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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (PKA) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken;

2.

Waren bestellen, Lieferungen überwachen und Lager betreuen;

3.

Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;

4.

im gesetzlichen Rahmen Identitätsprüfungen durchführen und an der Herstellung von Arzneimitteln mitwirken sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung durchführen;

5.

im gesetzlichen Rahmen Kundengespräche und Verkaufsgespräche führen sowie die Apotheker beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel unterstützen;

6.

bei den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife mitwirken;

7.

bei der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung mitwirken;

8.

bei der Preiskalkulation mitwirken;

9.

Rechnungen erstellen und den Zahlungsverkehr bis zur Unterschriftsreife durchführen;

10.

Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxieren und erstellen;

11.

Bei der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur mitwirken;

12.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten;

13.

EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen bedienen;

14.

Auslagen und andere Werbemittel gestalten sowie an der Produktplatzierung mitwirken.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Lehrbetrieb

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1.1 Aufgaben und Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Kenntnis der Kenntnis des Kundenkreises mit seinen

besonderen Bedürfnissen und seinem Verhalten

Stellung der

Apotheke

insbesondere

Betriebspflicht,

Verschwiegenheit,

Standessitte der

Apotheker

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1.1.2 Kenntnis der Kenntnis über die Grundkenntnisse des

Aufgaben der Abgrenzung von Systems der

Apotheke im Warensortiment und bedarfsgerecht

Gesundheitswesen Tätigkeitsbereich verteilten Apotheken

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1.1.3 - Grundkenntnisse Grundkenntnisse der

der gesetzlichen Berufsorganisationen

und freiwilligen der österreichischen

Interessen- Apotheker

vertretungen der

Pharmazeutisch-

kaufmännischen

Assistenten

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1.2 Betriebseinrichtung, Hygiene, Arbeitssicherheit und

Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis der - -

Betriebsräume und

ihrer

Zweckbestimmung

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1.2.2 Anwenden hygienischer Grundregeln -

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1.2.3 Funktionsgerechtes Anwenden der betrieblichen Einrichtungen

und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

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1.2.4 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit und

Umwelt

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1.2.5 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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1.4.1 Kenntnis des Kenntnis der Kenntnis der

organisatorischen Rechtsgrundlagen Betriebs- und

Aufbaus sowie der der Rechtsform des

Aufgaben und Aufgabenteilung Lehrbetriebes

Zuständigkeiten in der Apotheke,

der einzelnen insbesondere der

Betriebsbereiche Fachkräfte-

verordnung

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1.4.2 - Kenntnis über die -

betrieblichen

Arbeitsabläufe und

die betriebliche

Warenbewegung

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1.4.3 Grundkenntnisse Durchführung der EDV-gestützten oder

der EDV- lochkartenmäßigen Erfassung,

gestützten oder Steuerung und Kontrolle der

lochkartenmäßigen betrieblichen Warenbewegung

Erfassung,

Steuerung und

Kontrolle der

betrieblichen

Warenbewegung

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit

Arbeiten bei Posteingang, Formularen und

Postausgang, Ablage und Evidenz Vordrucken

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1.5.2 Grundkenntnisse Führen von Statistiken, Karteien oder

der EDV- Dateien

gestützten

Karteiführung

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1.5.3 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren

Versicherungs-

möglichkeiten sowie

über Schadensmeldungen

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1.5.4 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden,

Sozialver-

sicherungsträgern

und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

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2.

Waren, Rohstoffe und Dienstleistungen

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2.1 Warensortiment und Dienstleistungsangebot

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2.1.1 Kenntnis der Erwartungen von Kunden, Grundkenntnisse der

Ärzten, Krankenkassen und Marktforschung

Öffentlichkeit/Gesundheitspolitik

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2.1.2 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der

fachlichen Einteilung, Breite, Tiefe, Herkunft, Eigenschaft,

Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie

Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

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```

2.1.3 Kenntnis der das betriebliche Warensortiment bestimmenden

Faktoren, die sich aus Standort, Kundenkreis,

Wettbewerbssituation, Preisgestaltung, Einkaufs- und

Verkaufsmöglichkeiten ergeben

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2.1.4 - Grundkenntnisse der

Nachschlagemöglichkeiten in der

Fachliteratur einschließlich

EDV-Unterstützung

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2.1.5 Verwenden der handels- und branchenüblichen

