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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Abfallbehandlungsanlagen erlassen werden (Industrieunfallverordnung - IUV)

Geltender Text a fecha 2002-09-30

Abkürzung

IUV

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Artikel II

Auf Grund des § 29e des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

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IUV

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegen.

Abkürzung

IUV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 4 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2.

grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3.

Schwelle-1-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 fallender Betrieb;

4.

Schwelle-2-Betrieb ein unter den § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 fallender Betrieb;

5.

Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

6.

Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

7.

systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 1 GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

8.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;

9.

aktive Sicherheitsmaßnahme eine Sicherheitsmaßnahme, deren Wirkungsweise auf der Messung oder der Anzeige eines durch einen oder mehrere Parameter gekennzeichneten Betriebszustandes beruht und die durch einen selbsttätig wirksamen oder einen manuellen Eingriff aktiviert wird;

10.

Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;

11.

Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 5 GewO 1994 gelten als Auditierung.

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IUV

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

1.

Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.

Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (§ 84b Z 7 GewO 1994) von Industrieunfällen;

3.

sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994);

4.

sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;

5.

Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;

6.

begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;

7.

Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1.

für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;

2.

für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).

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IUV

Meldung von Industrieunfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

1.

eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,

2.

ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

2.1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,

2.2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen

oder

2.3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro

geführt haben,

3.

ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

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IUV

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);

3.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

4.

Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);

7.

eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.

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IUV

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84c Abs. 2 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

4.

die Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 5 GewO 1994);

5.

ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, die im Betrieb vorhanden sein können;

6.

ein Verzeichnis und eine schematische Darstellung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten und ein Verzeichnis der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) sowie eine Darstellung der Lage der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs;

7.

eine Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;

8.

eine Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen.

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IUV

Gefahrenquellen

§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

1.

es müssen jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Z 1 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;

2.

für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994) berücksichtigt werden müssen; Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;

3.

die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Z 2 muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;

4.

die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im § 84c Abs. 7 GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des Standes der Technik (§ 71a GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.

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IUV

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

§ 8. Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen müssen wie folgt dargestellt werden:

1.

die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden;

2.

die nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren im Sinne des § 84c Abs. 1 GewO 1994 begegnet werden soll;

3.

sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden;

4.

in Ergänzung der Nachweise gemäß Z 2 und Z 3 muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 Z 3 GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage im Sinne des § 7 Z 1 beziehen.

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IUV

Auswirkungsbetrachtungen

§ 9. (1) Als Grundlage für

1.

die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),

2.

die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) und

3.

die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9 GewO 1994)

müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Frage kommen, zusätzlich zu den Industrieunfallszenarien im Sinne des § 7 Z 2 ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen angestellt werden. Für diese Auswirkungsbetrachtungen müssen sämtliche aktiven Sicherheitsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben.

(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.

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IUV

Interner Notfallplan

§ 10. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss ausgehend von den Auswirkungsbetrachtungen gemäß § 9 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden.

(2) Auf der Grundlage der Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss mit den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein und jedenfalls einen Alarmplan (Abs. 3) und einen Gefahrenabwehrplan (Abs. 4) enthalten.

