Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Landes gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 11 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1981, wird verordnet:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Verbot von Ausnahmen
§ 2. Von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden.