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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V)

Geltender Text a fecha 2002-07-26

Abkürzung

EPER-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, sowie

2.

des § 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,

wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund

3.

des § 29b Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, sowie

4.

des § 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,

wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, auf Grund

5.

des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002,

wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund

6.

des § 6 Abs. 2 Z 10 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002,

wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

EPER-V

Ziel

§ 1. Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) nachgekommen.

Abkürzung

EPER-V

Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für IPPC-Anlagen (§ 3 Z 1). Ist keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen gegeben, gilt sie für IPPC-Anlagen nur hinsichtlich ihrer Emissionen in das Wasser.

(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die IPPC-Anlage verantwortlich ist (der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).

(3) Berichtseinheit für die Abgabe einer Emissionsmeldung ist die IPPC-Anlage. Betreibt ein und derselbe Verpflichtete (Abs. 2) an einem Standort zwei oder mehrere IPPC-Anlagen, so ist die Berichtseinheit die Gesamtheit der IPPC-Anlagen.

Abkürzung

EPER-V

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

eine IPPC-Anlage jener Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Abfallbehandlungsanlage, einer Aufbereitungsanlage oder einer Dampfkesselanlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 2 genannten IPPC-Anhang I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie eine sonstige Quellenkategorie im Sinne des § 2 Abs. 1, und andere damit unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

2.

Berichtszeitraum das Kalenderjahr;

3.

Emission die Freisetzung eines Schadstoffs oder mehrerer Schadstoffe nach Anhang 1 aus Punktquellen oder diffusen Quellen in die Luft oder in das Wasser. Die Emission in das Wasser kann als Einleitung in ein Gewässer oder als Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage erfolgen;

4.

Emissionsfaktoren Verhältniszahlen, die die Masse des emittierten Stoffes, bezogen auf die Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Arbeitsstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie wiedergeben;

5.

Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellung der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den Abfällen sowie den Emissionen;

6.

Schadstoffe einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;

7.

Schadstofffracht die Masse eines Schadstoffes, die innerhalb eines Kalenderjahres aus Punktquellen oder diffusen Quellen emittiert wird;

8.

NACE-Kode die EUROSTAT-Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Der NACE-Kode wird von der Statistik Austria vergeben und mitgeteilt;

9.

NOSE-P-Kode die in Anhang 2 verwendete EUROSTAT-Standardnomenklatur für Emissionsquellen;

10.

SNAP-Kode die in Anhang 2 verwendete Standardnomenklatur für Verursacher von Luftschadstoffen nach dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. Nr. 158/1983);

11.

Quellenkategorien die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angeführten Tätigkeiten, wie sie zusammenfassend im Anhang 2 zu dieser Verordnung näher beschrieben sind.

Abkürzung

EPER-V

Abgabe der Emissionsmeldungen

§ 4. (1) Der gemäß § 2 Abs. 2 Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) für die Berichtseinheit über den jeweiligen in Abs. 2 genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung der Schadstofffracht gemäß § 6 ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten wird.

(2) Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.

(4) Überschreiten die gemäß § 6 ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang 1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2 nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten zur Verfügung zu stellen.

(5) Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, so hat zu dem nach Abs. 3 jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

Abkürzung

EPER-V

Übermittlung der Emissionsdaten

§ 5. (1) Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.

(2) Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.

(4) Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.

Abkürzung

EPER-V

Ermittlung der Schadstofffrachten

§ 6. (1) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten (§ 2 Abs. 2) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.

(3) Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden Reihung zu stützen:

1.

auf kontinuierliche Emissionsmessungen,

2.

auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, gemäß § 181 MinroG oder gemäß § 29 Abs. 18 AWG, auf Grund von Prüfungen gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,

3.

auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder

4.

auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).

(4) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten durch Berechnungen (Abs. 3 Z 3) oder Abschätzungen (Abs. 3 Z 4) zu ermitteln.

(5) Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3 und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben “M” zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C” und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E” zu kennzeichnen.

(6) Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (§ 7) sind vom Verpflichteten die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.

Abkürzung

EPER-V

Plausibilitätsprüfung

§ 7. Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.

