Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V)
Abkürzung
EPER-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, sowie
des § 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund
des § 29b Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, sowie
des § 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, auf Grund
des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund
des § 6 Abs. 2 Z 10 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
EPER-V
Ziel
§ 1. Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) nachgekommen.
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Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für IPPC-Anlagen (§ 3 Z 1). Ist keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen gegeben, gilt sie für IPPC-Anlagen nur hinsichtlich ihrer Emissionen in das Wasser.
(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die IPPC-Anlage verantwortlich ist (der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).
(3) Berichtseinheit für die Abgabe einer Emissionsmeldung ist die IPPC-Anlage. Betreibt ein und derselbe Verpflichtete (Abs. 2) an einem Standort zwei oder mehrere IPPC-Anlagen, so ist die Berichtseinheit die Gesamtheit der IPPC-Anlagen.
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EPER-V
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
eine IPPC-Anlage jener Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Abfallbehandlungsanlage, einer Aufbereitungsanlage oder einer Dampfkesselanlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 2 genannten IPPC-Anhang I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie eine sonstige Quellenkategorie im Sinne des § 2 Abs. 1, und andere damit unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
Berichtszeitraum das Kalenderjahr;
Emission die Freisetzung eines Schadstoffs oder mehrerer Schadstoffe nach Anhang 1 aus Punktquellen oder diffusen Quellen in die Luft oder in das Wasser. Die Emission in das Wasser kann als Einleitung in ein Gewässer oder als Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage erfolgen;
Emissionsfaktoren Verhältniszahlen, die die Masse des emittierten Stoffes, bezogen auf die Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Arbeitsstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie wiedergeben;
Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellung der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den Abfällen sowie den Emissionen;
Schadstoffe einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
Schadstofffracht die Masse eines Schadstoffes, die innerhalb eines Kalenderjahres aus Punktquellen oder diffusen Quellen emittiert wird;
NACE-Kode die EUROSTAT-Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Der NACE-Kode wird von der Statistik Austria vergeben und mitgeteilt;
NOSE-P-Kode die in Anhang 2 verwendete EUROSTAT-Standardnomenklatur für Emissionsquellen;
SNAP-Kode die in Anhang 2 verwendete Standardnomenklatur für Verursacher von Luftschadstoffen nach dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. Nr. 158/1983);
Quellenkategorien die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angeführten Tätigkeiten, wie sie zusammenfassend im Anhang 2 zu dieser Verordnung näher beschrieben sind.
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Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 4. (1) Der gemäß § 2 Abs. 2 Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) für die Berichtseinheit über den jeweiligen in Abs. 2 genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung der Schadstofffracht gemäß § 6 ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten wird.
(2) Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.
(4) Überschreiten die gemäß § 6 ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang 1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2 nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten zur Verfügung zu stellen.
(5) Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, so hat zu dem nach Abs. 3 jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
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Übermittlung der Emissionsdaten
§ 5. (1) Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.
(2) Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.
(4) Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.
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Ermittlung der Schadstofffrachten
§ 6. (1) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten (§ 2 Abs. 2) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.
(3) Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden Reihung zu stützen:
auf kontinuierliche Emissionsmessungen,
auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, gemäß § 181 MinroG oder gemäß § 29 Abs. 18 AWG, auf Grund von Prüfungen gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,
auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).
(4) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten durch Berechnungen (Abs. 3 Z 3) oder Abschätzungen (Abs. 3 Z 4) zu ermitteln.
(5) Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3 und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben “M” zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C” und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E” zu kennzeichnen.
(6) Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (§ 7) sind vom Verpflichteten die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.
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Plausibilitätsprüfung
§ 7. Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.
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EPER-V
Weiterleitung der Emissionsdaten
§ 8. (1) Die nach § 7 zuständige Behörde hat nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Meldungen über den ersten Berichtszeitraum bis 15. April 2003 an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen seines Bundeslandes über den ersten Berichtszeitraum bis 1. Mai 2003 an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(2) Die nach § 7 zuständige Behörde hat die Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung bis 1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen bis 1. Oktober des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(3) Ist eine nach § 7 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von den Abs. 1 und 2 die Meldungen oder Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung an die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten elektronisch zu übermitteln.
