Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 66 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 264 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 33 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 132 Euro.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.