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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fotograf (Fotografen-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Fotograf

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fotograf oder Fotografin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fotograf ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Anfertigen von Aufnahmen, insbesondere von Personen, Gegenständen, Tieren, Architekturen, Landschaften, sowie Reportagen (für Privatkunden und gewerblich-industrielle Nutzung),

2.

Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten im Bereich Foto- und Mediendesign und Medientechnik,

3.

elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung,

4.

Reproduktion, Dokumentation und Archivtechnik,

5.

fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten,

6.

Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen,

7.

digitales Erfassen von Daten und Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, insbesondere

der Verstellkamera (Großformat)

```


```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozess

```


```

```

3.

Kenntnis des Ausbildungsbetriebes und des Wirtschaftsbereiches

```

des Lehrbetriebes

```


```

```

4.

Kenntnis der optischen Gesetze - -

```

und ihrer Wirkung

```


```

```

5.

Handhaben der Objektive und Kenntnis ihrer Funktionsweise und

```

Wirkung

```


```

```

6.

Kenntnis des Lichts und der Farbtheorie -

```

```


```

```

7.

Handhaben der Lichtmessgeräte - -

```

```


```

```

8.

Kenntnis der Beleuchtungsmöglichkeiten und der -

```

Handhabung sowie Anwendung einschlägiger

Beleuchtungsgeräte

```


```

```

9.

Grundkenntnisse der mechanischen, elektrischen und

```

elektronischen Vorgänge an Maschinen und Geräten unter

Einbeziehung digitaler und analoger Ausgabegeräte sowie

Videogeräten

```


```

```

10.

Sachgemäßes Sachgemäßes - -

```

Verwenden und Verwenden

Einlegen von analoger und

Aufnahme- digitaler

materialien Aufzeichnungs-

medien

```


```

```

11.

Kenntnis der Beeinflussung der - -

```

Kopien und Vergrößerungen

durch die Entwicklung in

Bezug auf Gradation und

Tonwert (Schwarz/Weiß)

```


```

```

12.

Herstellen von Reproduktionen - -

```

(Strich, Halbton und Farbe)

```


```

```

13.
    • Grundkenntnisse der

```

Weiterverarbeitung von

fotografischen Produkten und

digitalen Daten für den Druck

```


```

```

14.

Herstellen von Farbbildern, Farbausdrucken oder

```

Farbdiapositiven; Anwenden von Farbkorrekturen und Filtern bei

der Aufnahme und der Ausgabe

```


```

```

15.
  • Grundkenntnisse über alle gängigen

```

reprografischen Verfahren

```


```

```

16.
  • Behandlung, Nachbehandlung, Retusche und

```

Einkopieren von analogen und digitalen Bilddaten;

Anwendung von Bildbearbeitungssoftware

```


```

```

17.

Handhaben fotochemischer - -

```

Lösungen und Chemikalien

sowie deren Aufbewahrung und

Bezeichnung

```


```

```

18.
  • Kenntnis über den digitalen Arbeitsplatz samt

```

Zusatzgeräten (zB Drucker, Scanner, CD-Brenner

usw.)

```


```

```

19.

Kenntnis des Digitalisieren Herstellen und Abspeichern

```

Di- von Vorlagen, von digitalen Bildmontagen,

gitalisierens Bearbeiten von Freistellen und Einfügen in

von Vorlagen digitalisierten druckfähigen Programmen

Vorlagen (zB Photoshop, Freehand,

QuarkXPress), Grundkenntnisse

von Webdesign

```


```

```

20.

Grund- Durchführen der Kenntnis der

```

kenntnisse der Bildschirm- densitometrischen Ausmessungen

Bildschirm- kalibrierung und Auswertungen

kalibrierung

```


```

```

21.

Beurteilen von analogen und digitalen Aufnahmen in Bezug auf

```

Dichte, Gradation, Qualität, Farbraum und Schärfe

```


```

```

22.

Anwenden von Vergrößerungs- und -

```

Verkleinerungstechniken (Entzerren,

Abhalten, Nachbelichten) sowie

Kontaktkopien in Schwarz/Weiß und Farbe

```


```

```

23.

Grund- Anfertigen von Diaduplikaten -

```

kenntnisse

über die

Dateneingabe

und die

Datenausgabe

über das

Internet

```


```

```

24.
    • Aufnehmen von Laufbildern auf

```

allen gängigen Speichermedien

und Kenntnis über das

Nachbearbeiten

```


```

```

25.

Beheben von Fehlern sowie Kenntnis über das Vermeiden von

```

Fehlern bei fotografischen Prozessen

```


```

```

26.
      • Kenntnis der

```

Beeinflussung von

Gradation und

Farbe (analog und

digital)

```


```

```

27.

Herstellen von Werbe-, Sach-, Food-, Architektur-, Tourismus-

```

und Kreativaufnahmen sowie die entsprechende Bildgestaltung;

Anwendung von Fachkameras samt Verstellmöglichkeiten

```


```

```

28.
  • Durchführen von Reportagen nach vorheriger

```

Anleitung

```


```

```

29.

Herstellen - - -

```

von

Passbildern

```


```

```

30.
  • Herstellen von Portrait-, Gruppen- und Modefotos

```

```


```

```

31.
  • Grundkenntnisse der berufsbezogenen

```

Schminktechnik

```


```

```

32.
  • Eigene und fremde Bildideen realisieren nach

```

Scribble, Layout und Reinzeichnungen

```


```

```

33.

Fachbezogener Umgang mit Kunden und Modellen

```

```


```

```

34.

Kenntnis über - - -

```

alle gängigen

Schwarz/Weiß-

Entwicklungs-

prozesse

```


```

```

35.
  • Kenntnis über die gängigen -

```

Farbentwicklungsprozesse

```


```

```

36.

Kenntnis über die fachgerechte Entsorgung der verwendeten

```

Materialien unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften

```


```

```

37.
      • Grundkenntnisse

```

der Funktion von

Rotations-,

Hänger- und

Durchlauf-

maschinen und

Printer

```


```

```

38.
  • Grundkenntnisse des Urheber- und

```

Verwertungsrechtes sowie der einschlägigen

Berufsausbildungsvorschriften

```


```

```

39.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

40.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit, insbesondere Kenntnis der

berufsspezifischen Sicherheitsvorschriften für Giftstoffe und

Elektrizität und Arbeitshygiene

```


```

```

41.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarz/Weiß,

2.

Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarz/Weiß,

3.

elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm oder als Ausdrucke.

(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist bei den Aufnahmen der jeweilige Entwicklungsprozess durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und je eine tonwertige Schwarz/Weiß-Vergrößerung (maximal 24 × 30 cm) herzustellen. Diese Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert vorzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 2 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,

2.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,

3.

fachgerechte Ausführung,

4.

fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Lohnkostenrechnung,

2.

Materialkostenberechnung und Regienberechnung,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Apparate, Geräte und Werkzeuge,

3.

Aufnahme und Beleuchtung,

4.

Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,

5.

Negativ-, Positiv- und Diapositivprozess,

6.

Farbenlehre,

7.

Einschlägige Bildbearbeitungsprogramme.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,

```

2.

drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ drei Lehrlinge,

```

3.

vier bis fünf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,

```

4.

sechs bis sieben fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,

```

5.

acht fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,

```

6.

ab neun fachlich einschlägig

```

ausgebildeten Personen auf je drei

fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... ein weiterer

Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/1997, treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Abs. 3 - mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Fotograf im letzten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Fotografen-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 266/1997, antreten.