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Übermittlung an die Europäische Kommission
§ 9. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der Emissionsmeldungen untereinander und mit Angaben in anderen auf Grund internationaler Berichtspflichten Österreichs erstellten emissionsbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 15 Abs. 3 der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.
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Anhang 1
(§ 3 Z 3 und 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5)
Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden
Schadstoffe
```
```
Schadstoffe/Stoffe Beschreibung Schwellen- Schwellen-
wert wert
Luft in Wasser in
kg/Jahr kg/Jahr
```
```
```
Umweltproblematische Stoffe
```
```
```
CH tief 4 Gesamtmasse Methan 100 000
```
```
CO Gesamtmasse 500 000
Kohlenmonoxid
```
```
CO tief 2 Gesamtmasse 100 000 000
Kohlendioxid
(entsprechend den
IPPCC-Leitfäden
verwendet von
UNFCCC) *1)
```
```
HFC Gesamtmasse an 100
Fluorkohlenwasser-
stoffen; Summe aus:
HFC23, HFC32, HFC41,
HFC4310mee, HFC125,
HFC134, HFC134a,
HFC152a, HFC143,
HFC143a, HFC227ea,
HFC236fa, HFC245ca
```
```
N tief 2 O Gesamtmasse 10 000
Distickstoffoxid
```
```
NH tief 3 Gesamtmasse Ammoniak 10 000
```
```
NMVOC Gesamtmasse 100 000
flüchtiger
organischer
Verbindungen
ausgenommen Methan
```
```
NO tief x Gesamtmasse 100 000
Stickstoffmonoxid
und
Stickstoffdioxid,
angegeben als
Stickstoffdioxid
```
```
PFC Gesamtmasse an 100
perfluorierten
Kohlenwasserstoffen;
Summe aus CF4, C2F6,
C3F8, C4F10, c-C4F8,
C5F12, C6F14
```
```
SF tief 6 Gesamtmasse an 50
Schwefelhexafluorid
```
```
SO tief x Gesamtmasse an 150 000
Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid,
angegeben als
Schwefeldioxid
```
```
Summe - Stickstoff Gesamtmasse, 50 000
ausgedrückt als
Stickstoff
```
```
Summe - Phosphor Gesamtmasse, 5 000
ausgedrückt als
Phosphor
```
```
```
Metalle und ihre Verbindungen
```
```
```
As und Verbindungen Gesamtmasse an 20 5
anorganischen und
organischen
Arsenverbindungen,
angegeben als
elementares Arsen
```
```
Cd und Verbindungen Gesamtmasse an 10 5
anorganischen und
organischen
Cadmiumverbindungen,
angegeben als
elementares Cadmium
```
```
Cr und Verbindungen Gesamtmasse an 100 50
anorganischen und
organischen
Chromverbindungen,
angegeben als
elementares Chrom
```
```
Cu und Verbindungen Gesamtmasse an 100 50
anorganischen und
organischen
Kupferverbindungen,
angegeben als
elementares Kupfer
```
```
Hg und Verbindungen Gesamtmasse an 10 1
anorganischen und
organischen Queck-
silberverbindungen,
angegeben als
elementares
Quecksilber
```
```
Ni und Verbindungen Gesamtmasse an 50 20
anorganischen und
organischen
Nickelverbindungen,
angegeben als
elementares Nickel
```
```
Pb und Verbindungen Gesamtmasse an 200 20
anorganischen und
organischen
Bleiverbindungen,
angegeben als
elementares Blei
```
```
Zn und Verbindungen Gesamtmasse an 200 100
anorganischen und
organischen
Zinkverbindungen,
angegeben als
elementares Zink
```
```
```
Chlorhaltige organische Stoffe
```
```
```
1,2 Dichlorethan Gesamtmasse DCE 1 000 10
(DCE)
```
```
Dichlormethan (DCM) Gesamtmasse DCM 1 000 10
```
```
Chloralkane Gesamtmasse 1
(C tief 10 - 13)
```
```
Hexachlorbenzol Gesamtmasse HCB 10 1
(HCB)
```
```
Hexachlorbutadien Gesamtmasse HCBD 1
(HCBD)
```
```
Hexachlorcyclohexan Gesamtmasse HCH 10 1
(HCH)
```
```
Halogenhaltige Gesamtmasse, 1 000
organische ausgedrückt als AOX
Verbindungen
```
```
Polychlorierte ausgedrückt als 0,001
Dibenzodioxine und 2-, 3-, 7-,
-furane (PCDD/F) 8-TCDD-Äquivalent
```
```
Pentachlorphenol Gesamtmasse PCP 10
(PCP)
```
```
Tetrachlorethen Gesamtmasse PER 2 000
(PER)
```
```
Tetrachlormethan Gesamtmasse TCM 100
(TCM)
```
```
Trichlorbenzol (TCB) Gesamtmasse TCB 10
```
```
1,1,1-Trichlorethan Gesamtmasse TCE 100
(TCE)
```
```
Trichlorethen (TRI) Gesamtmasse TRI 2 000
```
```
Trichlormethan Gesamtmasse 500
Trichlormethan
```
```
```
Sonstige organische Verbindungen
```
```
```
Benzol Gesamtmasse Benzol 1 000
```
```
Benzol, Toluol, Gesamtmasse, 200
Ethylbenzol, Xylole ausgedrückt als BTEX
(BTEX)
```
```
Bromierte Gesamtmasse, 1
Diphenylether ausgedrückt als Br
```
```
Organische Gesamtmasse, 50
Zinnverbindungen ausgedrückt als Sn
```
```
Polyzyklische Summe der 6 Borneff 50 5
aromatische PAK (Benzo(a)pyren,
Kohlenwasserstoffe Benzo(ghi)perylen,
(PAK) Benzo(k)fluoranthen,
Fluoranthen, Indeno
(1,2,3-cd)pyren,
Benzo(b)fluoranthen)
```
```
Phenole Gesamtmasse, 20
ausgedrückt als C
```
```
Organischer Gesamtmasse, 50 000
Kohlenstoff ausgedrückt als C
insgesamt (TOC) oder CSB/3
```
```
```
Sonstige Verbindungen
```
```
```
Chloride Gesamtmasse, 2 000 000
ausgedrückt als Cl
```
```
Chlor und Gesamtmasse, 10 000
anorganische ausgedrückt als HCl
Chlorverbindungen
```
```
Cyanide Gesamtmasse, 50
ausgedrückt als CN
```
```
Fluoride Gesamtmasse, 2 000
ausgedrückt als F
```
```
Fluor und Gesamtmasse, 5 000
anorganische ausgedrückt als HF
Fluorverbindungen
```
```
Cyanwasserstoff Gesamtmasse, 200
ausgedrückt als HCN
```
```
PM 10 Gesamtmasse Staub 50 000
mit einem
Teilchendurchmesser
kleiner als 10 µm
```
```
```
```
*1) CO tief 2-Emmissionen aus Biomasse sind von der Meldepflicht ausgenommen
Abkürzung
EPER-V
Anhang 2
(§ 3 Z 1, Z 9 bis 11, § 6 Abs. 1)
Anzugebende Quellenkategorien und NOSE-P-Kodes
Werden an einem Standort mehrere Tätigkeiten derselben Quellenkategorie durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.
Die nachfolgende Auflistung dient der Zuordnung von Quellenkategorien zu einem NOSE-P- und SNAP-Kode. Die zusammenfassenden Bezeichnungen der Quellenkategorien sind für Aufbereitungsanlagen und gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994 und für Abfallbehandlungsanlagen im Sinne der Anlage 1 Teil I des AWG zu verstehen.
```
```
Anlage 3
GewO
1994 IPPC Anhang I- NOSE-P-Verfahren
bzw. Tätigkeiten NOSE-P (Zuordnung zu SNAP 2
Anlage 1 (Quellen- NOSE-P-Gruppen)
-------- kategorien)
Teil I
```
```
AWG
```
```
```
```
```
Energiewirtschaft
```
```
```
1.1 Feuerungsanlagen 101.01 Verbrennungsprozesse 01-0301
bzw. 300 MW (Ganze
Dampfkesselanlagen Gruppe)
oder Gasturbinen
mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung
von mehr als 50 MW
```
```
101.02 Verbrennungsprozesse 01-0301
50 und 300 MW
(Ganze Gruppe)
```
```
101.04 Verbrennung in 01-0301
Gasturbinen (Ganze
Gruppe)
```
```
101.05 Verbrennung in 01-0301
stationären
Maschinen (Ganze
Gruppe)
```
```
1.2 Mineralöl- und 105.08 Verarbeitung von 0401
Gasraffinerien Erdölprodukten
(Herstellung von
Brennstoffen)
```
```
1.3 Anlagen zur 104.08 Kokereiöfen 0104
Trockendestillation (Herstellung von
von Kohle Koks,
(Kokereien) Erdölerzeugnissen
und
Kernbrennstoffen)
```
```
1.4 Anlagen zur 104.08 Sonstige 0104
Vergasung oder Verarbeitung fester
Verflüssigung von Brennstoffe
Kohle (Herstellung von
Koks,
Erdölerzeugnissen
und
Kernbrennstoffen)
```
```
```
Herstellung und
```
Verarbeitung von
Metallen
```
```
2.1 Anlagen zum Rösten 104.12 Primär- und 0303
oder Sintern von Sekundärherstellung
Erzen oder Sinteranlagen
einschließlich (Metallindustrie mit
sulfidischer Erze Verfeuerung von
2.2 Anlagen zur Brennstoffen)
Herstellung von
Roheisen oder Stahl
einschließlich
Stranggießen mit
einer
Schmelzkapazität
von mehr als
2,5 t/h
2.5 Anlagen zur
Gewinnung von
Nichteisenroh-
metallen aus Erzen,
Konzentraten oder
sekundären
Rohstoffen durch
metallurgische,
chemische oder
elektrolytische
Verfahren
2.5 Anlagen zum
Schmelzen von
Nichteisenmetallen
einschließlich
Legierungen,
darunter auch
Wiedergewinnungs-
produkte
(Raffination) mit
einer
Schmelzkapazität
von mehr als 4 t/d
an Blei und Kadmium
oder 20 t/d an
sonstigen Metallen
```
```
2.3 Anlagen zum 105.12 Charakteristische 0403
Warmwalzen mit Verfahren bei der
einer Herstellung von
Verarbeitungs- Metallen und
kapazität an Metallerzeugnissen
Rohstahl von mehr (Metallindustrie)
als 20 t/h
2.3 Anlagen zum
Schmieden von
Eisenmetallen mit
Hämmern mit einer
Schlagenergie je
Hammer von mehr als
50 kJ und einer
Wärmeleistung von
mehr als 20 MW
2.3 Anlagen zum
Aufbringen von
schmelzflüssigen
metallischen
Schutzschichten auf
Metalloberflächen
mit einer Verarbei-
tungskapazität an
Rohstahl von mehr
als 2 t/h
2.4 Eisenmetallgieße-
reien mit einer
Produktionskapazi-
tät von mehr als
20 t/d
2.5 Nichteisenmetall-
gießereien mit
einer
Schmelzkapazität
von mehr als 4 t/d
an Blei und Kadmium
oder 20 t/d an
sonstigen Metallen
```
```
2.6 Anlagen zur Ober- 105.01 Oberflächenbehandlung
flächenbehandlung von Metallen und
von Metallen oder Kunststoffen
Kunststoffen durch (Allgemeine
ein Herstellungs-
elektrolytisches verfahren)
oder chemisches
Verfahren mit einem
Volumen der
Wirkbäder von mehr
als 30 m3
```
```
```
Mineral
```
verarbeitende
Industrie
```
```
3.1 Anlagen zur 104.11 Herstellung von Gips, 0303
Herstellung von Asphalt, Beton,
Zementklinker in Zement, Glas, Fasern,
Drehrohröfen mit Ziegelsteinen,
einer Produktions- Fliesen oder
kapazität von mehr keramischen
als 500 t/d Erzeugnissen
3.1 Anlagen zum (Bergbauindustrie mit
Herstellen von Kalk Verfeuerung von
in Drehrohröfen Brennstoffen)
oder in anderen
Öfen mit einer Pro-
duktionskapazität
von mehr als 50 t/d
3.3 Anlagen zur
Herstellung von
Glas, auch soweit
es aus Altglas
hergestellt wird,
einschließlich
Anlagen zur
Herstellung von
Glasfasern mit
einer
Schmelzkapazität
von mehr als 20 t/d
3.4 Anlagen zum
Schmelzen
mineralischer
Stoffe
einschließlich
Anlagen zur
Herstellung von
Mineralfasern mit
einer
Schmelzkapazität
von mehr als 20 t/d
3.5 Anlagen zum Brennen
keramischer
Erzeugnisse,
insbesondere von
Dachziegeln,
Ziegelsteinen,
feuerfesten
Steinen, Fliesen,
Steinzeug oder
Porzellan mit einer
Produktionskapazi-
tät von mehr als
75 t/d und/oder
einer Ofenkapazität
von über 4 m3 und
einer Besatzdichte
von mehr als
300 kg/m3
```
```
3.2 Anlagen zur 105.11 Herstellung von 0406
Gewinnung, Be- oder Asbest und von
Verarbeitung von Erzeugnissen aus
Asbest oder Asbest
Asbesterzeugnissen (Bergbauindustrie)
```
```
```
Chemische Industrie
```
und Chemieanlagen
zur Herstellung
folgender Produkte
```
```
4.1a/ Anlagen zur 105.09 Herstellung 0405
4.1b/ Herstellung organischer
4.1c/ organischer Chemikalien
4.1d Grundchemikalien, (Chemische Industrie)
organischer
Feinchemikalien
oder
Biotreibstoffen
durch chemische
Umwandlung, sowie
von Polymeren,
synthetischen
Kautschuken oder
Elastomeren
```
```
107.03 Herstellung 0603
organischer Produkte
mit Lösungsmitteln
(Verwendung von
Lösungsmitteln)
```
```
4.2a/ Anlagen zur 105.09 Herstellung 0404
4.2b/ Herstellung anorganischer
4.3 anorganischer Chemikalien oder
Grundchemikalien, NPK-Düngemitteln
anorganischer (Chemische Industrie)
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung, sowie
von Düngemitteln
```
```
4.4/4.6 Anlagen zur 105.09 Herstellung von 0405
Herstellung von Pflanzenschutzmitteln
Wirkstoffen für oder Explosivstoffen
Pflanzenschutz- (Chemische Industrie)
mittel oder Biozide
sowie von
Explosivstoffen
```
```
4.5 Anlagen zur 107.03 Herstellung von 0603
Herstellung von Arzneimitteln
Wirkstoffen für (Verwendung von
Arzneimittel unter Lösungsmitteln)
Verwendung eines
chemischen oder
biologischen
Verfahrens
```
```
```
Abfallbehandlung
```
```
```
5.4/2 Anlagen zur 109.03 Verbrennung von 0902
thermischen gefährlichen Abfällen
Verwertung von oder Siedlungsmüll
gefährlichen (Müllverbrennung und
Abfällen oder Pyrolyse)
Altölen mit einer
Kapazität von mehr
als 10 t/d oder
3 500 t/a
5 Anlagen zur
thermischen
Behandlung von
Hausmüll oder
hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen mit
einer Kapazität von
mehr als 3 t/h oder
mehr als 25 000 t/a
```
```
7 Anlagen zur 109.06 Deponien (Entsorgung 0904
Ablagerung von fester Abfälle an
Abfällen mit einer Land)
Kapazität von mehr
als 10 t/d oder
einer
Gesamtkapazität von
mehr als 25.000 t,
ausgenommen
Bodenaushub- oder
Baurestmassendepo-
nien gemäß einer
Verordnung nach
§ 29 Abs. 18 AWG
```
```
5.2/4 Anlagen zur 109.07 Physikalisch- 0910
Lagerung von chemische und
gefährlichen biologische
Abfällen oder Abfallbehandlung
Altölen, (Sonstige
ausgenommen die Abfallbehandlung)
Lagerung am
Entstehungsort, mit
einer Kapazität von
mehr als 10 t/d
oder 3 500 t/a
5.3/3 Anlagen zur
sonstigen
Behandlung von
gefährlichen
Abfällen oder
Altölen mit einer
Kapazität von mehr
als 10 t/d oder
3 500 t/a
6 Anlagen zur
biologischen,
chemischen oder
physikalischen
sonstigen
Behandlung von
nicht gefährlichen
Abfällen mit einer
Kapazität von mehr
als 50 t/d oder
mehr als 17 500 t/a
```
```
5.1/ Anlagen zur 105.14 Rückgewinnung/ 0910
1.1/ stofflichen Verwertung von
1.2 Verwertung von Abfallstoffen
gefährlichen (Recycling-Industrie)
Abfällen
(Lösungsmitteln,
Säuren oder Basen
oder Bestandteilen,
die der Bekämpfung
der Verunreinigung
dienen) oder von
Altölen mit einer
Kapazität von mehr
als 10 t/d oder
3500 t/a
```
```
Sonstige
Industriezweige
nach Anhang I der
IPPC-RL
```
```
6.1 Anlagen zur 105.07 Herstellung von 0406
Herstellung von Erzeugnissen aus
Zellstoff aus Holz Zellstoff, Papier
oder anderen und Pappe (Ganze
Faserstoffen Gruppe)
Anlagen zur
Herstellung von
Papier, Pappe oder
Karton mit einer
Produktionskapazi-
tät von mehr als
20 t/d
```
```
6.2 Anlagen zur 105.04 Herstellung von 0406
Vorbehandlung von Textilien und
Fasern oder Textilerzeugnissen
Textilien mit einer (Ganze Gruppe)
Verarbeitungskapa-
zität von mehr als
10 t/d
```
```
6.3 Anlagen zum Gerben 105.05 Herstellung von Leder 0406
von Tierhäuten oder und Ledererzeugnissen
Tierfellen mit (Ganze Gruppe)
einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als 12 t/d
Fertigerzeugnissen
```
```
6.4a/ Schlachthöfe 105.03 Herstellung von 0406
6.4b1/ (Schlachtkapazität Nahrungsmittelerzeug-
6.4b2/ 50 t/d), Anlagen nissen und Getränken
6.4c zur Behandlung und (Ganze Gruppe)
Verarbeitung von
Milch (200 t/d),
Anlagen zur
Herstellung von
Nahrungsmitteler-
zeugnissen aus
sonstigen
tierischen
Rohstoffen
(75 t/d) oder aus
pflanzlichen
Rohstoffen
(300 t/d)
```
```
6.5 Anlagen zur 109.03 Verbrennung von 0904
Beseitigung oder Tierkörpern und
Verwertung von tierischen Abfällen
Tierkörpern und (Abfallverbrennung
tierischen Abfällen und Pyrolyse)
mit einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als 10 t/d
```
```
109.06 Deponien (Entsorgung 0904
fester Abfälle an
Land)
```
```
105.14 Wiederverwertung von 0910
Tierkörpern/
tierischen Abfällen
(Recycling-Industrie)
```
```
Anlagen zur 110.04 Darmgärung (Ganze 1004
Intensivhaltung Gruppe)
oder -aufzucht von
Geflügel oder
Schweinen mit mehr
als 40 000 Plätzen
für Geflügel,
2 000 Plätzen für
Mastschweine
(Schweine über
30 kg) oder
750 Plätzen für
Säue
```
```
110.05 Dungentsorgung (Ganze 1005
Gruppe)
```
```
6.6 Anlagen zur 107.01 Auftragen von Farbe 0601
Behandlung von (Verwendung von
Oberflächen von Lösungsmitteln)
Stoffen,
Gegenständen oder
Erzeugnissen unter
Verwendung von
organischen
Lösungsmitteln mit
einer
Verbrauchskapazität
an organischen
Lösungsmitteln von
mehr als 150 kg/h
oder 200 t/a
```
```
107.02 Entfetten, chemische 0602
Reinigung und
Elektronik
(Verwendung von
Lösungsmitteln)
```
```
107.03 Ausrüsten von 0603
Textilien und Gerben
von Leder (Verwendung
von Lösungsmitteln)
```
```
107.04 Druckindustrie 0604
(Verwendung von
Lösungsmitteln)
```
```
6.7 Anlagen zur 105.09 Herstellung von 0404
Herstellung von Kohlenstoff oder
Kohlenstoff oder Graphit (Chemische
Elektrographit Industrie)
```
```
Abkürzung
EPER-V
Anhang 3
(§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 5)
Formblatt 1: Verpflichteter und Berichtseinheit
Formblatt 1 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer *1)
Berichtszeitraum
