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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro zugelassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

§ 1. (1) Im Rahmen der Währungsumstellung von Schilling auf Euro dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit Bargeldtransporten beschäftigt werden mit:

1.

Zählung, Umkommissionierung und Auslieferung von Euro-Bargeld (Euro und Cents);

2.

Zählung, Umkommissionierung und Einsammlung von Schilling-Bargeld (Schilling und Groschen)

(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des 20. Jänner 2002 ereignen.