Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Abkürzung
BStMG
Automatische Überwachung
§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Abkürzung
BStMG
Automatische Überwachung
§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Abkürzung
BStMG
Automatische Überwachung
§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale) und Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß § 30a Abs. 2 betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Abkürzung
BStMG
Automatische Überwachung
§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß §§ 30 Abs. 1 und 30a Abs. 2 und Daten, die gemäß § 30b Abs. 1 letzter Satz gewonnen werden, betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen oder ob diese von der Mautpflicht ausgenommen sind (§ 5). Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Daten von Fahrzeugen, die während der Übergangsfrist gemäß § 33 Abs. 18 Z 8 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelten, sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, in dem die Übergangsfrist endet, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
(4) Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.
(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Abkürzung
BStMG
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Abkürzung
BStMG
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.
Abkürzung
BStMG
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.
Abkürzung
BStMG
Teil
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EUROEmissionsklasse, zur erklärten CO2-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 10 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.
Verletzung der Anhaltepflicht
§ 21. Kraftfahrzeuglenker, die entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leisten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen.
Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht
§ 21. Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.
Abkürzung
BStMG
Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
§ 21. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
Abkürzung
BStMG
Subsidiarität
§ 22. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat gemäß § 20 und § 21 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Abkürzung
BStMG
Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 23. (1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der ASFINAG abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Abkürzung
BStMG
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Werden Verwaltungsübertretungen von Organen gemäß § 29 wahrgenommen, sind 60 vH der eingehobenen Strafgelder der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen, 20 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Abkürzung
BStMG
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Abkürzung
BStMG
Widmung von Strafgeldern
§ 24. (1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Abfahrtsrecht nach Betretung
§ 25. (1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.
(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.
Abkürzung
BStMG
Abfahrtsrecht nach Betretung
§ 25. (1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.
(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.
Abkürzung
BStMG
Teil
Behörden und Verfahren
Behörde
§ 26. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Abkürzung
BStMG
Revision
§ 26a. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln.
Vorläufige Sicherheit
§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
(3) Auf nach Abs. 1 und 2 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 VStG sinngemäß anzuwenden.
Vorläufige Sicherheit
§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
(3) Auf nach Abs. 1 und 2 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 VStG sinngemäß anzuwenden.
Vorläufige Sicherheit
§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BStMG
Vorläufige Sicherheit
§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,
der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und
beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BStMG
Vorläufige Sicherheit
§ 27. (1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,
der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und
beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
Fahrtunterbrechung
§ 28. (1) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, Kraftfahrzeuglenkern, die bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 auf frischer Tat betreten werden und bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert ist, bis zum Eintreffen der Organe der Straßenaufsicht die Weiterfahrt zu untersagen und, falls erforderlich, zur Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren anzubringen. Die Organe der Straßenaufsicht sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern.
(2) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2 angeführten Bedingungen kann das Mautaufsichtsorgan die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(3) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Fahrtunterbrechung
§ 28. (1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BStMG
Fahrtunterbrechung
§ 28. (1) Unter den in § 27 Abs. 1 bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
§ 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
§ 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
§§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Abs. 2 Z 1 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
§ 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
§ 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
§§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
Abkürzung
BStMG
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.
Abkürzung
BStMG
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sind
§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Abkürzung
BStMG
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sind
§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.
(4) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Abkürzung
BStMG
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sind
§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
§ 47 Abs. 2 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.
(3) Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.
(4) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.
(5) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 3 erforderlich ist.
Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrzeugesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
für die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) und digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 32 Abs. 2) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung oder Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
für die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) und digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 32 Abs. 2) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 8, § 32 Abs. 1) und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4
erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 8, § 32 Abs. 1) und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4
erforderlich ist.
(3) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 142/2023)
Abkürzung
BStMG
Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz
§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
für die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 18, § 32 Abs. 1) und
bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4
erforderlich ist.
(3) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 142/2023)
Abkürzung
BStMG
Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520
§ 30a. (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(2) Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.
(3) Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges I der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.
(4) Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz vorgenommen werden.
(5) Jeder von einem Abruf gemäß Abs. 3 betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.
(6) Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
(7) Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß § 30b Abs. 1 und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß § 30b Abs. 3 vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Kosten, die dem Bundesminister für Inneres im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und allfälliger Änderungen dieser Richtlinie entstehen, zu tragen. Die näheren Regelungen sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu vereinbaren.
Abkürzung
BStMG
Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520
§ 30a. (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(2) Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.
(3) Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges I der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.
(4) Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz vorgenommen werden.
(5) Jeder von einem Abruf gemäß Abs. 3 betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.
(6) Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
(7) Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß § 30b Abs. 1 und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß § 30b Abs. 3 vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Kosten, die dem Bundesminister für Inneres im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und allfälliger Änderungen dieser Richtlinie entstehen, zu tragen. Die näheren Regelungen sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu vereinbaren.
Abkürzung
BStMG
Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei
§ 30b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
(2) Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
(3) Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
(4) Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
(5) Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 28. Februar 2023 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.
Abkürzung
BStMG
Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei
§ 30b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
(2) Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
(3) Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
(4) Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
(5) Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.
Abkürzung
BStMG
Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei
§ 30b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
(2) Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
(3) Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
(4) Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
(5) Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.
Abkürzung
BStMG
Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei
§ 30b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
(2) Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
(3) Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
(4) Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
die übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
(5) Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung die aliquote Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten zu regeln, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.
(3) Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den in § 10 Abs. 2 genannten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird.
(4) Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(5) Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, gelten
mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, und
mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unabhängig von ihrer Achsenzahl
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Zehntagesvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Kategorie fällt als jene, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. An Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist das Mitführen der Tageszusatzvignette zulässig.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.