Angaben zum Verpflichteten: Name, Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bundesland)
Kontaktperson: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
Angaben zur Berichtseinheit: Name, Standort (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bezirk, Bundesland), Geografische Koordinaten, wobei die Koordinaten mit einer Genauigkeit von einem Kilometer als Längen- und Breitengrade, die von einer topographischen Karte abgelesen werden, in Graden und Minuten angegeben werden. Die Koordinaten sind auf das Zentrum der Berichtseinheit zu beziehen Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des NACE-Kode (4-stellig)
Name der Muttergesellschaft
Schichtbetrieb (Anzahl), Arbeitstage pro Woche
Angabe, nach welchem Bundesgesetz die Anlage genehmigt ist (AWG, GewO 1994, LRG-K, MinroG oder WRG 1959)
Erklärung, ob mindestens ein Schwellenwert des Anhanges 1 der EPER-V überschritten wird
Formblatt 2: Tätigkeiten in der Berichtseinheit nach Anhang 2
Formblatt 2 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Zusammenstellung aller in der Berichtseinheit durchgeführten Anhang I - Tätigkeiten (Quellenkategorien): Bezeichnung der Tätigkeiten gemäß Anhang 2, NOSE-P-Kode (5-stellig), Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtszeitraum (Produkt, Maßzahl, Einheit), Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten [h/a], Angabe, ob Einleitung der Abwässer direkt in ein Gewässer oder indirekt in eine Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage außerhalb des Standortes erfolgt
Erklärung, ob die Angaben zu Produktionsvolumen und Betriebsstunden an die Europäische Kommission weitergegeben werden sollen
Formblatt 3: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in die Luft
Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird
Formblatt 3 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert überschritten wird
Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind unter Verwendung dreier signifikanter Stellen *2) anzugeben Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)
Formblatt 4: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in das Wasser
Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird
Formblatt 4 hat zu enthalten:
Identifikationsnummer
Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung
des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind
Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert
überschritten wird
Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren
Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind
unter Verwendung dreier signifikanter Stellen anzugeben
Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)
Art der Einleitung (in ein Gewässer oder in eine wasserrechtlich
bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage)
Optional bei Einleitung in eine Kanalisationsanlage kann die
Abscheideleistung der Kläranlage (% der jeweiligen Schadstofffracht)
angegeben werden
```
```
*1) wird von der UBA GmbH vergeben und ist bei den Folgemeldungen zu
verwenden
*2) ________________________________________________________________
Ergebnis der kalkulierten
Schadstofffracht Anzugebende Schadstofffracht
```
```
0,0000123456 kg/a 0,0000123 kg/a
```
```
0,4591 kg/a 0,459 kg/a
```
```
1 234,567 kg/a 1 230 kg/a
```
```
12 345,678 kg/a 12 300 kg/a
```
```