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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 136/2001, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheitsanforderungen
§ 4 In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen
§ 6 Entwurf, Berechnung
§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren
§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen
§ 9 Werkstoffe, Dokumentation
§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen
§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren
§ 12 Ausrüstung
§ 13 Technische Regeln
§ 14 Alternative technische Regeln
§ 15 Kennzeichnung
§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung
§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung
§ 20 Periodische Kontrollen
§ 21 Prüfstellen
§ 22 Äquivalenzbestimmung
§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung
§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter
§ 25 Reparaturen und Änderungen
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 27 Außerkraftsetzung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens
§ 28 Umsetzung von Richtlinien
§ 29 Außer-Kraft-Treten
§ 30 EU-Notifikation

Anlage A.1

Anlage A.2

Anlage A.3

Anlage A.4.1

Anlage A.4.2

Anlage A.4.3

Anlage A.4.4

Anlage A.4.5

Anlage A.4.6

Anlage A.4.7

Anlage A.4.8

Anlage A.4.9

Anlage A.4.10

Anlage A.5

Anlage A.6

Anlage A.7 Teil 1

Anlage A.7 Teil 2

Anlage A.8

Anlage A.9

Anlage A.10

Anlage A.11

Anlage A.12

Anlage A.13

Anlage A.14

Anlage B

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks der Klasse 2,

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke.

(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks für

a)

Stoffe der Klasse 2,

b)

Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,

c)

Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,

d)

Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85% Fluorwasser, UN-Nr. 1790,

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) einschließlich Flaschen für tragbare CO 2 -Löscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehaltige Getränke,

9.

Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden,

10.

Gefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als in Z 1 genannter gefährlicher Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind.

(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;

2.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;

3.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort "Nummer" mit "Nr." abgekürzt.

(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für nicht dem Geltungsbereich des ADR/RID unterliegende flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;

2.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;

3.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort “Nummer” mit “Nr.” abgekürzt.

(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für Gefäße oder Tanks der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.

(6) Für die in § 1 Abs. 2 Z 10 angeführten Versandbehälter gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID.

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 4. (1) Versandbehälter die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 27 in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.

(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.

Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von

1.

Gefäßen,

2.

Tanks,

3.

Kraftgastanks,

4.

Flaschen für Versuchszwecke,

5.

Silotransportbehältern und

6.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallsarten konsistent einbeziehen.

(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1.

Innen- und Außendruck;

2.

Umgebungs- und Betriebstemperaturen;

3.

statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;

4.

dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;

5.

Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;

6.

Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;

7.

Zersetzung instabiler Stoffe.

Entwurf, Berechnung

§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode, zu erfolgen.

(2) Für Versandbehälter sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, die Unsicherheiten aus der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen ergeben.

Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 7. (1) Der Auslegungsberechnung nach § 6 sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 zugrunde zu legen.

(2) Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.

(3) Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.

(4) Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.

(5) Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.

(6) Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen des § 6 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:

1.

Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;

2.

Zugfestigkeit;

3.

Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;

4.

Elastizitätsmodul;

5.

angemessene plastische Verformung;

6.

Kerbschlagzähigkeit;

7.

Bruchzähigkeit.

(7) Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren) anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.

(8) Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Ermüdung), entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes, zu berücksichtigen.

(9) Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung verbundene Gefahren zu berücksichtigen sind.

Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von

1.

Gefäßen,

2.

Tanks,

3.

Kraftgastanks,

4.

Flaschen für Versuchszwecke,

5.

Silotransportbehältern und

6.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.

(3) Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen der Absätze 4, 5 und des § 9 Abs. 1 erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.

(4) Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:

1.

Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

2.

Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.

Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.

Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.

5.

Sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen auftreten.

(5) Die für die Berechnung im Hinblick auf § 6 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abs. 4 sind vom Hersteller des Versandbehälters sachgerecht festzulegen.

(6) Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder von Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.

Werkstoffe, Dokumentation

§ 9. (1) Der Hersteller des Versandbehälters muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe von Werkstoffherstellern ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch welche die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.

(2) Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Versandbehältern erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.

(3) Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieses Abschnittes bieten.

Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von

1.

Gefäßen,

2.

Tanks,

3.

Kraftgastanks,

4.

Flaschen für Versuchszwecke,

5.

Silotransportbehältern und

6.

Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

(2) Der Hersteller muss die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (§ 5) festgelegten Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Abs. 3 bis 6 vorzugehen.

(3) Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, welche die Sicherheit des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.

(4) Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.

(5) Besteht die Gefahr, dass Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muss in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.

(6) Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.

Fertigung, Personal, Verfahren

§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal

1.

zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,

2.

zur Ausführung von Werkstoffverbindung,

3.

zur Durchführung erforderlicher Prüfungen

(2) Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von einer Erstprüfstelle oder von einer hiefür akkreditierten Stelle vorzunehmen.

(3) Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten Stelle durchzuführen.

Ausrüstung

§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

1.

Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;

2.

Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;

3.

Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind;

4.

Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 3;

2.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2;

3.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7;

4.

Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.

(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:

1.

Die Ausrüstung muss ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.

2.

Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.

3.

Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.

4.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.

5.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.

6.

Die Prüfung der Ausrüstung umfasst deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Ausrüstung

§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

1.

Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;

2.

Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;

3.

Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind;

4.

Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.

(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 1 und für Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 2;

2.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2;

3.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7;

4.

Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.

(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:

1.

Die Ausrüstung muss ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.

2.

Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.

3.

Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.

4.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.

5.

In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.

6.

Die Prüfung der Ausrüstung umfasst deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Technische Regeln

§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10.

2.

Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5.

3.

Tanks und geschweißte Gefäße ausgenommen Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1. 4. Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Kraftgastanks, sofern sie nach den technischen Regeln für Flaschen ausgeführt und geprüft sind, in Übereinstimmung mit den Regeln der Anlagen A.4.1 bis A.4.4.

3.

Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7.

4.

Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2. 5. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.

(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.

Technische Regeln

§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10.

2.

Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5.

3.

Tanks und geschweißte Gefäße ausgenommen Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1.

4.

Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:

1.

Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6.

3.

Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7.

4.

Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2.

5.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.

(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.

Alternative technische Regeln

§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:

1.

Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.

2.

Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORMen EN 849, EN 849/A1 und M 7390-4.

(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.

Alternative technische Regeln

§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:

1.

Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID und der Anlage A.6.

2.

Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORMen EN 849, EN 849/A1 und M 7390-4.

(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

a)

Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe "a" links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe "a" hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:

a

b)

Links neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.

c)

Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.

d)

Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.

e)

Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.

f)

Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.

g)

Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben "PRG" zu kennzeichnen, solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz mit "TG". Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.

2.

Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:

a)

Flaschen und Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

Sauerstoff .......................................... blau

entzündliche Gase ................................... rot

Stickstoff .......................................... grün

Acetylen ............................................ weiß

alle anderen Gase ................................... grau.

b)

Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, und für Flaschenbündel gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 6 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 anzuwenden.

c)

Bei Flaschenbündel sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.

d)

Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben "N" gemäß Anhang C der ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.

e)

Flaschen für verflüssigte entzündliche Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

f)

Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.

3.

Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

4.

Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.

5.

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR oder RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

c)

Für die Kennzeichnung und Anordnung der Kennzeichen von wieder befüllbaren Flaschen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, wobei die Begriffsbestimmungen der ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC anzuwenden sind. Flaschen für tragbare Feuerlöscher und Atemschutzgeräte einschließlich solche für Tauchzwecke gelten nicht als Flaschen im Sinne des ADR/RID und haben der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, zu entsprechen.

d)

Für die Warnaufkleber auf Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2.

e)

Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.

f)

Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.

g)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

2.

Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:

a)

Flaschen und Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

Sauerstoff ………………………………….……… blau
entzündliche Gase ……………………………… rot
Stickstoff ………………………………………….. grün
Acetylen ………………………………………….. weiß
alle anderen Gase ……………………………… grau.
b)

Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, und für Flaschenbündel gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 6 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.

c)

Bei Flaschenbündel sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.

d)

Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N“ gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.

e)

Flaschen für verflüssigte entzündliche Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

f)

Flüssiggasflaschen sind mit Ausnahme der in lit. e genannten Bestimmungen von der Farbkennzeichnung befreit.

3.

Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.

4.

Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.

5.

Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.

(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.

2.

Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

3.

Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.

(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR oder RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.

Erstprüfung, erste Druckprüfung, Baumusterprüfung und

Betriebsprüfung

§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.

(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.

(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.

(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.

(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.

2.

Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.

3.

Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt;

4.

Der Hersteller muss über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen.

5.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.

(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.

(8) Für die zum In-Verkehr-Bringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 2. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

3.

Für Kraftgastanks die im ADR für die erstmalige Prüfung vorgesehenen Prüfungen und Verfahren (Module) für Gefäße, einschließlich einer Überprüfung der Ausrüstung gemäß Anlage A.6.

(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern:

1.

Die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen.

2.

Die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.

(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:

a)

Vollständigkeit,

b)

Art der Ausrüstung,

c)

technische Daten,

d)

Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.

2.

Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.

Erstprüfung, erste Druckprüfung, Baumusterprüfung und Betriebsprüfung

§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.

(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.

(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F 1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.

(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C 1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.

(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.

2.

Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.

3.

Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt;

4.

Der Hersteller muss über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen.

5.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.

(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.

(8) Für die zum In-Verkehr-Bringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

2.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.

3.

Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.

(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern:

1.

Die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen.

2.

Die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.

(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:

a)

Vollständigkeit,

b)

Art der Ausrüstung,

c)

technische Daten,

d)

Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.

2.

Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1.

Tanks,

2.

Gefäßen ausgenommen Flaschen,

3.

Kraftgastanks und

4.

Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3,

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.

(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des GGBG durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung gemäß Anlage A.3.

(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße, ausgenommen Flaschen, auf Grund des gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen, wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.

(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.

(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift "Versandbehälterbescheinigung" zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.

(8) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.14 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.

(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

(10) Anlässlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1.

Tanks und

2.

Gefäßen ausgenommen Flaschen

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße, ausgenommen Flaschen, auf Grund des gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen, wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.

(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.

(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift “Versandbehälterbescheinigung” zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.

(8) Für die in den Anlagen A.4.5, A.4.7 und A.8 sowie A.10 bis A.14 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.

(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.

(10) Anlässlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, ausgenommen jene mit Pi-Kennzeichnung, sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Abs. 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie § 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen. Die wiederkehrenden Untersuchungen an Pi-gekennzeichneten Druckgeräten sind entsprechend der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001 in der geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(3) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

1.

Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muss gegeben sein.

2.

Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:

a)

Gas,

b)

Erzeugungsnummer,

c)

Baujahr,

d)

Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e)

Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f)

Leermasse "soll" (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g)

Leermasse "ist" (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

3.

Für Flaschen für Atemschutzgeräte gelten grundsätzlich die gasebezogenen Prüfungsfristen des ADR/RID. Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung "TG"), sind ergänzend zu den Bestimmungen des ADR/RID wiederkehrenden Untersuchungen in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im 4. und 7. Jahr des zehnjährigen Prüfungsintervalles zu unterziehen.

4.

Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfungsintervalles zur Folge hat, muss eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.

(4) Bei verschlossenen Kryo-Behältern nach Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung an Tanks mit Vakuumisolierung brauchen in der Regel Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.

(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.

(6) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

(7) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.

Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2.

Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.

3.

Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.

(8) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.

(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter, ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel und Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber gemäß A.2 Z 2.2.3, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, ausgenommen jene mit Pi-Kennzeichnung, sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 2 und 5, Abs. 4 und 7 bis 10 sowie § 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen. Die wiederkehrenden Untersuchungen an Pi-gekennzeichneten Druckgeräten sind entsprechend der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001 in der geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.

(3) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

1.

Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muss gegeben sein.

2.

Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:

a)

Gas,

b)

Erzeugungsnummer,

c)

Baujahr,

d)

Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,

e)

Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,

f)

Leermasse “soll” (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,

g)

Leermasse “ist” (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.

3.

An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten ist alle zehn Jahre eine Druckprüfung und alle 40 Monate eine innere und äußere Untersuchung durchzuführen. An Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, ist alle zehn Jahre eine innere und äußere Untersuchung, verbunden mit einer Druckprüfung durchzuführen.

4.

An Flaschen, die in tragbaren CO 2 -Löschgeräten Verwendung finden, sind alle zehn Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr periodische Kontrollen (§ 20) im Rahmen dieses 10-jährigen Prüfungsintervalles durchzuführen.

5.

Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfungsintervalles zur Folge hat, muss eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.

(4) Bei verschlossenen Kryo-Behältern nach Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung an Tanks mit Vakuumisolierung brauchen in der Regel Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.

(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks für Flüssiggas beträgt zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und ist vor Ablauf der Frist durchzuführen.

(6) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.

(7) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.

Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.

2.

Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.

3.

Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.

(8) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Gasflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische beträgt zehn Jahre. Diese Frist kann auf 15 Jahre erstreckt werden, wenn:

1.

die Gasflaschen nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift gestaltet, hergestellt und geprüft wurden und

2.

die technischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 eingehalten werden, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß Versandbehälterverordnung oder gleichwertigen Regeln zugelassen, betrieben und überwacht werden.

(8a) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit alter Gasflaschen gilt für die Vorgangsweise bei der Anwendbarkeit der in Abs. 8 angeführten Erleichterung der Erstreckung der Prüffristen für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:

1.

Für Flaschen bis Baujahr 1948 ist die in Abs. 8 angeführte Erleichterung nicht anwendbar.

2.

Für Flaschen ab Baujahr 1949 bis 26. September 1986 ist vor Anwendung der in Abs. 8 genannten Erleichterung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der in Abs. 8 angeführten Erleichterung zu enthalten. Hiebei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzusehen.

3.

Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, können die Erleichterungen des Abs. 8 grundsätzlich in Anspruch genommen werden.

4.

Die in Z 2 und 3 genannten Erleichterungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.

(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 19. (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden.

(2) Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Abs. 1 angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle unter Anwendung des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 des Kesselgesetzes durchgeführt werden, wenn

1.

eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist,

2.

besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.

(3) Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;

2.

die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;

3.

das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits vereinbart und bestätigt;

4.

die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen;

5.

die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.

Periodische Kontrollen

§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:

1.

Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 2A, 2O oder 2F, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,

2.

Flaschen für Versuchszwecke,

3.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,

4.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,

5.

Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,

6.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.

(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.

(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter

1.

Korrosion,

2.

mechanische Beschädigung,

3.

Rissbildung,

4.

Undichtheiten,

5.

Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,

6.

Kennzeichnung,

7.

Aufstellungsbedingungen,

(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.

(5) Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das In-Verkehr-Bringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

Periodische Kontrollen

§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:

1.

Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 2A, 2O oder 2F, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,

2.

Flaschen für Versuchszwecke,

3.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,

4.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,

5.

Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,

6.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.

(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.

(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter

1.

Korrosion,

2.

mechanische Beschädigung,

3.

Rissbildung,

4.

Undichtheiten,

5.

Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,

6.

Kennzeichnung,

7.

Aufstellungsbedingungen,

(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.

(5) Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.

(5a) Kraftgastanks für verdichtetes Erdgas sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle gemäß ECE-Regelung Nr. 110 zu unterziehen.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das In-Verkehr-Bringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

Prüfstellen

§ 21. (1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG 2), 84/525/EWG 3), 84/526/EWG 4) und 84/527/EWG *5), sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.

(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren In-Verkehr-Bringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 des Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.

(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 des Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern, die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen

1.

der Klasse 2,

2.

Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,

3.

Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,

4.

Fluorwasserstoff, UN-Nr. 1790,

Prüfstellen

§ 21. (1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben bezüglich der in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Gefäße und Tanks befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 dieser Verordnung und der §§ 5 und 6 der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(2) Die in den ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 angeführten technischen Dienste sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.

(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren In-Verkehr-Bringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 des Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.

(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 des Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

Äquivalenzbestimmung

§ 22. (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden und welche die gleiche Sicherheit garantieren, wie Versandbehälter nach dieser Verordnung, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen des § 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere

1.

eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen, wie die in den §§ 5 bis 11 und 12 Abs. 3 angeführten technischen Regeln;

2.

ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;

3.

bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlussarmaturen, dass diese den Bestimmungen der Verordnung soweit entsprechen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind;

4.

bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, dass die Bestimmungen des ADR/RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt

(3) Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von den ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, dass Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.

(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn

1.

sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID oder mit ( (Kennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte) gekennzeichnet sind;

2.

die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist;

3.

eine vor der Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ. Dies gilt nicht für in Fahrzeugen dauerhaft eingebaute Kraftgastanks.

(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.

(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.

(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muss in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.

(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:

1.

Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,

2.

Flaschenbündel,

3.

Tanks,

4.

Gefäße aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),

7.

Aerosolpackungen,

8.

Kartuschen und

9.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.

(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:

1.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;

2.

für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.

Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von den ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, dass Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.

(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn

1.

sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID oder mit ( (Kennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte) gekennzeichnet sind;

2.

die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist;

3.

eine vor der Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ. Dies gilt nicht für in Fahrzeugen dauerhaft eingebaute Kraftgastanks.

(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.

(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.

(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muss in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.

(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:

1.

Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,

2.

Flaschenbündel,

3.

Tanks,

4.

Gefäße aus Metall,

5.

Kraftgastanks,

6.

Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),

7.

Aerosolpackungen,

8.

Kartuschen und

9.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.

(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:

1.

Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;

2.

für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.

(8) Für Versandbehälter, die der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprechen und in einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Abs. 6 die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.

Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:

1.

Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend den ÖNORMen M 7395, 7395/AC1 und ÖNORM EN 12775 zu erfolgen.

2.

Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck entstehen kann.

3.

Versandbehälter für chemisch instabile verflüssigte Gase, ausgenommen Flaschen, dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.

4.

Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung, des Transports und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 65 °C zu schützen.

(2) Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.

Reparaturen und Änderungen

§ 25. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.

(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.

(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3 entsprechen.

(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen. Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.

(6) Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Abs. 5 festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden:

1.

Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in gleicher Art dokumentiert.

2.

Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren

a)

entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern vorgesehen und

b)

sind entsprechend dokumentiert und gemäß § 11 zugelassen.

3.

Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, außer derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Z 2 ausreichend berücksichtigt.

4.

Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.

5.

Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,

b)

Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,

c)

Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.

6.

Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.

(7) Die Prüfung von Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen.

(8) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen wie in Abs. 3 festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.

2.

Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.

3.

Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.

(9) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 8.

(10) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der §§ 5 bis 12.

(11) Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Versandbehälter die den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen der Nr. 6.2.1.1.2 ADR/RID entsprechen.

(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.

(5) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende

Übergangsfristen:

1.

Die in den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 angeführten Kennfarben dürfen, mit Ausnahme jener für Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierende Gase ab 1. Jänner 1998 parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.

2.

Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen darf die Umstellung vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung erst ab dem 1. Jänner 2002 und bei solcher für medizinische Zwecke erst ab dem 1. Jänner 2004 erfolgen.

3.

Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und 1089-3/A1 muss bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein, bei allen anderen Gasen bis zum 30. Juni 2006. Ab diesen Zeitpunkten dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Versandbehälter die den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen der Nr. 6.2.1.1.2 ADR/RID entsprechen.

(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.

(5) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende Übergangsfristen:

1.

Die in ÖNORM EN 1089-3 angeführten Kennfarben dürfen parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.

2.

Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen erfolgt die Umstellung vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung ab dem 1. Jänner 2002 und bei solchen für medizinische Zwecke ab dem 1. Jänner 2004.

3.

Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß ÖNORM EN 1089-3 hatte bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 stattzufinden, bei allen anderen Gasen muss sie bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.

Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung hinsichtlich des

In-Verkehr-Bringens

§ 27. (1) Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile dürfen nur bis zum 1. Juli 2005, alle übrigen Versandbehälter nach § 1 Abs. 2 Z 1 nur bis zum 1. Juli 2003 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über die angeführten Zeitpunkte hinaus in Betrieb genommen werden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen oder periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(3) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke dürfen nur bis zum 29. Mai 2002 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über den angeführten Zeitpunkt hinaus in Betrieb genommen werden.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen bzw. periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens

§ 27. (1) Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile dürfen nur bis zum 1. Juli 2007, alle übrigen Versandbehälter nach § 1 Abs. 2 Z 1 nur bis zum 1. Juli 2003 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über die angeführten Zeitpunkte hinaus in Betrieb genommen werden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen oder periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(3) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke dürfen nur bis zum 29. Mai 2002 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über den angeführten Zeitpunkt hinaus in Betrieb genommen werden.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen bzw. periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

Umsetzung von Richtlinien

§ 28. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl;

2.

84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen;

3.

84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl.

(2) Diese Verordnung legt Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien fest:

1.

1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte;

2.

97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den Transport von Getränken betroffen sind.

Außer-Kraft-Treten

§ 29. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, außer Kraft.

EU-Notifikation

§ 30. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 95/382/A notifiziert.

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

```

1.

Öffnungen und lösbare Verschlüsse:

```

1.1 Reinigungsöffnungen sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch

Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse

können auch durch Außen- oder Innengewinde am

Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung

umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen

sowie von Hakenschrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen

wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die

Verschlussdeckel sind derart zu bemessen, dass ihre

Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der

Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der

Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur

solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die

Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.

1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluss der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.

2.

Absperreinrichtungen:

2.1 Werkstoffe:

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:

a)

unlegierte und legierte Stähle,

b)

Stahlguss,

c)

Kupferknetlegierungen,

d)

Aluminium und Aluminiumlegierungen.

2.2 Bemessung:

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck ausgelegt sein oder einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Prüfdruck aufweisen. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen.

2.3 Konstruktion:

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlusseinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber oder dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

a)

unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;

b)

wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;

c)

so ausgeführt oder gesichert sein, dass sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;

d)

bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, dass dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;

e)

durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlussventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen

a)

bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,

b)

bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, dass die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,

c)

öl- und fettfrei ausgeführt sein.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, dass sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muss die Dichtheit durch Erhöhen der Anpresskraft erhöht werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflusst.

2.4 Dichtheit:

Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den dichten Abschluss des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch sicherstellen. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck, ist für entzündliche oder giftige Gase zulässig:

je 5 mm Nennweite 0,005 l/h, für nicht entzündliche und für nicht giftige Gase das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen sicherzustellen.

2.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 10 ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß § 16 Abs. 1 ergebenden Drücken zu unterziehen.

2.6 Jedes Absperrventil muss folgende Kennzeichnung tragen:

```

1.

Nummer der Bauartzulassung,

```

```

2.

Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventils,

```

```

3.

Nenndruck,

```

```

4.

Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener

```

Durchflussrichtung.

2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß

den ÖNORMen M 7390-1 bis -5, M 7390-2/AC1, EN 144-1,

EN 629-1, EN 849, EN 849/A1, EN 850, EN 850/A1 und ÖNORM

EN ISO 11116-1 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

```

3.

Sicherheitsventile und Berstscheiben:

```

3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie

sind so zu konstruieren, dass ein Klemmen, Verkleben oder

Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher

Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist.

Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventils durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muss für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne dass der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muss auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventils darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muss mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventils sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventils nicht beeinträchtigen und muss beim Ansprechen des Sicherheitsventils reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventils.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventils oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, dass das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, sofern diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.

3.5 Prüfung:

Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 10 ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (§ 16 Abs. 10 Z 2) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muss folgende Kennzeichen tragen:

a)

Name oder Zeichen des Erzeugers,

b)

Ansprechdruck,

c)

Abblaseleistung oder Durchflusskoeffizient,

d)

Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,

e)

Kennzeichen "G" (Verwendung für Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, dass beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen.

Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind

Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem

Akkreditierungsumfang.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventils die

Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muss

diese derart angeordnet sein, dass sich in dem Raum

zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein

Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten

gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, dass die

Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventils

durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht

beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe

muss erkennbar sein.

3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind

abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390-4

auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben

sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

```

4.

Wärmeschutzeinrichtungen:

```

4.1 Sonnenschutzdächer:

Sie müssen

```

a)

aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer

```

entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt

ein,

```

b)

mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die

```

Hälfte der Tankoberfläche überdecken,

```

c)

am Tank befestigt und so ausgeführt sein, dass der

```

Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest

40 mm beträgt.

Ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig. Die

Luftzirkulation darf nicht behindert werden.

4.2 Sonnenschutzanstriche:

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung reflektiert. Bei Behältern für entzündliche Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

4.3 Isolierung:

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:

a)

Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,

b)

Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c)

Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

5.

Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:

1.

Ruhestromschaltung, sodass bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

2.

selbsttätige Funktionsüberwachung derart, dass bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

3.

gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 °C und +20 °C;

4.

Sicherung gegen missbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.

```

6.

Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:

```

6.1 Allgemeines:

6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz

insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen

zB

- Schutzkappen der Flaschen, die abnehmbar oder fix sind,

- Schutzkragen für geschweißte Flaschen,

- Schutzkragen für geschweißte Gefäße und Tanks,

- Schutzhauben für Gefäße und ähnliche Behältergrößen,

- Schutzleisten an Tanks,

- Schutzkästen an Tanks,

- Schutz der gasetechnischen Ausrüstung bei Flaschenbündel.

6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Absperreinrichtungen so schützen, dass diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.

6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muss ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.

6.2 Schutzkappen für Flaschen:

6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:

6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, dass bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W80 × 1/11" haben.

6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muss. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, dass die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.

6.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen:

6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muss DIN 4661-6

entsprechen. Der Kragen muss Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an

der Aussparung für den seitlichen Anschluss stutzen des Ventils keine scharfen Kanten haben.

6.3.3 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen vor der Wärmebehandlung.

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

1.

Öffnungen und lösbare Verschlüsse:

1.1 Reinigungsöffnungen sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die Verschlussdeckel sind derart zu bemessen, dass ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.

1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluss der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.

2.

Absperreinrichtungen:

2.1 Werkstoffe:

a)

unlegierte und legierte Stähle,

b)

Stahlguss,

c)

Kupferknetlegierungen,

d)

Aluminium und Aluminiumlegierungen.

2.2 Bemessung:

2.3 Konstruktion:

a)

unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;

b)

wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;

c)

so ausgeführt oder gesichert sein, dass sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;

d)

bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, dass dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;

e)

durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlussventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen

a)

bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,

b)

bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, dass die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,

c)

öl- und fettfrei ausgeführt sein.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, dass sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muss die Dichtheit durch Erhöhen der Anpresskraft erhöht werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflusst.

2.4 Dichtheit:

2.5 Prüfung:

2.6 Jedes Absperrventil muss folgende Kennzeichnung tragen:

1.

Nummer der Bauartzulassung,

2.

Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventils,

3.

Nenndruck,

4.

Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflussrichtung.

2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß den ÖNORMEN M 7390-1, 2 und 4, M 7390-2/AC1, EN 144-1/A1, EN 144-2, EN 144-3/AC, EN 629-1, EN 849, EN 849/A2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 11116-1 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.

Sicherheitsventile und Berstscheiben:

3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie sind so zu konstruieren, dass ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventils durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muss für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne dass der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muss auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventils darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muss mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventils sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventils nicht beeinträchtigen und muss beim Ansprechen des Sicherheitsventils reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventils.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventils oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, dass das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, sofern diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.

3.5 Prüfung:

3.6 Jedes Sicherheitsventil muss folgende Kennzeichen tragen:

a)

Name oder Zeichen des Erzeugers,

b)

Ansprechdruck,

c)

Abblaseleistung oder Durchflusskoeffizient,

d)

Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,

e)

Kennzeichen “G” (Verwendung für Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, dass beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventils die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muss diese derart angeordnet sein, dass sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, dass die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventils durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe muss erkennbar sein.

3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390-4 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.

3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

4.

Wärmeschutzeinrichtungen:

4.1 Sonnenschutzdächer:

a)

aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt ein,

b)

mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,

c)

am Tank befestigt und so ausgeführt sein, dass der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.

4.2 Sonnenschutzanstriche:

4.3 Isolierung:

a)

Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,

b)

Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c)

Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

5.

Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:

1.

Ruhestromschaltung, sodass bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

2.

selbsttätige Funktionsüberwachung derart, dass bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;

3.

gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 °C und +20 °C;

4.

Sicherung gegen missbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.

6.

Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:

6.1 Allgemeines:

6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen zB

6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Absperreinrichtungen so schützen, dass diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.

6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muss ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.

6.2 Zum Schutz der Absperreinrichtungen sind Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen nach ÖNORM EN 962, ÖNORM EN 962/A1 und ÖNORM EN 962/A2 auszuführen.

6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:

6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, dass bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W80 × 1/11” haben.

6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muss. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, dass die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.

6.3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

6.3.1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

6.3.2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

6.3.3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

Anlage A.2

Befüllung

```

1.

Befüllung von Versandbehältern ausgenommen Kraftgastanks in

```

Füllstellen:

1.1 Die Füllstelle muss durch die Anwendung eines

Qualitätssystems sicherstellen, dass die Anforderungen

dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von

Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die

Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des

Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu

bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen

Abständen zu kontrollieren.

1.2 Die Füllstelle muss über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.

1.3 Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlussgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lässt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.

1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.

1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, dass der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.

1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck befüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Messmittelüberwachung einzubinden.

1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muss über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, dass die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID, Kraftgastanks, sowie Flaschen oder andere Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.

1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie entzündliche und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muss der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.

1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.

1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.

1.12 Füllleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Füllleitungen für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Füllleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, dass vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei entzündlichen oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.

1.13 Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, dass eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befassten Erstprüfstelle zu melden.

1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige

Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche

Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.

1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit entzündlichen Gasen

ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer

Aufladungen zu sorgen.

1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die

Bestimmungen der ÖNORMen M 7395, M 7395/AC1 und ÖNORM

EN 12755 anzuwenden.

1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die

Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.

1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die

Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl.

Nr. 560/1994, anzuwenden.

1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für

verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die

Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5.

```

2.

Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat

```

gemäß den Bestimmungen der Z 1 zu erfolgen oder darf unter

Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen auch

außerhalb von Füllstellen erfolgen:

2.1 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für

die Gemische A und A 0 (Handelsname Butan) und C

(Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend

entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte

fachkundige Personen befüllt werden.

Diese Flaschen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

2.1.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.

2.1.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.

2.1.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.

2.1.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventils beizugeben.

2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.

2.3 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase:

2.3.1 Offene Kryo-Behälter gemäß Nr. 4.1.6 ADR/RID sind nach

Augenschein zu füllen. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Anlage A.8 Z 2 ist vor jeder Befüllung zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

2.3.2 Verschlossene Kryo-Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase gemäß Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O dürfen nur nach den Füllanleitungen des In-Verkehr-Bringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.

3.

Befüllung von Kraftgastanks:

3.1 Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:

Die Befüllung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas hat nach den Bestimmungen der Flüssiggastankstellenverordnung, BGBl. Nr. 558/1978, zu erfolgen. An Fahrzeugen montierte Flaschen dürfen wie Kraftgastanks befüllt werden, wenn sie mit einer Überfüllsicherung und einem Sicherheitsventil wie ein Kraftgastank ausgerüstet sind. Kraftgastanks dürfen zu maximal 80% ihres Fassungsraumes gefüllt werden.

3.2 Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas:

3.2.1 Die Fülleinrichtung muss folgende Funktionen erfüllen:

3.2.1.1 Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank gegen unzulässig hohe Füllungsdrücke schützen.

3.2.1.2 Die Fülleinrichtung muss mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass auch bei Fülltemperaturen unter 15 °C Umgebungstemperatur der Füllungsdruck derart bemessen wird, dass der zulässige höchste Füllungsdruck des Kraftgastanks nicht überschritten wird.

3.2.2 Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist und das Lösen erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Entspannungsgase der Druckentlastung sind gefahrlos abzuführen.

3.2.3 Es sind Füllkupplungen entsprechend dem Stand der Technik, der in internationalen Normen festgelegt ist, zu verwenden.

3.2.4 Die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist durch die Fülleinrichtung sicherzustellen.

3.2.5 Betreiber von Erdgastankstellen haben für die verwechslungssichere Kennzeichnung und Abgabe ihrer Produkte an den entsprechenden Abgabestellen zu sorgen.

3.2.6 Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung sowie Sicherheitshinweise müssen an den Erdgastankstellen dauerhaft und allgemein leicht erkennbar angebracht sein.

Anlage A.2

Befüllung

1.

Befüllung von Versandbehältern ausgenommen Kraftgastanks in Füllstellen:

1.1 Die Füllstelle muss durch die Anwendung eines Qualitätssystems sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen Abständen zu kontrollieren.

1.2 Die Füllstelle muss über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.

1.3 Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlussgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lässt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.

1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.

1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, dass der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.

1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck befüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Messmittelüberwachung einzubinden.

1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muss über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, dass die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID, Kraftgastanks, sowie Flaschen oder andere Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.

1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie entzündliche und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muss der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.

1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.

1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.

1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.

1.12 Füllleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Füllleitungen für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Füllleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, dass vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei entzündlichen oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.

1.13 Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, dass eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befassten Erstprüfstelle zu melden.

1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.

1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit entzündlichen Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.

1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORMen M 7395, M 7395/AC1 und ÖNORM EN 12755 anzuwenden.

1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.

1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, anzuwenden.

1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5.

2.

Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat gemäß den Bestimmungen der Z 1 zu erfolgen oder darf unter Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen auch außerhalb von Füllstellen erfolgen:

2.1 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für die Gemische A und A 0 (Handelsname Butan) und C (Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte fachkundige Personen befüllt werden.

2.1.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.

2.1.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.

2.1.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.

2.1.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventils beizugeben.

2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.

2.3 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase:

2.3.1 Offene Kryo-Behälter gemäß Nr. 4.1.6 ADR/RID sind nach

2.3.2 Verschlossene Kryo-Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase gemäß Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O dürfen nur nach den Füllanleitungen des In-Verkehr-Bringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.

3.

Befüllung von Kraftgastanks:

3.1 Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:

3.2 Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas (CNG).