Abkürzung

EPER-V

Weiterleitung der Emissionsdaten

§ 8. (1) Die nach § 7 zuständige Behörde hat nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Meldungen über den ersten Berichtszeitraum bis 15. April 2003 an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen seines Bundeslandes über den ersten Berichtszeitraum bis 1. Mai 2003 an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(2) Die nach § 7 zuständige Behörde hat die Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung bis 1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen bis 1. Oktober des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(3) Ist eine nach § 7 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von den Abs. 1 und 2 die Meldungen oder Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung an die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten elektronisch zu übermitteln.

Abkürzung

EPER-V

Übermittlung an die Europäische Kommission

§ 9. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der Emissionsmeldungen untereinander und mit Angaben in anderen auf Grund internationaler Berichtspflichten Österreichs erstellten emissionsbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 15 Abs. 3 der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.

Abkürzung

EPER-V

Anhang 1

(§ 3 Z 3 und 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5)

Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden

Schadstoffe

```


```

Schadstoffe/Stoffe Beschreibung Schwellen- Schwellen-

wert wert

Luft in Wasser in

kg/Jahr kg/Jahr

```


```

```

1.

Umweltproblematische Stoffe

```

```


```

CH tief 4 Gesamtmasse Methan 100 000

```


```

CO Gesamtmasse 500 000

Kohlenmonoxid

```


```

CO tief 2 Gesamtmasse 100 000 000

Kohlendioxid

(entsprechend den

IPPCC-Leitfäden

verwendet von

UNFCCC) *1)

```


```

HFC Gesamtmasse an 100

Fluorkohlenwasser-

stoffen; Summe aus:

HFC23, HFC32, HFC41,

HFC4310mee, HFC125,

HFC134, HFC134a,

HFC152a, HFC143,

HFC143a, HFC227ea,

HFC236fa, HFC245ca

```


```

N tief 2 O Gesamtmasse 10 000

Distickstoffoxid

```


```

NH tief 3 Gesamtmasse Ammoniak 10 000

```


```

NMVOC Gesamtmasse 100 000

flüchtiger

organischer

Verbindungen

ausgenommen Methan

```


```

NO tief x Gesamtmasse 100 000

Stickstoffmonoxid

und

Stickstoffdioxid,

angegeben als

Stickstoffdioxid

```


```

PFC Gesamtmasse an 100

perfluorierten

Kohlenwasserstoffen;

