Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Lehrlinge Männer Frauen Gesamt- Frauen- Männer-
zahl anteil anteil
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LEHRL/GEW/01 1 4 5 80,00% 20,00%
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Summe Verwendungsgruppe: 1 4 5 80,00% 20,00%
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Gesamtsumme 6450 1 4 5 80,00% 20,00%
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Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Planstellenbereich 6490)
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Lehrlinge Männer Frauen Gesamt- Frauen- Männer-
zahl anteil anteil
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LEHRL/GEW/52 4 6 10 60,00% 40,00%
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LEHRL/GEW/51 4 2 6 33,33% 66,67%
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LEHRL/GEW/01 0 1 1 100,00% 0,00%
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Summe Verwendungsgruppe: 8 9 17 52,94% 47,06%
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Gesamtsumme 6490 8 9 17 52,94% 47,06%
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Gesamtsumme Ressort 63 15 24 39 61,54% 38,46%
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Erläuterungen zur Anlage 1
A. Allgemeine Erläuterungen
Der tabellarische Teil des Frauenförderungsplanes für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit enthält die quantitative Darstellung der Ist-Situation der Frauen in diesem Ressort zum Stichtag 1. Juli 2000 und den davon gemäß § 40 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) errechneten Frauenanteil dargestellt in Prozenten.
Der Planstellenbereich 6350 - Arbeitsmarktservice (AMS) ist unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 6 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) nicht dargestellt.
Die Gliederung erfolgt nach Dienstbehörden und innerhalb der Dienstbehörden nach der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG.
Bei den einzelnen Personalständen zum 1. Juli 2000 ist jeweils angegeben:
Die Anzahl der männlichen Bediensteten (Spalte 2)
Die Anzahl der weiblichen Bediensteten (Spalte 3)
Die Gesamtzahl der Bediensteten (Spalte 4)
Der Ist-Frauenanteil in Prozenten (Spalte 5), Hervorhebungen kennzeichnen das Erreichen eines Frauenanteils von mindestes 40%
Der Ist-Männeranteil in Prozenten (Spalte 6)
B. Verbindliche Vorgaben
Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist als Zielgröße Folgendes anzustreben:
Der Frauenanteil zum 1. Juli 2000 darf nicht unterschritten werden.
Ziel des Frauenförderungsplans ist es, in den Bereichen, in denen Frauen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 bis 3 B-GBG unterrepräsentiert sind, gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 bis 3 B-GBG den Frauenanteil bis zum 1. Jänner 2002 um 3% und gemäß § 41 Abs. 2 B-GBG bis zum 1. Jänner 2006 um weitere 9% anzuheben.
C. Anmerkung zu den Verwendungs- und Funktionsgruppen,
Entlohnungs- und Bewertungsgruppen
Auf die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz und auf § 65 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2002
Anlage 2
Vertretungsbereiche der Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 26
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Sämtliche Bedienstete der Sektionen I, II, III, IV, VII, VIII, Beschussämter, Bergbehörden;
Sämtliche Bedienstete des ehemaligen Präsidiums, der Sektion V, Bundesmobilienverwaltung, des Tiergartenamtes, der Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung;
Sämtliche Bedienstete der Sektionen VI, IX, X;
Sämtliche Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) - Zentrale Dienststellen;
Sämtliche Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) - Dezentrale Dienststellen;
Sämtliche Bedienstete der Arbeitsinspektorate Wien, Niederösterreich, Burgenland;
Sämtliche Bedienstete der Arbeitsinspektorate Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Heimarbeitskommissionen.
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