich

*1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern

*2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner 1990

gewonnen wurde

*3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner 1992

gewonnen wurde

*4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr

*5) behandelte Häute: gepickelt, "wet blue", fertiggegerbt, gekalkt

*6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt,

desinfiziert

*7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu

beachten

*8) nicht zum menschlichen Genuss bestimmt

*9) Ein- oder Durchfuhrverbote sind zu beachten

*10) Einfuhr nur aus Betrieben, die den jeweiligen

gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen

*11) in-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sind unter den

Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bewilligungsfrei

*12) zur Verfütterung an Tiere bestimmt

*13) der angeführte KN-Code, kann auch Warengruppen einschließen,

die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen

Anlage 2

gemäß § 16

Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben

```


```

```

1.

Maul- und Klauenseuche

```

```


```

```

2.

Vesikuläre Stomatitis

```

```


```

```

3.

Vesikuläre Schweinekrankheit (Vesikuläre Virusseuche der

```

Schweine)

```


```

```

4.

Rinderpest

```

```


```

```

5.

Pest der Kleinen Wiederkäuer

```

```


```

```

6.

Lungenseuche der Rinder

```

```


```

```

7.

Lumpy Skin Disease

```

```


```

```

8.

Rifttalfieber

```

```


```

```

9.

Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

```

```


```

```

10.

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

```

```


```

```

11.

Afrikanische Pferdepest (Pferdesterbe)

```

```


```

```

12.

Afrikanische Schweinepest

```

```


```

```

13.

Klassische Schweinepest

```

```


```

```

14.

Ansteckende Schweinelähmung (Enterovirus Enzephalomyelitis)

```

```


```

```

15.

Klassische Geflügelpest (Avian Influenza)

```

```


```

```

16.

Newcastle Disease

```

```


```

```

17.

Amerikanische Faulbrut

```

```


```

```

18.

IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose)

```

```


```

```

19.

Pferdeencephalomyelitis, alle Formen

```

```


```

Anlage 3

gemäß §§ 24 und 46

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Klauentiere, Einhufer, Transportmittel für Tiere

```

Hasen und Kaninchen und müssen so eingerichtet sein,

Geflügel dass sie der Richtlinie über

den Schutz von Tieren beim

Transport (91/628/EWG)

entsprechen *1).

```


```

```

2.

Geflügel

```

```


```

2.1. Geflügel, ausgenommen Transportmittel und

Eintagsküken -behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, dass tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

```


```

2.2. Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem Material

bestehen sowie sauber und

desinfiziert sein;

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, dass die

tierischen Abgänge und

Federn während der

Beförderung nicht

herausfallen können.

```


```

```

3.

Papageien und Sittiche Transportmittel und

```

-behältnisse müssen sauber,

desinfiziert und so beschaffen

sein, dass tierische Abgänge

und Federn während der

Beförderung nur in

unvermeidlichem Maße

herausfallen können.

```


```

```

4.

Tiere der Aquakultur Transportmittel oder

```

-behältnisse müssen sauber und

so beschaffen sein, dass Wasser

während der Beförderung nicht

austreten kann.

```


```

```

5.

Bienen Bienenwohnungen oder andere

```

Transportbehältnisse müssen

bienendicht verschlossen sein.

```


```

II. Waren

```


```

```

6.

Fleisch

```

```


```

6.1. Frisches Fleisch von Die Bestimmungen der

Rindern, Schweinen, Schafen, Richtlinie 64/433/EWG

Ziegen, Einhufern und Anhang I Kapitel XV

Zuchtwild (Beförderung von frischem

Fleisch) sind einzuhalten.

```


```

6.2. Geflügelfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 71/118/EWG Anhang I

Kapitel XV sind einzuhalten.

```


```

6.3. Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 91/495/EWG Anhang I

Kapitel V sind einzuhalten.

```


```

6.4. Wildfleisch Die Bestimmungen der

Richtlinie 92/45/EWG Anhang I

Kapitel XXII sind einzuhalten.

```


```

```

7.

Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der

```

Richtlinie 77/99/EWG Anhang B

Kapitel VII sind einzuhalten.

```


```

```

8.

Faschiertes und Die Bestimmungen der

```

Fleischzubereitungen Richtlinie 94/65/EWG Anhang I

Kapitel IX sind einzuhalten.

```


```

```

9.

Ausgangserzeugnisse für die Die Bestimmungen gemäß

```

Herstellung von Anhang II Kap. 4 Z III der

Speisegelatine Richtlinie 92/118/EWG sind

einzuhalten.

```


```

```

10.

Speisegelatine Die Bestimmungen gemäß

```

Anhang II Kap. 4 Z VI der

Richtlinie 92/118/EWG sind

einzuhalten.

```


```

```

11.

Andere Erzeugnisse Die Bestimmungen gemäß Anhang C

```

tierischen Ursprungs und der Richtlinie 77/99/EWG

deren Ausgangsstoffe sind einzuhalten.

```


```

```

12.

Rohmaterial Transportmittel müssen

```

flüssigkeitsdicht sein.

```


```

```

13.

Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen

```

Hausrindern sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, dass sie

verschließbar sind.

```


```

```

14.

Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen

```

sauber, desinfiziert und so

beschaffen sein, dass sie

verschließbar sind.

```


```

```

15.

Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen

```

```

a)

erstmalig benutzt und

```

sauber sein oder

```

b)

aus Plastikmaterial,

```

Metall oder anderem

entsprechend

desinfizierbarem Material

bestehen sowie sauber und

desinfiziert sein;

```

2.

