Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 24. November 2002 festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).
§ 3. Als Stichtag wird der 24. September 2002 bestimmt.