Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2004.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2006.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2008.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesministerium für Finanzen wird mit Wirksamtkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2009 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.
§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.
§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 4.2., 4.3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
- die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) und
- die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
- das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
- strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
- Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
- Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
- Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
- § 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;
- Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);
- Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
- Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);
- Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;
- Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
- der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);
- der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);
- der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);
- des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);
- Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
- der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);
- des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und der
- Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);
- der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
- des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);
- der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);
- der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);
- der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);
- der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);
- der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);
- der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);
- der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);
- der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);
- der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).
- Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
- § 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
- § 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;
- § 75 Konkursordnung;
- § 5 Ausgleichsordnung;
- § 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;
- § 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;
- § 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;
- § 7 StEG;
- § 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;
- §§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
- §§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
- § 39 Abs. 5 Mediengesetz;
- § 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
- § 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;
- § 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
- §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
- § 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
- Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
- Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
- erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
- der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
- Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
- Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
- Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
- Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
- Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen,
- Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Leistungskennzahlen
- Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
- Anwaltliche Wertschöpfung
- Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
```
Planstellenvorschau
```
```
Stellenplan Vorschau
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe 2001 2002 2003
```
```
A1 35,5 35,5 35,5
```
```
A2 5 5 5
```
```
A3 5 5 5
```
```
```
```
Summe Beamte 45,5 45,5 45,5
```
```
VB/Entlohnungsgruppe
```
```
v1 6 6 6
```
```
v2 2,5 2,5 2,5
```
```
v3 20 20 20
```
```
v4 14,875 14,875 16
```
```
h3 1 1 1
```
```
h4 2 2 2
```
```
h5 3 3 3
```
```
I/e 1 1 1
```
```
Summe VB 50,375 50,375 51,5
```
```
Gesamtsumme 95,875 95,875 97
```
```
Im Stellenplan 2001 sind für die Finanzprokuratur
50 Beamten-Planstellen und 58 Vertragsbediensteten-Planstellen, im Stellenplan 2002 51 Beamten-Planstellen und
55 Vertragsbediensteten-Planstellen vorgesehen. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt beträchtlich unter den im Stellenplan vorgesehenen Zahlen, sodass eine weitere Reduktion nicht möglich ist. Überplanmäßige Einnahmensteigerungen und Einsparungen beim Sachaufwand können - unter Einhaltung des Stellenplans und der personalpolitischen Vorgaben der Bundesregierung - zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich verwendet werden. Die voraussichtliche Steigerung 2003 resultiert aus dem Ablauf dreier Teilzeitbeschäftigungen und deren Übergang in Vollbeschäftigungen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
```
```
erwarteter
Erfolg 2001 2002 2003
in Euro in Euro in Euro
```
```
Ausgaben
```
```
UT 0 4 281 000 4 456 000 4 456 000
```
```
UT 3 9 000 9 000 9 000
```
```
UT 7 44 000 46 000 46 000
```
```
UT 8 429 000 429 000 429 000
```
```
Summe der Ausgaben: 4 763 000 4 940 000 4 940 000
```
```
Einnahmen
```
```
UT 4 1 628 000 1 806 000 1 806 000
```
```
Summe der Einnahmen: 1 628 000 1 806 000 1 806 000
```
```
Saldo 3 134 000 3 134 000 3 134 000
```
```
Der Personalaufwand ist auf Basis des erwarteten Erfolges des Jahres 2001 auf Grund der in diesem Jahr durchschnittlich tatsächlich besetzten 95,875 Planstellen ermittelt, für den Projektzeitraum sind die bereits feststehenden Veränderungen, sowie die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen einkalkuliert.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus
- Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
- Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V.
- Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wären sie nicht zu berücksichtigen.