Summe aus CF4, C2F6,

C3F8, C4F10, c-C4F8,

C5F12, C6F14

```


```

SF tief 6 Gesamtmasse an 50

Schwefelhexafluorid

```


```

SO tief x Gesamtmasse an 150 000

Schwefeldioxid und

Schwefeltrioxid,

angegeben als

Schwefeldioxid

```


```

Summe - Stickstoff Gesamtmasse, 50 000

ausgedrückt als

Stickstoff

```


```

Summe - Phosphor Gesamtmasse, 5 000

ausgedrückt als

Phosphor

```


```

```

2.

Metalle und ihre Verbindungen

```

```


```

As und Verbindungen Gesamtmasse an 20 5

anorganischen und

organischen

Arsenverbindungen,

angegeben als

elementares Arsen

```


```

Cd und Verbindungen Gesamtmasse an 10 5

anorganischen und

organischen

Cadmiumverbindungen,

angegeben als

elementares Cadmium

```


```

Cr und Verbindungen Gesamtmasse an 100 50

anorganischen und

organischen

Chromverbindungen,

angegeben als

elementares Chrom

```


```

Cu und Verbindungen Gesamtmasse an 100 50

anorganischen und

organischen

Kupferverbindungen,

angegeben als

elementares Kupfer

```


```

Hg und Verbindungen Gesamtmasse an 10 1

anorganischen und

organischen Queck-

silberverbindungen,

angegeben als

elementares

Quecksilber

```


```

Ni und Verbindungen Gesamtmasse an 50 20

anorganischen und

organischen

Nickelverbindungen,

angegeben als

elementares Nickel

```


```

Pb und Verbindungen Gesamtmasse an 200 20

anorganischen und

organischen

Bleiverbindungen,

angegeben als

elementares Blei

```


```

Zn und Verbindungen Gesamtmasse an 200 100

anorganischen und

organischen

Zinkverbindungen,

angegeben als

elementares Zink

```


```

```

3.

Chlorhaltige organische Stoffe

```

```


```

1,2 Dichlorethan Gesamtmasse DCE 1 000 10

(DCE)

```


```

Dichlormethan (DCM) Gesamtmasse DCM 1 000 10

```


```

Chloralkane Gesamtmasse 1

(C tief 10 - 13)

```


```

Hexachlorbenzol Gesamtmasse HCB 10 1

(HCB)

```


```

Hexachlorbutadien Gesamtmasse HCBD 1

(HCBD)

```


```

Hexachlorcyclohexan Gesamtmasse HCH 10 1

(HCH)

```


```

Halogenhaltige Gesamtmasse, 1 000

organische ausgedrückt als AOX

Verbindungen

```


```

Polychlorierte ausgedrückt als 0,001

Dibenzodioxine und 2-, 3-, 7-,

-furane (PCDD/F) 8-TCDD-Äquivalent

```


```

Pentachlorphenol Gesamtmasse PCP 10

(PCP)

```


```

Tetrachlorethen Gesamtmasse PER 2 000

(PER)

```


```

Tetrachlormethan Gesamtmasse TCM 100

(TCM)

```


```

Trichlorbenzol (TCB) Gesamtmasse TCB 10

```


```

1,1,1-Trichlorethan Gesamtmasse TCE 100

(TCE)

```


```

Trichlorethen (TRI) Gesamtmasse TRI 2 000

```


```

Trichlormethan Gesamtmasse 500

Trichlormethan

```


```

```

4.

Sonstige organische Verbindungen

```

```


```

Benzol Gesamtmasse Benzol 1 000

```


```

Benzol, Toluol, Gesamtmasse, 200

Ethylbenzol, Xylole ausgedrückt als BTEX

(BTEX)

```


```

Bromierte Gesamtmasse, 1

Diphenylether ausgedrückt als Br

```


```

Organische Gesamtmasse, 50

Zinnverbindungen ausgedrückt als Sn

```


```

Polyzyklische Summe der 6 Borneff 50 5

aromatische PAK (Benzo(a)pyren,

Kohlenwasserstoffe Benzo(ghi)perylen,

(PAK) Benzo(k)fluoranthen,

Fluoranthen, Indeno

(1,2,3-cd)pyren,

Benzo(b)fluoranthen)

```


```

Phenole Gesamtmasse, 20

ausgedrückt als C

```


```

Organischer Gesamtmasse, 50 000

Kohlenstoff ausgedrückt als C

insgesamt (TOC) oder CSB/3

```


```

```

5.

Sonstige Verbindungen

```

```


```

Chloride Gesamtmasse, 2 000 000

ausgedrückt als Cl

```


```

Chlor und Gesamtmasse, 10 000

anorganische ausgedrückt als HCl

Chlorverbindungen

```


```

Cyanide Gesamtmasse, 50

ausgedrückt als CN

```


```

Fluoride Gesamtmasse, 2 000

ausgedrückt als F

```


```

Fluor und Gesamtmasse, 5 000

anorganische ausgedrückt als HF

Fluorverbindungen

```


```

Cyanwasserstoff Gesamtmasse, 200

ausgedrückt als HCN

```


```

PM 10 Gesamtmasse Staub 50 000

mit einem

Teilchendurchmesser

kleiner als 10 µm

```


```

```


```

*1) CO tief 2-Emmissionen aus Biomasse sind von der Meldepflicht ausgenommen

Abkürzung

EPER-V

Anhang 2

(§ 3 Z 1, Z 9 bis 11, § 6 Abs. 1)

Anzugebende Quellenkategorien und NOSE-P-Kodes

Werden an einem Standort mehrere Tätigkeiten derselben Quellenkategorie durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

Die nachfolgende Auflistung dient der Zuordnung von Quellenkategorien zu einem NOSE-P- und SNAP-Kode. Die zusammenfassenden Bezeichnungen der Quellenkategorien sind für Aufbereitungsanlagen und gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994 und für Abfallbehandlungsanlagen im Sinne der Anlage 1 Teil I des AWG zu verstehen.

```


