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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,

2.

Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,

3.

einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,

4.

Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,

5.

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,

6.

Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,

7.

Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,

8.

Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,

9.

Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

Grundlagen der Berufsausübung

```


```

```

1.

Kenntnis der Aufgaben und der Bedeutung der Schädlingsbekämpfung

```

```


```

```

2.

Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des

```

Arbeitsplatzes

```


```

```

3.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

4.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

5.

Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des

```

fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der

zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte

```


```

Schädlingskunde

```


```

```

6.

Grundkenntnisse - -

```

der Biologie und

Entomologie

```


```

```

7.

Kenntnis der Biologie und -

```

Verhaltensweise von tierischen und

pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen

und Nützlingen

```


```

```

8.

Erkennen von typischen Schadensbildern -

```

```


```

```

9.
    • Kenntnis der

```

Resistenzbildung und

deren Auswirkung

```


```

Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner Ursachen

```


```

```

10.
  • Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

```

Ursachen in und an geschlossenen Räumen,

insbesondere Gebäuden, technischen

Einrichtungen und Transportmitteln, Silos,

Containern, Schiffen und Betriebsanlagen

```


```

```

11.
  • Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

```

Ursachen außerhalb von geschlossenen Räumen,

insbesondere im Forst, im Obst- und Wein-

und Ackerbau sowie in und an Gewässern

```


```

```

12.
  • Anwenden von Diagnose- und Monitorgeräten

```

```


```

Umgang mit Lagerung, Transport und Entsorgung von Giften,

Wirkstoffen und Gasen

```


```

```

13.

Grundkenntnisse der Chemie und Physik -

```

```


```

```

14.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

```

der Auswirkungen Auswirkungen von sehr

von Giften und giftigen Stoffen und

Wirkstoffen auf Kenntnis der

den menschlichen, Auswirkungen von Gasen

tierischen und auf den menschlichen,

pflanzlichen tierischen und

Organismus pflanzlichen Organismus

```


```

```

15.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

```

der Auswirkungen Auswirkungen von

von Giften und sehr giftigen Stoffen

Wirkstoffen auf und Kenntnis der

Materialien und Auswirkungen von

Vorräte Gasen auf Materialien

und Vorräte

```


```

```

16.

Grundkenntnisse Kenntnis über -

```

über Wirkungen Wirkungen von

von Schädlingsbe- Schädlingsbe-

kämpfungsmitteln kämpfungsmitteln

auf Menschen, auf Menschen, Tiere,

Tiere, Pflanzen Pflanzen und die

und die Umwelt Umwelt

```


```

```

17.

Grundkenntnisse der Wirkungen von -

```

Schädlingsbekämpfungsmitteln auf

Bauteile, Einrichtungsgegenstände,

Bodenbeläge, bestimmte Materialien

und Vorräte

```


```

```

18.

Kenntnis der Explosionsgefahr, -

```

Brennbarkeit, Beeinträchtigung von

Giften und Wirkstoffen beim Umgang,

beim Transport und bei der Entsorgung

sowie der Gefahrenvermeidung

```


```

```

19.

Kenntnis der sachgerechten Lagerung von -

```

Giften und Werkstoffen

```


```

```

20.
  • Kenntnis der Gegenmittel zu den verwendeten

```

Wirkstoffen und Giften

```


```

```

21.

Aufmessen und - -

```

Anfertigen von

Skizzen, Lesen

von

Bauzeichnungen

und Bauplänen

```


```

```

22.

Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und

```

Betriebsanleitungen

```


```

```

23.

Berechnen von - -

```

Flächen- und

Raummaßen

```


```

```

24.

Berechnen von Aufwandsmengen sowie -

```

von Verdünnungen bei

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```


```

```

25.
  • Bestimmen, Mischen und Zubereiten von

```

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```


