Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API
b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes – InvFG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006 – mit Ausnahme von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen – erfüllen, wenn das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist investieren dürfen,

b)

im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,

2.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

3.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gilt Folgendes:

1.

Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses geeignet sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten.

2.

Die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten ist ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

3.

Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind

aa) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen;

bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

Anteile an Fonds,

aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,

bb) im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen,

b)

Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia InvFG 1993,

2.

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008.

3.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

4.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.

(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind

aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;

bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen und Kredite

a)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

d)

Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

Anteile an Fonds,

aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,

bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,

b)

Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,

2.

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.

3.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

4.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.

(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter

a)

Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind

aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;

bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Darlehen

a)

einmal ausnützbare Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in einem öffentlichen Buch eingetragene einmal ausnützbare Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

einmal ausnützbare Darlehen an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie einmal ausnützbare Darlehen, und sonstige Forderungen aus einmal ausnützbare Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

einmal ausnützbare Darlehen an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,

e)

einmal ausnützbare Darlehen, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

d)

einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

Anteile an Fonds,

aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,

bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,

b)

Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,

2.

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.

3.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

4.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.

(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 der Mappingverordnung (MappingV), BGBl. II Nr. 113/2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.

(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.

Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte

§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

1.

Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b)

Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

c)

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

d)

Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen, sowie nachrangige Anleihen, sofern die nicht unter Z 2 lit. b sublit. aa fallen,

e)

sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d und nachrangige Anleihen mit Ausnahme solcher gemäß Z 2 lit. d sublit. aa von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,

2.

Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen

a)

Aktien und Partizipationskapital von Unternehmen, sofern eine Notierung an einer Wertpapierbörse gemäß Z 1 lit. b oder ein Handel an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b vorliegt,

b)

sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,

bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

c)

sonstige Aktien und sonstiges Partizipationskapital von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange diesbezüglich eine kurzfristige Veräußerung möglich ist,

d)

sofern sie kurzfristig veräußert werden können:

aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,

bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen

a)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind

aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;

bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,

b)

Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,

c)

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,

4.

Einmal ausnutzbare Darlehen

a)

an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

b)

in Form von in einem öffentlichen Buch eingetragenen Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegen schaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

c)

an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat sowie Darlehen und sonstige Forderungen aus Darlehen, für deren Rückzahlung und Ver zinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

d)

an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen, oder

e)

an sonstige Schuldner mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, sowie nicht nachrangige Darlehen an ein Unternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, das die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB erfüllt, und im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sowie im Rahmen einer mindestens jährlichen Bonitätsprüfung ein langfristiges Rating der Bonitätsstufe 1 bis 3 entsprechend den Zuordnungen einer aufgrund § 103q Z 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 erlassenen Verordnung, oder eine stabile Ertrags- und Vermögenslage durch interne Kennzahlen nachweisen kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei der Vergabe dieser Darlehen auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn

aa) die Zahlung der vertraglich vereinbarten Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und keine sonstigen Umstände wie beispielsweise aktuelle negative Unternehmensnachrichten oder allgemeine Marktentwicklungen eine abweichende negative Beurteilung nahelegen;

bb) die Darlehensvergabe einem regelmäßigen speziellen, nachvollziehbar dokumentierten Risikoprüfungsprozess unterworfen wird; und

cc) es sich nicht um Darlehen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB handelt.

f)

Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,

g)

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,

5.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

a)

Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

c)

in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,

d)

einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,

6.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände

a)

Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

b)

Kassenbestände,

7.

Anteile an Fonds,

a)

Anteile an Fonds,

aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,

bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,

b)

Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

8.

Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,

9.

sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.

(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.

(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,

2.

Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.

3.

Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,

4.

Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.

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