```

Anlage 3

GewO

1994 IPPC Anhang I- NOSE-P-Verfahren

bzw. Tätigkeiten NOSE-P (Zuordnung zu SNAP 2

Anlage 1 (Quellen- NOSE-P-Gruppen)

-------- kategorien)

Teil I

```

```

AWG

```

```

```


```

```

1.

Energiewirtschaft

```

```


```

1.1 Feuerungsanlagen 101.01 Verbrennungsprozesse 01-0301

bzw. 300 MW (Ganze

Dampfkesselanlagen Gruppe)

oder Gasturbinen

mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung

von mehr als 50 MW

```


```

101.02 Verbrennungsprozesse 01-0301

50 und 300 MW

(Ganze Gruppe)

```


```

101.04 Verbrennung in 01-0301

Gasturbinen (Ganze

Gruppe)

```


```

101.05 Verbrennung in 01-0301

stationären

Maschinen (Ganze

Gruppe)

```


```

1.2 Mineralöl- und 105.08 Verarbeitung von 0401

Gasraffinerien Erdölprodukten

(Herstellung von

Brennstoffen)

```


```

1.3 Anlagen zur 104.08 Kokereiöfen 0104

Trockendestillation (Herstellung von

von Kohle Koks,

(Kokereien) Erdölerzeugnissen

und

Kernbrennstoffen)

```


```

1.4 Anlagen zur 104.08 Sonstige 0104

Vergasung oder Verarbeitung fester

Verflüssigung von Brennstoffe

Kohle (Herstellung von

Koks,

Erdölerzeugnissen

und

Kernbrennstoffen)

```


```

```

2.

Herstellung und

```

Verarbeitung von

Metallen

```


```

2.1 Anlagen zum Rösten 104.12 Primär- und 0303

oder Sintern von Sekundärherstellung

Erzen oder Sinteranlagen

einschließlich (Metallindustrie mit

sulfidischer Erze Verfeuerung von

2.2 Anlagen zur Brennstoffen)

Herstellung von

Roheisen oder Stahl

einschließlich

Stranggießen mit

einer

Schmelzkapazität

von mehr als

2,5 t/h

2.5 Anlagen zur

Gewinnung von

Nichteisenroh-

metallen aus Erzen,

Konzentraten oder

sekundären

Rohstoffen durch

metallurgische,

chemische oder

elektrolytische

Verfahren

2.5 Anlagen zum

Schmelzen von

Nichteisenmetallen

einschließlich

Legierungen,

darunter auch

Wiedergewinnungs-

produkte

(Raffination) mit

einer

Schmelzkapazität

von mehr als 4 t/d

an Blei und Kadmium

oder 20 t/d an

sonstigen Metallen

```


```

2.3 Anlagen zum 105.12 Charakteristische 0403

Warmwalzen mit Verfahren bei der

einer Herstellung von

Verarbeitungs- Metallen und

kapazität an Metallerzeugnissen

Rohstahl von mehr (Metallindustrie)

als 20 t/h

2.3 Anlagen zum

Schmieden von

Eisenmetallen mit

Hämmern mit einer

Schlagenergie je

Hammer von mehr als

50 kJ und einer

Wärmeleistung von

mehr als 20 MW

2.3 Anlagen zum

Aufbringen von

schmelzflüssigen

metallischen

Schutzschichten auf

Metalloberflächen

mit einer Verarbei-

tungskapazität an

Rohstahl von mehr

als 2 t/h

2.4 Eisenmetallgieße-

reien mit einer

Produktionskapazi-

tät von mehr als

20 t/d

2.5 Nichteisenmetall-

gießereien mit

einer

Schmelzkapazität

von mehr als 4 t/d

an Blei und Kadmium

oder 20 t/d an

sonstigen Metallen

```


```

2.6 Anlagen zur Ober- 105.01 Oberflächenbehandlung

flächenbehandlung von Metallen und

von Metallen oder Kunststoffen

Kunststoffen durch (Allgemeine

ein Herstellungs-

elektrolytisches verfahren)