3.2.1 Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank gegen Füllungsdrücke größer 260 bar schützen und mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass die in der ECE-Regelung Nr. 110 für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen angegebenen maximalen Drücke nicht überschritten werden. Für die Sicherheitseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Druckgeräteverordnung.

3.2.1.1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

3.2.1.2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)

3.2.2 Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist und das Lösen erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Entspannungsgase der Druckentlastung sind gefahrlos abzuführen.

3.2.3 Es sind Füllkupplungen entsprechend dem Stand der Technik, der in internationalen Normen festgelegt ist, zu verwenden.

3.2.4 Die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist durch die Fülleinrichtung sicherzustellen.

3.2.5 Betreiber von Erdgastankstellen haben für die verwechslungssichere Kennzeichnung und Abgabe ihrer Produkte an den entsprechenden Abgabestellen zu sorgen.

3.2.6 Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung sowie Sicherheitshinweise müssen an den Erdgastankstellen dauerhaft und allgemein leicht erkennbar angebracht sein.

4.

Befüllung der Tanks von Straßenfahrzeugen mit verflüssigten Gasen des Klassifizierungscodes 2F gemäß ADR/RID unmittelbar aus Tanks von Eisenbahnkesselwagen:

4.1. Die Befüllung hat gemäß den zutreffenden Bestimmungen der Z 1 sowie den nachstehenden Z 4.2 bis 4.9 zu erfolgen, wobei die Füllstelle gemäß Z 1.1 jenes Unternehmen ist, welches gegenüber der die Befüllung vornehmenden Person anordnungsbefugt ist.

4.2. Für Straßenfahrzeuge mit integrierter, geeichter Wägeeinrichtung entfällt die in Z 1.7 genannte Nachwägung.

4.3. Die Befüllung darf nur auf einem vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmten örtlichen Bereich erfolgen, auf dem innerhalb genau festgelegter Grenzen Umfüllvorgänge getätigt werden dürfen.

4.4. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die Einhaltung der §§ 16, 82, 83 und 84 Abs. 1 und 2 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, zu sorgen.

4.5. Der Füllstellenbetreiber hat für die Einhaltung der §§ 81 Abs. 3 bis 6, 84 Abs. 3, 85 und 86 FGV zu sorgen.

4.6. Die Befüllung vornehmende Personen müssen die vorgeschriebenen Qualifikationen (Z 1.2) aufweisen und dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom Füllstellenbetreiber als solche benannt worden sein.

4.7. Beginn und Ende der Befüllung sind jeweils von der die Befüllung vornehmenden Person an die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle zu melden.

4.8. Bei Undichtheiten oder sonstigen Vorfällen, die von der die Befüllung vornehmenden Person nicht beherrscht oder behoben werden können (zB Gasaustritt, Brand), sind von dieser unverzüglich die Einsatzkräfte zu alarmieren. Zusätzlich ist die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle telefonisch zu verständigen.

4.9. Für Gebrechen an Armaturen oder andere technische Störungen hat der Füllstellenbetreiber dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sach- und fachkundige Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar und zur Gebrechensbehebung in der Lage sind.

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BAUPRÜFUNG, ERSTE DRUCKPRÜFUNG,

ERSTE BETRIEBSPRÜFUNG UND DIE WIEDERKEHRENDEN UNTERSUCHUNGEN EINES

VERSANDBEHÄLTERS

```


```

Bauart:

```


```

Bauartzulassungsnummer:

```


```

Eigentümer:

```


```

Hersteller:

```


```

Herstellungsnummer: Baujahr:

```


```

Rauminhalt/Fassungsraum (l): Prüfdruck (bar):

```


```

Festgesetzter höchster Füllungsdruck bei 15 °C bei verdichteten

Gasen (bar)

Bei Silotransportbehältern festgesetzter höchster Füllungs- oder

Entleerungsdruck (bar)

```


```

Festgesetzter höchster Betriebsdruck bei tiefgekühlten Gasen (bar)

```


```

Eigengewicht (kg)

(Leergewicht des Behälters samt festverbundener Teile)

```


```

```


```

Bezeichnung der Gase nach ADR/RID zulässiges Höchstgewicht der

Klasse 2 Füllung *1)

```


```

Name Klassifizie-

rungscode UN-Nr.

```


```

```


```

FÜR SILOTRANSPORTBEHÄLTER:

```


```

Gasbeaufschlagung mit:

```


```

Transportiertes Gut: zulässiges Höchstgewicht der

Füllung *1)

```


```

```


```

BAUPRÜFUNG

VORPRÜFUNG DER ZEICHNUNG-NR.

erfolgte durch die Erstprüfstelle ...................

Die Ausführung des Versandbehälters entspricht in den wesentlichen

Teilen der vorgeprüften Zeichnung, die Bauprüfung verlief ohne

Beanstandung.

Zugehörige Werkstoffbescheinigungen sowie Bescheinigungen über

ergänzende Prüfungen: Siehe Anlage.

Datum: ...................................

Prüfstelle

```


```

```


```

ERSTE DRUCKPRÜFUNG

```


```

Prüfdruck bar Prüfmedium

```


```

Die Druckprüfung verlief ohne Beanstandung.

Zum Zeichen der bestandenen Prüfung wurde das Fabrikschild wie

folgt gestempelt:

Datum: .....................................

Prüfstelle

```


```

Anlagen: Zeichnungen

Werkstoffbescheinigungen

Andere Dokumente

```


```

```


```

ERSTE BETRIEBSPRÜFUNG

Die Dichtheitsprüfung mit

einem Druck von bar erfolgte mit

Datum:

```


```

Prüfung der Ausrüstung:

Datum:

```


```

Die Betriebsprüfung verlief ohne Beanstandung.

...........................

Kesselprüfstelle

```


```

Wiederkehrende Untersuchungen

```


```

nächstfällige Durchführung der Unterschrift und

Untersuchung wiederkehrenden Stempel

Untersuchung am der Prüfstelle

```


```

Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen

BEIBLATT FÜR FLASCHENBÜNDEL,

GEFÄSSBATTERIEN UND TANKBATTERIEN

BESCHREIBUNG DER FLASCHENBÜNDEL/GEFÄSSBATTERIEN/TANKBATTERIEN

```


```

Anzahl der zusammengeschlossenen Flaschen

```


```

Eigengewicht - bei Azetylen Fertiggewicht - (kg):

```


```

Max. Gesamtgewicht mit Füllung (kg):

```


```

NUR FÜR AZETYLEN

```


```

Lösungsmittel:

```


```

Bezeichnung der porösen Massen:

```


```

Anzahl der zulässigen gemeinsamen Füllvorgänge ohne Lösungsmittelergänzung:

```


```

Verzeichnis der zusammengeschlossenen Flaschen, Gefäße oder Tanks

```


```

Hersteller Hersteller-Nr. Eigentümer-Nr. Rauminhalt erste

Erprobung

```


```

```


```

*1) Bei Fahrzeugbehältern unter Berücksichtigung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

*(Anm.: Anlage A.3 ist als PDF dokumentiert. *

Die Novellierungsanweisung Z 43 der Novelle BGBl. II Nr. 347/2005 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

43.

In der Anlage A.3 (Beiblatt zur Versandbehälterbescheinigung) ist der Ausdruck „Azetylen“ in der jeweiligen Schriftart durch den Ausdruck „Acetylen“ zu ersetzen.)

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

```

1.

Für die Herstellung (Werkstoffbeschaffenheit und

```

Konstruktion) von Flaschen von mindestens 0,5 l sowie die

Kennzeichnung, ausgenommen gasebezogene Kennzeichnung,

gelten die in den Z 2 bis 5 angeführten Richtlinien des

Rates der Europäischen Gemeinschaft.

```

2.

An den Flaschen sind folgende EWG-Prüfungen durchzuführen:

```

2.1 Alle Flaschen unterliegen der EWG-Bauartzulassung gemäß den

Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG, in der Fassung der

Richtlinie 88/665/EWG, (Rahmenrichtlinie).

2.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, ausgenommen jene in den ZZ 3.3,

4.2 und 5.2 als Ausnahme angeführten Flaschen.

```

3.

Für nahtlose Flaschen aus Stahl gilt im Sinne der Z 1 die

```

Richtlinie 84/525/EWG.

3.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus

austenitischen Stählen sowie Flaschen, bei denen das

Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.

3.2 Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der

Flaschenhälse (einer oder zwei).

3.3 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren

Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar

und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

4.

Für nahtlose Flaschen aus unlegiertem Aluminium und

```

Aluminiumlegierungen gilt im Sinne der Z 1 die

Richtlinie 84/526/EWG.

4.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,

```

1.

die aus einer Aluminiumlegierung bestehen, deren

```

minimale garantierte Zugfestigkeit höher ist als

500 N/mm2;

```

2.

bei denen das Verschließen des Bodens mit

```

Zusatzwerkstoffen erfolgt.

4.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren

Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar

und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

5.

Für geschweißte Flaschen aus unlegiertem Stahl gilt im

```

Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/527/EWG.

5.1 Der Prüfüberdruck darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht

übersteigen.

5.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart mit Ausnahme der Flaschen, deren

Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

6.

Für das In-Verkehr-Bringen von Gasflaschen, die

```

hinsichtlich ihrer Konstruktion und Werkstoffbeschaffenheit

auf Grund der vorgenannten EWG-Richtlinien einer

EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen

versehen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:

6.1 Die Flaschen sind einer abschließenden Prüfung durch eine Erstprüfstelle zu unterziehen. Die Erstprüfstelle hat hierbei zu prüfen, ob eine EWG-Prüfbescheinigung der EWG-Prüfstelle vorliegt, die Flaschen nach ihrer Konstruktion für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind (zum Beispiel, ob die für Wasserstoff erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden) und die in Z 6.2 und 6.3 angeführten zusätzlichen Einprägungen sachgemäß angebracht worden sind. Gegebenenfalls hat die Erstprüfstelle die Flasche mit dem Prüfdatum und ihrem Prüfzeichen zu kennzeichnen.

6.2 Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Tara-Gewicht, das Gesamtgewicht und die Bezeichnung der porösen Masse sowie das Lösungsmittel bei Acetylenflaschen oder das Tara-Gewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 und dem Konformitätszeichen "a" gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a zu versehen.

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

```

1.

Für die Herstellung (Werkstoffbeschaffenheit und

```

Konstruktion) von Flaschen von mindestens 0,5 l sowie die

Kennzeichnung, ausgenommen gasebezogene Kennzeichnung,

gelten die in den Z 2 bis 5 angeführten Richtlinien des

Rates der Europäischen Gemeinschaft.

```

2.

An den Flaschen sind folgende EWG-Prüfungen durchzuführen:

```

2.1 Alle Flaschen unterliegen der EWG-Bauartzulassung gemäß den

Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG, in der Fassung der

Richtlinie 88/665/EWG, (Rahmenrichtlinie).

2.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, ausgenommen jene in den ZZ 3.3,

4.2 und 5.2 als Ausnahme angeführten Flaschen.

```

3.

Für nahtlose Flaschen aus Stahl gilt im Sinne der Z 1 die

```

Richtlinie 84/525/EWG.

3.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen aus

austenitischen Stählen sowie Flaschen, bei denen das

Verschließen des Bodens mit Zusatzwerkstoffen erfolgt.

3.2 Diese Richtlinie gilt unabhängig von der Zahl der

Flaschenhälse (einer oder zwei).

3.3 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren

Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar

und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

4.

Für nahtlose Flaschen aus unlegiertem Aluminium und

```

Aluminiumlegierungen gilt im Sinne der Z 1 die

Richtlinie 84/526/EWG.

4.1 Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Flaschen,

```

1.

die aus einer Aluminiumlegierung bestehen, deren

```

minimale garantierte Zugfestigkeit höher ist als

500 N/mm2;

```

2.

bei denen das Verschließen des Bodens mit

```

Zusatzwerkstoffen erfolgt.

4.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren

Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung höchstens 120 bar

und deren Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

5.

Für geschweißte Flaschen aus unlegiertem Stahl gilt im

```

Sinne der Z 1 die Richtlinie 84/527/EWG.

5.1 Der Prüfüberdruck darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht

übersteigen.

5.2 Der EWG-Prüfung gemäß der Rahmenrichtlinie unterliegen alle

Flaschen der EWG-Bauart mit Ausnahme der Flaschen, deren

Rauminhalt höchstens 1 l beträgt.

```

6.

