Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden (Binnenschifffahrtsfunkverordnung – BSFV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Formvorschriften
```
Abschnitt
```
Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
§ 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks
§ 5. Rufzeichen
§ 6. Frequenzbenutzung
§ 7. Ausgangsleistung
§ 8. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren
Funkanlagen
§ 9. Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 10. Betriebsverfahren
```
Abschnitt
```
Betrieb auf fremden Schiffen
§ 11. Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen
errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13. Verweisungen
Anlage 1 Antragsformular
Anlage 2 Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für
den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 3 Betriebliche und technische Bestimmungen
Anlage 4 Bestimmungen über Betriebsverfahren
Abkürzung
BSFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:
Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt.
(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 - 157,425/160,625 - 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;
“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
“Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)” die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;
“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)
“Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.
Formvorschriften
§ 3. Für die Antragstellung bei den Fernmeldebehörden ist das in Anlage 1 enthaltene Antragsformular und das zugehörige technische Datenblatt zu verwenden.
Formvorschriften
§ 3. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.
Abschnitt
Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks
§ 4. (1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.
Rufzeichen
§ 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafen” ist anstelle des zugewiesenen Rufzeichens der Name des Schiffes zu verwenden.
Rufzeichen
§ 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)
Frequenzbenutzung
§ 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Ausgangsleistung
§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Schiff-Hafen” und “Funkverkehr an Bord” muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
Ausgangsleistung
§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Schiff-Hafen” und “Funkverkehr an Bord” muss die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen
§ 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,1 W und 1 W eingestellt sein.
Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen
§ 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.
Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
(2) Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Betriebsverfahren
§ 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in Anlage 4 enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen
ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
§ 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
§ 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
ABSCHNITT 4
Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
ABSCHNITT 4
Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(1a) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.
(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Verweisungen
§ 13. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
Verlautbarungen
§ 14. Die in Anlage 4 zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Anlage 1
An das
Fernmeldebüro
für
```
```
Ich/Wir beantrage/n eine unbefristete/jährlich von .................
bis ....................... befristete *)
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle
an Bord meines Schiffes
```
```
Vor- und Zuname des Antragsstellers: .............................
Firmenwortlaut: ..................................................
Anschrift: .......................................................
Geburtsdatum: ....................................................
Staatsbürgerschaft: .............. Telefonnummer: ................
Kennzeichen: ..................... Schiffsname: ..................
Art des Schiffes: ................................................
Einsatzgebiet o Wasserstraßen o ATIS-Kennung
o Weltmeere o MMSI-Nummer o Selektivruf (SSFC)
o Teilnahme am GMDSS
(Bitte Einverständniserklärung ausfüllen und beilegen)
Internationale Gebühren-Abrechnungsstelle ........................
(siehe Beilage)
Zulassung zur Seeschifffahrt/Sportfahrzeuge
- durch Oberste Schifffahrtsbehörde
Bitte Zulassungsbescheid und Funksicherheitszeugnis (ship safety radio certificate + record of equipment for the ship safety radio certificate) oder Ausrüstungs-Sicherheitszeugsnis (Safety equipment certificate) beilegen.
- durch Landeshauptmann
Bitte Zulassungsbescheid beilegen.
- keine Zulassung
Bitte Eigentumsnachweis beilegen (zB Kaufvertrag und allenfalls Kopie der internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge).
................................... ...............................
Datum Unterschrift
```
```
Erläuterungen:
Zutreffendes Feld o ankreuzen
*) Nichtzutreffendes streichen
```
```
Das Schiff soll mit folgenden Funkanlagen ausgerüstet werden:
```
```
Anzahl Art der
Funkanlage(n) Hersteller Type Frequenzbereich
```
```
Anlage 1
Angaben:
Vor- und Zuname (Titel) des Antragstellers oder FirmenwortlautAnschriftPostleitzahlOrtLandGeburtsdatumStaatsbürgerschaftTelefonnummer(n)
Bewilligungsdauer (ganzjährig oder periodisch von/bis)SchiffsnameAmtliches KennzeichenArt und Type des SchiffesEinsatzgebiet: WasserstraßenTeilnahme am AISInternationale Gebührenabrechnungsstelle (AAIC)
Anzahl und Art der Funkanlagender Herstellerdie TypeFrequenzbereiche
Beizulegende Dokumente:
- Einverständniserklärung zur Teilnahme am AIS- Konformitätserklärungen für die Funkanlagen- Bei Zulassung zur Seeschifffahrt durch die oberste Schifffahrtsbehörde: Zulassungsbescheid und Funksicherheitszeugnis (Ship Safety Radio Certificate, Record of Equipment for the Ship Safety Radio Certificate) oder Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis (Safety Equipment Certificate)oderbei Zulassung zur Seeschifffahrt durch den Landeshauptmann: Kopie des Zulassungsbescheidesoderbei Schiffszulassung auf Wasserstraßen: Kopie der „Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge“oderbei keiner Zulassung: Eigentumsnachweis (zB Kopie des Kaufvertrages)
```
```
Anlage 2
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für denBinnenschifffahrtsfunk
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Bis zum 1. Jänner 2005 darf die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
Dieser Kanal darf auch für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwendet werden.