oder chemisches

Verfahren mit einem

Volumen der

Wirkbäder von mehr

als 30 m3

```


```

```

3.

Mineral

```

verarbeitende

Industrie

```


```

3.1 Anlagen zur 104.11 Herstellung von Gips, 0303

Herstellung von Asphalt, Beton,

Zementklinker in Zement, Glas, Fasern,

Drehrohröfen mit Ziegelsteinen,

einer Produktions- Fliesen oder

kapazität von mehr keramischen

als 500 t/d Erzeugnissen

3.1 Anlagen zum (Bergbauindustrie mit

Herstellen von Kalk Verfeuerung von

in Drehrohröfen Brennstoffen)

oder in anderen

Öfen mit einer Pro-

duktionskapazität

von mehr als 50 t/d

3.3 Anlagen zur

Herstellung von

Glas, auch soweit

es aus Altglas

hergestellt wird,

einschließlich

Anlagen zur

Herstellung von

Glasfasern mit

einer

Schmelzkapazität

von mehr als 20 t/d

3.4 Anlagen zum

Schmelzen

mineralischer

Stoffe

einschließlich

Anlagen zur

Herstellung von

Mineralfasern mit

einer

Schmelzkapazität

von mehr als 20 t/d

3.5 Anlagen zum Brennen

keramischer

Erzeugnisse,

insbesondere von

Dachziegeln,

Ziegelsteinen,

feuerfesten

Steinen, Fliesen,

Steinzeug oder

Porzellan mit einer

Produktionskapazi-

tät von mehr als

75 t/d und/oder

einer Ofenkapazität

von über 4 m3 und

einer Besatzdichte

von mehr als

300 kg/m3

```


```

3.2 Anlagen zur 105.11 Herstellung von 0406

Gewinnung, Be- oder Asbest und von

Verarbeitung von Erzeugnissen aus

Asbest oder Asbest

Asbesterzeugnissen (Bergbauindustrie)

```


```

```

4.

Chemische Industrie

```

und Chemieanlagen

zur Herstellung

folgender Produkte

```


```

4.1a/ Anlagen zur 105.09 Herstellung 0405

4.1b/ Herstellung organischer

4.1c/ organischer Chemikalien

4.1d Grundchemikalien, (Chemische Industrie)

organischer

Feinchemikalien

oder

Biotreibstoffen

durch chemische

Umwandlung, sowie

von Polymeren,

synthetischen

Kautschuken oder

Elastomeren

```


```

107.03 Herstellung 0603

organischer Produkte

mit Lösungsmitteln

(Verwendung von

Lösungsmitteln)

```


```

4.2a/ Anlagen zur 105.09 Herstellung 0404

4.2b/ Herstellung anorganischer

4.3 anorganischer Chemikalien oder

Grundchemikalien, NPK-Düngemitteln

anorganischer (Chemische Industrie)

Feinchemikalien

durch chemische

Umwandlung, sowie

von Düngemitteln

```


```

4.4/4.6 Anlagen zur 105.09 Herstellung von 0405

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln

Wirkstoffen für oder Explosivstoffen

Pflanzenschutz- (Chemische Industrie)

mittel oder Biozide

sowie von

Explosivstoffen

```


```

4.5 Anlagen zur 107.03 Herstellung von 0603

Herstellung von Arzneimitteln

Wirkstoffen für (Verwendung von

Arzneimittel unter Lösungsmitteln)

Verwendung eines

chemischen oder

biologischen

Verfahrens

```


```

```

5.

Abfallbehandlung

```

```


```

5.4/2 Anlagen zur 109.03 Verbrennung von 0902

thermischen gefährlichen Abfällen

Verwertung von oder Siedlungsmüll

gefährlichen (Müllverbrennung und

Abfällen oder Pyrolyse)

Altölen mit einer

Kapazität von mehr

als 10 t/d oder

3 500 t/a

5 Anlagen zur

thermischen

Behandlung von

Hausmüll oder

hausmüllähnlichen

Gewerbeabfällen mit

einer Kapazität von

mehr als 3 t/h oder

mehr als 25 000 t/a

```


```

7 Anlagen zur 109.06 Deponien (Entsorgung 0904

Ablagerung von fester Abfälle an

Abfällen mit einer Land)

