Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik (Wärmebehandlungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärmebehandlungstechniker oder Wärmebehandlungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Wärmebehandlungstechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
Vor- und Nachbehandlungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren,
geeignete Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse, auswählen, einsetzen und durchführen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess treffen,
Arbeitsablauf und erzielte Ergebnisse prüfen, dokumentieren und vertreten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung in der Wärmebehandlungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
```
Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
```
Handhabung, Bedienung und Instandhaltung der in der
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Wärmebehandlungstechnik zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und Anlagen
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der zu behandelnden Oberflächen und Werkstoffe (wie
```
Eisen, Stahl, Aluminium, Buntmetalle, Kunststoffe und andere
Substrate) und der für die Oberflächenbehandlung geeigneten
Konstruktion der Werkstücke
```
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```
Kenntnis der einschlägigen technischen Regelwerke und Normen
```
```
```
```
Anfertigen von Skizzen und einfachen Werkzeichnungen
```
```
```
```
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen
```
```
```
```
Kenntnisse und Fertigkeiten - -
```
der allgemeinen
Werkstoffbearbeitung,
dh. Messen, Anreißen, Feilen,
Sägen, Bohren und Senken,
Gewindeschneiden, Biegen,
Schleifen einfacher Werkzeuge
Kenntnisse über weitere
Bearbeitungsformen, wie zB
einfaches Längs- und
Plandrehen, einfaches
Schmieden, Nieten, Reiben,
Schaben, Passen
```
```
```
Grund- Kenntnisse der Verfahren und Technologien
```
kenntnisse in der Wärmebehandlungstechnik und deren
der Wirtschaftlichkeit
Verfahren
und
Technologien
in der
Wärme-
behandlungs-
technik und
deren
Wirtschaft-
lichkeit
```
```
```
Kenntnis über - -
```
Arbeitsorganisation,
Arbeitsgestaltung und
Teamarbeit
```
```
```
Kenntnis der Qualitätssicherung Mitwirken bei Maßnahmen der
```
Qualitätssicherung
```
```
```
-
- Kenntnis der
```
betrieblichen
Produktionsplanung,
Lagerwirtschaft und
Logistik
```
```
```
Kenntnis der Kundenberatung Mitwirken bei Kundenberatung
```
der
Kundenberatung
```
```
```
Einfaches Richten während und nach der Wärmebehandlung
```
Richten
```
```
```
Weichlöten Hartlöten - -
```
```
```
```
- Einfaches - -
```
Elektro-
schweißen
```
```
```
- Einfaches - -
```
Gasschmelz-
schweißen
```
```
```
Einfaches - - -
```
Härten
```
```
```
- Vergüten
```
```
```
```
- Werkstück- - -
```
reinigung und
Korrosions-
schutz
```
```
```
- Glühbehandlungen (spannungsfrei Glühen,
```
Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen
usw.)
```
```
```
- Kenntnis der - -
```
Salzbad-
technologie
```
```
```
- Härten von Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen in
```
Schutzgas- und Vakuumanlagen
```
```
```
- Messen von Temperaturen
```
```
```
```
- Messen von physikalischen Größen im
```
Wärmebehandlungsprozess
```
```
```
- Zerstörungsfreie Härtemessung nach Rockwell,
```
Brinell, Vickers (HRC, HB, HV)
```
```
```
- Schutzgasaufkohlen und Einsatzhärten,
```
Carbonitrieren
```
```
```
- Nitrieren und Nitrocarburieren
```
```
```
```
- Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen
```
```
```
```
- Prüfen und Beurteilen der Werkstoffzusammensetzung
```
nach Bruchbild und Funkenprobe
```
```
```
-
- Kenntnis der Funktion der
```
Spektralanalyse
```
```
```
-
- Vorbereiten und Durchführen von
```
Oberflächenfehlerprüfungen
```
```
```
-
- Randschichthärten (zB
```
Induktivhärten)
```
```
```
-
- Ein- und Ausbau und Überprüfen
```
von Temperaturmessgeräten
```
```
```
-
- Reparieren und Positionieren von
```
Thermoelementen
```
```
```
-
- Überprüfen der Ofenatmosphären
```
```
```
```
-
- Kenntnis und Anwendung der Mess-,
```
Steuer- und Regeltechnik, auch
unter Verwendung
rechnergestützter Systeme
```
```
```
-
- Herstellen von Schliffen und
```
einfache Schliffbeurteilung
```
```
```
- Kenntnis der fachspezifischen EDV
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz;
Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und
über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des
Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die wärmebehandlungstechnische Bearbeitung von Werkstücken unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Dabei sind insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
mechanische Vorarbeiten für den Wärmebehandlungsprozess,
Auswahl und Durchführung des geeigneten Wärmebehandlungsprozesses,
Prüfung und Dokumentation des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit,
fachgerechte Ausführung,
Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Verfahren und Technologien in der Wärmebehandlungstechnik,
Maschinen und Anlagen,
Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumenberechnung und Masseberechnung,
Wärmebehandlungstechnische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person ........................... zwei Lehrlinge,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person ........................... ein weiterer
Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmung
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik ablegen. Diese Prüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Universalhärter, BGBl. Nr. 276/1973 (Verhältniszahlen) und BGBl. Nr. 277/1980 (Berufsbild), treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Universalhärter, BGBl. Nr. 172/1975, in der Fassung des Artikels XXI der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986 tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Universalhärter ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Universalhärter zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik voll anzurechnen.