Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro zugelassen werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 1. (1) Im Rahmen der Währungsumstellung von Schilling auf Euro dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit Bargeldtransporten beschäftigt werden mit:
Zählung, Umkommissionierung und Auslieferung von Euro-Bargeld (Euro und Cents);
Zählung, Umkommissionierung und Einsammlung von Schilling-Bargeld (Schilling und Groschen)
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des 20. Jänner 2002 ereignen.