Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 einer aufgrund § 103q Z 5 BWG erlassenen Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen, sowie nachrangige Anleihen, sofern die nicht unter Z 2 lit. b sublit. aa fallen,

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d und nachrangige Anleihen mit Ausnahme solcher gemäß Z 2 lit. d sublit. aa von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen

a)

Aktien und Partizipationskapital von Unternehmen, sofern eine Notierung an einer Wertpapierbörse gemäß Z 1 lit. b oder ein Handel an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b vorliegt,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstiges Partizipationskapital von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange diesbezüglich eine kurzfristige Veräußerung möglich ist,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und andere gemeinschaftliche Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt sind, OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), und Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011;

b)

Anteile an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und die die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen; hievon ausgenommen sind jene, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das zu errechnende Gesamtrisiko gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 im Umfang von 100 vH des Gesamtnettowertes des Fondsvermögens überschreitet;

c)

Anteile an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, sowie Anteile an Immobilienfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011.

4.

Einmal ausnutzbare Darlehen

a)

an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in Form von in einem öffentlichen Buch eingetragenen Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat sowie Darlehen und sonstige Forderungen aus Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen, oder

e)

an sonstige Schuldner mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, sowie nicht nachrangige Darlehen an ein Unternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, das die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB erfüllt, und im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sowie im Rahmen einer mindestens jährlichen Bonitätsprüfung ein langfristiges Rating der Bonitätsstufe 1 bis 3 entsprechend den Zuordnungen einer aufgrund § 103q Z 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 erlassenen Verordnung, oder eine stabile Ertrags- und Vermögenslage durch interne Kennzahlen nachweisen kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei der Vergabe dieser Darlehen auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn

aa) die Zahlung der vertraglich vereinbarten Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und keine sonstigen Umstände wie beispielsweise aktuelle negative Unternehmensnachrichten oder allgemeine Marktentwicklungen eine abweichende negative Beurteilung nahelegen;

bb) die Darlehensvergabe einem regelmäßigen speziellen, nachvollziehbar dokumentierten Risikoprüfungsprozess unterworfen wird; und

cc) es sich nicht um Darlehen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB handelt.

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

d)

einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

Anteile an Fonds,

aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,

bb) im Sinne des § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011,

b)

Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,

2.

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.

3.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

4.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.

(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 einer aufgrund § 103q Z 5 BWG erlassenen Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

9.

bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

10.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

11.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

9.

bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

10.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

11.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,

9.

bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

10.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

11.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG – 7 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13.

a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität gemäß § 2 Abs. 7 aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität gemäß § 2 Abs. 7 aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

15.

bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.

(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Anrechnungsgrenzen

§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1.

a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe , einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5.

a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

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