- Für den Projektzeitraum wurde eine Erhöhung der Einnahmen aus Zahlungen sachfälliger Parteien und aus Vergütungen gemäß § 49a BHG in Höhe von 10 vH kalkuliert, wobei diese Einnahmenerhöhung bereits im Jahr 2002 erzielbar sein sollte.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
- die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) und
- die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
- das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
- strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
- Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
- Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
- Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
- § 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;
- Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);
- Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
- Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);
- Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;
- Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
- der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);
- der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);
- der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);
- des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);
- Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
- der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);
- des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und der
- Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);
- der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
- des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);
- der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);
- der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);
- der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);
- der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);
- der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);
- der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);
- der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);
- der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);
- der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).
- die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I Nr. 83/2002);
- die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);
- die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002).
- Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
- § 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
- § 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;
- § 75 Konkursordnung;
- § 5 Ausgleichsordnung;
- § 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;
- § 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;
- § 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;
- § 7 StEG;
- § 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;
- §§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
- §§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
- § 39 Abs. 5 Mediengesetz;
- § 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
- § 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;
- § 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
- §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
- § 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
- Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
- Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
- erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
- der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
- Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
- Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
- Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
- Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
- Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen,
- Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Leistungskennzahlen
- Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
- Anwaltliche Wertschöpfung
- Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
```
Planstellenvorschau
```
```
Stellenplan Vorschau
```
```
Beamte/Verwendungsgr. 2002 2003 2004
```
```
A1 35,5 35,5 38
```
```
A2 5 5 5
```
```
A3 5 5 8
```
```
Summe Beamte 45,5 45,5 51
```
```
VB/Entlohnungsgruppe
```
```
v1 6 6 6
```
```
v2 2,5 2,5 3
```
```
v3 20 20 17
```
```
v4 14,875 16 14
```
```
h3 1 1 1
```
```
h4 2 2 2
```
```
h5 3 3 3
```
```
I/e 1 1 1
```
```
Summe VB 50,375 51,5 47
```
```
Gesamtsumme 95,875 97 98
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
```
```
Erfolg 2002 2003 2004
in Euro in Euro in Euro
```
```
Ausgaben
```
```
UT 0 4 456 000 4 456 000 4 456 000
```
```
UT 3 9 000 9 000 9 000
```
```
UT 7 46 000 46 000 46 000
```
```
UT 8 429 000 429 000 429 000
```
```
Summe der Ausgaben: 4 940.000 4 940 000 4 940 000
```
```
Einnahmen
```
```
UT 4 1 806 000 1 806 000 1 806 000
```
```
Summe der Einnahmen: 1 806 664 1 806 000 1 806 000
```
```
Saldo 3 134 000 3 134 000 3 134 000
- Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
- Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V
- Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
- die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) und
- die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
- das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
- strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
- Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
- Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
- Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
- § 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;
- Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);
- Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
- Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);
- Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;
- Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
- der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);
- der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);
- der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);
- des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);
- Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
- der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);
- des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und der
- Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);
- der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
- des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);
- der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);
- der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);
- der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);
- der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);
- der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);
- der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);
- der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);
- der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);
- der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).
- die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I Nr. 83/2002);
- die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);
- die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002);
- Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
- § 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
- § 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;
- § 75 Konkursordnung;
- § 5 Ausgleichsordnung;
- § 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;
- § 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;
- § 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;
- § 7 StEG;
- § 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;
- §§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
