Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EGVerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
Behandlungsverfahren,
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)
(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.
(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EGVerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
Behandlungsverfahren,
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)
(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.
(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EGVerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
Behandlungsverfahren,
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)
(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EGVerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
Behandlungsverfahren,
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zum Zwecke der Verwaltung sowie des EGovernments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)
(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EGVerbringungsV Verpflichtete
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
Behandlungsverfahren,
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zum Zwecke der Verwaltung sowie des EGovernments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
(2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)
(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 104, BGBl. I Nr. 200/2021)
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 2) in den Registern gemäß § 22 Abs. 1 zu verarbeiten. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
(3a) Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen IV bis VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
(4) Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5) Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln:
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,
Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
(6) Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
Branchencode (vierstellig),
Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
der Abfallersterzeuger (§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3) und
der Abfallsammler und -behandler (§ 21 Abs. 2) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß den §§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
in das jeweilige Register zu übertragen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.
(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.
(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und
der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:
Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
Anlagen und Anlagentypen,
Behandlungsverfahren,
Anlagenkapazitäten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.
(2) Sofern keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20 und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
in das jeweilige Register zu übertragen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.
(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.
(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und
der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind:
Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
Anlagen und Anlagentypen,
Behandlungsverfahren,
Anlagenkapazitäten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.
(2) Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und
die Daten gemäß § 18;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung von Auswertungsroutinen.
(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen.
(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen).
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5c) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Gesundheit in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register
der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5c) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Gesundheit in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register
der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(5) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.
(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
(10) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register
der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
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