Transportmittel und

```

-behältnisse müssen so

beschaffen sein, dass

Bruteier, Teile beschädigter

Bruteier während der

Beförderung nicht

herausfallen können.

```


```

```

16.

Unbearbeitete Schafwolle, Die Ware muss in den

```

Haare von Wiederkäuern, Umhüllungen fest verpackt oder

Schweineborsten und trocken sein.

Federteile

```


```

*1) Umgesetzt in österreichisches Recht:

bei Straßentransporten Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994,

bei Eisenbahntransporten Tiertransportgesetz-Eisenbahn (TGEisb), BGBl. I Nr. 43/1998,

bei Luftverkehrstransporten Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996.

Anlage 4

gemäß § 28 Abs. 3

Dienstsiegel der Grenztierärzte

(Anm.: Siegel nicht darstellbar!)

Anlage 5

gemäß § 28 Abs. 2

Dienstabzeichen der Grenztierärzte

(Anm.: Abzeichen nicht darstellbar!)

Anlage 6

gemäß § 39

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

I.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der

grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.

Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

II.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft

1.

Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).

2.

Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.

3.

Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

III.

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.

3.

Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

4.

Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB

5.

Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.

6.

Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder

7.

Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

8.

Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.

Anlage 6

gemäß § 39

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

I.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der

grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten.

Teil 1 - Grenzkontrollgebühren in Schilling

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Teil 2 - Grenzkontrollgebühren in Euro

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

II.

Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung

der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37

(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft

1.

Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr).

2.

Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 Euro) zu entrichten.

3.

Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

III.

Besondere Gebührenbestimmungen

1.

Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.

2.

Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 Euro) zu entrichten.

3.

Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 Euro) zu entrichten.

4.

Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB

5.

Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 Euro) je Sendung zu entrichten.

6.

Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder

7.

Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.

8.

Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Einführer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.

Anlage 7

gemäß § 47

Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und

Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich festgelegten

Anforderungen

```


```

Maßgebliche Rechtsgrundlage

Art, Verwendungszweck EG Bescheinigung für

Richtlinien zusätzliche

Voraussetzungen

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Hausrinder

```

1.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

Zuchtrinder bescheinigung 6, 9 und 10 der

für Nutz- und Richtlinie

Zuchtrinder 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

1.2 Schlachtrinder 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

bescheinigung 6, 7, 9 und 10

für Schlacht- der Richtlinie

rinder nach 64/432/EWG

Anlage F der (97/12/EG);

Richtlinie Art. 10 der

64/432/EWG Richtlinie

(98/46/EG) 90/425/EWG

```


```

```

2.

Hausschweine

```

2.1. Nutz- und 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

Zuchtschweine bescheinigung 6, 9 und 10 der

für Nutz- und Richtlinie

Zuchtschweine 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

2.2. Schlachtschweine 64/432/EWG Gesundheits- Art. 3, 4, 5,

bescheinigung 6, 7, 9 und 10

für Schlacht- der Richtlinie

schweine 64/432/EWG

nach Anlage F (97/12/EG);

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

64/432/EWG 90/425/EWG

(98/46/EG)

```


```

```

3.

Schafe und Ziegen

```

3.1. Nutz- und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 6, 7

Zuchtschafe und bescheinigung und 8 der

-ziegen, nach Richtlinie

ausgenommen Muster III 91/68/EWG;

Mastschafe und des Anhangs E Art. 10 der

-ziegen der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

91/68/EWG

3.2. Mastschafe und 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 5, 7

-ziegen bescheinigung und 8 der

nach Richtlinie

Muster II des 91/68/EWG;

Anhangs E der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

3.3. Schlachtschafe 91/68/EWG Gesundheits- Art. 4, 7

und -ziegen bescheinigung und 8 der

nach Muster I Richtlinie

des Anhangs E 91/68/EWG;

der Art. 10 der

Richtlinie Richtlinie

91/68/EWG 90/425/EWG

```


```

```

4.

Wildklauentiere, 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6

```

Schwielenfüßer nach Art. 6 Abschnitt A Z 1

der lit. c der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

5.

Zuchtwild

```

5.1. Zur Schlachtung 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der

bestimmtes bescheinigung Richtlinie

Zuchtwild nach Muster 91/495/EWG

des

91/495/EWG

5.2. Sonstiges 92/65/EWG Bescheinigung Art. 6

Zuchtwild nach Art. 6 Abschnitt A der

der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

6.

Einhufer

```

6.1. Registrierte 90/426/EWG Equidenpass Art. 4 Abs. 6

Equiden nach Muster und Art. 5 der

des Anhangs Richtlinie

der 90/426/EWG;

Entscheidung Art. 10 der

93/623/EWG, Richtlinie

zuletzt 90/425/EWG

geändert

durch die

Entscheidung

2000/68/EG

Gesundheits-

bescheinigung

nach Muster

des Anhangs B

der

Richtlinie

90/426/EWG

6.2. Nutz- und 90/426/EWG Pass mit Art. 4 Abs. 6

Zuchtequiden, zumindest den und Art. 5 der

Zebras, Zebroide, Angaben gemäß Richtlinie

Esel und deren Kapitel I, 90/426/EWG;

Kreuzungen sowie II, III, IV Art. 10 der

Schlachtequiden und IX der Richtlinie

Entscheidung 90/425/EWG

93/623/EWG,

zuletzt

geändert

durch die

Entscheidung

2000/68/EG

Gesundheits-

bescheinigung

nach Muster

des Anhangs C

der

Richtlinie

90/426/EWG

```


```

```

7.

Affen und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 13, 14

```

Halbaffen nach Art. 5 und 15 der

Abs. 1 der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

8.