- §§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
- § 39 Abs. 5 Mediengesetz;
- § 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
- § 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;
- § 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
- §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
- § 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
- Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
- Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
- erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
- der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
- Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
- Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
- Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
- Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
- Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen,
- Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Leistungskennzahlen
- Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
- Anwaltliche Wertschöpfung
- Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:
```
```
Planstellenvorschau
```
```
Stellenplan Vorschau
```
```
2002 2003 2004 2005 2006
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe
```
```
A1 35,5 35,5 38 38 38
```
```
A2 5 5 5 5 5
```
```
A3 5 5 8 6 5
```
```
Summe Beamte 45,5 45,5 51 49 48
```
```
VB/Entlohnungsgruppe
```
```
v1 6 6 7 7 7
```
```
v2 2,5 2,5 4 4 4
```
```
v3 20 20 17 17 17
```
```
v4 14,875 16 17 17 17
```
```
h2 1 1 1 1 1
```
```
h3 2 2 3 3 3
```
```
h5 3 3
```
```
I/e 1 1
```
```
Summe VB 50,375 51,5 49 49 49
```
```
Gesamtsumme 95,875 97 100 98 97
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
```
```
2002 2003 2004 2005 2006
BVA BVA BVA BVA BVA
```
```
Ausgaben
```
```
UT 0 4,456.000 4,456.000 4,456.000 4,797.000 4,886.000
```
```
UT 3 9.000 9.000 9.000 9 000 10.000
```
```
UT 7 46.000 46.000 46.000 51.000 51.000
```
```
UT 8 429.000 429.000 429.000 525.000 538.000
```
```
Summe der
Ausgaben 4,940.000 4,940.000 4,940.000 5,382.000 5,485.000
```
```
Einnahmen
```
```
UT 4 1,806.000 1,806.000 1,803.000 1,279.000 1,382.000
```
```
UT 7 0.00 0.00 3.000 3.000 3.000
```
```
Summe der
Einnahmen 1,806.000 1,806.000 1,806.000 1,282.000 1,385.000
```
```
```
```
Budgetsaldo –3,134.000 –3,134.000 –3,134.000 –4,100.000 –4,100.000
```
```
```
```
Wert der
Anwalts-
leistung für
den Bund 8,090.000 8,490.000 8,910.000
```
```
```
```
Leistungs-
saldo 4,956.000 4,390.000 4,810.000
```
```
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
- die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) und
- die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);
- die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
- das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
- strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
- Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
- Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
- Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
- Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
- § 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;
- Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);
- Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
- Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);
- Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;
- Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
- der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);
- der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);
- der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);
- des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);
- Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
- der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);
- des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und der
- Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);
- der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
- des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);
- der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);
- der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);
- der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);
- der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);
- der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);
- der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);
- der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);
- der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);
- der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).
- die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I Nr. 83/2002);
- die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);
- die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002);
- Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
- § 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
- § 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;
- § 75 Konkursordnung;
- § 5 Ausgleichsordnung;
- § 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;
- § 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;
- § 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;
- § 7 StEG;
- § 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;
- §§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
- §§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
- § 39 Abs. 5 Mediengesetz;
- § 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
- § 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;
- § 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
- §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
- § 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
- Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
- Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
- erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
- der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
- Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
- Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
- Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
- Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
- Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen unter Bedachtnahme auf Punkt 4.3 der Anlage,
- Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
4.3 Reformziele
In der Finanzprokuratur wurde eine Strukturreform eingeleitet, in deren Rahmen es gilt, Optimierungspotenziale zu heben und nutzbar zu machen. Als Reformziele sind zu nennen:
– Stärkung der Stellung der Finanzprokuratur als kompetenter,
effizienter und moderner Dienstleister für den Bund und für jene Rechtsträger, die vom Bund beherrscht werden und dessen Aufgaben erfüllen;
– Festigung und Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt
ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner den Bund und die von ihm ausgegliederten Rechtsträger in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
– trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete (jedenfalls „Ersthelfer“) erfolgt eine dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten);
– Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
– Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale
Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
– verstärkte Betreuung von ausgegliederten Rechtsträgern;
– Klarstellung und Kodifizierung der in unterschiedlichen
Materiengesetzen enthaltenen Einschreitungsbefugnisse;
– Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste
Aufgabenübernahme und –erfüllung;
– Einführung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und
aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung sowie – größere Flexibilität und bessere Erreichbarkeit der Mitarbeiter
auch außerhalb der Kernarbeitszeiten.
