Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)
Abkürzung
FSG-NV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 24 und 36 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 25/2001 sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2002, wird verordnet:
Abschnitt
Kurstypen und Kursinhalte
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht;
Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.
Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 8 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.
(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.
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FSG-NV
Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
§ 3. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
verkehrsauffälligen Probeführerscheinbesitzern sowie
sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.
(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden.
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FSG-NV
Nachschulungen bei sonstiger Problematik
§ 4. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2) Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.
Abschnitt
Kursablauf
Umfang und Einteilung der Kurse
§ 5. (1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse gemäß § 2 bis § 4 haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
```
```
Erstmaliger Besuch einer Wiederholter Besuch einer
Nachschulung Nachschulung desselben
Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren
```
```
Nachschulung mindestens vier Mindestens fünf
gemäß §§ 2 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
oder 4 insgesamt insgesamt
15 Kurseinheiten 18 Kurseinheiten
```
```
Nachschulung mindestens vier mindestens fünf
gemäß § 3 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
insgesamt zwölf insgesamt
Kurseinheiten sowie eine 15 Kurseinheiten sowie
Fahrprobe, die eine Fahrprobe, die
hinsichtlich des hinsichtlich des Aufwandes
Aufwandes einer einer Gruppensitzung von
Gruppensitzung von insgesamt drei
insgesamt drei Kurseinheiten entspricht
Kurseinheiten entspricht
```
```
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt, durchzuführen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat.
(6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,
ausreichende Mitarbeit im Kurs,
keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.
Abschnitt
Kursablauf
Umfang und Einteilung der Kurse
§ 5. (1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse gemäß § 2 bis § 4 haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
```
```
Erstmaliger Besuch einer Wiederholter Besuch einer
Nachschulung Nachschulung desselben
Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren
```
```
Nachschulung mindestens vier Mindestens fünf
gemäß §§ 2 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
oder 4 insgesamt insgesamt
15 Kurseinheiten 18 Kurseinheiten
```
```
Nachschulung mindestens vier mindestens fünf
gemäß § 3 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
insgesamt zwölf insgesamt
Kurseinheiten sowie eine 15 Kurseinheiten sowie
Fahrprobe, die eine Fahrprobe, die
hinsichtlich des hinsichtlich des Aufwandes
Aufwandes einer einer Gruppensitzung von
Gruppensitzung von insgesamt drei
insgesamt drei Kurseinheiten entspricht
Kurseinheiten entspricht
```
```
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt, durchzuführen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat.
(6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,
ausreichende Mitarbeit im Kurs,
keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsychologen durchgeführt werden.
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FSG-NV
Abschnitt
Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen
Ermächtigung
§ 6. (1) Eine Nachschulung darf nur von einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Befassung des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,
Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,
Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,
Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
(3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.
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Anforderungen an die Kursleiter
§ 7. (1) Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die
Psychologe gemäß § 1 Psychologengesetz BGBl. Nr. 360/1990 sind,
eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,
eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken absolviert haben,
eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben und
im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.
Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Z 4. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Z 4 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Z 5 entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.
(2) Die theoretische Ausbildung sowie die Intervision im Rahmen der Aus- und Weiterbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermächtigten Einrichtung seit mindestens vier Jahren begleitende Maßnahmen durchgeführt haben.
(3) Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt des Blutes 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten.
(4) Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich
acht Arbeitseinheiten Intervision,
acht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß § 6 Abs. 2 Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen und
acht Arbeitseinheiten Weiterbildung in Verkehrspsychologie sowie in ergänzenden Bereichen, wie insbesondere Recht, Sucht oder Epidemiologie, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vom verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss angeboten werden
nachzuweisen.
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FSG-NV
Eignung des Kursmodells
§ 8. (1) Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft
grundsätzlich geeignet sein,
für die Anwendung innerhalb eines bestimmten Kurstyps geeignet sein und
im Hinblick auf die Zielgruppe und die angestrebten Ziele wirksam sein.
(2) Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Kursmodelles beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen.
(3) Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der Nachschulung nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele Nachschulungen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat den verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Abs. 3 zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Abs. 3 eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen.
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Abschnitt
Sonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verkehrspsychologischer Koordinationsausschuss
§ 9. (1) Zur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.
Die Namen der Psychologen, die eine Aus- und Weiterbildung gemäß Z 2 absolviert haben, sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben.
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Meldepflichten
§ 10. (1) Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.
(2) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden:
alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter,
die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.
Kosten der Nachschulungen
§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt
pro Teilnehmer
```
für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit ............ 35 Euro
```
```
für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit ............. 109 Euro.
```
In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten (“Inklusivpreise”). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann ein Dolmetscher beigezogen werden.
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Übergangsbestimmungen
§ 12. Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß § 6 nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.
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In-Kraft-Treten und Aufhebung
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 7 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 idF BGBl. II Nr. 414/2001, außer Kraft.