Kapazität von mehr

als 10 t/d oder

einer

Gesamtkapazität von

mehr als 25.000 t,

ausgenommen

Bodenaushub- oder

Baurestmassendepo-

nien gemäß einer

Verordnung nach

§ 29 Abs. 18 AWG

```


```

5.2/4 Anlagen zur 109.07 Physikalisch- 0910

Lagerung von chemische und

gefährlichen biologische

Abfällen oder Abfallbehandlung

Altölen, (Sonstige

ausgenommen die Abfallbehandlung)

Lagerung am

Entstehungsort, mit

einer Kapazität von

mehr als 10 t/d

oder 3 500 t/a

5.3/3 Anlagen zur

sonstigen

Behandlung von

gefährlichen

Abfällen oder

Altölen mit einer

Kapazität von mehr

als 10 t/d oder

3 500 t/a

6 Anlagen zur

biologischen,

chemischen oder

physikalischen

sonstigen

Behandlung von

nicht gefährlichen

Abfällen mit einer

Kapazität von mehr

als 50 t/d oder

mehr als 17 500 t/a

```


```

5.1/ Anlagen zur 105.14 Rückgewinnung/ 0910

1.1/ stofflichen Verwertung von

1.2 Verwertung von Abfallstoffen

gefährlichen (Recycling-Industrie)

Abfällen

(Lösungsmitteln,

Säuren oder Basen

oder Bestandteilen,

die der Bekämpfung

der Verunreinigung

dienen) oder von

Altölen mit einer

Kapazität von mehr

als 10 t/d oder

3500 t/a

```


```

Sonstige

Industriezweige

nach Anhang I der

IPPC-RL

```


```

6.1 Anlagen zur 105.07 Herstellung von 0406

Herstellung von Erzeugnissen aus

Zellstoff aus Holz Zellstoff, Papier

oder anderen und Pappe (Ganze

Faserstoffen Gruppe)

Anlagen zur

Herstellung von

Papier, Pappe oder

Karton mit einer

Produktionskapazi-

tät von mehr als

20 t/d

```


```

6.2 Anlagen zur 105.04 Herstellung von 0406

Vorbehandlung von Textilien und

Fasern oder Textilerzeugnissen

Textilien mit einer (Ganze Gruppe)

Verarbeitungskapa-

zität von mehr als

10 t/d

```


```

6.3 Anlagen zum Gerben 105.05 Herstellung von Leder 0406

von Tierhäuten oder und Ledererzeugnissen

Tierfellen mit (Ganze Gruppe)

einer Verarbei-

tungskapazität von

mehr als 12 t/d

Fertigerzeugnissen

```


```

6.4a/ Schlachthöfe 105.03 Herstellung von 0406

6.4b1/ (Schlachtkapazität Nahrungsmittelerzeug-

6.4b2/ 50 t/d), Anlagen nissen und Getränken

6.4c zur Behandlung und (Ganze Gruppe)

Verarbeitung von

Milch (200 t/d),

Anlagen zur

Herstellung von

Nahrungsmitteler-

zeugnissen aus

sonstigen

tierischen

Rohstoffen

(75 t/d) oder aus

pflanzlichen

Rohstoffen

(300 t/d)

```


```

6.5 Anlagen zur 109.03 Verbrennung von 0904

Beseitigung oder Tierkörpern und

Verwertung von tierischen Abfällen

Tierkörpern und (Abfallverbrennung

tierischen Abfällen und Pyrolyse)

mit einer Verarbei-

tungskapazität von

mehr als 10 t/d

```


```

109.06 Deponien (Entsorgung 0904

fester Abfälle an

Land)

```


```

105.14 Wiederverwertung von 0910

Tierkörpern/

tierischen Abfällen

(Recycling-Industrie)

```


```

Anlagen zur 110.04 Darmgärung (Ganze 1004

Intensivhaltung Gruppe)

oder -aufzucht von

Geflügel oder

Schweinen mit mehr

als 40 000 Plätzen

für Geflügel,

2 000 Plätzen für

Mastschweine

(Schweine über

30 kg) oder

750 Plätzen für

Säue

```


```

110.05 Dungentsorgung (Ganze 1005

Gruppe)

```


```

6.6 Anlagen zur 107.01 Auftragen von Farbe 0601

Behandlung von (Verwendung von

Oberflächen von Lösungsmitteln)

