Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des
Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am
Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
```
für leichte Hilfsarbeiten .............................. 4,08 €
```
```
für schwere Hilfsarbeiten .............................. 4,59 €
```
```
für handwerksgemäße Arbeiten ........................... 5,11 €
```
```
für Facharbeiten ....................................... 5,61 €
```
```
für Arbeiten eines Vorarbeiters ........................ 6,13 €
```
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.