Hunde und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 10 der

```

Hauskatzen nach Art. 10 Richtlinie

Abs. 2 lit. a 90/425/EWG

der

Richtlinie

92/65/EWG

```


```

```

9.

Hasenartige

```

9.1. Schlachtkaninchen 91/495/EWG Gesundheits- Art. 10 der

bescheinigung Richtlinie

nach Muster 90/425/EWG

des

Anhangs III

der

Richtlinie

91/495/EWG

9.2. Andere 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15

Hasenartige nach Art. 9 der

Abs. 2 der Richtlinie

Richtlinie 92/65/EWG;

92/65/EWG Art. 10 der

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

10.

Geflügel

```

10.1. Geflügel in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Sendungen von bescheinigung und 14 der

weniger als nach Muster 4 Richtlinie

20 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

10.2. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Zuchtgeflügel, bescheinigung und 14 der

ausgenommen zur nach Muster 3 Richtlinie

Aufstockung von des 90/539/EWG;

Wildbeständen, Anhangs IV Art. 10 der

in Sendungen von der Richtlinie

mehr als Richtlinie 90/425/EWG

19 Tieren 90/539/EWG

10.3. Nutz- und 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Zuchtgeflügel zur bescheinigung und 14 der

Aufstockung von nach Muster 6 Richtlinie

Wildbeständen in des 90/539/EWG;

Sendungen von Anhangs IV Art. 10 der

mehr als der Richtlinie

19 Tieren Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

10.4. Schlachtgeflügel 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

in Sendungen von 71/118/EWG bescheinigung und 14 der

mehr als nach Muster 5 Richtlinie

19 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

und

Bescheinigung

nach

Richtlinie

71/118/EWG,

Anhang I,

Kapitel VI,

Z 25

10.5. Eintagsküken in 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Sendungen von bescheinigung und 14 der

mehr als nach Muster 2 Richtlinie

19 Tieren des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

```


```

```

11.

Papageien und 92/65/EWG Bescheinigung Art. 14 und 15

```

Sittiche nach Art. 7 der

Abschnitt A Richtlinie

lit. c der 92/65/EWG;

Richtlinie Art. 10 der

92/65/EWG Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

12.

andere Vögel 92/65/EWG Bescheinigung Art. 7

```

(Ziervögel) nach Anhang E Abschnitt A Z 1

der der

Richtlinie Richtlinie

92/65/EWG 92/65/EWG;

```

Art. 10 der

```

Richtlinie

90/425/EWG

```


```

```

13.

Süßwasserfische

```

und Weichtiere

13.1. Süßwasserfische 91/67/EWG Transport- Richtlinie

und Weichtiere bescheinigung 91/67/EWG

aus einem gemäß Art. 14;

zugelassenen Richtlinie Richtlinie

Gebiet/Betrieb, 91/67/EWG 90/425/EWG

die für ein(en) Anhang E oder Art. 10

zugelassenes(n) gemäß

Gebiet/Betrieb Entscheidung

bestimmt sind 93/22/EWG

13.2. Süßwasserfische 91/67/EWG Gesundheits- Richtlinie

aus einem nicht bescheinigung 91/67/EWG

zugelassenen gemäß Anhang A

Gebiet/Betrieb, Entscheidung Liste I

die für ein(en) 1999/567/EG und II;

nicht Richtlinie

zugelassenes(n) 90/425/EWG

Gebiet/Betrieb Art. 10

bestimmt sind

13.3. Süßwasserfische 91/67/EWG Allfällige Bescheinigungen und

und Weichtiere, zusätzliche Voraussetzungen

die nicht unter können nach den jeweiligen

die Punkte 13.1 veterinärpolizeilichen

und 13.2 fallen Erfordernissen vom

Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen

durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

14.

Bienen 92/65/EWG Bescheinigung Richtlinie

```

der gemäß 92/65/EWG

Richtlinie Art. 14 und 15;

92/65/EWG Richtlinie

```

Art. 8 lit. b 90/425/EWG

```

```

Art. 10

```

```


```

```

15.

Sonstige Tiere 92/65/EWG Allfällige Bescheinigungen und

```

gemäß zusätzliche Voraussetzungen

Richtlinie können nach den jeweiligen

92/65/EWG veterinärpolizeilichen

Erfordernissen vom

Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen

durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

16.

Tiere, die Träger Allfällige Bescheinigungen und

```

von Stoffen sein zusätzliche Voraussetzungen

können, durch können nach den jeweiligen

welche deren veterinärpolizeilichen oder

Fleisch oder sanitätspolizeilichen

Produkte zum Erfordernissen vom

menschlichen Bundesminister für soziale

Genuss oder als Sicherheit und Generationen

Tierfutter nicht durch Kundmachung in den

geeignet sein "Amtlichen

könnten Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

II. Waren und Gegenstände

```


```

II. a) Zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse

```


```

```

17.

Frisches Fleisch 64/433/EWG Bescheinigung Art. 8a der

```

von Hausrindern, 72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie

-schweinen, Abs.1 lit. f 72/461/EWG;

-schafen und der Art. 9 der

-ziegen sowie von Richtlinie Richtlinie

Einhufern, die 64/433/EWG 89/662/EWG

als Haustiere

gehalten werden

```


```

```

18.

