Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
Abkürzung
UFSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
UFSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.
(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.
(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz.
Aufgaben
§ 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
der Präsident,
die Vorsitzenden der Berufungssenate und
die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.
(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.
(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,
ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.
(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,
die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.
Angelobung
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.”
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.
(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.
Abkürzung
UFSG
Unabhängigkeit, Enden des Amtes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und
Enthebung vom Amt.
(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
schriftlich darum ansucht,
in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.
Vollversammlung
§ 7. (1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
die Geschäftsverteilung (§ 11),
die Geschäftsordnung (§ 12),
den Tätigkeitsbericht (§ 13),
die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),
die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),
die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),
die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und
die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).
(3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.
(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(9) Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.
(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Bildung von Ausschüssen
§ 8. (1) Die Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
(2) Der Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt werden.
(3) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind. Ausschussvorsitzender ist, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des Präsidenten und mit Beschluss der Vollversammlung kann für Ausschüsse einer Außenstelle der Vorsitzende eines Berufungssenates zum Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied
befangen ist oder
länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder
die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Mitgliedschaft zu einem Ausschuss ruht mit
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
der Suspendierung vom Dienst (Enthebung) oder
der Außerdienststellung.
(6) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(7) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung vorzeitig beendet werden.
Beschlussfassung auf schriftlichem Wege
§ 9. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.
(2) Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
(3) Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
Leitung
§ 10. (1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt ihn nach außen. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.
(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.
(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(4) Der Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art und Weise, zeitnahe und verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese Dokumentation laufend wartet (elektronische Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen).
(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident eine Controllingstelle einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert.
(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(7) Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.
(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Geschäftsverteilung
§ 11. (1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.
(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.
(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) überlassen.
(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
Geschäftsordnung
§ 12. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Führung der Kanzleigeschäfte, die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.
(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.
Tätigkeitsbericht
§ 13. Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und im Internet bereitzustellen.
Dienstbehörde
§ 14. Der unabhängige Finanzsenat ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.
Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel
§ 15. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.
Abschnitt
Dienst- und Besoldungsrecht
Allgemeines
§ 16. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.
(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.
(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.
(6) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
Arbeitszeit, Dienstort
§ 17. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung
(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 1 entstanden sind.
Leistungsfeststellung
§ 18. Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind.
Disziplinarverfahren
§ 19. (1) Die §§ 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,
an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und
gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Zuordnung der Funktionen
§ 20. Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überleitung von Bediensteten
§ 21. (1) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit der Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.
(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen des unabhängigen Finanzsenats.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 22. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der unabhängige Finanzsenat mit 1. Jänner 2003 seine Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
Vorläufige Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
§ 23. Der Präsident hat bis zum 1. Jänner 2003 eine vorläufige Geschäftsverteilung und eine vorläufige Geschäftsordnung zu erstellen. Diese Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung treten außer Kraft, sobald die Vollversammlung eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsordnung beschließt.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 25. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
UFSG
In-Kraft-Treten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 treten zugleich mit den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.