Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
§ 31. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
Abkürzung
BStMG
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
BStMG
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Abkürzung
BStMG
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Straßenbenützungsabgabe
§ 32. (1) Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen § 2 Z 6 Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden.
(2) Für die Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.
(2) Die Bemautung gemäß Abs. 1 muss ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleistet sein. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.
(2) Die nach den in Abs. 1 genannten Gesetzen erlassenen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte müssen eine Bemautung ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleisten. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.
Abkürzung
BStMG
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
(2) Die nach den in Abs. 1 genannten Gesetzen erlassenen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte müssen eine Bemautung ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleisten. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.
Abkürzung
BStMG
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 Streckenmaut. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
Abkürzung
BStMG
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
Abkürzung
BStMG
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§ 32. (1) Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
(3) Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf § 5 und § 13 Abs. 1 ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß § 13 Abs. 2 kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Abs. 2a der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Abkürzung
BStMG
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
BStMG
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
Abkürzung
BStMG
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
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In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
Abkürzung
BStMG
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
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In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
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In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs.1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
(16) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs. 1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 30.8.2021) außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
(16) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, §29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.
Abkürzung
BStMG
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs. 1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 30.8.2021) außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
(16) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, §29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.
(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 33 und 34 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2, § 8c Abs. 8, § 13 Abs. 1 bis 1b, § 15 Abs. 1 Z 8, § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 30b Abs. 7, die Überschriften vor §§ 33 und 34, § 34 Abs. 1, § 36, § 37 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 Abs. 4 außer Kraft.
§ 6, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 10, 11 und 18, § 15 Abs. 2 Z 4 und 8, § 19a Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 1, § 30b Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 10 außer Kraft.
§ 1 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 Z 1 und 7, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 19 Abs. 4 ist auf Verwaltungsübertretungen anwendbar, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 begangen werden.
Die Verordnung, mit der erstmals Mauttarife zur Anlastung der verkehrsbedingten CO 2 Emissionen gemäß § 9 Abs. 9 festgesetzt werden, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2023 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Mautordnung dazu die näheren Bestimmungen zu enthalten.
Die Erklärung der CO 2 Emissionsklasse gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2024 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der CO 2 Emissionsklasse gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2024 frühestens mit diesem Termin.
Bis zum 1. Jänner 2025 hat die Mautordnung nähere Bestimmungen über die erstmalige Ermäßigung für Omnibusse gemäß § 9 Abs. 9 Z 4 zu enthalten. Die Erklärung über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer für Omnibusse zu bildenden Tarifgruppe gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2025 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2025 frühestens mit diesem Termin.
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, die bereits vor dem 1. Dezember 2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt worden ist, gelten bis zum 31. Jänner 2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen.
Die Mautordnung hat bis zum 1. Dezember 2023 die näheren Bestimmungen über die digitale Eintagesvignette zu enthalten. Die Registrierung des Kennzeichens eines Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für eine Eintagesvignette bereits vor dem 1. Dezember 2023 ist zuzulassen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 9 lit. b der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.
Abkürzung
BStMG
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
(3) Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
(7) § 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(9) §§ 11 Abs. 1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 30.8.2021) außer Kraft.
(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
(16) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, §29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.
(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 33 und 34 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2, § 8c Abs. 8, § 13 Abs. 1 bis 1b, § 15 Abs. 1 Z 8, § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 30b Abs. 7, die Überschriften vor §§ 33 und 34, § 34 Abs. 1, § 36, § 37 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 Abs. 4 außer Kraft.
§ 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 10, 11 und 18, § 15 Abs. 2 Z 4 und 8, § 19a Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 1, § 30b Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 10 außer Kraft.
§ 1 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 Z 1 und 7, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 19 Abs. 4 ist auf Verwaltungsübertretungen anwendbar, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 begangen werden.
Die Verordnung, mit der erstmals Mauttarife zur Anlastung der verkehrsbedingten CO 2 Emissionen gemäß § 9 Abs. 9 festgesetzt werden, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2023 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Mautordnung dazu die näheren Bestimmungen zu enthalten.
Die Erklärung der CO 2 Emissionsklasse gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2024 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der CO 2 Emissionsklasse gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2024 frühestens mit diesem Termin.
Bis zum 1. Jänner 2025 hat die Mautordnung nähere Bestimmungen über die erstmalige Ermäßigung für Omnibusse gemäß § 9 Abs. 9 Z 4 zu enthalten. Die Erklärung über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer für Omnibusse zu bildenden Tarifgruppe gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2025 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2025 frühestens mit diesem Termin.
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, die bereits vor dem 1. Dezember 2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt worden ist, gelten bis zum 31. Jänner 2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen.
Die Mautordnung hat bis zum 1. Dezember 2023 die näheren Bestimmungen über die digitale Eintagesvignette zu enthalten. Die Registrierung des Kennzeichens eines Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für eine Eintagesvignette bereits vor dem 1. Dezember 2023 ist zuzulassen.
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 9 lit. b der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.
(19) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 8d, § 9 Abs. 2, 5, 7, 9, 12 und 14, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 1b und 9, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 30a Abs. 1, § 30b Abs. 6, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 18 Z 2 und 10, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2 sowie § 38 Z 1, 2, 3, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2025 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab seinem Inkrafttreten begangen werden.
Abkürzung
BStMG
Außer-Kraft-Treten
§ 34. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, außer Kraft.
(2) Die Mautstreckenverordnung, BGBl. Nr. 615/1996, ist außer Kraft getreten.
Abkürzung
BStMG
Außerkrafttreten
§ 34. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, außer Kraft.
(2) Die Mautstreckenverordnung, BGBl. Nr. 615/1996, ist außer Kraft getreten.
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8.
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2011/76/EG, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2011 S. 1.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/52/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigungen, ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 50 und ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Entscheidung 2009/750/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 11.
Abkürzung
BStMG
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/52/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigungen, ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 50 und ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Entscheidung 2009/750/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 11.
Abkürzung
BStMG
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
Abkürzung
BStMG
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/130, ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 46.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/87/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023, S. 134.
Abkürzung
BStMG
Verweisungen
§ 35. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/130, ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 46.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/87/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023, S. 134.
Abkürzung
BStMG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
BStMG
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