Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – 2002)
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Rückversicherungsunternehmen
§ 3a. (1) § 3b gilt nur für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
(2) § 3 ist für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht anzuwenden.
§ 3b. (1) Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.
(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.
§ 3c. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2009 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 anzuwenden.
§ 3c. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 4. § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.
In-Kraft-Treten
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 6. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
§ 7. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 und Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
§ 8. § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 1 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 4, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und lit. d, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b und c, § 2 Abs. 1 Z 7, Z 8 und Z 9, § 2 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c sowie § 3 Abs. 1 Z 9 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 1 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§ 9. Die §§ 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
§ 10. (1) § 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
§ 10. (1) § 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
(3) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a 1. Halbsatz, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa und sublit. bb, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 3, Z 8 lit. d und Z 9, § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b, Z 14 und § 3c Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
§ 11. § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e und Z 5 lit. d und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 7, Z 8 lit. b und c, Z 13 lit. a und b, Z 15 und Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 treten mit 31. Oktober 2012 in Kraft.
§ 12. In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.
§ 13. § 1 Abs. 5 und 9, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, § 2 Abs. 1 Z 2 Einleitungssatz und lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und lit. d sublit. aa, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 3 vorletzter Unterpunkt, Z 7, Z 9, Z 13, § 3 Abs. 2 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7 lit. a sublit. bb treten mit 30. Juni 2014 in Kraft.
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