Für das In-Verkehr-Bringen von Gasflaschen, die

```

hinsichtlich ihrer Konstruktion und Werkstoffbeschaffenheit

auf Grund der vorgenannten EWG-Richtlinien einer

EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen

versehen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:

6.1 Die Flaschen sind einer abschließenden Prüfung durch eine Erstprüfstelle zu unterziehen. Die Erstprüfstelle hat hierbei zu prüfen, ob eine EWG-Prüfbescheinigung der EWG-Prüfstelle vorliegt, die Flaschen nach ihrer Konstruktion für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind (zum Beispiel, ob die für Wasserstoff erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden) und die in Z 6.2 und 6.3 angeführten zusätzlichen Einprägungen sachgemäß angebracht worden sind. Gegebenenfalls hat die Erstprüfstelle die Flasche mit dem Prüfdatum und ihrem Prüfzeichen zu kennzeichnen.

6.2 Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Tara-Gewicht, das Gesamtgewicht und die Bezeichnung der porösen Masse sowie das Lösungsmittel bei Acetylenflaschen oder das Tara-Gewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC zu versehen.

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

1.

Bemessung:

1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Mantels wird nach folgender Formel berechnet:

s ……………............ Mindestwanddicke (mm)
p …………………..... Probedruck (bar)
Di ………….……..… Innendurchmesser (mm)
Da ………………....... Außendurchmesser (mm)
σzul ……………….… zulässige Beanspruchung (N/mm2)

1.2 Die Wanddicke s 1 von konvexen Böden in der Bodenmitte muss mindestens folgenden Berechnungsformeln entsprechen:

a)

s 1 = 1,5 . s,

b)

s 1 = s,

1.3 Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven Böden müssen mindestens folgender Bedingung entsprechen:

2.

Werkstoffe:

2.1 Es dürfen nur beruhigte, hinreichend alterungsbeständige Stähle, erschmolzen im Elektroofen, nach dem Sauerstoff-Blasverfahren oder nach anderen gleichwertigen Verfahren hergestellte Werkstoffe verwendet werden. Der Ausgangswerkstoff muss frei von Fehlern sein und darf nicht mehr als 0,02% Schwefel und 0,02% Phosphor, zusammen aber nicht mehr als 0,03% enthalten. Über die Analysewerte sind schmelzenweise Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 B nach ÖNORM EN 10204 vom Stahlhersteller zu erbringen. Die Sprödbruchtemperatur des Stahles (Übergangstemperatur) muss unter -40 °C liegen.

2.2 Für Wasserstoff dürfen folgende Stähle verwendet werden:

Analyse 28 Mn 6 34 CrMo 4
C 0,23-0,32 0,30-0,37
Si 0,15-0,40 0,15-0,40
Mn 1,30-1,65 0,50-0,80
Cr - 0,90-1,20
Mo - 0,15-0,30
S ≤ 0,020 ≤ 0,020
P ≤ 0,020 ≤ 0,020
S + P ≤ 0,030 ≤ 0,030
max. Härte HB 30 290 280
max. Zugfestigkeit N/mm2 950

2.2.1 Stähle mit höheren Festigkeiten als in Z 2.2 angegeben können von einer Erstprüfstelle zugelassen werden, wenn durch geeignete Prüfungen vom Flaschenhersteller der Nachweis einer ausreichenden Widerstandsfähigkeit der Flaschen gegen Wasserstoffversprödung erbracht wird.

3.

Herstellung und Fertigungsprüfungen:

3.1 Die Flaschen sind nach der Fertigung einer Wärmebehandlung zu unterziehen; diese kann in einem Normalglühen oder Vergüten bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen einzuhaltenden Temperaturen für Warmformgebung, Glühen, Austenitisieren und Anlassen richten sich nach den Angaben des Stahl- bzw. Flaschenherstellers. Die Anlasstemperatur muss mindestens 455 °C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung ist im Rahmen der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM EN 10204 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.

3.2 Sind Halsringe, Schutzkrägen oder Fußkränze vorgesehen, so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff verträglichen Werkstoff bestehen. Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper zu verbinden.

3.3 Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche, die aus nahtlosen Rohren geformt werden, wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff hinzugefügt wird.

3.4 Während der Herstellung der Flaschen hat der Hersteller nachweislich die Güte der Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu gehört die Kontrolle der Wanddicken und der äußeren und inneren Oberflächen sowie die Prüfung der Rundheit der fertigen Flasche. Die Wanddicke der Flaschen darf an keiner Stelle die erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei von Kerben, Überschmiedungen, Beulen und Riefen sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen beeinträchtigen. Massive Rost- und Zunderschichten an der Innenseite sind zu entfernen. Der Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser darf nicht größer als 2% des Mittelwertes dieser Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung ist an jeder Flasche am zylindrischen Teil eine Härteprüfung nach DIN 50351 (entsprechend ISO R79) mit einem Kugeldurchmesser von 2.5 mm oder nach einem von der Erstprüfstelle als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen. Bei normalisierten Flaschen genügt eine stichprobenweise Prüfung je Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung an beiden Enden des zylindrischen Teiles vorzunehmen.

4.

Qualifikation von Herstellerbetrieben:

4.1 Der Hersteller hat die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 im Rahmen einer Eignungsprüfung gegenüber einer Erstprüfstelle nachzuweisen. Der Hersteller muss imstande sein, Flaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu überwachen. Über diese Eignungsprüfung hat die befasste Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen.

5.

Baumusterprüfung:

5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich definierte Flaschentype ist eine Baumusterprüfung von einer Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Fertigung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1 lit. a bis d und an zwei weiteren Flaschen ein Berstversuch nach Z 5.2 durchzuführen. Die restlichen zwei Flaschen, die mit der vollständigen Kennzeichnung versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch nach Z 5.3 zu unterziehen. Von der Erstprüfstelle ist über das Ergebnis der Baumusterprüfung eine Bescheinigung auszustellen.

5.2 Der Berstversuch ist mit Wasser oder Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur durchzuführen. Die Druckerhöhung darf nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen ist der Druck (Fließdruck), bei dem in den Wandungen die Fließgrenze erkennbar erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der Berstdruck pb muss mindestens der folgenden Formel entsprechen:

5.3 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen.

6.

Bauprüfung:

6.1 Im Rahmen der Bauprüfung ist von einem Los zu höchstens 201 Stück von baumustergeprüften Flaschen derselben Flaschentype und derselben Schmelze eine von der Erstprüfstelle ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen zu unterziehen:

a)

1 Zugversuch in Längsrichtung gemäß Z 6.2,

b)

4 Biegeproben in Umfangsrichtung gemäß Z 6.3,

c)

3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung bei Wanddicken ab 3 mm gemäß Z 6.4,

d)

bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle der Bodenform.

6.2 Der Zugversuch erfolgt nach ÖNORM EN 10002 mit Probenform nach DIN 50125 am kurzen Proportionalstab. Die Bruchdehnung muss mindestens dem aus folgender Berechnungsformel sich ergebenden Wert

6.3 Die Biegeversuche sind in sinngemäßer Anwendung der DIN 50121 für folgende Dorndurchmesser “d” durchzuführen:

ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2) “d” als Vielfaches der Probedicke )
bis 440 2
über 440 bis 520 3
über 520 bis 600 4
über 600 bis 700 5
über 700 bis 800 6
über 800 bis 900 7
über 900 8

6.4 Die Kerbschlagbiegeversuche sind nach ÖNORM EN 10045-1 an ISO-Charpy-V-Proben durchzuführen; Kerb senkrecht zur Fläche der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten. Bei Proben aus Flaschen mit Wanddicken unter 10 mm, darf die Probendicke die Nennwanddicke der Flasche nicht wesentlich unterschreiten. Die Prüftemperatur beträgt -50 °C. Folgende Mindestwerte dürfen bei dieser Prüfung nicht unterschritten werden:

Ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2) ≤ 650 650
Probendicke 3 bis 5 über 5 bis 10 3 bis 5 über 5 bis 10
Kerbschlagzähigkeit M 36 33 60 50
J/cm2 E 29 26 50 40

6.5 Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muss. Versagt eine Probe aus einem Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen. Bei Beanstandungen der Bodenform (Z 6.1 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist es dem Hersteller überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und ersten Druckprüfung durchzuführen ist.

6.6 Wasserstoffflaschen sind vom Erzeuger oder einem beauftragten Sachverständigen zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen Teiles auf längsorientierte Fehler mittels Ultraschall zu unterziehen. Ferner ist im Übergangsbereich vom Boden zum zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen. Das genaue Prüfverfahren ist mit der zuständigen Erstprüfstelle zu vereinbaren. Die Prüfungen sind von geschultem Personal durchzuführen und von qualifizierten Prüfern der Qualifikationsstufe II gemäß ÖNORM EN 473 zu bewerten. Der Erzeuger hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen. Die zuständige Erstprüfstelle hat stichprobenweise die Eignung der Prüfgeräte sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Bestätigungen auszustellen.

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

1.

Bemessung:

1.1 Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles muss mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:

s ........................ Mindestwanddicke (mm)
p ........................ Probedruck (bar)
Di ...................... Innendurchmesser (mm)
Da .................... Außendurchmesser (mm)
σzul .................. zulässige Beanspruchung (N/mm2)

1.2 Die Wanddicke s 1 von konvexen Böden muss mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:

R ..................... innerer Wölbungsradius
r ..................... innerer Krempenradius
h ..................... Bordhöhe des Bodens
H ..................... äußere Höhe des gewölbten Teiles des Bodens
2.

Werkstoffe:

Si ........................... 0,60%
Mn .......................... 1,65%
Si + Mn .................. 1,90%
Cr ........................... 0,30%
Mo ......................... 0,09%
Ni .......................... 0,30%
Cu .......................... 0,40%
Al ........................... 0,30%
Andere außer C, S, P ....... 0,010%
3.

Herstellung und Fertigungsprüfungen:

3.1 Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur Bleche mit fehlerfreier und glatter Oberfläche verwendet werden. Die Schweißnähte müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche haben. Die Schweißnähte sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person außen und innen visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen oder Wurzelrückfall sind nicht zulässig. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

3.2 Nach dem Schweißen sind die Flaschen einem Spannungsarmglühen zu unterziehen. Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfungszeugnis nach ÖNORM EN 10204 zu erbringen.

3.3 Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser größer ist als 2% des mittleren Durchmessers, sind auszuscheiden. Flaschen, die für die Befüllung mit Acetylen bestimmt sind und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie darf im Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw. sind derart anzubringen und auszubilden, dass weder gefährliche Spannungskonzentrationen an der Flasche noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt entstehen können.

4.

Qualifikation von Herstellerbetrieben:

5.

Baumusterprüfung:

5.1 Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Baumusterprüfung durch eine Erstprüfstelle durchzuführen. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche sind nach technischen Gesichtspunkten festzulegen. Aus der laufenden Herstellung sind sechs Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen müssen. Diese sind einer zerstörungsfreien Prüfung nach Z 6.1.1 zu unterziehen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.5 erfüllt sein müssen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 6.1.2 bis 6.1.4 durchzuführen. An zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach § 15 versehen sein müssen, ist ein Pulsationsversuch durchzuführen. An den restlichen zwei Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung versehen sein müssen, ist ein Berstversuch nach Z 6.1.5 durchzuführen, wobei die Prüfkriterien nach Z 6.2.4 erfüllt sein müssen. Über das Ergebnis dieser Baumusterprüfung ist gegebenenfalls eine Baumusterprüfbescheinigung von der Erstprüfstelle auszustellen.

5.2 Der Pulsationsversuch ist an Flaschen mit nicht korrodierend wirkender Flüssigkeit durchzuführen, wobei der Druck zwischen dem Prüfdruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Prüfdruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen.

6.

Bauprüfung:

6.1 Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens402 Stück von baumustergeprüften, fertigen Flaschendesselben Flaschentyps, hergestellt aus Blechen gleicher Schmelze und gleicher Wärmebehandlung, von einerErstprüfstelle zwei Flaschen auszuwählen und folgendenPrüfungen zu unterziehen:

6.1.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler zu untersuchen.

6.1.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte) sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach ÖNORM EN 10002 mit dem kurzen Proportionalstab nach DIN 50125 bzw. ÖNORM EN 10002 mit 20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite und in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blecheben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen. Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Dorndurchmesser für Biegeversuche
über 600 5 . s
über 520 bis 600 4 . s
über 440 bis 520 3 . s
ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2) Dorndurchmesser (mm)
bis 440 2 .·s

6.1.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längsnaht und Rundnähte) sind zusätzlich zu den in Z 6.1.2 geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der ersten Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen.

6.1.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Z 6.1.2 oder Z 6.1.3, wobei die Sicke an der ersten Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.

6.1.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem Berstversuch zu unterwerfen.

6.2 Bei den Prüfungen nach Z 6.1 sind folgende Werte zu erreichen:

6.2.1 Die Makroschliffprobe muss eine einwandfreie Verschweißung der Bleche erkennen lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck anzufertigen.

6.2.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muss die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.

6.2.3 Beim Biegeversuch und Schweißbiegeversuch darf bei einem Biegewinkel von 180° noch kein Riss auf dem Probestück auftreten.

6.2.4 Der Berstdruck muss mindestens betragen:

a)

von einer Bodenkrempe ausgeht,

b)

von einer Längsnaht ausgeht,

c)

von einer Rundnaht anders als senkrecht ausgeht oder

d)

den Behälter in mehrere Teile zerlegt, gilt der Berstversuch als nicht bestanden.

6.2.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt werden.

6.3 Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Z 6.2) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muss. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Druckprüfung durchzuführen ist.

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

1.

Für die Herstellung geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung in Querrichtung muss 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400 N/mm 2 nicht überschreiten. Hinreichende Unempfindlichkeit gegen interkristalline Korrosion und Spannungsrisskorrosion ist sinngemäß nach den Vorschriften für nahtlose Aluminiumflaschen Anlage A.4.1 Z 4 nachzuweisen.

2.

Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen festzulegen (Anlage A.4.1 Z 4).

3.

Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Anlage A.4.3) sinngemäß anzuwenden.

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffmonoxid

1.

Das sind nahtlos gefertigte Flaschen mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffmonoxid.Flaschen, bei denen das Verschließen des Bodens ohne Zusatzwerkstoffe erfolgt, gelten als nahtlose Flaschen.

2.

Die Prüfdrücke und Füllungsgrenzen richten sich nach den für Flaschen geltenden Bestimmungen des ADR/RID.

3.

Diese Flaschen sind nach den in der Anlage A.4.2 enthaltenen zutreffenden Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfung und Druckprüfung durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß § 15 zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: Laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Prüfdruckes, Rauminhalt, Leermasse (Tara), höchste Füllmasse, Gasebezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

1.

Einwegflaschen sind zum einmaligen Befüllen bestimmte, nicht wiederverwendbare flaschenähnliche Versandbehälter.

2.

Einwegflaschen dürfen nur innerhalb folgender Volums- und Druckbegrenzung für bestimmte Gasearten verwendet werden:

3.

Rauminhalt und Prüfdruck müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen:

Gaseart Prüfdruck (bar) Rauminhalt (l)
min. max. max.
nicht entzündbar und nicht giftig 1035 35225 505
entzündbar oder giftig 10 225 2
4.

Einwegflaschen müssen derart beschaffen sein, dass sie

a)

beim Prüfdruck keine bleibenden sichtbaren Verformungen erleiden,

b)

beim 1,5fachen Prüfdruck nicht undicht sind,

c)

beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen und

d)

beim Fallversuch nach Z 6 nicht undicht werden.

5.

Die Mindestwanddicke hat bei Einwegflaschen aus Stahl

6.

Beim Fallversuch beträgt die Fallhöhe bei Flaschen mit einem Rauminhalt bis 5 l 2,50 m, mit einem Rauminhalt von 50 l 1,20 m. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

7.

Der Hersteller muss imstande sein, Einwegflaschen in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener Weise zu prüfen.

8.

Die Absperreinrichtungen müssen derart beschaffen sein, dass eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie müssen mit der Flasche unlösbar verbunden sein.

9.

Einwegflaschen gemäß ÖNORM EN 12205 gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Flaschen dürfen ohne Baumuster- und Bauprüfung unter folgenden Bedingungen für Versuchszwecke gefüllt und/oder transportiert werden:

1.

Der Hersteller muss die Anforderungen der §§ 10 und 11 erfüllen.

2.

Der Hersteller muss die Sicherheit der Flaschen durch die Baumuster- und Bauprüfung ersetzende gleichwertige Prüfungen gewährleisten.

3.

Die Flaschen sind vom Hersteller einer ersten Druckprüfung zu unterziehen.

4.

Die Flaschen müssen den voraussichtlichen Beanspruchungen entsprechend ausgeführt und ausgerüstet sein und mit einer Kennzeichnung sinngemäß nach § 15 und einem Warnhinweis versehen sein.

5.

Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat nachweislich die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während ihres Betriebes zu übernehmen.

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Ergänzend zu den Vorschriften des ADR/RID bezüglich Ausrüstung von Flaschen gelten folgende Bestimmungen:

```

1.

Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß den ÖNORMen

```

M 7390-1 bis -5, M 7390-2/AC1, EN 144-1, EN 629-1, EN 849,

EN 849/A1, EN 850, EN 850/A1 und ÖNORM EN ISO 11116-1

auszurüsten.

```

2.

Flaschen für Acetylen sind mit einer, gemäß den

```

Prüfbestimmungen der Anlage A.4.9, zugelassenen porösen

Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige

gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht

angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Acetylen

schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem

Gebrauch oder bei Erschütterungen, bei Temperaturen bis

60 °C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume

bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung

explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muss durch die

Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen

Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der

porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist

im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage A.4.9

nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen

Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die

in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und

zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren

und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muss

in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung

ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die

Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Acetylen

darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C

jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse

Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der

Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des

Lösungsmittels und des eingefüllten Acetylens muss dem in

der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Ergänzend zu den Vorschriften des ADR/RID bezüglich Ausrüstung von Flaschen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß den ÖNORMEN M 7390-1, 2 und 4, M 7390-2/AC1, EN 144-1/A1, EN 144-2, EN 144-3/AC, EN 629-1, EN 849, EN 849/A2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 11116-1 auszurüsten.

2.

Flaschen für Acetylen sind mit einer, gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage A.4.9, zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Acetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen, bei Temperaturen bis 60 °C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muss durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage A.4.9 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muss in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Acetylen darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Acetylens muss dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Acetylenflaschen

```

1.

Die Zulassung hinsichtlich der porösen Massen und von

```

Lösungsmitteln für Acetylenflaschen erfolgt durch

Erstprüfstellen. Bei zufriedenstellendem Befund stellt die

Erstprüfstelle eine Bescheinigung aus, die vom Füllbetrieb

für die poröse Masse aufzubewahren ist. Abschriften der

Bescheinigung sind auf Verlangen einer Füllstelle für

Acetylen vom Füllbetrieb der porösen Masse zur Verfügung zu

stellen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für die Füllstelle für Acetylen und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

a)

Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels;

b)

Hersteller der Masse und Füllbetrieb(e) für die Masse;

c)

Füllbedingungen für die Masse, das Lösungsmittel und Acetylen;

d)

Bedingungen für einen allfälligen Bündelbetrieb;

e)

Prüfkriterien für die wiederkehrenden Untersuchungen.

```

2.

Der Erstprüfstelle sind folgende Unterlagen und Probestücke

```

zu überreichen:

```

a)

Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der

```

porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der

Masse und bei monolithischen Massen auch über den

Härtungs- und Trocknungsprozess;

```

b)

Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe;

```

```

c)

Angaben über die Porosität der Masse;

```

```

d)

Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse

```

Masse verwendet werden soll (Herstellungsart,

Flaschenabmessungen);

```

e)

Angaben über das Lösungsmittel und über das

```

Einfüllverfahren;

```

f)

Angaben darüber, in welchem Betrieb die poröse Masse

```

hergestellt und in welchen Betrieben die Masse in die

Flaschen eingefüllt wird;

```

g)

Angaben darüber, in welchen Betrieben das Lösungsmittel

```

erstmalig in die Flaschen eingefüllt wird;

```

h)

die von der Erstprüfstelle verlangte Anzahl von

```

Flaschen; dem Sachverständigen der Erstprüfstelle ist

die Möglichkeit zu geben, bei der Präparierung der

Flaschen mit poröser Masse anwesend zu sein;

```

i)

Proben der Ausgangsstoffe.

```

2.1 Pro Flaschentype sind der Erstprüfstelle mindestens sechs

Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Erstzulassung:

2.1.2 Erweiterungszulassung:

Drei Flaschen mit von der Erstzulassung abweichenden Parametern für Zündversuche nach Abschnitt 3.7.

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:

2.2.1 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt größer 60 l und bis zu 150 l müssen solche mit einem als repräsentativ angesehenen Volumen für die zu berücksichtigenden Größen ausgewählt werden.

2.2.2 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt bis zu 60 l müssen Prüfungen an der kleinsten und größten Flasche jedes vom Hersteller vorgeschlagenen Bereiches durchgeführt werden.

2.2.3 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt unter 20 l muss keine Prüfung durchgeführt werden, sofern die Flaschen einen Acetylen-Gehalt von nicht mehr als 90% des entsprechenden "proportionalen" Gehalts für zugelassene Flaschen mit 20 l oder mehr Rauminhalt haben. Soll jedoch der Acetylen-Gehalt mehr als 90% betragen, müssen Prüfungen an Flaschen mit einem für die zu berücksichtigende Größe repräsentativ angesehenen Rauminhalt durchgeführt werden.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Erstprüfstelle

weitere Flaschen anfordern.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen

werden die Flaschen nach Z 3 geprüft.

2.4 Nach Abschluss der Prüfung ist ein Prüfbericht zu

erstellen, in dem eine

```

a)

Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und

```

der Flaschen,

```

b)

sicherheitstechnische Beurteilung,

```

```

c)

Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere

```

des zulässigen Höchstfülldruckes bei 15 °C, der

erforderlichen Menge an Lösungsmittel und des

dazugehörigen Toleranzbereiches sowie der maximal

zulässigen Acetylenmenge (inkl. Sättigungsazetylen),

```

d)

Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im

```

Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes),

zu erfolgen hat.