(3) Der Alarmplan muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Erkennen einer Gefahrensituation eine Meldung an eine ständig zur Entgegennahme derartiger Meldungen bereite inner- oder außerbetriebliche Stelle erfolgt. Der Alarmplan muss die Gefahrenstufen im Sinne des Abs. 1 berücksichtigen und muss Alarmfälle nach der Art des die Gefahr auslösenden Ereignisses festlegen. Im Alarmplan muss vorgesehen sein, dass die im Gefahrenbereich befindlichen Personen von der Art des Ereignisses in Kenntnis gesetzt werden. Die diesbezüglichen für die Einschätzung der Warnung bedeutenden Informationen müssen den Betriebsangehörigen in regelmäßigen, die Dauer von einem Jahr nicht überschreitenden Abständen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Bei möglichen betriebsüberschreitenden (gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden) Auswirkungen von Industrieunfällen muss der Betriebsinhaber die für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen alarmieren. Die Art der Frühwarnvorkehrung zur Einleitung von Maßnahmen außerhalb des Betriebs, der erforderlichen Informationen bei der Alarmierung und der detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind, muss mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(4) Im Gefahrenabwehrplan müssen die Sicherheitsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen dargestellt werden. Der Gefahrenabwehrplan muss die Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 berücksichtigen. Hinsichtlich der Grundlagen für die Festlegung der Teile von technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen, der für einen Industrieunfall vorgesehenen Maßnahmen und der angestellten Auswirkungsbetrachtungen darf auf andere Bestandteile des Sicherheitsberichts verwiesen werden. Hinsichtlich der Festlegungen über die Eignung der Betriebsangehörigen, den erforderlichen Ausbildungsbedarf für Betriebsangehörige zur Gefahrenabwehr und über die Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 darf auf die entsprechenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems verwiesen werden. Erforderlichenfalls muss der Ausbildungsbedarf mit der Tätigkeit der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abgestimmt sein.

(5) Der Alarm- und der Gefahrenabwehrplan müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;

3.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

4.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle verantwortlich ist;

5.

Darstellung der Gefahrenbereiche;

6.

stoffspezifische Angaben, soweit sie für die Gefahrenabwehr relevant sind;

7.

eine Festlegung der Zuständigkeiten der betrieblichen Gefahrenabwehrkräfte einschließlich der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen;

8.

Darstellung der unter Berücksichtigung der Gefahrenstufen gemäß Abs. 1 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;

9.

Angaben zur Durchführung der Alarmierung im Sinne des Abs. 3.

(6) Der interne Notfallplan muss in Abständen von höchstens drei Jahren erprobt werden.

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IUV

Sicherheitsmanagementsystem

§ 11. (1) Das vom Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden und muss ihre Anwendung dokumentiert werden. Gegebenenfalls müssen Subunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen werden, dass

1.

die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen;

2.

der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

3.

die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Industrieunfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;

4.

Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung, Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet werden;

5.

sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen, die im Zusammenhang mit der Planung einer neuen technischen Anlage (§ 84b Z 2 GewO 1994), eines neuen Verfahrens oder der Lagerung eines im Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren systematisch bewertet werden;

6.

der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist;

7.

Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems, zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung des Systems der Meldung von Industrieunfällen, der entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nachfolgender Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nichterreichen der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze vorgesehen sind;

8.

die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung von Industrieunfällen, die Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen, die Berichterstattung über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst sind;

9.

zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Z 7 eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt wird;

10.

die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.

Abkürzung

IUV

Einschränkung des Sicherheitsberichts

§ 12. Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 84c Abs. 5 zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn hinsichtlich der Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe (§ 84b Z 5 GewO 1994) sowie der Art und Weise ihrer Aufbewahrung und Verwendung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder von Energie, die zur Entstehung eines Industrieunfalls führen könnte, nicht möglich ist;

2.

Stoffe, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem Industrieunfall führen kann;

3.

Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen Industrieunfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen ein Industrieunfall ausgelöst werden kann;

4.

Stoffe, die gemäß der Einstufung nach Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 als gefährliche Stoffe definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen Industrieunfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist.

Abkürzung

IUV

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Betriebsinhaber) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abkürzung

IUV

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 13 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 13 tritt mit dem dritten der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

IUV

Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

§ 16. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.

Abkürzung

IUV

§ 1. Die §§ 1 bis 15 des Art. I gelten für Abfallbehandlungsanlagen, welche dem § 29e AWG unterliegen, mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen:

1.

an die Stelle “Produktionsverfahren” im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt “Behandlungsverfahren”;

2.

statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart anzugeben;

3.

sofern bei Abfällen eine Zuordnung nach IUPAC und CAS gemäß Art. I § 6 Z 3 nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 29e AWG unterliegt;

4.

an die Stelle Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 AWG);

5.

an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des § 29e AWG unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;

6.

der Alarm- und Gefahrenabwehrplan gemäß Art. I § 10 Abs. 5 hat Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten.

Abkürzung

IUV

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.