Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang III, die Analyse entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, BGBl. II Nr. 86/2001, tritt außer Kraft.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001.
ANHANG I
Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des
Aflatoxingehalts bestimmter Waren
Zweck und Anwendungsbereich
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer
in einer Sendung angelieferten
Ware, die gemäß der amtlichen
Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der
Verpackung, Verpacker, Absender
und Kennzeichnung aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen
Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu
unterziehen ist; jede Teilpartie
muß physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie
entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie
entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte
Probe (= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht
des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Parallelproben
Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Größe der Einzelprobe
Die Größe der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Bei Partien
in Einzelhandelspackungen hängt die Größe der Einzelprobe
von der Größe der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden
Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Getreide
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Gewicht Zahl Sammel-
Partie- bzw. Einzel- probe
Erzeugnis gewicht Anzahl proben Gewicht/
(Tonnen) Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10- = 30
100
(*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 und 25 100 30
= 125 Tonnen
15 - 10- = 30
100
(*1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
Tonnen
300 und 3 Teil- 100 30
1 500 partien
= 50 und 100 100 30
= 300 Tonnen
50 - 10- 1-10
100
(*1)
```
```
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt, vor
dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je 10 kg
aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist nicht
notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten und
getrockneten Früchten, die einer weiteren Sortierung oder
anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und
bei einer vorhandenen Laborausstattung, mit der eine
30-kg-Probe homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht
10 kg, ist diese nicht in drei Teilproben zu
unterteilen.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die
einer Sortierung oder einem anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden:
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der
Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt
überschreitet.
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und für
Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:
- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den
Höchstgehalt überschreitet;
- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder
mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.
- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
```
```
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch (*2):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den unter Nummer 5.2 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und
5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
```
```
(*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3 dieses Anhangs.
(*2) ABl. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1.
ANHANG II
Probebereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen
Kontrolle der Aflatoxingehalte in bestimmten Waren
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluß von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den eßbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im eßbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuß "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des eßbaren Teils bestimmt;
- die ganze Nuß "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muß das Gewicht des Nußkerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nußkerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe Alle Laborproben sind fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen unter Verwendung eines Verfahrens, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht werden kann.
Untergliederung von Proben für Bestätigungs- und Verteidigungszwecke
Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
4.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:
Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.
r = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit
demselben Verfahren an identischem
Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen
(dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter,
dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze
Zeitspanne) erhalten hat, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf, so daß
r = 2,8 x s tief r.
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen
ermittelten Ergebnissen [(s tief r/x) x
100], wobei x den Durchschnitt der
Ergebnisse aller Proben darstellt.
R = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert,
unterhalb dessen man die absolute Differenz
zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die
man unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
(d. h. an identischem Material von
Bearbeitern in verschiedenen Laboratorien
unter Verwendung des genormten
Testverfahrens) erhalten hat, mit einer
vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im
Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x
s tief R.
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen.
RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(s tief R/x) x 100] ermittelten
Ergebnissen.
4.2. Allgemeine Anforderungen
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen
soweit wie möglich mit den Bestimmungen der Nummern 1 und 2
des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG übereinstimmen.
4.3. Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren
für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben
sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren
auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
```
```
Konzentra- Empfohlener Zulässiger
Kriterium tions- Wert Höchstwert
bereich
```
```
Blindversuche Alle Vernachläs-
sigbar
```
```
Wiederfindungsrate 0,01-0,5 60 bis 120%
- Aflatoxin M1 myg/kg
0,5 myg/kg 70 bis 110%
```
```
Wiederfindungsrate 1,0 myg/kg 50 bis 120%
- Aflatoxine 1-10 myg/kg 70 bis 110%
B tief 1, B tief 2, 10 myg/kg 80 bis 110%
G tief 1, G tief 2
```
```
Präzision Alle Gemäß der 2 x der nach
RSD tief R Horwitz- der Horwitz-
Gleichung Gleichung
erzielte
Wert
```
```
Der Präzisionswert der RSD tief r wird berechnet durch
Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66
bei der jeweiligen Konzentration.