Produktbezeichnungen, Nomenklatur und Fachausdrücke, der

handels- und branchenüblichen Maße, Mengen- und

Verpackungseinheiten

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2.1.6 Anwenden der Vorschriften über Produktkennzeichnung in der

Apotheke

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2.1.7 Kenntnis über die Gefahren beim Umgang mit Chemikalien,

insbesondere mit Separanda, Venena, Suchtgiften und

Giftstoffen

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2.1.8 Richtiger und sicherer Umgang mit Chemikalien, insbesondere

mit Separanda, Venena, Suchtgiften und Giftstoffen

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2.1.9 - Einfache Anwendungen des Arzneibuches

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2.1.10 Grundkenntnisse über Arzneimittel und -

Arzneispezialitäten und über die

Zulässigkeit deren Abgabe

entsprechend der

Abgrenzungsverordnung bzw. eines

Zulassungsbescheides

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2.1.11 Erkennen apothekenüblicher Drogen

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2.1.12 Grundkenntnisse Kenntnis der Arzneimittel, die

der Arzneimittel, Pharmazeutisch-kaufmännische

die Assistenten abgeben dürfen,

Pharmazeutisch- und von deren Wirkung

kaufmännische

Assistenten

abgeben dürfen

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2.1.13 Mitwirken an der umweltgerechten -

Entsorgung von Arzneimitteln und

Laborchemikalien einschließlich

richtiger Suchtgiftentsorgung

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2.1.14 - Kenntnis über die apothekenüblichen

Dienstleistungen

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3.

Labortechnologie

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3.1 Gefäße und Geräte

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3.1.1 Arbeiten mit Aufbewahrungs- und Abgabegefäßen

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3.1.2 Handhabung und Reinigung der Geräte und Apparaturen

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3.1.3 Erkennen von Fehlern an Geräten und Behebung einfacher

Fehler

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3.2 Verfahren

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3.2.1 Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien

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3.2.2 Herstellung Kenntnis der Arzneiformen

apothekenüblicher

Arzneiformen

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3.2.3 Zerkleinern, - -

Sieben,

Herstellen von

Lösungen,

Extrahieren

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3.2.4 Dekantieren, Kolieren, -

Filtrieren, Abpressen

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```

3.2.5 Trocknen, Kenntnis über andere -

Destillieren, Entkeimungsverfahren

Entkeimen

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```

3.2.6 Wägen, Grundkenntnisse anderer wichtiger

Volumenmessung, Messverfahren

Temperatur-

messungen

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3.2.7 - Vorbereitung von Kenntnis der

Analysegängen wichtigsten

qualitativen

Analysemethoden

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3.2.8 - Identitätsprüfung der Arzneimittel, die

Pharmazeutisch-kaufmännische

Assistenten abgeben dürfen

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3.2.9 - Dokumentieren von -

Fertigungs-

schritten

(In-process-

Kontrolle)

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3.2.10 - Führen von Prüfprotokollen

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3.2.11 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen und

Umweltauflagen und Gefahren für Gesundheit und Umwelt

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3.2.12 Beachten der einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen und

Umweltauflagen

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4.

Einkauf und Verkauf

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4.1 Warenbeschaffung

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4.1.1 - Grundkenntnisse Kenntnis der

der Einkaufs- Einkaufsmöglichkeiten

möglichkeiten und und Bezugsquellen von

Bezugsquellen von Apotheken und der

Apotheken organisatorischen

Durchführung des

Einkaufs

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4.1.2 Mitwirken bei der - Kenntnis der

Ermittlung des Bestellsysteme und

Bedarfs Bedarfsermittlungs-

möglichkeiten

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4.1.3 Vorbereiten von Bestellen der -

Waren- Waren

bestellungen,

Mitwirken bei

Warenbestellungen

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4.1.4 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

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4.1.5 - - Einholen, Bearbeiten

und Prüfen von

Angeboten

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4.1.6 - Grundkenntnisse über wichtige

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem

Einkauf, wie Einkaufskonditionen, Liefer-

und Zahlungsbedingungen

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4.2 Warenannahme und Warenübernahme

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4.2.1 - - Kenntnis der

rechtlichen Einstufung

der Waren nach

Arzneimittel-,

Lebensmittel- und

Medizinproduktegesetz

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4.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der gelieferten

