Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV)
die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 4,
die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3,
die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,
die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,
die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.
§ 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.
Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 31. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m 2 zu betragen,
§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m 3 zu betragen,
§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
§ 33. (1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgesehen,
sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden und
in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
ausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
24 °C in Waschräumen mit Duschen.
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 35. (1) Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Bedienstete/n ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
für jede/n Bedienstete/n eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder
aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bedienstete/n mindestens 0,6 m 2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 30. September 2002.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m 3 vorhanden ist,
für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m 2 vorhanden ist,
ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden und
gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Wenn nach § 28 Abs. 3 B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
dem Abs. 3 Z 3, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Wohnräume
§ 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Bedienstete/n ausgestattet sein.
Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m 3 betragen.
Für jede/n Bedienstete/n muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und
die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Erst-Helfer/innen
§ 40. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
bei fünf bis 19 Bediensteten: eine Person; bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere zehn
abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.
Erst-Helfer/innen
§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):
Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.
Sanitätsräume
§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, wenn nicht der
Abschnitt anzuwenden ist.
Sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992 anzuwenden.
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
die vorhandene Brandlast,
die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Abkürzung
B-AStV
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 43. (1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 5,
Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
Evakuierung der Arbeitsstätte und
Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.
Abkürzung
B-AStV
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 43. (1) Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 5,
Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
Evakuierung der Arbeitsstätte und
Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.
Abkürzung
B-AStV
Brandschutzgruppe
§ 44. (1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
der Evakuierung der Arbeitsstätte,
der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
Datum des Einsatz- oder Übungstages,
Umfang des Einsatzes oder der Übung,
Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn
der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
Abkürzung
B-AStV
§ 44a. (1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.
Abkürzung
B-AStV
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 sind zu treffen:
in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung erfolgte,
in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,
in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
die durchgeführten Brandschutzübungen und
alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründeten Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
§ 45a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
(3) § 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
(4) Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
10 m³ pro Person oder
5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,
(5) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,
der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,
der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;
die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;
die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(5) § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Abkürzung
B-AStV
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;
die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(5) § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
(6) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 2, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
B-AStV
Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.
(2) Gemäß § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie § 28 Abs. 3 B-BSG in Kraft treten.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: § 2; § 3; § 5; §§ 8 bis 15; § 18; § 19; § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8; §§ 21 bis 25; § 39; § 40; §§ 46 bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;
die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(5) § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.
(6) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 2, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 1 sowie der Entfall des § 44 samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
§ 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a bis 1c und Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 4 und § 30 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
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RIS
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