Frisches Fleisch 71/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

von Hausgeflügel 91/494/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Abschnitt I 89/662/EWG

lit. A lit. i

der

Richtlinie

71/118/EWG

```


```

```

19.

Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der

```

von Hauskaninchen lichkeitsbe- Richtlinie

scheinigung 89/662/EWG

nach Muster

des

Anhangs II

der

Richtlinie

91/495/EWG

```


```

```

20.

Frisches Fleisch 91/495/EWG Genusstaug- Art. 9 der

```

von Zuchtwild und lichkeitsbe- Richtlinie

Wildgeflügel, das scheinigung 89/662/EWG

in Zuchtbetrieben nach Muster

gehalten wurde des

Anhangs IV

der

Richtlinie

91/495/EWG

```


```

```

21.

Frisches Fleisch 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

von erlegtem Wild nach Art. 3 Richtlinie

Abs. 4 89/662/EWG

lit. iii der

Richtlinie

92/45/EWG

```


```

```

22.

Ganze Stücke von 92/45/EWG Bescheinigung Art. 9 der

```

erlegtem Wild in nach Art. 5 Richtlinie

der Decke Z 3 89/662/EWG

Buchstabe c

der

Richtlinie

92/45/EWG

```


```

```

23.

Faschiertes 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der

```

72/461/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Abs. 1 lit. g 72/461/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

94/65/EWG 89/662/EWG

```


```

```

24.

Fleischzube- 94/65/EG Bescheinigung Art. 8a der

```

reitungen 72/461/EWG nach Art. 5 Richtlinie

Abs. 2 lit. f 72/461/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

94/65/EWG 89/662/EWG

```


```

```

25.

Fleischer-

```

zeugnisse,

fertige

Fleischgerichte

und andere

Erzeugnisse

tierischen

Ursprungs

25.1. Fleischer- 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

zeugnisse 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A. Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

25.2. Fertige 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

Fleischgerichte 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A. Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

25.3. Fleischextrakte, 77/99/EWG Bescheinigung Art. 7a der

ausgelassene 80/215/EWG nach Art. 3 Richtlinie

Fette, lit. A Z 9 80/215/EWG;

verarbeitetes der Art. 9 der

tierisches Eiweiß Richtlinie Richtlinie

(Grieben, 77/99/EWG 89/662/EWG

Fleischmehl,

Schwartenpulver,

gesalzenes oder

getrocknetes Blut

und Blutplasma u.

dgl.)

25.4. Gereinigte und 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

gesalzene, 77/99/EWG nach Anhang 1 Richtlinie

getrocknete oder Kapitel 2 89/662/EWG

erhitzte Mägen, Abschnitt A

Därme und der

Harnblasen von Richtlinie

Hausrindern, 92/118/EWG

-schweinen, bzw. Art. 3

-schafen und lit. c Z 9

-ziegen sowie von der

Einhufern, die Richtlinie

als Haustiere 77/99/EWG

gehalten werden

```


```

```

26.

Gelatine

```

26.1. Speisegelatine 92/118/EWG Bescheinigung Art. 7a der

77/99/EWG nach Art. 3 Richtlinie

lit. A Z 9 80/215/EWG;

der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

77/99/EWG 89/662/EWG

26.2. Ausgangsmaterial 92/118/EWG Bescheinigung Art. 9 der

für die Speisege- nach Richtlinie

latineherstellung Anhang II 89/662/EWG

Kap. 4 Z VIII

der

Richtlinie

92/118/EWG

```


```

II. b) Nicht zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse

```


```

```

27.

Rohmaterial zur 90/667/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Herstellung von 92/118/EWG nach Art. 13 Kapitel 10 der

Futtermitteln, Abs. 2 lit. b Richtlinie

pharmazeutischen der 92/118/EWG;

und technischen Richtlinie Art. 9 der

Produkten 90/667/EWG Richtlinie

89/662/EWG

```


```

```

28.

Verarbeitetes 92/118/EWG Bescheinigung Entscheidung

```

tierisches Eiweiß 90/667/EWG nach Anhang I des Rates

(nicht zum der 1999/534/EG;

menschlichen Entscheidung Art. 9 der

Genuss) der Richtlinie

Kommission 89/662/EWG

97/735/EG

```


```

```

29.

Heimtierfutter 92/118/EWG Anhang I

```

aus wenig Kapitel 4 der

gefährlichen Richtlinie

Stoffen 92/118/EWG;

```

Art. 9 der

```

Richtlinie

89/662/EWG

29.1. In hermetisch 92/118/EWG Bescheinigung

verschlossenen nach Art. 4

Behältnissen Z 2 lit. a

(Vollkonserven) siebenter

Anstrich

der

Richtlinie

92/118/EWG

29.2. Halbfeuchtfutter 92/118/EWG Bescheinigung

nach Art. 13

Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

29.3. Trockenfutter 92/118/EWG Bescheinigung

nach Art. 13

Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

29.4. Erzeugnisse aus 92/118/EWG Bescheinigung

verarbeiteten nach Art. 13

Häuten Abs. 2 lit. b

der

Richtlinie

90/667/EWG

```


```

```

30.

Blut 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

einschließlich 90/667/EWG nach Art. 4 Kapitel 7 und 8

Blutserum und Z 2 lit. a der

Erzeugnisse aus siebenter Richtlinie

Blut, nicht zum Anstrich der 92/118/EWG;

menschlichen Richtlinie Art. 9 der

Genuss 92/118/EWG Richtlinie

89/662/EWG

```


```

```

31.

Milch und 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Milcherzeugnisse, nach Art. 4 Kapitel 1 der

nicht zum Z 2 lit. a Richtlinie

menschlichen siebenter 92/118/EWG;

Genuss Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

32.

