Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(5) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.
(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
(10) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register
der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(5) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.
(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
(10) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Register
§ 22. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register
der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichen Daten und
der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.
(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
Branchencode (vierstellig),
Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
Geodaten der Standorte und der Anlagen,
Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Aufsichts- und Kontrollorgane,
das Geburtsdatum natürlicher Personen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen,
Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten.
(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.
(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und zugehörige Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des EGovernments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des EGovernments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
Abkürzung
AWG 2002
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
Abkürzung
AWG 2002
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis;
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
Abkürzung
AWG 2002
Abs. 7 tritt für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis;
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.
Abkürzung
AWG 2002
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 71/2019)
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und
eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);
die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.
Abkürzung
AWG 2002
Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1
§ 22a. (1) Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hat
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 71/2019)
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und
eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 und § 24a (durch Upload);
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Erfassung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.
(4) Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.
(5) Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6) Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.
Abkürzung
AWG 2002
Berichtigung von Daten der Register
§ 22b. (1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
Abkürzung
AWG 2002
Berichtigung von Daten der Register
§ 22b. (1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Berichtigung von Daten der Register
§ 22b. (1) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
(2) Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.
(4) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen sind ermächtigt, Berichtigungen und Ergänzungen von Stammdaten von Amts wegen vorzunehmen. Die registrierte Person ist von rechtlich relevanten Datenanpassungen zu verständigen, nach Tunlichkeit auf elektronischem Wege.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Anbringen
§ 22c. (1) Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.
(2) Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.
Abkürzung
AWG 2002
Elektronische Anbringen
§ 22c. (1) Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.
(2) Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 22d. (1) Personen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.
(2) Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 22d. (1) Personen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.
(2) Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch für die Übermittlung mittels Webservice.
(3) Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Abs. 2 gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
§ 22e. (1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
§ 22e. (1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.
(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens; einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen;
Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;
Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß § 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;
Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;
Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;
Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;
Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;
Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;
Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;
Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;
Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;
Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen:
die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;
Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien;
Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;
Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.
Abkürzung
AWG 2002
Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstattung von Fahrzeugen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren;
Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4 erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;
Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien;
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