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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Abfallbehandlungsanlagen erlassen werden (Industrieunfallverordnung - IUV)

Geltender Text a fecha 2002-09-27

Abkürzung

IUV

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel II

Auf Grund des § 29e des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

IUV

§ 1. Die §§ 1 bis 15 des Art. I gelten für Abfallbehandlungsanlagen, welche dem § 29e AWG unterliegen, mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen:

1.

an die Stelle “Produktionsverfahren” im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt “Behandlungsverfahren”;

2.

statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart anzugeben;

3.

sofern bei Abfällen eine Zuordnung nach IUPAC und CAS gemäß Art. I § 6 Z 3 nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 29e AWG unterliegt;

4.

an die Stelle Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 AWG);

5.

an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des § 29e AWG unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;

6.

der Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß Art. I § 10 Abs. 5 hat Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten.

Abkürzung

IUV

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.