Häute von 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Einhufern und nach Art. 4 Kapitel 3 der

Klauentieren, Z 2 lit. a Richtlinie

ausgenommen im siebenter 92/118/EWG;

Zustand "wet Anstrich der Art. 9 der

blue", oder Richtlinie Richtlinie

gepickelt, 92/118/EWG 89/662/EWG

gekalkt sowie

fertiggegerbt

```


```

```

33.

Knochen, Horn, 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Hufe und Klauen, nach Art. 4 Kapitel 5 der

sowie daraus Z 2 lit. a Richtlinie

hergestellte siebenter 92/118/EWG;

Erzeugnisse Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

34.

Unbehandelte 92/118/EWG Bescheinigung Richtlinie

```

Jagdtrophäen von nach Art. 4 92/118/EWG;

Huftieren und Z 2 lit. a Art. 10 der

Vögeln siebenter Richtlinie

Anstrich der 90/425/EWG

Richtlinie

92/118/EWG

```


```

```

35.

Unbearbeitete 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

Borsten, Haare, nach Art. 4 Kapitel 15 der

Wolle, Federn und Z 2 lit. a Richtlinie

Federnteile in siebenter 92/118/EWG;

Mengen von mehr Anstrich Art. 9 der

als 500 g der Richtlinie

Richtlinie 89/662/EWG

92/118/EWG

```


```

```

36.

Imkerei- 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

erzeugnisse nach Art. 4 Kapitel 12 der

Z 2 lit. a Richtlinie

siebenter 92/118/EWG;

Anstrich der Art. 9 der

Richtlinie Richtlinie

92/118/EWG 89/662/EWG

```


```

```

37.

Gülle und Dünger 92/118/EWG Bescheinigung Anhang I

```

tierischer nach Art. 4 Kapitel 14 der

Herkunft, Z 2 lit. a Richtlinie

ausgenommen siebenter 92/118/EWG;

Guano, Anstrich der Art. 9 der

kohlensaurer Kalk Richtlinie Richtlinie

sowie Muschel- 92/118/EWG 89/662/EWG;

und Art. 10 der

Austernschalen, Richtlinie

auch geschrotet 90/425/EWG

oder gemahlen

```


```

II. c) Bruteier, Eizellen, Embryonen, Samen u. dgl.

```


```

```

38.

Bruteier von

```

Geflügel

38.1. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Geflügel in bescheinigung und 14 der

Sendungen von nach Muster 4 Richtlinie

weniger als des 90/539/EWG;

20 Eiern Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

38.2. Bruteier von 90/539/EWG Gesundheits- Art. 12, 13

Geflügel in bescheinigung und 14 der

Sendungen von nach Muster 1 Richtlinie

mehr als 19 Eiern des 90/539/EWG;

Anhangs IV Art. 10 der

der Richtlinie

Richtlinie 90/425/EWG

90/539/EWG

```


```

```

39.

Embryonen von 89/556/EWG Gesundheits- Art. 10 der

```

Hausrindern, die bescheinigung Richtlinie

nach dem nach Muster 90/425/EWG

```

31.

Dezember 1990 des

```

aufbereitet Anhangs C der

worden sind Richtlinie

89/556/EWG

```


```

```

40.

Samen von 88/407/EWG Tiergesund- Art. 4 der

```

Hausrindern, der heitsbeschei- Richtlinie

nach dem nigung nach 88/407/EWG;

```

31.

Dezember 1989 Muster des Art. 10 der

```

aufbereitet Anhangs D der Richtlinie

worden ist Richtlinie 90/425/EWG

88/407/EWG

```


```

```

41.

Samen von 90/429/EWG Gesundheits- Art. 10 der

```

Hausschweinen, bescheinigung Richtlinie

der nach dem nach Muster 90/425/EWG

```

31.

Dezember 1991 des Anhangs D

```

aufbereitet der

worden ist Richtlinie

90/429/EWG

```


```

```

42.

Eizellen und 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der

```

Embryonen von die für die Richtlinie

Pferden, betreffende 89/662/EWG;

Schweinen, Ware und den Art. 10 der

Schafen und jeweiligen Richtlinie

Ziegen Verwendungs- 90/425/EWG;

zweck in Art. 14 und 15

einer der

Entscheidung Richtlinie

vorgeschrie- 92/65/EWG

ben ist, die

die

Europäische

Gemeinschaft

auf Grund des

```

Art. 11

```

Abs. 3 der

Richtlinie

92/65/EWG

erlassen und

der Bundes-

minister für

soziale

Sicherheit

und

Generationen

in den

"Amtlichen

Veterinär-

nachrichten"

kundgemacht

hat

```


```

```

43.

Samen von 92/65/EWG Bescheinigung, Art. 9 der

```

Pferden, die für die Richtlinie

Schafen und betreffende 89/662/EWG;

Ziegen Ware und den Art. 10 der

jeweiligen Richtlinie

Verwendungs- 90/425/EWG;

zweck in Art. 14 und 15

einer der

Entscheidung Richtlinie

vorgeschrie- 92/65/EWG

ben ist, die

die

Europäische

Gemeinschaft

auf Grund des

```

Art. 11

```

Abs. 2 der

Richtlinie

92/65/EWG

erlassen und

die der Bun-

desminister

für soziale

Sicherheit

und

Generationen

in den

"Amtlichen

Veterinär-

nachrichten"

kundgemacht

hat

```


```

```

44.

Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13

```

von bescheinigung der

Süßwasserfischen nach Richtlinie

aus einem Kapitel 1 des 91/67/EWG;

Schutzgebiet, Anhangs E der Art. 10 der

wenn die Ware Richtlinie Richtlinie

für einen 91/67/EWG 90/425/EWG

zugelassenen

Fischhaltungs-

betrieb oder ein

Schutzgebiet

bestimmt ist

```


```

```

45.

Eier und Sperma 91/67/EWG Transport- Art. 12 und 13

```

von bescheinigung der

Süßwasserfischen nach Richtlinie

aus einem Kapitel 2 des 91/67/EWG;

zugelassenen Anhangs E der Art. 10 der

Fischhaltungs- Richtlinie Richtlinie

betrieb, wenn die 91/67/EWG 90/425/EWG

Ware für einen

zugelassenen

Fischhaltungs-

betrieb bestimmt

ist

```


```

II. d) Sonstige Waren und Gegenstände

```


```

```

46.

Waren und Allfällige Bescheinigungen und

```

Gegenstände die zusätzliche Voraussetzungen

Träger von An- können nach den jeweiligen

steckungsstoffen veterinärpolizeilichen oder

sein können sanitätspolizeilichen

(ausgenommen Erfordernissen vom

immunologische Bundesminister für soziale

Tierarznei- Sicherheit und Generationen

mittel). durch Kundmachung in den

"Amtlichen

Veterinärnachrichten" oder mit

Bescheid vorgeschrieben

werden.

```


```

```

47.

Waren und Allfällige Bescheinigungen und

```

Gegenstände, die zusätzliche Voraussetzungen

Träger von können nach den jeweiligen

Stoffen sein veterinärpolizeilichen oder

können, durch sanitätspolizeilichen

welche diese oder Erfordernissen vom

daraus Bundesminister für soziale

hergestellte Sicherheit und Generationen

Erzeugnisse nicht durch Kundmachung in den

zum menschlichen "Amtlichen

Genuss oder als Veterinärnachrichten" oder mit

Tierfutter Bescheid vorgeschrieben

geeignet sein werden.

könnten.

```


```

Anlage 8

gemäß § 15 Abs. 2 und § 48

Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer

Bewilligung bedarf

1.

Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind

2.

Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist

3.

Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist

4.

Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger ausgenommen immunologische Tierarzneimittel

Anlage 9

gemäß § 49

Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten

Voraussetzungen verboten ist

```


```

Art Voraussetzungen

```


```

```

1.

Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere

```

```

1.

stammen aus einem Betrieb, in

```

dem während der letzten sechs

Monate vor dem Versand Tollwut

oder der Verdacht auf Tollwut

amtlich festgestellt worden

ist, oder

```

2.

sind mit Tieren aus einem

```

Betrieb nach Z 1 in Kontakt

gekommen oder

```

3.

weisen keinen wirksamen

```

Impfschutz gegen Tollwut auf.

```


```

```

2.

Vögel (ausgenommen Geflügel, Die Tiere stammen aus einem

```

Papageien und Sittiche) Betrieb,

```

1.

in dem während der letzten

```

30 Tage vor dem Versand

Geflügelpest amtlich

festgestellt worden ist oder

```

2.

der einer

```

tierseuchenrechtlichen Sperre

aus Gründen der

Newcastle-Krankheit

unterliegt.

```


```

Anlage 10

gemäß § 50 Abs. 2 und 3

Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch

I.

Das Verbot gemäß § 50 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingung erfüllt werden:

Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt.

Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

II.

Das Verbot gemäß § 50 Abs. 3 gilt nicht für

1.

Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und

2.

entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die

a)

einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden;

b)

einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe "Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis "Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.

Anlage 11

gemäß § 53 Abs. 5

Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb

aufgenommen werden dürfen

1.

Zucht- und Nutzrinder

2.

Zucht- und Nutzschweine

Anlage 12

gemäß § 54

Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor

Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

1.

Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren

2.

Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern

3.

Fleisch von Hasen und Kaninchen

4.

Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel

5.

Eier und Sperma von Süßwasserfischen

6.

Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen

7.

Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist

8.

Imkereierzeugnisse

9.

Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen

Anlage 13

gemäß § 56

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das

Betrieb Betreiben

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Affen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Halbaffen Anhang C der Anhang C Z 2 der

Richtlinie 92/65/EWG Richtlinie 92/65/EWG

```


```

```

2.

Geflügel

```

2.1. Nutz- und Anforderungen nach Bestimmungen nach

Zuchtgeflügel Anhang II Kapitel I Anhang II Kapitel II

(einschließlich der Richtlinie lit. A und Anhang III

Eintagsküken) 90/539/EWG der Richtlinie

in Sendungen 90/539/EWG

von mehr als

19 Tieren

```


```

II. Erzeugnisse

```


```

```

3.

Embryonen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II

die nach dem und II Z 2 der Z 1 und 3 sowie des

```

31.

Dezember Richtlinie Anhangs B der

```

1990 89/556/EWG Richtlinie 89/556/EWG

aufbereitet

worden sind.

```


```

```

4.

Eizellen und Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Embryonen von Anhang D Kapitel IV Anhang D Kapitel III

Pferden, der Richtlinie der Richtlinie

Schweinen, 92/65/EWG 92/65/EWG

Schafen und

Ziegen.

```


```

```

5.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Hausrindern, Anhang A Kapitel I Anhang A Kapitel II

der nach dem und II lit. e der lit. a bis d und f

```

31.

Dezember Richtlinie sowie der Anhänge B

```

1989 88/407/EWG und C der Richtlinie

aufbereitet 88/407/EWG

worden ist.

