Wehrgesetz 2001 - WG 2001
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26 Abs. 6 oder 7 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(26) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(27) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(26) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(27) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.
(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.
(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) Für Wehrpflichtige, die
am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(29) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(30) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.
(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(34) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(35) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
Abkürzung
WG 2001
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(24) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(25) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(29) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(30) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(32) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(34) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(35) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
Abkürzung
WG 2001
Übergangsbestimmungen
§ 61. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.
(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)
(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.
(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektorverwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes zu verstehen.
(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamtverwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt zu verstehen.
(Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)
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