Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Lehrberuf Metalldesign
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Gürtlerei,
Gravur,
Metalldrückerei.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei:
einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen herstellen, reparieren und montieren,
Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
Metalldesign - Schwerpunkt Gravur:
einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren,
Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
Maschinen bedienen und steuern,
einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
Metalldesign - Schwerpunkt Metalldrückerei:
einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren (runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen),
Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
```
Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
```
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen technischen Regelwerke, Normen und
```
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Kenntnis über die Verfahren und Technologien im Bereich
```
Metalldesign (Gürtlerei, Gravur, Metalldrückerei) und deren
Wirtschaftlichkeit
```
```
```
Kenntnis über Arbeitsorganisation, -
```
Arbeitsgestaltung und Teamarbeit
```
```
```
Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung -
```
von Hand und unter Verwendung von
Maschinen und Geräten, wie Messen,
Anreißen, Bohren, Senken,
Scharfschleifen, Trennen, Umformen,
Passen, Fügen, Verbinden,
Wärmebehandeln, Oberflächenbearbeiten,
Montieren, Gewindeschneiden
```
```
```
- Einfaches Drehen und Fräsen
```
```
```
```
Grundkenntnisse über Grundlagen ästhetischer Gestaltung,
```
Stilkunde usw.
```
```
```
Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von einschlägigen
```
Werkstücken (auch mit EDV-Unterstützung)
```
```
```
Arbeitsvorbereitung und Modellherstellung (auch mit
```
EDV-Unterstützung)
```
```
```
- Grundkenntnisse über Kenntnis und Anwendung
```
das rechnergestützte des rechnergestützten
Konstruieren und Konstruierens und
Zeichnen (CAD) Zeichnens (CAD)
```
```
```
Kenntnis der Qualitätssicherung Mitwirken bei der
```
Qualitätssicherung
```
```
```
- Grundkenntnisse über Kenntnis der
```
Kalkulation betrieblichen
Produktionsplanung,
Lagerwirtschaft und
Logistik
```
```
```
Kenntnis der Mitwirken bei der Kundenberatung
```
Kundenberatung
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Schwerpunkt Gürtlerei:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Herstellen von unlösbaren Verbindungen (zB Weichlöten,
```
Hartlöten, Schweißen, Kleben, Nieten); lösbare Verbindungen (zB
Schrauben) (Fügetechniken)
```
```
```
Fertigkeiten in der Verformungstechnik (zB Biegen, Stauchen,
```
Strecken, Bördeln, Abkanten, Sicken, Treiben und Aufziehen,
Ziselieren)
```
```
```
- Fertigkeiten in der Fertigungstechnik:
```
spanende und spanlose Formgebung
```
```
```
- Zurichten von Werkstücken (zB Richten,
```
Schneiden, Meißeln, Sägen, Lochen)
```
```
```
- Herstellen von Hilfswerkzeugen
```
```
```
```
- Herstellen von Schablonen
```
```
```
```
- Zusammenbauen und Montieren von Metallteilen
```
```
```
```
Grundkenntnisse der -
```
Oberflächenbehandlung
```
```
```
Durchführen von einfachen Arbeiten -
```
in der Oberflächenbehandlung
(mechanische und chemische Verfahren)
```
```
```
- Grundkenntnisse über Kenntnis der
```
Elektrotechnik ÖVE-Vorschriften
betreffend den
Zusammenbau
elektrischer
Beleuchtungskörper
```
```
```
Schwerpunkt Gravur:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Gravieren von Hand, Meißeln, arbeiten -
```
mit Punzen
```
```
```
Herstellen von Schablonen -
```
```
```
```
Gravieren an Graviermaschinen -
```
```
```
```
Kenntnis des - -
```
Weich- und
Hartlötens
```
```
```
Kenntnis des - -
```
Härtens von
Stahl
```
```
```
Schleifen von Gravierstichel und -
```
Frässtichel
```
```
```
Einfärben von Schildern und Farbenlehre -
```
```
```
```
Kenntnis der Montieren von Schildern -
```
Montage-
möglichkeiten
von Schildern
```
```
```
- Kenntnis der -
```
Oberflächen-
veredelungen, wie
Eloxieren,
Beschichten usw.
```
```
```
- Vorbereiten von Dateien zur Übernahme auf
```
CNC-Graviermaschinen
```
```
```
- Gravieren an CNC-Maschinen
```
```
```
```
-
- Kenntnis der
```
Laserbearbeitung,
Grundkenntnisse über
Digitaldruck und
Folienplotten
```
```
```
-
- Kenntnis der speziellen
```
Gravurtechniken:
Schildergravur,
Reliefgravur,
Stempelgravur,
Formengravur,
Waffengravur,
Flachstich- und
Schmuckgravur
```
```
```
-
- Durchführen von
```
Arbeiten in der (den)
im Betrieb verwendeten
speziellen
Gravurtechnik(en)
```
```
```
Schwerpunkt Metalldrückerei:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Herstellen von Modellen durch Formdrehen in Holz, Metall und
```
Kunststoff
```
```
```
Gestaltendes Verformen von Blechen auf der Drückbank
```
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
CNC-gesteuerte
Drückbänke
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
hydraulisch gesteuerte
Drückbänke
```
```
```
Weichlöten Weich- und Hartlöten
```
```
```
```
-
- Gasschmelzschweißen,
```
Elektroschweißen
```
```
```
Rundschneiden - -
```
mit
elektrischer
und manueller
Rundschere
```
```
```
Schleifen von Hand und mit -
```
Maschine
```
```
```
Polieren von Hand und mit -
```
Maschine
```
```
```
Stürzen des Werkstückes zur Zwischenformgebung -
```
```
```
```
Vor-, Nach- und Einziehen des Werkstückes auf der Drückbank
```
```
```
```
Auslegen, Umlegen, Einrollen, Umrollen des Werkstückrandes
```
```
```
```
Ab- und - -
```
Gleichstechen
des Werk-
stückrandes
```
```
```
Ausstechen des Bodens -
```
```
```
```
- Überdrehen der Außenseite des Werkstückes
```
```
```
```
- Ausdrehen der Innenseite des Werkstückes
```
```
```
```
Vorwärmen mit Flamme -
```
```
```
```
Glühen mit Flamme sowie elektrisch Glühen
```
```
```
```
Beizen - -
```
```
```
```
- Gewindedrehen von -
```
Hand in Lang- und
Querholz mit
Gewindesträhler
```
```
```
-
- Kenntnis der
```
Oberflächenbehandlung
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
Metallveredelung
```
```
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist (unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben (auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen des Metalldesigns, Technologie und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Gestaltung (Design und Ausführung) eines Werkstücks unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden, wobei die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit,
fachgerechte Ausführung,
Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachgerechtes Anwenden von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundlagen des Metalldesigns
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen des Metalldesigns einschließlich des EDV-gestützten Metalldesigns,
Physikalische Grundlagen des Metalldesigns,
Werkstoffkunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Verfahren und Technologien im Metalldesign,
Maschinen und Anlagen,
Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumenberechnung und Masseberechnung,
Einfache physikalische Berechnungen im Zusammenhang mit Metalldesign.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zwei Lehrlinge,
für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zusatzprüfung
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung des Artikels IX Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 259/1977, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 207/1976, und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 465/1976, treten unbeschadet des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalldesign voll anzurechnen.