Stoffen,

Gegenständen oder

Erzeugnissen unter

Verwendung von

organischen

Lösungsmitteln mit

einer

Verbrauchskapazität

an organischen

Lösungsmitteln von

mehr als 150 kg/h

oder 200 t/a

```


```

107.02 Entfetten, chemische 0602

Reinigung und

Elektronik

(Verwendung von

Lösungsmitteln)

```


```

107.03 Ausrüsten von 0603

Textilien und Gerben

von Leder (Verwendung

von Lösungsmitteln)

```


```

107.04 Druckindustrie 0604

(Verwendung von

Lösungsmitteln)

```


```

6.7 Anlagen zur 105.09 Herstellung von 0404

Herstellung von Kohlenstoff oder

Kohlenstoff oder Graphit (Chemische

Elektrographit Industrie)

```


```

Abkürzung

EPER-V

Anhang 3

(§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 5)

Formblatt 1: Verpflichteter und Berichtseinheit

Formblatt 1 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer *1)

Berichtszeitraum

Angaben zum Verpflichteten: Name, Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bundesland)

Kontaktperson: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse

Angaben zur Berichtseinheit: Name, Standort (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bezirk, Bundesland), Geografische Koordinaten, wobei die Koordinaten mit einer Genauigkeit von einem Kilometer als Längen- und Breitengrade, die von einer topographischen Karte abgelesen werden, in Graden und Minuten angegeben werden. Die Koordinaten sind auf das Zentrum der Berichtseinheit zu beziehen Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des NACE-Kode (4-stellig)

Name der Muttergesellschaft

Schichtbetrieb (Anzahl), Arbeitstage pro Woche

Angabe, nach welchem Bundesgesetz die Anlage genehmigt ist (AWG, GewO 1994, LRG-K, MinroG oder WRG 1959)

Erklärung, ob mindestens ein Schwellenwert des Anhanges 1 der EPER-V überschritten wird

Formblatt 2: Tätigkeiten in der Berichtseinheit nach Anhang 2

Formblatt 2 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Zusammenstellung aller in der Berichtseinheit durchgeführten Anhang I - Tätigkeiten (Quellenkategorien): Bezeichnung der Tätigkeiten gemäß Anhang 2, NOSE-P-Kode (5-stellig), Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtszeitraum (Produkt, Maßzahl, Einheit), Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten [h/a], Angabe, ob Einleitung der Abwässer direkt in ein Gewässer oder indirekt in eine Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage außerhalb des Standortes erfolgt

Erklärung, ob die Angaben zu Produktionsvolumen und Betriebsstunden an die Europäische Kommission weitergegeben werden sollen

Formblatt 3: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in die Luft

Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird

Formblatt 3 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert überschritten wird

Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind unter Verwendung dreier signifikanter Stellen *2) anzugeben Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)

Formblatt 4: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in das Wasser

Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird

Formblatt 4 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung

des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind

Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert

überschritten wird

Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren

Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind

unter Verwendung dreier signifikanter Stellen anzugeben

Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)

Art der Einleitung (in ein Gewässer oder in eine wasserrechtlich

bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage)

Optional bei Einleitung in eine Kanalisationsanlage kann die

Abscheideleistung der Kläranlage (% der jeweiligen Schadstofffracht)

angegeben werden

```


```

*1) wird von der UBA GmbH vergeben und ist bei den Folgemeldungen zu

verwenden

*2) ________________________________________________________________

Ergebnis der kalkulierten

Schadstofffracht Anzugebende Schadstofffracht

```


```

0,0000123456 kg/a 0,0000123 kg/a

```


```

0,4591 kg/a 0,459 kg/a

```


```

1 234,567 kg/a 1 230 kg/a

```


```

12 345,678 kg/a 12 300 kg/a

```


```