Wehrgesetz 2001 - WG 2001
(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
Abkürzung
WG 2001
Übergangsbestimmungen
§ 61. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)
(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(37) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Militärpilot auf Zeit
§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als
Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres
jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,
sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag
beträgt in einer Verwendung als
```
Fluglehrer ................................... 1 500 S,
```
```
Stellvertretender Staffelkommandant .......... 1 500 S,
```
```
Stellvertretender S 3 ........................ 2 000 S,
```
```
Flugsicherheitsoffizier ...................... 2 000 S,
```
```
Simulatoroffizier ............................ 2 000 S,
```
```
Staffelkommandant ............................ 2 500 S,
```
```
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 3 000 S,
```
```
Geschwaderkommandant ......................... 5 000 S.
```
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2
Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des
im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ............................. das Zweifache,
5 Jahren ............................. das Dreifache,
10 Jahren ............................. das Sechsfache,
11 Jahren ............................. das Achtfache,
12 Jahren ............................. das Zehnfache,
13 Jahren ............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Militärpilot auf Zeit
§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als
Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres
jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,
sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag
beträgt in einer Verwendung als
```
Fluglehrer ................................... 109 €,
```
```
Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,
```
```
Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,
```
```
Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,
```
```
Simulatoroffizier ............................ 145 €,
```
```
Staffelkommandant ............................ 182 €,
```
```
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
```
```
Geschwaderkommandant ......................... 363 €.
```
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2
Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des
im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ............................. das Zweifache,
5 Jahren ............................. das Dreifache,
10 Jahren ............................. das Sechsfache,
11 Jahren ............................. das Achtfache,
12 Jahren ............................. das Zehnfache,
13 Jahren ............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Militärpilot auf Zeit
§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder nteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als
Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres
jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten,
sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag
beträgt in einer Verwendung als
```
Fluglehrer ................................... 109 €,
```
```
Stellvertretender Staffelkommandant .......... 109 €,
```
```
Stellvertretender S 3 ........................ 145 €,
```
```
Flugsicherheitsoffizier ...................... 145 €,
```
```
Simulatoroffizier ............................ 145 €,
```
```
Staffelkommandant ............................ 182 €,
```
```
S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,
```
```
Geschwaderkommandant ......................... 363 €.
```
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2
VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf
Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des
im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren ............................. das Zweifache,
5 Jahren ............................. das Dreifache,
10 Jahren ............................. das Sechsfache,
11 Jahren ............................. das Achtfache,
12 Jahren ............................. das Zehnfache,
13 Jahren ............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 63. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und
die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst
bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 63. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und
die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst
bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr
§ 64. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr
§ 64. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr
§ 64. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.
(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
in Beförderungsangelegenheiten,
bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
in Laufbahnangelegenheiten.
(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Nachhollaufbahn
§ 65. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anlässlich der Einberufung zu bestimmen.
(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.
Nachhollaufbahn
§ 65. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heerespersonalamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anlässlich der Einberufung zu bestimmen.
(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 50, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 11 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7
der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Abkürzung
WG 2001
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Abkürzung
WG 2001
Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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