Waren mit Lieferpapieren,

Identitätsprüfung, Arbeiten bei der

Behandlung der Wareneingangsbelege

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```

4.2.3 - Feststellen von Ergreifen von

Mängeln und Maßnahmen bei Mängeln

Schäden bei Waren und Schäden bei Waren

und Verpackung und Verpackung

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4.2.4 Grundkenntnisse Mitwirken an der Suchtgiftübernahme und

des Führung des Suchtgiftbuches

Suchtgiftrechts

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4.3 Waren- und Rohstofflagerung

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4.3.1 Kenntnis der Lagervorschriften in der Apotheke gemäß

Apothekenbetriebsordnung, insbesondere auch für Arzneimittel,

Ergänzungssortiment, Gifte und Laborchemikalien

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4.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter Bedachtnahme

auf Ordnung, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der

Warenverbrauchsfristen und Ablaufdaten

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4.3.3 - Kenntnis der Lagerorganisationssysteme

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4.3.4 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs, Überwachen

des Lagerbestandes

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4.4 Verkaufsvorbereitung

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4.4.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum

Verkauf

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4.4.2 Kenntnis der -

Preisauszeichnungsvorschriften

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4.4.3 Durchführen der - -

Preisaus-

zeichnungen

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4.5 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

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4.5.1 Gestaltung und apothekengerechtes Darbieten des

Warenangebotes in Offizin und Schaufenster

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4.5.2 Mitwirken bei der Kenntnis der zulässigen Werbemittel und

Gestaltung von Werbeträger

Werbemitteln

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4.5.3 Kenntnis der Mitwirkung bei der Planung, Organisation

Verkaufsförderung und Durchführung von werbe- und

und ihrer Grenzen verkaufsfördernden Maßnahmen

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4.5.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

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4.6 Warenverkauf und Kundenberatung

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4.6.1 Kenntnis der organisatorischen Kenntnis des

Abwicklung des Verkaufs fachgerechten

Verhaltens gegenüber

Kunden

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4.6.2 Unterstützung der Apotheker beim Verkauf apothekenpflichtiger

Arzneimittel

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```

4.6.3 Führen von Führen von Verkaufsgesprächen, allenfalls

Verkaufs- produkt- und beratungsbezogene

gesprächen unter Gesprächsübergabe an den Apotheker

Anleitung

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```

4.6.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage auf Grund von

rechtlicher Möglichkeit, Waren- und Verkaufskenntnissen;

Information der Kunden über Wareneigenschaften, Anwendung,

Aufbewahrung, Qualitäts- und Preisunterschiede

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```

4.6.5 - Anbieten von Ergänzungs- und

Ersatzartikeln, fachgerechtes Verpacken

und Ausfolgen der Waren

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```

4.6.6 - - Kenntnis über

Möglichkeiten der

Warenzustellung

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```

4.6.7 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen,

insbesondere Fachkräfteverordnung, Abgrenzungsverordnung,

Konsumentenschutzgesetz und Produkthaftungsgesetz

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4.6.8 - Kenntnis über die Kennzeichnung von

Arzneimitteln für ihre Abgabe

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```

4.6.9 - Beachten der besonderen

Abgabevorschriften des

Chemikaliengesetzes

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```

4.6.10 - Kenntnis der Verhalten bei

betriebsüblichen Reklamationen und

Behandlung von Umtauschwünschen

Reklamationen und

des betrieblichen

Warenumtausches

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```

4.6.11 - Kenntnis der betriebsüblichen Maßnahmen

gegen Ladendiebstahl und des Verhaltens

bei Ladendiebstahl

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4.7 Verkaufsabrechnung

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4.7.1 Kenntnis der Ermitteln des Verkaufspreises, Ausfertigen

Preislisten, von Kassazetteln und Rechnungen,

Grundkenntnis der Ausrechnen der Umsatzsteuer

Arzneitaxe

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4.7.2 - Kenntnis der im Bedienen der Kasse

Betrieb angewandten

Kassensysteme

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```

4.7.3 - - Abwickeln von

Barzahlung, unbarer

Zahlung und von

Zahlung in

Fremdwährung

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5.