```

3.

Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels hat zu

```

umfassen:

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das

Präparationsverfahren der überreichten Beschreibung Z 2

entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende

Qualität der porösen Masse gegeben ist.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse

bei der Erstzulassung einer chemischphysikalischen Analyse

zu unterziehen, und zwar bei monolithischen Massen einer

Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer

quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung bzw. Beurteilung, dass die poröse Masse und das

Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und

weder untereinander noch mit dem Acetylen schädliche

Verbindungen eingehen.

3.4 Bei der Erstzulassung, Bestimmung der Porosität nach

folgendem Verfahren:

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen

durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und

gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden

den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird

dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 18 bar nicht

übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt,

wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die

Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe

angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser

Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft aus der

Flasche entfernt ist und konstantes Gewicht festgestellt

wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante

Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil

mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden.

Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumprozent wird nach folgender Formel

bestimmt:

W

P = 100 . _____

V . d

Dabei bedeuten:

P ........................ Porosität in %

W ........................ eingefülltes Acetongewicht in kg

V ........................ Gesamtinhalt der Flasche in l

d ........................ Dichte des Acetons bei der

Temperatur, bei der die Flasche

das Endgewicht erreicht hat.

3.4.4 Die ermittelte Porosität muss innerhalb der im Antrag

angegebenen Grenzen liegen.

3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur

(Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Acetylen nach den

Betriebsvorschriften des Herstellers, zuzüglich einer

5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt.

Die Wassertemperatur beträgt 65 °C +- 2 °C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche

nicht weiter ansteigt. Der Versuch wird abgebrochen, wenn

Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als

60 bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der

Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der

Probedruck der Flasche überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem

Verfahren:

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel

mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht (Masse) gefüllt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von

70 cm auf einen mit einer Schutzplatte (zB Phenolharz)

versehenen Betonblock fallen gelassen.

3.6.3 Der obere Spalt zwischen der Masse und dem Flaschenkörper

muss sowohl vor wie nach dem Fallversuch gemessen werden.

3.6.4 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der

porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die

nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im

Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:

3.7.1 Jede Flasche wird nach der Fallbehandlung mit einer

speziellen Auslassverbindung ausgerüstet, welche die

Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1

verbindet. Der Innenraum des Explosionsrohres beträgt

75 cm3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm und endet in

einer Bohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von

höchstens 70 mm und mündet gerade in die Flasche. Das

Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen,

welche aus einem geeigneten Draht, (zB Wolfram), von 0,2 mm

Durchmesser und 15 mm Länge besteht.

EXPLOSIONSROHR

A Flaschenventil

B Zündkopf (Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

C Prüfflasche

D Zündelektrode

3.7.2 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.3 Die Flaschen werden mit dem höchsten vom Hersteller

angegebenen Acetylenmasse mit einer 5%igen Überladung gefüllt.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend mindesten drei Tage bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis 35 °C erwärmt. Bei Flaschen mit weniger als 10 l Rauminhalt genügt eine Erwärmungsdauer von 1,5 Stunden.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht und gezündet, wobei der Druck in der Flasche bis zum Zeitpunkt der Zündung nicht mehr als 3 bis 4% unter den Maximalwert bei der Erwärmung abgesunken sein darf, was durch eine entsprechende Wärmeisolierung der Flasche erreicht wird.

3.7.7 Die Flasche hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sie birst oder wenn Gas innerhalb von 24 Stunden nach dem Rückzündversuch austritt und sofern nachweislich kein Fehler während der Prüfung gemacht wurde. Alle Flaschen müssen die Prüfung bestehen.

Wenn nachweislich ein Fehler bei der Versuchsausrüstung oder der Versuchsdurchführung vorliegt, ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung nur an einer weiteren Flasche erforderlich.

Wenn nach 24 Stunden in einer der geprüften Flaschen der Druck größer als 30 bar, bezogen auf eine Temperatur von 15 °C, ist, können drei weitere Flaschen der Prüfung unterzogen werden, die alle bestehen müssen.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen

eine Bedingung nicht erfüllt, darf die Erstprüfstelle

Ersatzprüfungen durchführen.

```

4.

Besteht auf Grund der Prüfergebnisse das Risiko von

```

nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der

Verwendungszeit, hat die Erstprüfstelle in ihrem Gutachten

Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen.

Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Rückzündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.

5.

Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Erstprüfstelle festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wie viel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und allfällige Lösungsmittelverluste ergänzt werden müssen.

```

6.

Über die erfolgte Prüfung stellt die Erstprüfstelle einen

```

Befund mit den für die Bescheinigung nach Z 1.1

erforderlichen Angaben aus.

```

7.

Die mit einer zugelassenen porösen Masse präparierten

```

Flaschen sind im Rahmen einer erweiterten Erstprüfung von

einer Erstprüfstelle wie folgt zu prüfen:

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse

Masse und das Lösungsmittel.

7.2 Stichprobenweise Prüfung ob die für die Flaschen in der

Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.

7.3 Stichprobenweise Prüfung des Fertiggewichtes der gefüllten

Flaschen.

7.4 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im

Flaschenkopf.

```

8.

Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in

```

Verkehr gebracht, so sind diese deutlich als solche zu

kennzeichnen.

```

9.

Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Acetylenflaschen

```

ist zu prüfen, ob die Zulassung der porösen Masse noch

aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der

Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der

äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse

sowie die Kennzeichnung zu prüfen.

```

10.

Werden von den Kesselprüfern Mängel an der porösen Masse

```

festgestellt, ist darüber die gemäß Z 1 befasste

Erstprüfstelle zu informieren.

```

11.

Ist in einer Acetylenflasche die poröse Masse unter die

```

Toleranzgrenze zusammengesunken bzw. der Freiraum im

Halsteil der Flaschen (Z 2.4 lit. d) zu groß geworden, darf

bei nicht monolithischen Massen mit der gleichen Masse

nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die

poröse Masse nicht anderes festgelegt ist und der

Kesselprüfer dem zustimmt. Nach jeder Nachpräparierung ist

das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls

das Fertiggewicht der Flaschenkennzeichnung zu ändern.

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Acetylenflaschen

1.

Die Zulassung hinsichtlich der porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylenflaschen erfolgt durch Erstprüfstellen. Bei zufriedenstellendem Befund stellt die Erstprüfstelle eine Bescheinigung aus, die vom Füllbetrieb für die poröse Masse aufzubewahren ist. Abschriften der Bescheinigung sind auf Verlangen einer Füllstelle für Acetylen vom Füllbetrieb der porösen Masse zur Verfügung zu stellen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für die Füllstelle für Acetylen und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

a)

Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels;

b)

Hersteller der Masse und Füllbetrieb(e) für die Masse;

c)

Füllbedingungen für die Masse, das Lösungsmittel und Acetylen;

d)

Bedingungen für einen allfälligen Bündelbetrieb;

e)

Prüfkriterien für die wiederkehrenden Untersuchungen.

2.

Der Erstprüfstelle sind folgende Unterlagen und Probestücke zu überreichen:

a)

Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der Masse und bei monolithischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozess;

b)

Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe;

c)

Angaben über die Porosität der Masse;

d)

Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse Masse verwendet werden soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen);

e)

Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren;

f)

Angaben darüber, in welchem Betrieb die poröse Masse hergestellt und in welchen Betrieben die Masse in die Flaschen eingefüllt wird;

g)

Angaben darüber, in welchen Betrieben das Lösungsmittel erstmalig in die Flaschen eingefüllt wird;

h)

die von der Erstprüfstelle verlangte Anzahl von Flaschen; dem Sachverständigen der Erstprüfstelle ist die Möglichkeit zu geben, bei der Präparierung der Flaschen mit poröser Masse anwesend zu sein;

i)

Proben der Ausgangsstoffe.

2.1 Pro Flaschentype sind der Erstprüfstelle mindestens sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Erstzulassung:

2.1.2 Erweiterungszulassung:

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:

2.2.1 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt größer 60 l und bis zu 150 l müssen solche mit einem als repräsentativ angesehenen Volumen für die zu berücksichtigenden Größen ausgewählt werden.

2.2.2 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt bis zu 60 l müssen Prüfungen an der kleinsten und größten Flasche jedes vom Hersteller vorgeschlagenen Bereiches durchgeführt werden.

2.2.3 Bei Flaschen mit einem Nenn-Rauminhalt unter 20 l muss keine Prüfung durchgeführt werden, sofern die Flaschen einen Acetylen-Gehalt von nicht mehr als 90% des entsprechenden “proportionalen” Gehalts für zugelassene Flaschen mit 20 l oder mehr Rauminhalt haben. Soll jedoch der Acetylen-Gehalt mehr als 90% betragen, müssen Prüfungen an Flaschen mit einem für die zu berücksichtigende Größe repräsentativ angesehenen Rauminhalt durchgeführt werden.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Erstprüfstelle weitere Flaschen anfordern.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen werden die Flaschen nach Z 3 geprüft.

2.4 Nach Abschluss der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, in dem eine

a)

Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und der Flaschen,

b)

sicherheitstechnische Beurteilung,

c)

Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere des zulässigen Höchstfülldruckes bei 15 °C, der erforderlichen Menge an Lösungsmittel und des dazugehörigen Toleranzbereiches sowie der maximal zulässigen Acetylenmenge (inkl. Sättigungsacetylen),

d)

Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes), zu erfolgen hat.

3.

Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels hat zu umfassen:

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Präparationsverfahren der überreichten Beschreibung Z 2 entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende Qualität der porösen Masse gegeben ist.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse bei der Erstzulassung einer chemischphysikalischen Analyse zu unterziehen, und zwar bei monolithischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung bzw. Beurteilung, dass die poröse Masse und das Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und weder untereinander noch mit dem Acetylen schädliche Verbindungen eingehen.

3.4 Bei der Erstzulassung, Bestimmung der Porosität nach folgendem Verfahren:

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 18 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft aus der Flasche entfernt ist und konstantes Gewicht festgestellt wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumprozent wird nach folgender Formel bestimmt:

Dabei bedeuten:
P……….. Porosität in %
W……… eingefülltes Acetongewicht in kg
V………. Gesamtinhalt der Flasche in l
D………. Dichte des Acetons bei der Temperatur, bei der die Flasche das Endgewicht erreicht hat.

3.4.4 Die ermittelte Porosität muss innerhalb der im Antrag angegebenen Grenzen liegen.

3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur (Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Acetylen nach den Betriebsvorschriften des Herstellers, zuzüglich einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur beträgt 65 °C ± 2 °C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als 60 bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Probedruck der Flasche überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem Verfahren:

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht (Masse) gefüllt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer Schutzplatte (zB Phenolharz) versehenen Betonblock fallen gelassen.

3.6.3 Der obere Spalt zwischen der Masse und dem Flaschenkörper muss sowohl vor wie nach dem Fallversuch gemessen werden.

3.6.4 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:

3.7.1 Jede Flasche wird nach der Fallbehandlung mit einer speziellen Auslassverbindung ausgerüstet, welche die Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1 verbindet. Der Innenraum des Explosionsrohres beträgt 75 cm 3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm und endet in einer Bohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von höchstens 70 mm und mündet gerade in die Flasche. Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen, welche aus einem geeigneten Draht, (zB Wolfram), von 0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge besteht.

EXPLOSIONSROHR

A Flaschenventil

B Zündkopf

C Prüfflasche

D Zündelektrode

3.7.2 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.3 Die Flaschen werden mit dem höchsten vom Hersteller angegebenen Acetylenmasse mit einer 5%igen Überladung gefüllt.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend mindesten drei Tage bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis 35 °C erwärmt. Bei Flaschen mit weniger als 10 l Rauminhalt genügt eine Erwärmungsdauer von 1,5 Stunden.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht und gezündet, wobei der Druck in der Flasche bis zum Zeitpunkt der Zündung nicht mehr als 3 bis 4% unter den Maximalwert bei der Erwärmung abgesunken sein darf, was durch eine entsprechende Wärmeisolierung der Flasche erreicht wird.

3.7.7 Die Flasche hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sie birst oder wenn Gas innerhalb von 24 Stunden nach dem Rückzündversuch austritt und sofern nachweislich kein Fehler während der Prüfung gemacht wurde. Alle Flaschen müssen die Prüfung bestehen.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt, darf die Erstprüfstelle Ersatzprüfungen durchführen.

4.

Besteht auf Grund der Prüfergebnisse das Risiko von nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der Verwendungszeit, hat die Erstprüfstelle in ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen.Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Rückzündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.

5.

Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Erstprüfstelle festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wie viel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und allfällige Lösungsmittelverluste ergänzt werden müssen.

6.

Über die erfolgte Prüfung stellt die Erstprüfstelle einen Befund mit den für die Bescheinigung nach Z 1.1 erforderlichen Angaben aus.

7.

Die mit einer zugelassenen porösen Masse präparierten Flaschen sind im Rahmen einer erweiterten Erstprüfung von einer Erstprüfstelle wie folgt zu prüfen:

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse Masse und das Lösungsmittel.

7.2 Stichprobenweise Prüfung ob die für die Flaschen in der Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.

7.3 Stichprobenweise Prüfung des Fertiggewichtes der gefüllten Flaschen.

7.4 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf.

8.

Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

9.

Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Acetylenflaschen ist zu prüfen, ob die Zulassung der porösen Masse noch aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.

10.

Werden von den Kesselprüfern Mängel an der porösen Masse festgestellt, ist darüber die gemäß Z 1 befasste Erstprüfstelle zu informieren.

11.

Ist in einer Acetylenflasche die poröse Masse unter die Toleranzgrenze zusammengesunken bzw. der Freiraum im Halsteil der Flaschen (Z 2.4 lit. d) zu groß geworden, darf bei nicht monolithischen Massen mit der gleichen Masse nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die poröse Masse nicht anderes festgelegt ist und der Kesselprüfer dem zustimmt. Nach jeder Nachpräparierung ist das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls das Fertiggewicht der Flaschenkennzeichnung zu ändern.

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Acetylenflaschentypen, die hinsichtlich poröser Masse und Lösungsmittel gemäß Anlage A.4.9 geprüft wurden, dürfen unter nachfolgenden Bedingungen auch ohne Lösungsmittel verwendet werden.

1.

Sie müssen mit “TARA F” und den Buchstaben “SF” anstelle des festgelegten Lösungsmittelgewichtes gestempelt sein.

2.

Sie müssen das Wort “LÖSUNGSMITTELFREI” in einer deutlichen und sichtbaren Weise tragen.

3.

Sie dürfen noch nicht mit einem Lösungsmittel befüllt gewesen sein. Dies muss vor der Acetylenfüllung durch eine Gewichtskontrolle überprüft werden.

4.

Sie müssen vor der Befüllung evakuiert werden, sofern sich in den Flaschen kein Restacetylen befindet.

5.

Sie dürfen nicht gleichzeitig mit Acetylenflaschen befüllt werden, die ein Lösungsmittel enthalten.

6.

Sie dürfen nur mit dem maximal zulässigen Acetyleninhalt für die Verwendung ohne Lösungsmittel befüllt werden, der in der Bescheinigung der Erstprüfstelle über die poröse Masse festgelegt ist.

7.

Der Füllungsdruck bei 15 °C darf den in der Bescheinigung der Erstprüfstelle festgelegten maximal zulässigen Füllungsdruck nicht überschreiten.

8.

Die Einhaltung der Bestimmungen 6. und 7. ist nach der Befüllung zu kontrollieren. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Anlage A.5

Flaschenbündel

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die Anforderungen der ÖNORMen M 7395, M 7395/AC1 und ÖNORM EN 12755 über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb der Flaschenbündel anzuwenden.

Anlage A.5

Flaschenbündel

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die ÖNORM EN 12755 und ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und ÖNORM M 7396 für Betrieb und wiederkehrende Untersuchungen der Flaschenbündel anzuwenden.

Anlage A.6

Kraftgastanks

```

1.

An Kraftgastanks muss eine gut lesbare und dauerhafte

```

Kennzeichnung angebracht sein, die zumindest nachfolgende

Informationen ermöglicht:

```

a)

Fülldruck,

```

```

b)

Rauminhalt,

```

```

c)

Hersteller,

```

```

d)

Herstellungsnummer.

```

```

2.

Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas:

```

2.1 Die Kraftgastanks müssen für einen Füllungsdruck von

zumindest 200 bar ausgelegt sein.

2.2 Die Kraftgastanks sind mit einer Sicherheitseinrichtung

gegen unzulässige temperaturbezogene Drucküberschreitung

auszurüsten. Dies kann eine Schmelzsicherung oder eine

Schmelzsicherung in Verbindung mit einer Berstscheibe sein.

Schmelzsicherungen sind mit solchen Schmelzloten auszurüsten, dass eine ausreichende Druckentlastung bei höchstens 100 +- 5 °C (bei Kraftgastanks aus Stahl höchstens 125 +- 5 °C) gewährleistet ist. Die Sicherheitseinrichtung muss auch bei geschlossener Absperreinrichtung voll funktionsfähig sein.

2.3 Sicherheitseinrichtung zur Begrenzung des Gasaustrittes bei Rohrbruch:

Diese Sicherheitseinrichtung muss sicherstellen dass bei einem Rohrbruch oder bei einer Beschädigung der Kraftgasanlage der ausströmende Gasvolumenstrom auf das 0,1fache des maximal möglichen Gasdurchflusses reduziert wird.

3.

Ausrüstung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:

3.1 Die Kraftgastanks müssen ausgerüstet sein mit

a)

einem Füllanschluss,

b)

einem Entnahmeanschluss,

c)

einem Flüssigkeitsstandanzeiger,

d)

einem Sicherheitsventil,

e)

einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,

f)

einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.

3.2 Allgemeine Anforderungen:

Die Überfüllsicherung nach Z 3.7 darf durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muss durch einen Schraubverschluss abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlussstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluss müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm2 für den Austritt von Kraftgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Z 3.1 lit. a bis e angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen) dürfen nur mit Zustimmung einer Erstprüfstelle durchgeführt werden.

3.3 Füllanschluss:

Der Füllanschluss muss mit einem, im Inneren des Behälters liegenden, Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Kraftgas ausschließt. Der Füllanschluss muss mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern gesicherten Verschlusskappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muss im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluss muss eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Kraftgasversorgungsanlage an den Behälter ermöglicht. Der Füllanschluss muss derart ausgebildet sein, dass die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigungen geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muss für einen Innendruck von 30 bar ausgelegt sein und unmittelbar an der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

3.4 Entnahmeanschluss:

Der Entnahmeanschluss muss bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlussstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muss er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.

3.5 Flüssigkeitsstandanzeiger:

Der Flüssigkeitsstandanzeiger muss so ausgebildet sein, dass mit ihm jederzeit der Füllungsgrad des Behälters mit flüssigem Kraftgas feststellbar ist, ohne dass dabei Kraftgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muss deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, dass ihre richtige Anzeige dauernd sichergestellt ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, dass Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Befüllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.

3.6 Sicherheitsventile:

Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage A.1 entsprechen, sofern im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muss möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllmenge bei 15 °C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar +- 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventils sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muss durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden können.

3.7 Automatisch wirkende Überfüllsicherung:

Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muss das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muss bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein.

3.8 Peilvorrichtung:

Die Peilvorrichtung muss mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, dass sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, dass sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame freie Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Kraftgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muss mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventils muss seine Betätigung ermöglichen, ohne dass die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.

Anlage A.6

Kraftgastanks

1.

Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 67.

2.

Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) gelten die Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 110.

Anlage A.7

Teil 1

Geschweißte Gefäße und Tanks

1.

Entwurf und Berechnung

1.1 ÖNORMEN
M 3121 Stahlbleche für Druckgefäße und Druckbehälter; GütebestimmungenAusgabe Jänner 1991
M 7301 Verstärkung von Ausschnitten in Wandungen von Druckgefäßen oder DruckbehälternAusgabe Februar 1992
M 7301-1 Näherungsweise Ermittlung eines Verstärkungsquerschnittes von Ausschnitten in Wandungen von Druckgefäßen oder DruckbehälternAusgabe November 1977
M 7303 Kegelförmige Wandungen von Druckgefäßen oderDruckbehältern unter innerem oder äußeremÜberdruck - Ausführung und BerechnungAusgabe April 1984
M 7304 Zylindrische Wandungen von Druckgefäßen oderDruckbehältern unter innerem und äußerem Überdruck - Ausführung und BerechnungAusgabe Juni 1991
M 7306 Ebene Böden und Deckel von Druckgefäßen oder Druckbehältern unter innerem oder äußerem Überdruck - Ausführung und BerechnungAusgabe Juli 1992
M 7309 Gewölbte Böden von Druckgefäßen oder Druckbehältern unter innerem oder äußerem Überdruck - Ausführung und BerechnungAusgabe September 1988
M 7316-1 Berechnung von Flanschverbindungen an Druckgefäßen oder DruckbehälternAusgabe April 1987
M 7316-2 Berechnung von Flanschverbindungen an Druckgefäßen oder Druckbehältern;DichtungskennwerteAusgabe April 1987
M 7317 Balgkompensatoren; Ausführung und BerechnungAusgabe Dezember 1985
M 7320 Inspektionsöffnungen in Wandungen von Druckgefäßen oder DruckbehälternAusgabe Jänner 1992

1.2 AD-Merkblätter der Reihe B

2.

Werkstoffe

2.1 ÖNORMEN
EN 1057 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und HeizungsanlagenAusgabe Juli 1996
EN 1652 Kupfer und Kupferlegierungen - Platten, Bleche, Bänder, Streifen und Ronden zur allgemeinen VerwendungAusgabe März 1998
EN 1653 Kupfer und Kupferlegierungen - Platten, Bleche und Ronden für Kessel, Druckbehälter und WarmwasserspeicheranlagenAusgabe März 1998
EN 573-3 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeugen - Teil 3: Chemische ZusammensetzungAusgabe Februar 1995
EN 573-4 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeugen - Teil 4: ErzeugnisformenAusgabe Februar 1995
EN 10028-1 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Allgemeine AnforderungenAusgabe August 2000
EN 10028-2 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Teil 2: Unlegierte und legierte warmfeste StähleAusgabe Juli 1993
EN 10028-3 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen; Teil 3: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle; normalgeglühtAusgabe Juni 2000
EN 10028-4 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen - Teil 4: Nickellegierte kaltzähe StähleAusgabe Dezember 1994
EN 10028-7 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen - Teil 7: Nichtrostende StähleAusgabe April 2000
EN 10113-1 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustählen; Allgemeine LieferbedingungenAusgabe Juli 1993
EN 10113-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten Feinkornbaustählen; Teil 2:Lieferbedingungen für normalgeglühte/normalisierend gewalzte StähleAusgabe Juli 1993
EN 10213-1 Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter - Teil 1: AllgemeinesAusgabe April 1996
EN 10213-2 Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter - Teil 2: Stahlsorten für die Verwendung bei Raumtemperatur und erhöhten TemperaturenAusgabe April 1996
EN 10222-1 Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an FreiformschmiedestückeAusgabe Jänner 1999
EN 10222-3 Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter - Teil 3: Nickelstähle mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen TemperaturenAusgabe Oktober 1999
EN 10269 Stähle und Nickellegierungen für Befestigungsmittel für den Einsatz bei erhöhten und/oder tiefen TemperaturenAusgabe November 1999
EN 10283 Korrosionsbeständiger StahlgussAusgabe Februar 1999
EN 12163 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen zur allgemeinen VerwendungAusgabe April 1998
EN 12164 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen für die spannende BearbeitungAusgabe April 1998
EN 12164/A1 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen für die spannende Bearbeitung (Änderung)Ausgabe Februar 2000
EN 12165 Kupfer und Kupferlegierungen - Vormaterial für SchmiedestückeAusgabe April 1998
EN 12167 Kupfer und Kupferlegierungen - Profile und Rechteckstangen zur allgemeinen VerwendungAusgabe April 1998
EN 12205 Ortsbewegliche Gasflaschen - Metallische EinwegflaschenAusgabe Oktober 2001
EN 12449 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre zur allgemeinen VerwendungAusgabe Oktober 1999
EN 12451 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose Rundrohre für WärmeaustauscherAusgabe Oktober 1999
EN ISO 3506-1 Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 1: Schrauben (ISO 3506-1:1997)Ausgabe Mai 1998
EN ISO 3506-2 Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 2: Muttern (ISO 3506-2:1997)Ausgabe Mai 1998
EN ISO 3506-3 Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 3: Gewindestifte und ähnliche, nicht auf Zug beanspruchte Schrauben (ISO 3506-3:1997)Ausgabe Mai 1998
2.2 DIN-NORMEN
--- ---
DIN 267-13: Mechanische Verbindungselemente; Technische Lieferbedingungen; Teile für Schraubenverbindungen mit besonderen mechanischen Eigenschaften zum Einsatz bei Temperaturen von -200 °C bis +700 °CAusgabe August 1993
DIN 1626 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische LieferbedingungenAusgabe Mai 1989
DIN 1628 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische LieferbedingungenAusgabe Mai 1989
DIN 1630 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische LieferbedingungenAusgabe Oktober 1984
DIN 1681 Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke; Technische Lieferbedingungen Ausgabe Juni 1985
DIN 1787 Kupfer; HalbzeugAusgabe Jänner 1973
DIN 17173 Nahtlose kreisförmige Rohre aus kaltzähen Stählen; Technische LieferbedingungenAusgabe Februar 1985
DIN 17174 Geschweißte kreisförmige Rohre aus kaltzähen Stählen; Technische LieferbedingungenAusgabe Februar 1985
DIN 17175 Nahtlose Rohre aus warmfesten Stählen; Technische LieferbedingungenAusgabe Mai 1989
DIN 17177 Elektrisch pressgeschweißte Rohre aus warmfesten Stählen; Technische LieferbedingungenAusgabe Mai 1989
DIN 17178 Geschweißte kreisförmige Rohre aus Feinkornbaustählen für besondere AnforderungenAusgabe Mai 1986
DIN 17179 Nahtlose kreisförmige Rohre aus Feinkornbaustählen für besondere AnforderungenAusgabe Mai 1986
DIN 17182 Stahlgusssorten mit verbesserter Schweißeignung und Zähigkeit für allgemeine Verwendungszwecke; Technische LieferungenAusgabe Mai 1992
DIN 17440 Nichtrostende Stähle - Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband und gewalzte Stäbe für Druckbehälter, gezogenen - Draht und SchmiedestückeAusgabe September 1996
DIN 17457 Geschweißte kreisförmige Rohre aus austenitischen nichtrostenden Stählen für besondere Anforderungen; Technische LieferbedingungenAusgabe Juli 1985
DIN 17660 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Zink-Legierungen (Messing), (Sondermessing); ZusammensetzungAusgabe Dezember 1983
DIN 17664 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Nickel-Legierungen; ZusammensetzungAusgabe Dezember 1983
DIN 17665 Kupfer-Knetlegierungen; Kupfer-Aluminium-Legierungen (Aluminium bronze); ZusammensetzungAusgabe Dezember 1983
3.

Herstellung und Fertigungsprüfung Zur Umsetzung der in den §§ 10 und 11 angeführten allgemeinen Anforderungen muss nachfolgenden Bestimmungen mindestens entsprochen werden.

3.1 Anforderungen an den Herstellerbetrieb Der Hersteller muss qualitätssichernde Maßnahmen festlegen und dokumentieren, welche durch eine Erstprüfstelle erstmalig bewertet und regelmäßig überwacht werden. Führt der Hersteller Schweißarbeiten aus, so muss er nach ÖNORM M 7812-1 in der Güteklasse 1 durch eine Erstprüfstelle für Druckgeräte zugelassen sein. Alternativ ist auch eine Zulassung gemäß AD-HP 0 in Verbindung mit AD-HP 2/1, AD-HP 3 und AD-HP 4 durch eine Erstprüfstelle ausreichend.Die anzuwendenden Schweißverfahren müssen nach ÖNORMen EN 288 und die Schweißer nach ÖNORM EN 287-1 und ÖNORM EN 287-1/A1 bzw. ÖNORM EN 287-2 und ÖNORM EN 287-2/A1 geprüft sein. Die Verfahrensprüfungen sind von Erstprüfstellen durchzuführen. Die Prüfung der Schweißer ist von Erstprüfstellen oder für diesen Bereich akkreditierten Stellen durchzuführen. Die Anerkennung von ausländischen Verfahrens- und Schweißerprüfungen hat durch eine Erstprüfstelle auf Basis der Gegenseitigkeit zu erfolgen.

3.2 Anforderungen an die Schweißnahtausführung und das Prüfpersonal

Anlage A.7

Teil 2

Silotransportbehälter

```

1.

Diese Anlage regelt die Anforderungen an

```

Silotransportbehälter für flüssige, körnige und

pulverförmige Stoffe die dem ADR/RID unterliegen

(Gefahrgüter) und für nicht dem ADR/RID unterliegende

Stoffe (Nichtgefahrgüter), die nur zum Zweck der Be- und

Entladung mit verdichteten Gasen mit dem

Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt

werden, wobei eine Gasbeaufschlagung des zu

transportierenden Gutes während der Beförderung mit

verdichteten Gasen, die weder entzündlich, noch giftig,

noch ätzend sind, mit höchstens 2 bar zulässig ist.

```

2.

Übersteigt der Entleerungsdruck 1 bar, so sind

```

nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

2.1 Gefahrgutbehälter

Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID

müssen den Bestimmungen für Tanks des ADR/RID, welche für

die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes

vorgeschrieben sind, entsprechen. Zusätzlich sind

nachstehende Ergänzungen einzuhalten:

2.1.1 Anforderungen für Entwurf und Berechnung, Werkstoffe,

Herstellung und Prüfung

Es gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1.

Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte

verhindern, sind abnehmbar auszuführen.

Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen

zugänglich und ausreichend besichtigbar sein.

2.1.2 Ausrüstung

Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der

Anlage 1 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und

Entladeöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben

ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen

Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise

wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig

mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern

wirksam wird. Bei den umlegbaren Spannschrauben muss

durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, dass

die Schraubverbindung nicht vollständig getrennt werden

kann, zB durch ein als Anschlag ausgebildetes, am

Bolzenende befestigtes Sicherungselement.

Dieses Sicherungselement muss

- so ausgeführt sein, dass die Prüfung der Gewinde über

den gesamten Bereich möglich ist und

- so bemessen sein, dass es den Öffnungswinkel, des mit

zulässigem Betriebsüberdruck beaufschlagten Domdeckels

zu begrenzen vermag, wenn das Gewinde der

Schraubverbindung verschleißbedingt versagt.

Ferner sind die Versandbehälter mit einem geeigneten

Druckmesser auszurüsten. Die Versandbehälter oder die

angeschlossenen Füllleitungen sind mit mindestens einem

nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen,

lüftbaren Sicherheitsventil auszustatten, welches

imstande sein muss, einen Druckanstieg im Versandbehälter

von mehr als 10% über dem festgesetzten höchsten

Fülldruck zuverlässig zu verhindern.

2.1.2.1 Ausrüstungsteile für Tanks von Kesselwagen, die dicht

verschlossen sind, müssen den Bestimmungen der Anlage A.1

sinngemäß entsprechen, wobei nachfolgende Bestimmungen zu

berücksichtigen sind:

2.1.2.1.1 Die Verschlussdeckeln von Füll-, Steigrohr- und

Druckstutzen, sind mit Spritzringen und folgender

Farbkennzeichnung zu versehen:

Druckstutzen: blau

Steigrohr: rot.

2.1.2.1.2 Für die Befestigung von Domdeckeln dürfen auch umlegbare

Spannschrauben verwendet werden, wenn die Deckeln einen

Abgleitschutz für Spannschrauben aufweisen. Die

Spannschrauben müssen den in Punkt 2.1.2 genannten

Bedingungen entsprechen.

2.1.2.1.3 Die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines

Manometers ist nur an den angeschlossenen Füll- bzw.

Entleereinrichtungen erforderlich.

2.1.3 Kennzeichnung des Tanks

An jedem Tank muss ein Schild aus nicht korrodierendem

Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht

zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild

müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben

eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht

sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden

angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die

Widerstandfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

- Hersteller oder Herstellerzeichen;

- Herstellernummer;

- Baujahr;

- Prüfdruck *1) (Überdruck);

- Fassungsraum *1) - bei unterteilten Tanks Fassungsraum

jedes Tankabteils;

- Berechnungstemperatur *1) (nur erforderlich bei

Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter -20 °C);

- Stempel der Stelle, die die Prüfung vorgenommen hat;

- Prüfdruck für den gesamten Tank und Prüfdruck je

Tankabteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck

je Tankabteil geringer ist als der auf den Tank

wirkende Druck *1);

- Festgesetzter Entleerungsdruck *1);

2.1.4 Prüfung und Überwachung

Die Erstprüfung (Vor- und Bauprüfung), erste Druck- und

erste Betriebsprüfung ist im Rahmen der erstmaligen

Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen.

Für die Versandbehälterbescheinigung gelten die

Bestimmungen des § 17.

Für die wiederkehrenden Untersuchungen oder

außerordentlichen Prüfungen gelten die Bestimmungen des

ADR/RID.

2.1.5 Befüllung und Betrieb

Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 5 und § 24

Abs. 1 Z 4.

2.2 Nichtgefahrgutbehälter

Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von

Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die

Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4

dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß.

2.2.1 Für die Berechnung sind allgemein anerkannte Regeln der

Technik für Druckbehälter heranzuziehen. Die Höhe des

Prüfdruckes beträgt das 1,3fache des Betriebsdruckes.

2.2.2 Die Mindestwanddicken gemäß ADR/RID müssen nicht

eingehalten werden.

2.2.3 Silotransportbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht

werden, wenn sie entsprechend einer Vor- oder

Baumusterprüfung, einer Erstprüfung, ersten Druck- und

ersten Betriebsprüfung analog Nr. 6.8.2.4.1 ADR/RID

unterzogen wurden, wobei jedoch für die

Wasserdruckprüfung des gesamten Tanks als Prüfdruck der

1,3fache Betriebsdruck gilt.

2.2.4 Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind

spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und

äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu

unterziehen.

2.2.5 Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung

des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung

durchzuführen.

2.2.6 Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für

jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem

höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die

Befüllung des Behälters zugelassenem Gas durchgeführt

werden.

2.2.7 Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere

Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die

sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

2.2.8 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch

Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte,

so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

```

3.

