Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Der Lehrbetrieb | |||||||
| 1.1 | Kenntnis über den Lehrbetrieb | |||||||
| 1.1.3 | Kenntnis des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens | – | ||||||
| 1.1.4 | Einführung in das Warensortiment | – | – | |||||
| 1.4 | Organisation und Warenwirtschaft | |||||||
| 1.4.6 | Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung | Erfassen der betrieblichen Warenbewegung | ||||||
| 1.4.7 | Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen | |||||||
| 2. | Warenbeschaffung und Lagerung | |||||||
| 2.1 | Einkaufsplanung | |||||||
| 2.1.5 | – | Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises, saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des Marktsegments des Lehrbetriebs | ||||||
| 2.1.6 | – | – | Kenntnis der üblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen | |||||
| 2.3 | Warenannahme und Warenübernahme | |||||||
| 2.3.4 | – | Kenntnis und Erkennen einschlägiger Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei Pflanzen | ||||||
| 2.4 | Warenlagerung | |||||||
| 2.4.5 | Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und produktspezifischen Lagerungsvorschriften | |||||||
| 2.4.6 | Behandeln und Pflegen der Pflanzen im Lagerbestand | |||||||
| 2.4.7 | – | Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Lagerbestandes | ||||||
| 2.4.8 | Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und Entsorgung) | |||||||
| 3. | Verkauf | |||||||
| 3.1 | Verkaufsvorbereitung | |||||||
| 3.1.6 | Mitwirken bei der Preisauszeichnung | – | – | |||||
| 3.2 | Warensortiment | |||||||
| 3.2.4 | Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen, Maß-, Menge- und Verpackungseinheiten sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit (siehe auch die Punkte 3.2.5 bis 3.2.9) | |||||||
| 3.2.5 | – | Kenntnis der Faktoren, die das betriebliche Warensortiment bestimmen, wie Jahreszeit, Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten und Verkaufsmöglichkeiten | ||||||
| 3.2.6 | Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normung und Produktdeklaration sowie Zertifizierungen | |||||||
| 3.2.7 | Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen und der spezifischen Standort- und Pflegemaßnahmen | |||||||
| 3.2.8 | Kenntnis der artspezifischen Maßnahmen zu Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung | |||||||
| 3.2.9 | Kenntnis von Mangelerscheinungen, Krankheiten und Schädlingsbefall bei Pflanzen und der zu treffenden Gegenmaßnahmen | |||||||
| 3.3 | Verkaufsförderung und Werbung | |||||||
| 3.3.5 | Kenntnis der Bedeutung von Visual Merchandising | – | – | |||||
| 3.3.6 | – | Gestalten, Platzieren und Präsentieren von besonderen Angeboten; Blickfang, Beleuchtung | ||||||
| 3.4 | Kundenberatung und Warenverkauf | |||||||
| 3.4.13 | Information der Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen sowie über gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten | |||||||
| 3.4.14 | – | Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung | – | |||||
| 3.4.15 | – | Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen | ||||||
| 3.5 | Verkaufsabrechnung | |||||||
| 3.5.7 | – | – | Ermitteln des Verkaufspreises | |||||
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Projektarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich und hat sich auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen zu beziehen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf die Bearbeitung (von Hand oder rechnergestützt) von Arbeitsaufgaben in vorgegebenen Unterlagen oder Formularen und auf die Erstellung eines Konzepts (von Hand oder rechnergestützt) für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und unter Berücksichtigung der für die jeweilige Schwerpunktausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung auf den Handel mit den einschlägigen Produkten zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Warenbeschaffung,
Warenannahme und Warenübernahme,
Warenpräsentation und Verkaufsförderung.
(3) Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(5) Der schriftliche Teil hat zumindest 45 Minuten zu dauern. Er ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden. Der mündliche Teil hat zumindest 15 Minuten zu dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings zu simulieren. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des Prüflings zu stehen. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundenberatung und Information,
Verkaufsabwicklung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen,
allfällige wesentliche schwerpunktbezogene Rechtsvorschriften.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Geschäftsfall
§ 8. (1) Die Prüfung umfasst einen dem Schwerpunkt entsprechenden Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 150 Minuten ausgearbeitet werden kann.
(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(4) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Verhältniszahlen
§ 10. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt:
| eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ................................................... | ein Lehrling, |
|---|---|
| zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................................. | zwei Lehrlinge, |
| vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................................. | drei Lehrlinge, |
| fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................. | vier Lehrlinge, |
| sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................ | fünf Lehrlinge, |
| neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................... | sechs Lehrlinge, |
| ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen .......... | ein weiterer Lehrling. |
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 186/2000, tritt unbeschadet Abs. 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4) Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Fleischfachhandel voll anzurechnen.
(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportartikelmonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel - Sportartikel voll anzurechnen.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 186/2000, tritt unbeschadet Abs. 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann, BGBl. Nr. 322/1991, tritt unbeschadet Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Anträge auf Zulassung zur Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf oder auf Zulassung zur Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gemäß den am 30. Juni 2000 geltenden Bestimmungen über Zusatzprüfungen in den betreffenden Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4) Anträge auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung können bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann sowie im Lehrberuf Einzelhandel entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Fleischfachhandel voll anzurechnen.
(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportartikelmonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Sportartikel voll anzurechnen.
(8) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann, BGBl. II Nr. 157/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 9 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(9) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 8 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 8 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(10) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gartencenterkaufmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter voll anzurechnen.
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