Betriebliches Rechnungswesen

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5.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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5.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

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5.1.2 - Kalkulieren des Verkaufspreises

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5.2. Steuern und Abgaben

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5.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

und Abgaben

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5.3 Rechnungswesen

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5.3.1 - Kenntnis der Aufgaben und Funktion des

betrieblichen Rechnungswesens unter

Berücksichtigung von EDV-Ausstattung,

soweit im Betrieb vorhanden

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```

5.3.2 Mitarbeit bei der Grundkenntnisse über Bedeutung und

Inventur Aufgabe der Inventur

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```

5.3.3 - Grundkenntnisse über Abläufe im

Rechnungswesen

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5.4 Verrechnung mit begünstigten Beziehern

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5.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Rechnungslegung an die

der Verrechnung Verrechnung mit begünstigten Bezieher;

mit begünstigten begünstigten Taxierung

Beziehern Beziehern

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5.5 Zahlungsverkehr

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5.5.1 - Kenntnis des -

Zahlungsverkehrs

mit Lieferanten,

Kunden, Behörden,

Post, Geld- und

Kreditinstituten

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5.5.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

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5.5.3 - Kenntnis des betriebsüblichen Verfahrens

bei Zahlungsverzug

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```

5.5.4 - - Durchführen einfacher

Arbeiten bei

Zahlungsverzug

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5.6 Buchführung

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5.6.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen

Buchungsunterlagen unter Berücksichtigung

von EDV-Ausstattung, soweit im Betrieb

vorhanden

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Geschäftsfall in der Apotheke,

2.

Drogen- und Chemikalienkunde,

3.

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,

4.

Chemie, Physik und Labortechnologie und

5.

Verkaufspraxis in der Apotheke.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

(4) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Kaufmännisches Rechnen,

2.

Buchführung.

(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall in der Apotheke

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

Warenbeschaffung,

2.

Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,

3.

Waren- und Rohstofflagerung,

4.

Mängelfeststellung und Reklamation,

5.

Rechnungslegung,

6.

Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Drogen- und Chemikalienkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von drei in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe und die Beschreibung von zwei Chemikalien und/oder Giften hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen in Bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien und Giften, auf die einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre undReformwarenkunde

§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.

(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:

1.

Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,

2.

Verkaufsabwicklung,

3.

Anbahnung von Zusatzverkäufen,

4.

Behandlung von Reklamationen.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Chemie, Physik und Labortechnologie

§ 8. (1) Die Prüfung hat mit einer labortechnischen Prüfungsarbeit zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine labortechnische Aufgabe zu stellen, die sich auf die Durchführung einer apothekenüblichen Laborarbeit, samt Protokollierung, erstreckt. Die labortechnische Prüfarbeit ist von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen. Sie hat in der Regel 30 Minuten zu dauern und ist nach 60 Minuten jedenfalls zu beenden.

(3) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf Grundzüge der Chemie-, Physik- und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch

1.

die Kenntnis und Verwendung der Geräte,

2.

Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien und Umgang mit ihnen,

3.

Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,

4.

Kenntnis und Anwendung der wichtigsten Messverfahren,

5.

pharmazeutisch-technische Arbeiten einschließlich apothekenüblicher Arzneiformenherstellung und Identitätsprüfung

(4) Der mündliche Teil der Prüfung hat sich auf die labortechnische Prüfarbeit zu beziehen und soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Verkaufspraxis in der Apotheke

§ 9. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Werbung und Verkaufsförderung,

2.

Verkaufsvorbereitung und Warenpräsentation,

3.

Warenverkauf und Kundenberatung,

4.

Verkaufsabrechnung,

5.

Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände “Geschäftsfall in der Apotheke”, “Drogen- und Chemikalienkunde” und “Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde” für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnungen,

2.

Schlussrechnungen,

3.

einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 12. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Geschäftsfall in der Apotheke (§ 5), auf den Gegenstand Chemie, Physik und Labortechnologie (§ 8) und auf den Gegenstand Verkaufspraxis in der Apotheke (§ 9).

Eingeschränkte Zusatzprüfung

(14) (Anm.: richtig: § 14.) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist oder Drogist/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall in der Apotheke, Chemie, Physik und Labortechnik sowie Verkaufspraxis in der Apotheke.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

ein bis zwei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein Lehrling,

drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig

ausgebildeten Personen für je

drei weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(7) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, hinsichtlich der Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit 1. Jänner 2002.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, BGBl. Nr. 495/1994, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft, die Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2001.