← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I)

Geltender Text a fecha 2002-06-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren

1.

zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oder

2.

zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG oder

3.

zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

(2) Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für

1.

die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BiozidG,

2.

der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oder

3.

die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.

(3) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.

(4) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren

1.

für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und

2.

für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)

§ 2. (1) Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Untersuchungen unterzogen, so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit Bescheid vorgeschrieben.

(2) Die Kosten für die Probeneinsendung (Zustellgebühren, Porto, Frachtkosten, Abgaben, usw.) hat der Antragsteller zu tragen.

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

Anlage

Abschnitt I

Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem

neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 1 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 2 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung,

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie für

die erste Produktart gemäß der

Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 1 800,-

```


```

VPG 3 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, für

die erste Produktart (soweit

nicht unter Tarifpost 2

fallend) 1 650,-

```


```

VPG 4 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, für

jede weitere Produktart gemäß

der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 160,-

```


```

BG 5 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens

der Zulassungsvoraussetzungen

gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG

für die erste Produktart gemäß

der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 14 500,-

```


```

BG 6 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 5 fallend) 13 200,-

```


```

BG 7 Ergänzende Bewertung der

Angaben und Unterlagen

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für

jede weitere Produktart, für

die die Bewertung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 2 000,-

```


```

BG 8 Ergänzende Bewertung der

Angaben und Unterlagen

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für

jede weitere Produktart (soweit

nicht unter Tarifpost 7

fallend) 1 000,-

```


```

Abschnitt I A

Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem

neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag zusammen

mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und

sich der Antrag auf vorläufige Zulassung auf jenes Biozid-Produkt

bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2

BiozidG vorgelegt werden

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

VPG 9 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie, für

die erste Produktart gemäß der

Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 900,-

```


```

VPG 10 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 9 fallend) 800,-

```


```

VPG 11 Ergänzende Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung, für

jede weitere Produktart gemäß

der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 80,-

```


```

BG 12 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die

erste Produktart gemäß der

Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4

BiozidG 7 250,-

```


```

BG 13 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die

erste Produktart (soweit nicht

unter Tarifpost 12 fallend) 6 600,-

```


```

BG 14 Ergänzende Bewertung der

Angaben und Unterlagen

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für

jede weitere Produktart, für

die die Bewertung zusätzlicher

Daten gemäß Anhang IIIB der

Biozid-Produkte-Richtlinie

notwendig ist 1 000,-

```


```

BG 15 Ergänzende Bewertung der

Angaben und Unterlagen

hinsichtlich des Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für

jede weitere Produktart (soweit

nicht unter Tarifpost 14

fallend) 500,-

```


```

Abschnitt II

Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem

neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 16 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 160,-

```


```

VPG 17 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 600,-

```


```

BG 18 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 5 800,-

```


```

Abschnitt IIA

Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem

neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG, wenn der Antrag zusammen

mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und

sich der Antrag auf vorläufige Registrierung auf jenes

Biozid-Produkt bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21

Abs. 4 Z 2 BiozidG vorgelegt werden

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

VPG 19 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 300,-

```


```

BG 20 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Zulassungsvoraussetzungen gemäß

§ 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 2 900,-

```


```

Abschnitt III

Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein chemischer

Stoff ist, in Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß

den §§ 21 und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 21 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 2 500,-

```


```

VPG 22 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung

einschließlich der Prüfung

zusätzlicher Daten gemäß

Anhang IIIA der

Biozid-Produkte-Richtlinie 26 400,-

```


```

VPG 23 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung (soweit

nicht unter Tarifpost 22

fallend) 24 000,-

```


```

BG 24 Bewertung der Angaben und

Unterlagen einschließlich der

Bewertung zusätzlicher Daten

gemäß Anhang IIIA der

Biozid-Produkte-Richtlinie

hinsichtlich des Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG 191 400,-

```


```

BG 25 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit

nicht unter Tarifpost 24

fallend) 174 000,-

```


```

Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein

Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in

Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21

und 22 BiozidG

```


```

Gebühren- Gebühr in

art Tarifpost Behördliche Tätigkeit  Euro

```


```

GG 26 Erfassung, Dokumentation und

Verwaltung des Antrages

einschließlich der Unterlagen 2 500,-

```


```

VPG 27 Durchführung der

Vollständigkeitsprüfung 16 000,-

```


```

BG 28 Bewertung der Angaben und

Unterlagen hinsichtlich des

Vorliegens der

Aufnahmevoraussetzungen gemäß

§ 22 Abs. 1 BiozidG 116 500,-

```


```