```


```

```

6.

Samen von Anforderungen Bestimmungen nach

```

Hausschweinen, nach Anhang A Anhang A Kapitel II

der nach dem Kapitel I und II lit. a bis d und f

```

31.

Dezember lit. e der sowie der Anhänge B

```

1991 Richtlinie und C der Richtlinie

aufbereitet 90/429/EWG 90/429/EWG

worden ist.

```


```

```

7.

Samen von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Pferden, Anhang D Kapitel I Anhang D Kapitel III

Schafen und und II der der Richtlinie

Ziegen Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG

```


```

```

8.

Bruteier von Anforderungen nach Bestimmungen nach

```

Geflügel in Kapitel I des Kapitel II lit. B des

Sendungen von Anhangs II der Anhangs II und

mehr als Richtlinie Anhang III der

19 Tieren 90/539/EWG Richtlinie 90/539/EWG

```


```

Anlage 14

gemäß § 56 Abs. 2

Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den

Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere verbringen

```


```

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Bestimmungen über das

Betrieb Betreiben

```


```

Tiere und Erzeugnisse Anhang C Z 1 lit. A Anhang C Z 1

der Aquakultur der Richtlinie lit. B und C der

91/67/EWG Richtlinie 91/67/EWG

```


```

Anlage 15

gemäß § 58

Kennzeichnungsmethoden

```


```

Art, Verwendungszweck Kennzeichnung

```


```

I. Tiere

```


```

```

1.

Wildklauentiere, Sie müssen so gekennzeichnet

```

Schwielenfüßer sein, dass der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem sie

sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```


```

```

2.

Einhufer

```

2.1. registrierte Equiden Equidenpass gemäß der

Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt

geändert durch die

Entscheidung 2000/68/EG.

2.2. Nutz- und Zuchtequiden, Pass mit zumindest den Angaben

Zebras, Zebroide, Esel und gemäß Kapitel I, II, III, IV und

deren Kreuzungen sowie IX der Entscheidung 93/623/EWG,

Schlachttiere zuletzt geändert durch die

Entscheidung 2000/68/EG.

```


```

```

3.

Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des

```

Verfahrens, das gemäß

Entscheidung vorgeschrieben ist,

welche die EU auf Grund des

```

Art. 10 Abs. 2 der

```

Richtlinie 92/65/EWG erlassen hat

und welches der Bundeskanzler in

den "Amtlichen

Veterinärnachrichten" kundgemacht

hat.

```


```

```

4.

Geflügel

```

4.1. Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der

Sendungen von mehr als Transportbehältnisse mit

19 Tieren der Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes.

4.2. Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der

von mehr als 19 Tieren Transportbehältnisse mit

```

1.

der Veterinärkontrollnummer

```

des Herkunftsbetriebes,

```

2.

der Angabe des Versandlandes

```

und des Bestimmungslandes,

```

3.

der Art, des

```

Verwendungszweckes und der

Zahl der Tiere und

```

4.

dem deutlich lesbaren Hinweis

```

an sichtbarer Stelle, dass die

Behältnisse Eintagsküken

enthalten

```


```

```

5.

Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet

```

sein, dass der Betrieb, aus dem

die Tiere stammen oder in dem sie

sich aufgehalten haben,

festgestellt werden kann.

```


```

```

6.

Süßwasserfische Kennzeichnung der

```

Transportbehältnisse mit dem

Namen oder der

Veterinärkontrollnummer des

Herkunftsbetriebes.

```


```

```

7.

Klauentiere

```

7.1. Wiederkäuer

7.1.1. Rinder Gemäß

Rinderkennzeichnungs-Verordnung

1998, BGBl. II Nr. 408/1998.

7.1.2. Schafe und Ziegen Gemäß

Tierkennzeichnungsverordnung

1997, BGBl. II Nr. 369/1997.

7.2. Schweine Gemäß

Tierkennzeichnungsverordnung

1997, BGBl. II Nr. 369/1997.

```


```

II. Erzeugnisse

```


```

```

8.

Embryonen von Hausrindern, Kennzeichnung der Behältnisse mit

```

die nach dem 31. Dezember der Veterinärkontrollnummer der

1990 aufbereitet worden Embryotransfereinrichtung, der

sind Nummer der

Gesundheitsbescheinigung sowie

den Angaben über Entnahmedatum,

Rasse und Identität der

Spendereltern, die bei Bedarf in

codierter Form vorliegen dürfen.

```


```

```

9.

Samen von Hausrindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis

```

nach dem 31. Dezember 1989 mit Angaben über Entnahmetag,

aufbereitet worden ist Rasse und Identität des

Spendertieres sowie - bei Bedarf

in codierter Form - den Namen der

Besamungsstation.

```


```

```

10.

Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und

```

jeder Einzeldosis mit Angaben

über Entnahmetag, Rasse und

Identität des Spendertieres sowie

- bei Bedarf in codierter Form -

den Namen und die

Veterinärkontrollnummer der

Besamungsstation unter

Voranstellung des Namens des

EU-Mitgliedstaates.

```


```

```

11.

Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der

```

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77,

beziehungsweise der Verordnung

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft über Erzeugung

und Vermarktung von Bruteiern und

Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr.

580/1995.

```


```

```

12.

Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses

```

mit

```

1.

dem Namen und der Anschrift

```

des Empfängers und

```

2.

dem Hinweis "Ausschließlich

```

zur Herstellung von

Heimtierfutter,

pharmazeutischen oder

technischen Erzeugnissen".

```


```

Anlage 16

gemäß § 62

Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 62 gelten für folgende Tiere:

1.

Tiere im privaten Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)

mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder

b)

als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;

c)

die Höchstzahl von Tieren darf im Falle von Muttertieren mit ihren Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind, überschritten werden;

2.

Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;

3.

Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;

4.

Hunde, die

a)

als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind, oder

b)

als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;

5.

Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.

Anlage 17

gemäß § 63

Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und

unter bestimmten Bedingungen

Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:

1.

Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;

2.

Fleisch aus Mitgliedstaaten der EG, das

a)

im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder

b)

als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und

c)

in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;

3.

frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.

Anlage 18

gemäß § 53 Abs. 4

Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53

(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:

1.

Im Schlachtbetrieb muss Folgendes vorhanden sein:

a)

Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;

b)

ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;

c)

eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;

d)

eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.

2.

Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluss verfügt, muss die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.

3.

Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.

(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:

1.

Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2.

Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.

3.

Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.

Anlage 19

gemäß § 21 Abs. 7

Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen

bei der Durchfuhr

```


```

Grenzaustrittsstellen

der Bahn Grenzkontrollstelle ANIMO-Nummern

```


```

Hegyeshalom WIEN-ZB-KLEDERING 1300599

Bernhardsthal Bahn

Gmünd (NÖ)

Unterretzbach

Marchegg

```


```

Sopron SOPRON 1301199

Loipersbach- Bahn

Schattendorf

```


```

Mogersdorf HEILIGENKREUZ 1300299

Straße

```


```

Bleiburg VILLACH-SÜD 1301499

Rosenbach Bahn

```


```

Wullowitz - Bahn WULLOWITZ 1301699

Bahn

```


```

Spielfeld - Straß SPIELFELD 1301299

Straße

```


```

Buchs (SG) FELDKIRCH - BUCHS 1301399

St. Margrethen Bahn

```


```

Anlage 20

Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit

Assoziationsverträgen, in denen das Recht des

innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das

Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

```

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

```

```

2.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer

```

und Grönlands

```

3.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

```

```

4.

Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und

```

Melillas

```

5.

Das Gebiet der Griechischen Republik

```

```

6.

Das Gebiet der Französischen Republik

```

```

7.

Das Gebiet Irlands

```

```

8.

Das Gebiet der Italienischen Republik

```

```

9.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

```

```

10.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

```

```

11.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

```

```

12.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

```

Nordirland

```

13.

Das Gebiet der Republik Österreich

```

```

14.

Das Gebiet der Republik Finnland

```

```

15.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

```

Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten

B. Gebiete des EWR

```

1.

Das Gebiet des Königreiches Norwegen

```

```

2.

Das Gebiet von Island *1)

```

C. Gebiete mit Assoziationsverträgen

```

1.

Das Gebiet von Andorra

```

```

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

```

```

3.

Das Gebiet von San Marino

```

```


```

*1) nur für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse

Anlage 20

Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit

Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.

A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

3.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

4.

Das Gebiet der Republik Estland

5.

Das Gebiet der Griechischen Republik

6.

Das Gebiet der Republik Finnland

7.

Das Gebiet der Französischen Republik

8.

Das Gebiet Irlands

9.

Das Gebiet der Italienischen Republik

10.

Das Gebiet der Republik Lettland

11.

Das Gebiet der Republik Litauen

12.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

13.

Das Gebiet der Republik Malta

14.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

15.

Das Gebiet der Republik Österreich

16.

Das Gebiet der Republik Polen

17.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

18.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

19.

Das Gebiet der Slowakischen Republik

20.

Das Gebiet der Republik Slowenien

21.

Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas

22.

Das Gebiet der Tschechischen Republik

23.

Das Gebiet der Republik Ungarn

24.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

25.

Die Republik Zypern

B. Gebiete des EWR

1.

Das Gebiet des Königreiches Norwegen

2.

Das Gebiet von Island *1)

C. Gebiete mit Assoziationsverträgen

```

1.

Das Gebiet von Andorra

```

```

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

```

```

3.

Das Gebiet von San Marino

```

```


```

*1) nur für Fischereierzeugnisse

Anlage 21

gemäß § 34 Abs. 5

Warenuntersuchung

Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die vom Drittstaat gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch

1.

sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;

2.

einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;

3.

Laboruntersuchungen zum Nachweis von Rückständen, Krankheitserregern, Kontaminanten, Veränderungen.

Erzeugnis unabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

1.

Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.

2.

Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder im Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Wiegen der gesamten Sendung.

3.

Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen.

4.

Es ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.

5.

Mehrere Packungen beziehungsweise - im Fall von Schüttgut - verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben. Es sind 1% der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung zu überprüfen, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke beziehungsweise Packungen. Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Grenztierarzt jedoch auch umfassendere Überprüfungen durchführen. Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.

6.

Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so dürfen die Sendungen erst freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind.

7.

Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn

a)

das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;

b)

bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

c)

bei der vorausgegangenen gleichartigen Sendung des selben Einführers oder Herkunftsortes Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;

d)

der amtliche Tierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.

8.

Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung einträgt.

Anlage 22

gemäß § 30 Abs. 4

Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG

konforme Sendungen lagern dürfen

(1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

1.

Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen, Freilager oder Zolllager sein.

2.

Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

3.

Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

4.

Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

5.

Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Vorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Vorschriften entsprechen.

6.

Sie müssen über Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass

1.

geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;

2.

die Erzeugnisse, die den Veterinärvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

3.

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Vorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

4.

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier verweigern.

(4) Alle auf Grund der Anlage 22 Abs. 1 anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.