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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflasterer(Pflasterer-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 2002-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Pflasterer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,

5.

Herstellen von Geländeprofilen,

6.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues,

7.

Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk,

8.

Herstellen von Entwässerungsanlagen,

9.

Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen,

10.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien,

11.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien,

12.

Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster,

13.

Abschluss- und Komplettierungsarbeiten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Pflasterer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Handhaben von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung

```

von Schutzausrüstungen

```


```

```

4.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

```

der Lagerung von auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu

Materialien deren Abwehr

```


```

```

5.

Kenntnisse der - -

```

Betonherstellung

```


```

```

6.

Kenntnisse über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und

```

Nachbehandeln von Beton

```


```

```

7.

Kenntnis über den bituminösen Straßenbau

```

```


```

```

8.

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaues und der

```

Geländemodellierung

```


```

```

9.

Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle

```

Lastklassen

```


```

```

10.
  • Kenntnis über die Herstellung der für die

```

Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton-

und Steinmauerwerk

```


```

```

11.

Einbringen von Kenntnis über das Herstellen von

```

Schüttungen Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen

```


```

```

12.
  • Grundkenntnisse der Qualitäts- und

```

Funktionskontrolle

```


```

```

13.
  • Kenntnis über die Herstellung von

```

Einlaufschächten auch unter Verwendung von

Fertigschalungen; Versetzen von

Schieberkappen und Schachtabdeckungen sowie

Kenntnis über das Verlegen von Abwasser- und

Versorgungsleitungen

```


```

```

14.

Grundkenntnisse über Baurestmassentrennung, Recycling,

```

Entsorgung und Gewässerschutz

```


```

```

15.

Berechnen und Feststellen des Materialbedarfs

```

```


```

```

16.

Ausmessen

```

```


```

```

17.

Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen

```

```


```

```

18.

Vermessen und Nivellieren mit Visierkreuzen

```

```


```

```

19.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Abstichen

```

```


```

```

20.
  • Lesen von Werkzeichnungen und Arbeitsplänen

```

```


```

```

21.
  • Übertragen von Planmaßen und Profilen auf

```

Arbeitsflächen

```


```

```

22.

Einfaches Einfaches maßstäbliches Zeichnen

```

Skizzieren

```


```

```

23.
  • Erarbeiten und Umsetzen von Vorlagemustern

```

```


```

```

24.

Lesen, Entwerfen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und

```

Verlegeplänen

```


```

```

25.

Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie

```

```


```

```

26.

Aufbauen, Profilieren und Planieren des Aufbauen,

```

Ober- und Unterbaues Profilieren,

Verdichten und

Planieren des

Ober- und Unterbaues

```


```

```

27.
  • Herstellen von Geländeprofilen

```

```


```

```

28.
  • Herstellen, Transportieren, Einbringen und

```

Nachbehandeln von Beton

```


```

```

29.
  • Herstellen von Einlaufschächten auch unter

```

Verwendung von Fertigschalungen; Versetzen von

Schieberkappen und Schachtabdeckungen sowie

Verlegen von Abwasser- und

Versorgungsleitungen

```


```

```

30.
  • Ausheben von Baugruben und Künetten sowie

```

Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer

Aushubtiefe von 1,25 m

```


```

```

31.

Fluchten und Einspannen

```

```


```

```

32.
  • Zurichten der Werkstoffe

```

```


```

```

33.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken und

```

Plattenbelägen aus allen Materialien in ungebundener oder

gebundener Bettung

```


```

```

34.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aller

```

Materialien in Mörtel- oder Betonbettung

```


```

```

35.

Ausführen von Anschlüssen und Herstellen von

```

Einfassungen Schalungen

```


```

```

36.

Herstellung von Rinnen, Trapez- und Spitzgraben

```

```


```

```

37.

Herstellen der Herstellen der Fugenfüllung und Verfugen

```

Fugenfüllung mit mit verschiedenen Materialien; Sanieren,

verschiedenen Instandsetzen und Ausbessern von Oberflächen

Materialien

```


```

```

38.

Rammen und Rütteln

```

```


```

```

39.

Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster

```

```


```

```

40.

Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus

```

Beton- und Steinmauerwerk

```


```

```

41.

Versetzen von Verkehrszeichen, Poller, usw.

```

```


```

```

42.

Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich

```

```


```

```

43.

Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von

```

Bauberichten

```


```

```

44.

Grundkenntnisse betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge

```

```


```

```

45.

Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts,

```

der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung,

Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer

Richtlinien und Normen

```


```

```

46.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und

Sicherheitsdatenblätter

```


```

```

47.

Kenntnis und Verwenden einschlägiger Fachausdrücke

```

```


```

```

48.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen Vorschriften

```

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Ausmessen,

2.

Bestimmen des Radius,

3.

Einspannen,

4.

Nivellieren mit Visierkreuzen,

5.

Zurichten der Werkstoffe,

6.

Pflastern, Verlegen und Versetzen in ungebundener und gebundener Bettung,

7.

Rammen,

8.

Ausführung von Anschlüssen (Anfängen) und Einfassungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Niveaugerechte und saubere Pflasterung,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Gewichtsberechnung,

3.

Prozentrechnung,

4.

Raumberechnung,

5.

Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge,

3.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist in diesem Gegenstand nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .............................. 2 Lehrlinge,

```

2.

zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............................ 2 Lehrlinge,

```

3.

drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............................ 3 Lehrlinge,

```

4.

vier fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............................ 4 Lehrlinge,

```

5.

fünf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............................ 5 Lehrlinge,

```

6.

sechs bis 15 fachlich

```

einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person .................................. ein weiterer

Lehrling,

```

7.

ab 16 fachlich einschlägig

```

ausgebildeten Personen für je

drei Personen .................................... ein weiterer

Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 241/1987, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 84/1977, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer nach den Ausbildungsvorschriften gemäß Abs. 2 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer voll anzurechnen.