Dieser Kanal ist für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und -überwachungssystem (AIS) vorgesehen. Die Inbetriebnahme kann erst nach der Freimachung von bestehenden Funknetzen erfolgen.
Anlage 2
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
| Kanal | Fußnoten | Sendefrequenzen (MHz) | Schiff-Schiff | Schiff-Hafen | Nautische Information | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffsfunk-stelle | Uferfunk-stelle | |||||
| 08 | 156,400 | 156,400 | X | |||
| 10 | a) | 156,500 | 156,500 | X | ||
| 11 | 156,550 | 156,550 | X | |||
| 71 | 156,575 | 156,575 | X | |||
| 12 | 156,600 | 156,600 | X | |||
| 72 | d) | 156,625 | 156,625 | X | ||
| 13 | 156,650 | 156,650 | X | |||
| 73 | 156,675 | 156,675 | X | |||
| 14 | 156,700 | 156,700 | X | |||
| 15 | b) | 156,750 | 156,750 | |||
| 17 | b) | 156,850 | 156,850 | |||
| 77 | d) | 156,875 | 156,875 | X | ||
| 18 | 156,900 | 161,500 | X | |||
| 78 | 156,925 | 161,525 | X | |||
| 19 | 156,950 | 161,550 | X | |||
| 20 | 157,000 | 161,600 | X | |||
| 80 | 157,025 | 161,625 | X | |||
| 22 | 157,100 | 161,700 | X | |||
| 82 | 157,125 | 161,725 | X | |||
| 23 | 157,150 | 161,750 | X | |||
| 24 | 157,200 | 161,800 | X | |||
| 84 | 157,225 | 161,825 | X | |||
| 25 | 157,250 | 161,850 | X | |||
| 26 | 157,300 | 161,900 | X | |||
| 27 | 157,350 | 161,950 | X | |||
| 28 | 157,400 | 162,000 | X | |||
| AIS 1 | c) | 161,975 | 161,975 | |||
| AIS 2 | c) | 162,025 | 162,025 | |||
Erster Kanal für den Verkehrskreis Schiff-Schiff
Dieser Kanal darf nur für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.
Dieser Kanal ist ausschließlich für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und -überwachungssystem (AIS) vorgesehen.
Dieser Kanal darf auch für Nachrichtenverbindungen privater Art verwendet werden.
Anlage 3
Betriebliche und technische Bestimmungen
Allgemeines
Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwendet werden.
Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord” nicht gestattet.
Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist bis 1. Jänner 2005 zulässig.
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschiffsfunk nicht zulässig.
Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.1 Sprechtaste
Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
2.2 Antennen
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
Antennen mit einem Gewinn 1,5 und -3 dB, bezogen auf einen Lambda/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
Anlage 3
Betriebliche und technische Bestimmungen
Allgemeines
Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.
Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.
Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.
Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.1 Sprechtaste
2.2 Antennen
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
Antennen mit einem Gewinn 1,5 und -3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
Anlage 4
Bestimmungen über Betriebsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
2.1 Hörbereitschaft
Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.
2.2 Schiffsfunkstellen
Schiffsfunkstellen müssen mindestens auf dem Not-, Sicherheits- und Anrufkanal sowie in den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafen” senden und empfangen können.
2.3 Inhalt der Meldungen
In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafen” dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen.
2.4 Empfang von Meldungen
Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.
Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.
Anlage 4
Bestimmungen über Betriebsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
| 2.1 | Hörbereitschaft |
|---|---|
| Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen. | |
| 2.2 | Schiffsfunkstellen |
| Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können. | |
| 2.3 | Inhalt der Meldungen |
| In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes. | |
| 2.4 | Empfang von Meldungen |
| Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen. | |
| Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden. | |