Beträgt der Fülldruck mehr als 0,5 bar und höchstens

```

1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

3.1 Gefahrgutbehälter

Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID

müssen den diesbezüglichen Bestimmungen des ADR/RID,

welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes

vorgesehen sind, entsprechen und nach diesen Bestimmungen

überprüft werden. Zusätzlich gelten die Vorschriften nach

Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage.

3.2 Nichtgefahrgutbehälter

Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von

Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die

Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser

Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

3.2.1 Für die Berechnung sind allgemein anerkannte Regeln der

Technik für Druckbehälter heranzuziehen. Die Höhe des

Prüfdruckes beträgt das 1,3fache des Betriebsdruckes

3.2.2 Die Einhaltung der im ADR/RID angeführten

Mindestwanddicken ist nicht erforderlich.

3.2.3 Der Silotransportbehälter ist vom Hersteller einer

Erstprüfung, Druckprüfung und Prüfung der Ausrüstung zu

unterziehen. Die Erfüllung der Anforderungen dieser

Verordnung ist vom Hersteller durch Ausstellen einer

Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller

hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der

Übereinstimmung des Druckgerätes mit den

sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur

Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu

halten.

3.2.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch

Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte,

so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

```

4.

Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig

```

von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung,

insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des

Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit

Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort

aus dem Betrieb zu nehmen.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Beförderung

der Versandbehälter entsprechend der Z 1 erfolgt.

```


```

*1) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

Anlage A.7

Teil 2

Silotransportbehälter

1.

Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich Betrieb und wiederkehrender Untersuchungen an Silotransportbehältern für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe, die nicht dem ADR/RID unterliegen und die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden.

1.2 Die Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes während der Beförderung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A ist mit höchstens 1 bar zulässig.

1.3 Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen.

1.4 Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.

2.

Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 1 bar und höchstens 3 bar, sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

2.1 Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

2.2 Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

2.3 Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.

2.4 Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

2.5 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

3.

Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Z 2.1 bis 2.4:

3.1 Der Betreiber hat jährlich eine äußere Untersuchung sowie eine Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, den Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.

3.2 Die Kesselprüfstelle hat alle drei Jahre eine äußere Untersuchung durchzuführen und nimmt dabei Einsicht in die Aufzeichnungen des Betreibers. Spätestens nach sechs Jahren nach Inbetriebnahme hat die Kesselprüfstelle jedenfalls eine innere Untersuchung durchzuführen.

3.3 Die innere Untersuchung kann bei Behältern, die von der Kesselprüfstelle als erosions- oder korrosionsgefährdet eingestuft wurden, auch vorgezogen werden. Hierüber ist der Betreiber von der Kesselprüfstelle mindestens sechs Monate vorher zu informieren. Für die Durchführung der inneren Untersuchung sind die Silotransportbehälter in gereinigtem Zustand bereitzustellen.

3.4 Stellt die Kesselprüfstelle fest, dass weder Erosionsgefahr durch die Einblaseleitung noch Korrosionsgefahr besteht, sind keine weiteren inneren Untersuchungen erforderlich. Dies ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

3.5 Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Z 3.4.

Anlage A.8

Offene Kryo-Behälter für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über nicht luftdicht verschlossene Kryo-Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase gelten folgende Anforderungen:

1.

Der Konformitätsnachweis für diese Gefäße erfolgt durch eine Bestätigung des Herstellers über die Eignung und die Zulässigkeit der Verwendung für einzelne Gase oder Gasgruppen.

2.

Der Name des Gases, mit dem eine Befüllung erfolgen darf, muss direkt auf dem Gefäß oder einem dauerhaft angebrachten Aufkleber angegeben werden.

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher

1.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sind Gefäße mit einem Prüfdruck von höchstens 30 bar und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 20 kg, welche ständig oder nur während des Betriebes unter dem Druck eines Gases stehen.

2.

Für Löschmittelbehälter sowie für Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher ist die ÖNORM EN 3 Teil 3 anzuwenden. Handfeuerlöscher sind “Tragbare Feuerlöscher” im Sinne der ÖNORM EN 3-3.

3.

Für jede Type von Löschmittelbehältern, Treibgasflaschen und Einwegflaschen ist eine Baumusterprüfung von einer Erstprüfstelle durchzuführen; hiebei ist die Erfüllung der Anforderungen der ÖNORM EN 3-3 zu überprüfen.

4.

Die Prüfung jedes einzelnen Behälters sowie die losweise Prüfung gemäß ÖNORM EN 3-3 ist vom Hersteller durchzuführen und für jeden Behälter ist eine Konformitätserklärungen auszustellen.

5.

Der Hersteller muss für Herstellung und Prüfung qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und diese dokumentieren.

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Druckgaspackungen müssen den Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994 entsprechen.

Anlage A.11

Kartuschen

Zusätzlich zu dem im ADR/RID angegebenen Bestimmungen für Kartuschen gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 417.

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase

```

1.

Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder

```

verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind,

befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht

übersteigen.

```

2.

Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der

```

Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 2fachen

Prüfdruck für Flaschen entsprechen.

```

3.

Der Hersteller hat eine geeignete qualitätssichernde

```

Maßnahme anzuwenden und entsprechende Nachweise zur

Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

```

4.

Für jede Type der Kapseln ist vom Hersteller eine

```

Typenprüfung durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je

fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und

gekennzeichneten Kapseln Berstversuche durchzuführen, wobei

auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu

beurteilen ist.

```

5.

Die Befüllung der Versandbehälter hat entsprechend den

```

technischen Anforderungen der Anlage A.2 zu erfolgen.

```

6.

Von 5 000 Stück gefüllten Kapseln ist im Herstellerwerk

```

eine, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen

derart zu erwärmen, dass der Druck in der Kapsel 90% des

Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 °C entspricht. Wenn bei

dieser Prüfung eine Kapsel birst, sind alle Kapseln aus der

gleichen Charge zu prüfen. Die Durchführung der Prüfungen

ist zu dokumentieren.

```

7.

Die Kapseln sind ihrem Inhalt nach durch folgende Farben

```

deutlich zu kennzeichnen:

```

a)

Kohlendioxid ................... grün oder gold,

```

```

b)

Butan, Propan und Gemische ..... rot,

```

```

c)

Distickstoffmonoxid (Lachgas) .. grau oder silber,

```

```

d)

Sauerstoff ..................... blau,

```

```

e)

alle anderen nicht entzündlichen

```

Gase ........................... grau mit der

Bezeichnung des Gases

als Aufschrift,

```

f)

alle anderen entzündlichen Gase rot, mit der

```

Bezeichnung des Gases

als Aufschrift.

```

8.

Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf den Kapseln

```

nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen sie ohne

Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr

gebracht werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des

Inhaltes deutlich lesbar angebracht ist. Die einschlägigen

Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des

Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht

berührt.

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase

1.

Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 120 ml nicht übersteigen.

2.

Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 1,6-fachen Prüfdruck entsprechen.

3.

Der Hersteller hat eine geeignete qualitätssichernde Maßnahme anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

4.

Für jede Type der Kapseln ist vom Hersteller eine Typenprüfung durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Kapseln Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.

5.

Die Befüllung der Versandbehälter hat entsprechend den technischen Anforderungen der Anlage A.2 zu erfolgen.

6.

Jede gefüllte Kapsel ist nach Erreichen einer Temperatur von 65 ±5°C mindestens eine Minute lang zu lagern. Die Durchführung dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

7.

Die Kapseln sind ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:

a) Kohlendioxid grün oder gold,
b) Butan, Propan und Gemische rot,
c) Distickstoffmonoxid (Lachgas) grau oder silber,
d) Sauerstoff weiß,
e) alle anderen entzündlichen Gase rot, mit der Bezeichnung des Gases als Aufschrift.
8.

Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf Kapseln für CO 2 und N 2 O nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen sie ohne Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht berührt.

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

1.

Für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäß- oder Tankbatterien, die auf Straßenfahrzeugen verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2 für Silotransportbehälter.

2.

Versandbehälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.

2.1 Keg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.

2.2 Die Befüllung der Versandbehälter ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare Versandbehälter sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.

3.

Flaschen aus Glas

3.1 Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.

b)

Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.

c)

Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.

F ...................... Freiraum (%)
I ....................... mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)
V ...................... Nenninhalt bei 20 °C (ml)
d)

Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.

3.2 Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.

b)

Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muss mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.

c)

Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

1.

Diese Versandbehälter dienen zur Befüllung mit verdichteten Gasen, die weder entzündlich noch giftig oder ätzend sind.Der Füllungsdruck darf bei 15 °C 2 bar und der Rauminhalt 1 000 l nicht übersteigen; dies gilt auch für Gemische mit nicht mehr als zwei Volumenprozent entzündlichen Bestandteilen.

2.

Diese Versandbehälter müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Nachstehend angeführte technische Regeln sind in der Verordnung zitiert.

1.

Normen:

ÖNORM M 3121 Stahlbleche für Druckgefäße und Druckbehälter

- Gütebestimmungen

Ausgabe Jänner 1991

ÖNORM M 7301 Verstärkung von Ausschnitten in Wandungen von

Druckgefäßen oder Druckbehältern

Ausgabe Februar 1992

ÖNORM M 7301-1 Näherungsweise Ermittlung eines

Verstärkungsquerschnittes von Ausschnitten in

Wandungen von Druckgefäßen oder Druckbehältern

Ausgabe November 1977

ÖNORM M 7303 Kegelförmige Wandungen von Druckgefäßen oder

Druckbehältern unter innerem oder äußerem

Überdruck - Ausführung und Berechnung

Ausgabe April 1984

ÖNORM M 7304 Zylindrische Wandungen von Druckgefäßen oder

Druckbehältern unter innerem und äußerem

Überdruck - Ausführung und Berechnung

Ausgabe Juni 1991

ÖNORM M 7306 Ebene Böden und Deckel von Druckgefäßen oder

Druckbehältern unter innerem oder äußerem

Überdruck - Ausführung und Berechnung

Ausgabe Juli 1992

ÖNORM M 7309 Gewölbte Böden von Druckgefäßen oder

Druckbehältern unter innerem oder äußerem

Überdruck - Ausführung und Berechnung

Ausgabe September 1988

ÖNORM M 7316-1 Berechnung von Flanschverbindungen an

Druckgefäßen oder Druckbehältern

Ausgabe April 1987

ÖNORM M 7316-2 Berechnung von Flanschverbindungen an

Druckgefäßen oder Druckbehältern -

Dichtungskennwerte

Ausgabe April 1987

ÖNORM M 7317 Balgkompensatoren - Ausführung und Berechnung

Ausgabe Dezember 1985

ÖNORM M 7320 Inspektionsöffnungen in Wandungen von

Druckgefäßen oder Druckbehältern

Ausgabe Jänner 1992

ÖNORM M 7377 Kennzeichnung von nahtlosen Gasflaschen -

Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 1089-1

bis -3

Ausgabe August 1997

ÖNORM M 7390-1 Gasflaschenventile - Gasedaten (enthält auch

Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-2 Gasflaschenventile für Probedrücke bis maximal

300 bar - Bauformen, Baumaße, Anschlüsse,

Gewinde (enthält auch Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-2/AC1 Gasflaschenventile für Probedrücke bis max.

300 bar - Bauformen, Baumaße, Anschlüsse,

Gewinde (Berichtigung)

Ausgabe Mai 2000

ÖNORM M 7390-3 Gasflaschenventile für Probedrücke über

300 bar bis 450 bar - Bauformen, Baumaße,

Anschlüsse, Gewinde (enthält auch Berichtigung

1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-4 Gasflaschenventile - Technische

Lieferbedingungen (enthält auch Berichtigung

1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-5 Gasflaschenventile mit zylindrischen

Einschraubstutzen bei Atemgeräten - Bauformen,

Baumaße, Anschlüsse, Gewinde (enthält auch

Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7395 Druckbehälter für Versandzwecke -

Flaschenbündel

Ausgabe März 1987

ÖNORM M 7395/AC1 Druckbehälter für Versandzwecke -

Flaschenbündel

Ausgabe September 2000

ÖNORM M 7812-1 Sicherung der Güte von Schweißarbeiten -

Anforderungen an Betriebe, in denen

Schweißarbeiten nach Güteklassen durchgeführt

werden

Ausgabe Jänner 1996

ÖNORM M 7812-2 Sicherung der Güte von Schweißarbeiten -

Güteklassen

Ausgabe Jänner 1996

ÖNORM EN 3-3 Tragbare Feuerlöscher - Konstruktive

Ausführung, Druckfestigkeit, Mechanische

Prüfung

Ausgabe Dezember 1995

ÖNORM EN 144-1 Atemschutzgeräte - Gasflaschenventile -

Gewindeverbindung am Einschraubstutzen

Ausgabe März 1992

ÖNORM EN 287-1 Prüfung von Schweißern-Schmelzschweißen-Stähle

Ausgabe Juni 1992

ÖNORM EN 287-1/A1 Prüfung von Schweißern-Schmelzschweißen -

Teil 1: Stähle (Änderung)

Ausgabe Juni 1997

ÖNORM EN 287-2 Prüfung von

Schweißern-Schmelzschweißen-Aluminium und

Aluminiumlegierungen

Ausgabe Juni 1992

ÖNORM EN 287-2/A1 Prüfung von Schweißern-Schmelzschweißen -

Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen

(Änderung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 288-1 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Allgemeine Regeln für das Schmelzschweißen

Ausgabe Juni 1992

ÖNORM EN 288-1/A1 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Allgemeine Regeln für das Schmelzschweißen

(Änderung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 288-2 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Schweißanweisung für das Lichtbogenschweißen

Ausgabe Juni 1992

ÖNORM EN 288-2/A1 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 2: Schweißanweisung für das

Lichtbogenschweißen (Änderung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 288-3 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Schweißverfahrensprüfungen für das

Lichtbogenschweißen von Stählen

Ausgabe Juni 1992

ÖNORM EN 288-3/A1 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 3: Schweißverfahrensprüfungen für das

Lichtbogenschweißen von Stählen (Änderung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 288-4 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Schweißverfahrensprüfungen für das

Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen

Legierungen

Ausgabe Jänner 1993

ÖNORM EN 288-4/A1 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 4: Schweißverfahrensprüfungen für das

Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen

Legierungen

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 288-5 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 5: Anerkennung durch Einsatz anerkannter

Schweißzusätze für das Lichtbogenschweißen

Ausgabe November 1994

ÖNORM EN 288-6 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 6: Anerkennung Auf Grund vorliegender

Erfahrung

Ausgabe November 1994

ÖNORM EN 288-7 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 7: Anerkennung von Normschweißverfahren

für das Lichtbogenschweißen

Ausgabe August 1995

ÖNORM EN 288-8 Anforderung und Anerkennung von

Schweißverfahren für metallische Werkstoffe -

Teil 8: Anerkennung durch eine Schweißprüfung

vor Fertigungsbeginn

Ausgabe August 1995

ÖNORM EN 417 Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas,

mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von

tragbaren Geräten - Herstellung, Prüfung und

Kennzeichnung

Ausgabe August 1993

ÖNORM EN 473 Qualifizierung und Zertifizierung von Personal

der zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine

Grundlagen

Ausgabe September 1993

ÖNORM EN 573-3 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische

Zusammensetzung und Form von Halbzeugen -

Teil 3: Chemische Zusammensetzung

Ausgabe Februar 1995

ÖNORM EN 573-4 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische

Zusammensetzung und Form von Halbzeugen -

Teil 4: Erzeugnisformen

Ausgabe Februar 1995

ÖNORM EN 629-1 Ortsbewegliche Gasflaschen - 25E kegeliges

Gewinde zum Anschluss von Ventilen an

Gasflaschen - Teil 1: Spezifikation

Ausgabe November 1996

ÖNORM EN 849 Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenventile -

Spezifikation und Typprüfung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 849/A1 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Ventile - Spezifikation und

Typenprüfung (Änderung)

Ausgabe Juli 1999

ÖNORM EN 850 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Ventilseitenstutzen mit Anschlussbügel nach

dem Pin-index-System für medizinische

Anwendung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 850/A1 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Ventilseitenstutzen mit Anschlussbügel nach

dem Pin-Index-System für medizinische

Anwendung (Änderung)

Ausgabe Mai 2000

ÖNORM EN 962 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Ventilschutzkappen und

Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in

industriellem und medizinischem Einsatz -

Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen

Ausgabe November 1996

ÖNORM EN 962/A1 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Ventilschutzkappen und

Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in

industriellem und medizinischem Einsatz -

Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen

(Änderung)

Ausgabe Februar 2000

ÖNORM EN 1057 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose

Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und

Gasleitungen für Sanitärinstallationen und

Heizungsanlagen

Ausgabe Juli 1996

ÖNORM EN 1089-1 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) -

Teil 1: Stempelung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 1089-1/AC Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) -

Teil 1: Stempelung (Berichtigung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 1089-2 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) -

Teil 2: Gefahrzettel

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 1089-2/AC Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) -

Teil 2: Gefahrzettel (Berichtigung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung - Teil 3:

Farbcodierung (Berichtigung)

Ausgabe September 1998

ÖNORM EN 1089-3/A1 Ortsbewegliche Gasflaschen -

Gasflaschen-Kennzeichnung - Teil 3:

Farbcodierung (Änderung)

Ausgabe März 2000

ÖNORM EN 1652 Kupfer und Kupferlegierungen - Platten,

Bleche, Bänder, Streifen und Ronden zur

allgemeinen Verwendung

Ausgabe März 1998

ÖNORM EN 1653 Kupfer und Kupferlegierungen - Platten, Bleche

und Ronden für Kessel, Druckbehälter und

Warmwasserspeicheranlagen

Ausgabe März 1998

ÖNORM EN 10002-1 Metallische Werkstoffe - Zugversuch -

Prüfverfahren (bei Raumtemperatur)

Ausgabe Mai 1991

ÖNORM EN 10002-2 Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Teil 2:

Prüfung der Kraftmesseinrichtungen von

Zugprüfmaschinen

Ausgabe August 1993

ÖNORM EN 10002-3 Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Teil 3:

Kalibrierung der Kraftmessgeräte für die

Prüfung von Prüfmaschinen mit einachsiger

Beanspruchung

Ausgabe Oktober 1994

ÖNORM EN 10002-4 Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Teil 4:

Prüfung von Längenänderungs-Messeinrichtungen

für die Prüfung mit einachsiger Beanspruchung

Ausgabe März 1995

ÖNORM EN 10002-5 Metallische Werkstoffe - Zugversuch -

Prüfverfahren bei erhöhter Temperatur

Ausgabe Mai 1992

ÖNORM EN 10028-1 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen -

Teil 1: Allgemeine Anforderungen

Ausgabe August 2000

ÖNORM EN 10028-2 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen -

Teil 2: Unlegierte und legierte warmfeste

Stähle

Ausgabe Juli 1993

ÖNORM EN 10028-3 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen -

Teil 3: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle;

normalgeglüht

Ausgabe Juni 2000

ÖNORM EN 10028-4 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen -

Teil 4: Nickellegierte kaltzähe Stähle

Ausgabe Dezember 1994

ÖNORM EN 10028-7 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen -

Teil 7: Nichtrostende Stähle

Ausgabe April 2000

ÖNORM EN 10045-1 Metallische Werkstoffe -

Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy -

Prüfverfahren

Ausgabe Mai 1991

ÖNORM EN 10113-1 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten

Feinkornbaustählen - Teil 1: Allgemeine

Lieferbedingungen

Ausgabe Juli 1993

ÖNORM EN 10113-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus schweißgeeigneten

Feinkornbaustählen - Teil 2: Lieferbedingungen

für normalgeglühte/normalisierend gewalzte

Stähle

Ausgabe Juli 1993

ÖNORM EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von

Prüfbescheinigungen

Ausgabe März 1996

ÖNORM EN 10213-1 Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für

Druckbehälter - Teil 1: Allgemeines

Ausgabe April 1996

ÖNORM EN 10213-2 Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für

Druckbehälter - Teil 2: Stahlsorten für die

Verwendung bei Raumtemperatur und erhöhten

Temperaturen

Ausgabe April 1996

ÖNORM EN 10222-1 Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter -

Teil 1: Allgemeine Anforderungen an

Freiformschmiedestücke

Ausgabe Jänner 1999

ÖNORM EN 10222-3 Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter -

Teil 3: Nickelstähle mit festgelegten

Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

Ausgabe Oktober 1999

ÖNORM EN 10222-4 Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter -

Teil 4: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle mit

hoher Dehngrenze

Ausgabe Oktober 1999

ÖNORM EN 10269 Stähle und Nickellegierungen für

Befestigungsmittel für den Einsatz bei

erhöhten und/oder tiefen Temperaturen

Ausgabe November 1999

ÖNORM EN 10283 Korrosionsbeständiger Stahlguss

Ausgabe Februar 1999

ÖNORM EN 12163 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen zur

allgemeinen Verwendung

Ausgabe April 1998

ÖNORM EN 12164 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen für die

spannende Bearbeitung

Ausgabe April 1998

ÖNORM EN 12164/A1 Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen für die

spannende Bearbeitung (Änderung)

Ausgabe Februar 2000

ÖNORM EN 12165 Kupfer und Kupferlegierungen - Vormaterial für

Schmiedestücke

Ausgabe April 1998

ÖNORM EN 12167 Kupfer und Kupferlegierungen - Profile und

Rechteckstangen zur allgemeinen Verwendung

Ausgabe April 1998

ÖNORM EN 12449 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose

Rundrohre zur allgemeinen Verwendung

Ausgabe Oktober 1999

ÖNORM EN 12451 Kupfer und Kupferlegierungen - Nahtlose

Rundrohre für Wärmeaustauscher

Ausgabe Oktober 1999

ÖNORM EN 12755 Ortsbewegliche Gasflaschen - Abfüllbedingungen

für Acetylenbündel

Ausgabe September 2000

ÖNORM EN 25817 Lichtbogenschweißverbindungen an Stahl -

Richtlinie für die Bewertungsgruppen von

Unregelmäßigkeiten

Ausgabe Dezember 1992

ÖNORM ISO 6718 Berstscheiben und Berstscheibeneinheiten

Ausgabe Jänner 1989

ÖNORM EN ISO 3506-1 Mechanische Eigenschaften von

Verbindungselementen aus nichtrostenden

Stählen - Teil 1: Schrauben (ISO 3506-1:1997)

Ausgabe Mai 1998

ÖNORM EN ISO 3506-2 Mechanische Eigenschaften von

Verbindungselementen aus nichtrostenden

Stählen - Teil 2: Muttern (ISO 3506-2:1997)

Ausgabe Mai 1998

ÖNORM EN ISO 3506-3 Mechanische Eigenschaften von

Verbindungselementen aus nichtrostenden

Stählen - Teil 3: Gewindestifte und ähnliche,

nicht auf Zug beanspruchte Schrauben

(ISO 3506-3:1997)

Ausgabe Mai 1998

ÖNORM EN ISO 11116-1 Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen - 17E

kegeliges Gewinde zum Anschluss von Ventilen

an Gasflaschen (ISO 1116-1:1999)

Ausgabe Mai 2000

ÖNORM DIN 1626 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten

Stählen für besondere Anforderungen -

Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1989

ÖNORM DIN 1628 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten

Stählen für besonders hohe Anforderungen -

Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1989

ÖNORM DIN 17175 Nahtlose Rohre aus warmfesten Stählen -

Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1989

ÖNORM DIN 17177 Elektrisch pressgeschweißte Rohre aus

warmfesten Stählen - Technische

Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1989

DIN 267-13 Mechanische Verbindungselemente - Technische

Lieferbedingungen - Teile für

Schraubenverbindungen mit besonderen

mechanischen Eigenschaften zum Einsatz bei

Temperaturen von -200 °C bis +700 °C

Ausgabe August 1993

DIN 1630 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten

Stählen für besonders hohe Anforderungen -

Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Oktober 1984

DIN 1681 Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke -

Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Juni 1985

DIN 1787 Kupfer - Halbzeug

Ausgabe Jänner 1973

DIN 4661-1 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen,

Flaschen, Prüfdruck 30 atü

Ausgabe September 1968

DIN 4661-2 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen,

Zugelassene Gase

Ausgabe September 1968

DIN 4661-3 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen -

Bodenformen

Ausgabe September 1968

DIN 4661-4 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen -

Ventilmuffen

Ausgabe September 1968

DIN 4661-5 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen -

Füße

Ausgabe September 1968

DIN 4661-6 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen -

Ventilschutz

Ausgabe September 1968

DIN 4661-7 Druckgasflaschen - Geschweißte Stahlflaschen -

Kennzeichnung, Schilder, Schildrahmen,

Plombenniet

Ausgabe März 1978

DIN 4664 Druckgasbehälter - Nahtlose Flaschen aus Stahl

Ausgabe August 1989

DIN 17173 Nahtlose kreisförmige Rohre aus kaltzähen

Stählen - Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Februar 1985

DIN 17174 Geschweißte kreisförmige Rohre aus kaltzähen

Stählen - Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Februar 1985

DIN 17178 Geschweißte kreisförmige Rohre aus

Feinkornbaustählen für besondere Anforderungen

- Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1986

DIN 17179 Nahtlose kreisförmige Rohre aus

Feinkornbaustählen für besondere Anforderungen

- Technische Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1986

DIN 17182 Stahlgusssorten mit verbesserter

Schweißeignung und Zähigkeit für allgemeine

Verwendungszwecke - Technische

Lieferbedingungen

Ausgabe Mai 1992

DIN 17440 Nichtrostende Stähle - Technische

Lieferbedingungen für Blech, Warmband und

gewalzte Stäbe für Druckbehälter, gezogenen -

Draht und Schmiedestücke

Ausgabe September 1996

DIN 17457 Geschweißte kreisförmige Rohre aus

austenitischen nichtrostenden Stählen für

besondere Anforderungen - Technische

Lieferbedingungen

Ausgabe Juli 1985

DIN 17660 Kupfer-Knetlegierungen -

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing),

(Sondermessing) - Zusammensetzung

Ausgabe Dezember 1983

DIN 17664 Kupfer-Knetlegierungen -

Kupfer-Nickel-Legierungen - Zusammensetzung

Ausgabe Dezember 1983

DIN 17665 Kupfer-Knetlegierungen -

Kupfer-Aluminium-Legierungen (Aluminiumbronze)

- Zusammensetzung

Ausgabe Dezember 1983

DIN 50125 Prüfung metallischer Werkstoffe - Zugproben

Ausgabe April 1991

```

2.

AD-Merkblätter:

```

AD B0, Ausgabe Jänner 1995

AD B1, Ausgabe Juni 1986

AD B2, Ausgabe Jänner 1995

AD B3, Ausgabe Oktober 1990

AD B4, Ausgabe Mai 1991

AD B5, Ausgabe Mai 1995

AD B6, Ausgabe Jänner 1995

AD B7, Ausgabe Juni 1986

AD B8, Ausgabe Februar 1998, gilt nur zusammen mit AD B0

AD B9, Ausgabe Juli 1995

AD B10, Ausgabe Juni 1986

AD B13, Ausgabe Mai 1999

AD-HP 0, Ausgabe Dezember 1996

AD-HP 2/1, Ausgabe Jänner 2000

AD-HP 3, Ausgabe April 1996

AD-HP 4, Ausgabe Juli 1989

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Nachstehend angeführte technische Regeln sind in der Verordnung zitiert. Die ausschließlich in der Anlage A.7 Teil 1 genannten technischen Regeln werden hier nicht angeführt.

ÖNORM M 7377 Kennzeichnung von nahtlosen Gasflaschen – Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 1089-1 bis -3 Ausgabe November 2004
ÖNORM M 7390-1 Gasflaschenventile – Gasedaten (enthält auch Berichtigung 1997) Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM M 7390-2 Gasflaschenventile für Probedrücke bis maximal 300 bar – Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde (enthält auch Berichtigung 1997) Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM M 7390-2/AC1 Gasflaschenventile für Probedrücke bis max. 300 bar – Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde (Berichtigung) Ausgabe Mai 2000
ÖNORM M 7390-4 Gasflaschenventile – Technische Lieferbedingungen (enthält auch Berichtigung 1997) Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM M 7395 Ersatz: ÖNORM EN 12755, ÖNORM EN 13365
ÖNORM M 7395/AC1 Zurückgezogen
ÖNORM M 7396 Druckbehälter für Versandzwecke - Betrieb von Flaschenbündeln Ausgabe November 2004
ÖNORM EN 3-3 Tragbare Feuerlöscher – Konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, Mechanische Prüfung Ausgabe Dezember 1995
ÖNORM EN 144-1 Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen Ausgabe Jänner 2001
ÖNORM EN 144-1/A1 Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen (Änderung) Ausgabe Mai 2004
ÖNORM EN 144-2 Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 2: Gewindeverbindung am Ausgangsstutzen Ausgabe Juli 1999
ÖNORM EN 144-3+AC Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 3: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen für die Tauchgase Nitrox und Sauerstoff Ausgabe Juli 2003
ÖNORM EN 417 Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung Ausgabe September 2003
ÖNORM EN 473 Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung – Allgemeine Grundlagen Ausgabe Jänner 2001
ÖNORM EN 629-1 Ortsbewegliche Gasflaschen – 25E kegeliges Gewinde zum Anschluss von Ventilen an Gasflaschen – Teil 1: Spezifikation Ausgabe November 1996
ÖNORM EN 849 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM EN 849/A2 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Ventile – Spezifikation und Typenprüfung (Änderung) Ausgabe Jänner 2002
ÖNORM EN 962 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen Ausgabe November 1996
ÖNORM EN 962/A1 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen (Änderung) Ausgabe Februar 2000
ÖNORM EN 962/A2 Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen (Änderung) Ausgabe November 2000
ÖNORM EN 1089-1 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 1: Stempelung Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM EN 1089-1/AC Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 1: Stempelung (Berichtigung) Ausgabe August 1997
ÖNORM EN 1089-2 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 2: Gefahrzettel Ausgabe Februar 2003
ÖNORM EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – Teil 3: Farbcodierung Ausgabe Juli 2004
ÖNORM EN 1089-3/A1 Zurückgezogen
ÖNORM EN 1439 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas – Kontrollverfahren vor, während und nach dem Füllen Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM EN 1440 Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas – Regelmäßig wiederkehrende Prüfung Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM EN 1440/AC Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas – Regelmäßig wiederkehrende Prüfung (Berichtigung) Ausgabe November 1999
ÖNORM EN 1442 Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion Ausgabe Oktober 1998
ÖNORM EN 10002-1 Metallische Werkstoffe – Zugversuch – Teil 1: Prüfverfahren bei Raumtemperatur Ausgabe Jänner 2002
ÖNORM EN 10002-3 Ersatz: ÖNORM EN ISO 376
ÖNORM EN 10002-4 Ersatz: ÖNORM EN ISO 9513
ÖNORM EN 10002-5 Metallische Werkstoffe – Zugversuch – Prüfverfahren bei erhöhter Temperatur Ausgabe Mai 1992
ÖNORM EN 10045-1 Metallische Werkstoffe – Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy – Prüfverfahren Ausgabe Mai 1991
ÖNORM EN 10204 Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen Ausgabe März 1996
ÖNORM EN 12755 Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für Acetylenbündel Ausgabe September 2000
ÖNORM EN 13365 Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und verflüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens Ausgabe August 2002
ÖNORM ISO 6718 Zurückgezogen, siehe ÖNORM EN ISO 4126-2 und -6
ÖNORM EN ISO 376 Metallische Werkstoffe – Kalibrierung der Kraftmessgeräte für die Prüfung von Prüfmaschinen mit einachsiger Beanspruchung (ISO 376:1999) Ausgabe Jänner 2003
ÖNORM EN ISO 407 Kleine Gasflaschen für die medizinische Anwendung – Ventilseitenstutzen mit Anschlussbügel nach dem Pin-Index-System Ausgabe April 2005
ÖNORM EN ISO 4126-2 Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 2: Berstscheibeneinrichtungen (ISO 4126-2:2003) Ausgabe Mai 2003
ÖNORM EN ISO 4126-6 Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 6: Berstscheibeneinrichtung; Anwendung, Auswahl und Einbau (ISO 4126-6:2003) Ausgabe April 2004
ÖNORM EN ISO 9513 Metallische Werkstoffe – Kalibrierung von Längenänderungs-Messeinrichtungen für die Prüfung mit einachsiger Beanspruchung (ISO 9513:1999) Ausgabe September 2003
ÖNORM EN ISO 11116-1 Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen – 17E kegeliges Gewinde zum Anschluss von Ventilen an Gasflaschen (ISO 1116-1:1999) Ausgabe Mai 2000
DIN 50125 Prüfung metallischer Werkstoffe – Zugproben Ausgabe Jänner 2004
DIN 50125 Berichtigung 1 Prüfung metallischer Werkstoffe – Zugproben Ausgabe Juli 2004
ECE-Regelung Nr. 67 Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)
ECE-Regelung Nr. 110 Antriebssystem mit komprimiertem Erdgas

Die in diesem Verzeichnis angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien, Tel.: (01) 21300-805, Telefax: (01) 213 00-818, erhältlich.

Die in diesem Verzeichnis angeführten ECE-Regelungen sind bei der MANZschen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1010 Wien, Tel.: (01) 53161, Telefax: (01) 53161-181, erhältlich oder auf http://www.bmvbw.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm einzusehen.