```
```
Anmerkungen:
- Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die
Summe von B tief 1 + B tief 2 + G tief 1 + G tief 2.
- Muß die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1 +
B tief 2 + G tief 1 + G tief 2 eingesetzt werden, so muß
die Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem
entweder bekannt oder äquivalent sein.
- Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren
werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die
jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung
berechnet, d. h.:
RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 logC)
dabei ist:
- RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet
aus Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
[(S tief R/x) x 100]
- C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g,
0,001 = 1 000 mg/kg).
Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.
4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinien 93/99/EWG entsprechen.
ANHANG III
VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN
BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
```
DEFINITIONEN
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in
einer Sendung angelieferten Ware,
die gemäß der amtlichen Prüfung
gemeinsame Merkmale wie Ursprung,
Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder
Kennzeichnung aufweist; Fische
müssen außerdem in der Größe
vergleichbar sein.
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen
Partie, der dem Probenahmeverfahren
zu unterziehen ist; jede Teilpartie
muss physisch getrennt und
identifizierbar sein.
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie
entnommene Menge.
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer
Partie oder Teilpartie entnommenen
Einzelproben.
Laborprobe: eine für die Laboruntersuchung
bestimmte Probe.
```
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer durch den Mitgliedstaat
bevollmächtigten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben
sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu
vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische
Bestimmung stören oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 1 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
3.6. Unterteilung von Sammelproben in Laborproben für die amtliche Untersuchung, Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung, Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung werden der homogenisierten Sammelprobe entnommen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Probenahme entspricht. Die Menge der Laborproben für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.
3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
VERLAUF DER PROBENAHME
Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicher zu stellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
4.1. Zahl der Einzelproben
Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.
Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
Tabelle 1: Mindestzahl der einer Partie zu entnehmenden
Einzelproben
```
```
Gewicht der Partie Mindestanzahl der zu
(in kg) entnehmenden Einzelproben
```
```
50 3
50 bis 500 5
500 10
```
```
Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt wird, in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen
eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die
Partie aus Einzelpackungen besteht
```
```
Anzahl der Packungen oder Zahl der zu entnehmenden
Einheiten in der Partie Packungen oder Einheiten
```
```
1 bis 25 1 Packung oder Einheit
26 bis 100 Rund 5%, wenigstens 2 Packungen
oder Einheiten
100 rund 5%, höchstens 10 Packungen
oder Einheiten
```
```
```
ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN
```
HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche
Untersuchung entnommene Laborprobe mindestens zwei
unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert
der Ergebnisse. Die Partie wird akzeptiert, wenn der
Mittelwert dem jeweiligen in der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.
Die Partie wird abgelehnt, wenn der Mittelwert den jeweiligen Höchstgehalt übersteigt.
ANHANG IV
PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE
KONTROLLE VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI,
CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD
```
EINFÜHRUNG
```
Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene
Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.
```
SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF
```
BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische
Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden
Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer
CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -
Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind
Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend
erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch
ebenfalls gültig sein.
Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:
- Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
- Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zu beachten sind.
```
ANALYSEMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND
```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG
3.1. Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,
die das Labor verwenden sollte:
r = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h.
dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe
Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)
erzielt werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%)
erwarten darf, so dass r = 2,8 x s tief r;
s tief r = Standardabweichung, berechnet aus unter
Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Wiederholbarkeitsbedingungen
ermittelten Ergebnissen
_ _
[(s hoch r/x) x 100], wobei x den
Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben
darstellt;
R = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb
dessen man die absolute Differenz zwischen
einzelnen Prüfergebnissen, die unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an
identischem Material von Prüfern in
verschiedenen Labors nach dem
standardisierten Testverfahren) erzielt
werden, mit einer vorgegebenen
Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95%)
erwarten darf; R = 2,8 x s tief R;
s tief R = Standardabweichung, berechnet aus unter
Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten
Ergebnissen;
RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus
unter Reproduzierbarkeitsbedingungen
_
[(sR/x) x 100] ermittelten Ergebnissen;
HORRAT tief r = die ermittelte RSD tief r geteilt durch den
RSD tief r-Wert, geschätzt nach der
Horwitz-Gleichung unter Verwendung der
Annahme r = 0,66R;
HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt
durch den RSD tief R-Wert, berechnet nach
der Horwitz-Gleichung (b).