```

```

26.
  • Einfache Kostenkalkulation von

```

Schädlingsbekämpfungsarbeiten

```


```

```

27.
    • Aufstellen von

```

Leistungsverzeichnissen

und Erstellen von

Bekämpfungs- und

Überwachungsplänen

```


```

```

28.

Aufstellen, Verwenden und Abbauen von Leitern, Gerüsten,

```

Arbeitsbühnen und sonstigen Steighilfen

```


```

```

29.
  • Sprühen, Vernebeln, Begasen, Spritzen

```

und Verpressen mit den entsprechenden

Geräten

```


```

```

30.
  • Anwenden von Abdichtungs- und

```

Einbringungsverfahren

```


```

```

31.
  • Lüften von begasten Räumen

```

```


```

```

32.
  • Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei

```

der Freigabe von begasten Räumen

```


```

```

33.
  • Anwenden von Prüfverfahren zur

```

Gasrestmengenmessung

```


```

```

34.
  • Dekontaminieren von Bauteilen,

```

Einrichtungsgegenständen,

Bodenbelägen, Raumluft usw.

```


```

Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

```


```

```

35.

Kenntnis der - -

```

Vorbeugungs-

und

Bekämpfungs-

maßnahmen

```


```

```

36.

Anwenden von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

```

```


```

Pflanzenschutz

```


```

```

37.

Kenntnis der wichtigsten zu -

```

behandelnden Pflanzen

```


```

```

38.
  • Grundkenntnisse der Pflanzenphysiologie

```

```


```

```

39.

Kenntnis der Wirkungsweise von -

```

Pflanzenschutzmittel auf

Zielorganismen sowie Menschen,

Tiere, Pflanzen und die Umwelt

```


```

```

40.
  • Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und

```

Wartezeiten

```


```

```

41.
  • Durchführen von

```

Pflanzenschutzarbeiten mit

Maschinen und Geräten

```


```

Holzschutz

```


```

```

42.

Kenntnis der Holzkunde, des chemischen Feuerschutzes und des

```

chemischen Verhaltens von Holzschutz- und Feuerschutzmitteln

```


```

```

43.

Feststellen und Erkennen des -

```

Schädlingsbefalles in und an

Bauteilen aus Holz

```


```

```

44.
  • Kenntnis der holzzerstörenden Pilze

```

und Schwämme, deren Lebensweisen,

deren Vermehrung und der

Befallsvoraussetzungen

```


```

```

45.
  • Holzschutz- und Feuerschutzarbeiten

```

sowie Schwammsanierungen mit

Maschinen und Geräten

```


```

Rechtskunde

```


```

```

46.

Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der

```

Schädlingsbekämpfung und der für die Schädlingsbekämpfung

zuständigen Behörden

```


```

```

47.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften und Normen im

Pflanzenschutz sowie im chemischen

Holz- und Feuerschutz

```


```

```

48.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften bei der

Bekämpfung von Vorrats-, Material-

und Hygieneschädlingen

```


```

```

49.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften über die im

berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über

deren Trennung, Verwertung sowie

über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

50.
    • Grundkenntnisse der

```

gesetzlichen

Vorschriften

über den Umgang mit und

die Anwendung von sehr

giftigen Stoffen und

Gasen

```


```

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

```


```

```

51.

Kenntnis der Anwendung der Arbeitsschutzmittel, insbesondere von

```

Atemschutzgeräten, Arbeitskleidung und persönlichen

Schutzausrüstungen

```


```

```

52.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere der Maßnahmen zur Hygiene

```


```

```

53.

Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

```

insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und

Gasunfällen

```


```

```

54.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich

```


```

```

55.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten

```

Kommunikation sowie gegenüber Behörden

```


```

```

56.

Kenntnis der Informationspflichten gegenüber Kunden

```

```


```

```

57.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

58.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Hard- und Software

```

```


```

```

59.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

```

```


```

```

60.

Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und

```

Sicherheitseinrichtungen

```


```

```

61.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

62.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

```

63.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:

1.

Bekämpfung von Holzschädlingen,

2.

Bekämpfung von Schaben,

3.

Schwammsanierung,

4.

Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,

5.

Bekämpfung von Lebensmittelmotten,

6.

Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,

7.

Pharaoameisenbekämpfung,

8.

Pflanzenschutz.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,

2.

fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,

3.

fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Entomologie und Biologie,

2.

Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,

3.

Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt,

4.

Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,

5.

Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,

6.

Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

7.

Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung),

8.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,

9.

Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Umweltschutz

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:

1.

Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,

2.

Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,

3.

einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,

4.

Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,

```

2.

drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ drei Lehrlinge,

```

3.

vier bis fünf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,

```

4.

sechs bis sieben fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,

```

5.

acht fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,

```

6.

ab neun fachlich einschlägig

```

ausgebildeten Personen auf je drei fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............ ein weiterer

Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.