Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5 880 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 90
Niederösterreich: ........ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 200
Salzburg: ................ 2 310, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 460, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 960
Vorarlberg: .............. 550
Wien: .................... 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 379/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.