Bundesmuseen-Gesetz 2002
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2021 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 114,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2022 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 133,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 138,553 Millionen Euro; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 145,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
zum Außerkrafttreten vgl. § 22 Abs. 16 letzter Satz
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
Gliederung in Sammlungen;
Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 6. (1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
Gliederung in Sammlungen;
Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers Unterricht, Kunst und Kultur kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 6. (1) Der Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
Gliederung in Sammlungen;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)
Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundeskanzler auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein vom Bundeskanzler bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
Grundsätze der strukturellen und Ablauf Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
aus zwei vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
aus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,
aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
aus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)
aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2) Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundeskanzler bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundeskanzler die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesmuseen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
§ 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.
(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem Bundesmuseum übernommen.
(12) Von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen eines Bundesmuseums, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist vom Bundesmuseum ein Pensionssicherungsbeitrag für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(13) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften eines Bundesmuseums, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 12.
§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.
§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.
§ 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur-Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum (Anm. 1), die Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.
(2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des KHM-Museumsverbandes, die der Österreichischen Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10 anzuwenden.
(4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien als Arbeitgeber ein.
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Anm. 1: Artikel 3 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 lautet: „In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Kunsthistorischen Museums“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverbandes“ ersetzt.“. Die Novellierungsanweisung konnte in Abs. 1 nicht eingearbeitet werden.)
§ 11a. (1) Das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in Wien wird mit 1. Jänner 2012 in das Naturhistorische Museum eingegliedert.
(2) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß Anwendung.
§ 12. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
§ 12. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an.
§ 12a. (1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.
(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.
Abschnitt 3
Nationalbibliothek
§ 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abschnitt 3
Österreichische Nationalbibliothek
§ 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abschnitt 3
Österreichische Nationalbibliothek
§ 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Nationalbibliothek sind ihr unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung sowie des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.
§ 14. (1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Begriffe “Bundesmuseum” oder “Bundesmuseen” sowie des Ausdruckes “einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7” der Begriff “Österreichische Nationalbibliothek”,
des Ausdruckes “jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen” oder “jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen” der Ausdruck “der Österreichischen Nationalbibliothek”,
des Ausdruckes “mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung” der Ausdruck “mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit” und
des Ausdruckes “ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung” der Ausdruck “ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
§ 14. (1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,
des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,
des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und
des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
§ 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
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