3.2. Allgemeine Vorschriften
Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen
soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen
übereinstimmen.
3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in bezug auf die nachstehenden
Kriterien getestet werden:
```
Spezifität;
```
ii) Genauigkeit;
iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße
innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der
Streuungsmaße in und zwischen den Labors;
iv) Nachweisgrenze;
```
Empfindlichkeit;
```
vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;
vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden
können.
3.2.2. Die in Nummer 1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte
lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das
nach dem international anerkannten Protokoll über
"collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB
Internationale Normenorganisation, "Präzision von
Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und
Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international
anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidense intervals"
(ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probality level =
95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in
der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des
"collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder
jedermann zugänglich zu machen.
3.3. Spezifische Anforderungen
3.3.1. Blei-, Cadmium- und Quecksilberanalysen
Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.
Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysemethoden für Blei,
Cadmium und Quecksilber
```
```
Parameter Wert/Kommentar
```
```
Anwendungsbereich Waren gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 466/2001
Nachweisgrenze Nicht mehr als ein Zehntel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Bestimmungsgrenze Nicht mehr als ein Fünftel des
Höchstgehalts gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der
Höchstgehalt für Blei liegt unter
0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr
als zwei Fünftel des Höchstgehalts
Präzision HORRAT tief r- oder HORRAT
tief R-Werte von weniger als 1,5 gemäß
Ringversuch
Wiederfindungsrate 80-120% (gemäß Ringversuch)
Spezifizität Frei von Matrix- oder spektralen
Interferenzen
```
```
3.3.2. 3-MCPD-Analyse
Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von
3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine
validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen
Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das
Testmaterial des Ringversuches zur Validierung
zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine
spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und
entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).
Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysemethoden für
3-MCPD
```
```
Kriterium Empfohlener Wert Konzentration
```
```
Blindwert Unter der -
Nachweisgrenze
Wiederfindungsrate 75 - 110% Alle
Bestimmungsgrenze 10 (oder weniger) -
myg/kg in trockenem
Zustand
Standardabweichung Weniger als -
des Blindwerts 4 myg/kg
Interne Präzisi- 4 myg/kg 20 myg/kg
onsabschätzung - 6 myg/kg 30 myg/kg
Standardabweichung 7 myg/kg 40 myg/kg
der Wiederholungs- 8 myg/kg 50 myg/kg
messungen bei 15 myg/kg 100 myg/kg
unterschiedlichen
Konzentrationen
```
```
3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung und Berechnung
der Wiederfindungsrate
Wenn möglich, wird eine Abschätzung der Richtigkeit der
Analysen vorgenommen, indem geeignete zertifizierte
Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen
werden.
Ferner sind die "Harmonisierten Richtlinien für die Anwendung der Wiederfindungsraten zur Berichtigung analytischer Messungen" (d), die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden, zu berücksichtigen. Das Analyseergebnis ist korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
3.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.
3.6. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte.
QUELLEN
(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung von
Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine
Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel.
(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for Regulation
of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.
(c) "Method of Analysis to determine
3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients
using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und
AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report
of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of
validated methods to support the Scientific Committee on
Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed
protein und other foods").
(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of
Recovery Information in Analytical Measurement";
Herausgeber Micheal Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales
Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl. Chem.,
1999, Nr. 71, 337 - 348.
```
```
(*1) ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.