Leistungskennzahlen
- Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
- Anwaltliche Wertschöpfung
- Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
```
Planstellenvorschau
```
```
Stellenplan Vorschau
```
```
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
```
```
Beamte/
Verwendungs-
gruppe
```
```
A1 35,5 35,5 38 38 38 38 38
```
```
A2 5 5 5 5 5 5 5
```
```
A3 5 5 8 6 5 5 5
```
```
Summe Beamte 45,5 45,5 51 49 48 48 48
```
```
```
```
VB/Entlohnungs-
gruppe
```
```
v1 6 6 6 7 7 12 12
```
```
v2 2,5 2,5 3 4 4 4 4
```
```
v3 20 20 17 17 17 17 17
```
```
v4 14,875 16 14 17 17 17 17
```
```
h1 1 1
```
```
h2 1 1
```
```
h3 1 1 1 3 3 3 3
```
```
h4 2 2 2
```
```
h5 3 3 3
```
```
I/e 1 1 1
```
```
Summe VB 50,375 51,5 47 49 49 54 54
```
```
Gesamtsumme 95,875 97 98 98 97 102 102
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Bei den Ausgaben 2007 und 2008 sind die endgültigen Ansätze im BFG 2007 und 2008 zu berücksichtigen.
Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.
Erläuterungen zu Punkt 7.
UT 0 – Personalbereich
Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen bereits einkalkuliert wurden.
Des weiteren wurde veranschlagt, dass die Finanzprokuratur bei realistischer Betrachtung insbesondere auch im Hinblick auf bevorstehende Pensionierungen und unter Berücksichtigung der Ausbildungsphase von Prokuratursanwälten bereits im nunmehrigen Projektzeitraum zumindest sieben neue Mitarbeiter benötigt.
UT 3 – Anlagen
Die Erhöhung bei der Position UT 3 resultiert aus der Notwendigkeit der Neuanschaffung einer zeitgemäßen Telefonanlage sowie der Ausstattung von Besprechungsräumlichkeiten mit entsprechendem technischem Equipment (Beamer, Flip-Chart, usw.). Weiters müssen etliche Büromöbel ausgetauscht werden.
UT 8 – Aufwendungen
Eine im Frühjahr 2006 durchgeführte Ausgliederungsdebatte hat hervorgebracht, dass die derzeitige Organisationsform der Finanzprokuratur zwar optimal für ihre Aufgabenerfüllung ist, dass jedoch zahlreiche Investitionen zu tätigen sind, um die Aufgabenstellungen auch künftig als effizienter, kompetenter und moderner Dienstleister erfüllen zu können. Dass in der Vergangenheit etliche Investitionen nicht getätigt wurden (wie zB vorrangig die Forcierung der Aus- und Weiterbildung in der Finanzprokuratur, Öffentlichkeitsarbeit, einheitliches EDV-System, usw.), hat auch der Rechnungshof in seinem Rohbericht moniert und wurde dies zum Anlass genommen, nunmehr entsprechende Schritte für die Zukunft einzuleiten. Diese als Investitionsprojekt zu betrachtende Reform erfordert in den nächsten Jahren einen erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln.
Für die Zeit des Restrukturierungsprozesses in der Finanzprokuratur war sohin ein Mehr an Ausgaben, etwa für externe Beratungsleistungen, Aufbau einer Öffentlichkeitsarbeit, Modernisierung der Infrastruktur (IT, Telefonanlage, Handy, ...) zu veranschlagen. Insbesondere punkto Aus- und Weiterbildung hat die Finanzprokuratur einen massiven Nachholbedarf und ist die Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungsplanes auch wesentlicher Eckpfeiler der Strukturreform.
UT 4 – Einnahmen
Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultativmandanten zu Grunde gelegt, wobei berücksichtigt werden muss, dass ein wesentlicher Fakultativmandant weggefallen ist.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus – Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
– Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche
Vertretung und Beratung auf Grund von § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V.
– Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung
auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.
Festgehalten wird, dass derzeit mangels entsprechenden Personals eine Akquirierung von neuen Fakultativmandanten nur bedingt möglich ist und hiefür erst die entsprechenden Vorkehrungen mit Hilfe der eingeleiteten Strukturreform getroffen werden müssen.
Durch bzw. nach Abschluss der Strukturreform soll unter anderem eine Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung sowie – bedingt durch eine verstärkte Betreuung ausgegliederter Rechtsträger – eine erhebliche Steigerung der dzt. Einnahmen gemäß § 49a BHG erzielt werden.