Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder Schuldners zu achten.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,
eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,
Wertpapiere aus eigener Emission,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74a VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, verwendet werden,
Wertpapiere aus eigener Emission,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,
Wertpapiere aus eigener Emission,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Trägt das Versicherungsunternehmen bei der indexgebundenen Lebensversicherung ein Ausfallsrisiko, so ist sicherzustellen, dass bei der Gestaltung des Produktes ein ausreichendes externes oder vergleichbares internes Rating der mit einem Ausfallsrisiko behafteten Emittenten oder Vertragspartner gegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Emittenten oder Vertragspartner handelt, für deren Verpflichtung der Bund, ein Bundesland oder ein anderer Vertragsstaat oder ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates haftet.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,
Wertpapiere aus eigener Emission,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäfte das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 1. (1) Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009, verwendet werden,
Wertpapiere aus eigener Emission,
Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht,
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Einmal ausnützbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäften das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3),
Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,
Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,
Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,
Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:
Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3),
Anteile an Spezialfonds und Dachfonds gemäß § 1 Abs. 2 und § 20a Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002,
Anteile an Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 lit. b sowie Z 8 und Bankguthaben zusammensetzt,
Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen,
Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:
Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen,
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:
Anteile gemäß Abs. 1 Z 3 oder Anteile an sonstigen Kapitalanlagefonds, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgegeben werden, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind und an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind, solange sie kurzfristig veräußert werden können.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, erfüllen, wenn Anteile an Kapitalanlagefonds, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG) im Ausmaß von höchstens 10 vH im Fondsvermögen enthalten sind und das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 20 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
Rechte aus Options- und Termingeschäften, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne geeignete Vermögenswerte gegen Kursschwankungen abzusichern, wobei das Absicherungsinstrument dort zuzuordnen ist, wo sich der abzusichernde Vermögenswert befindet.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 7 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 7 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 3a VAG sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 9, des § 2 Abs. 1 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes – InvFG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006 – mit Ausnahme von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen – erfüllen, wenn das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 3 InvFG und der von der FMA gemäß § 21 Abs. 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden, sofern die in lit. a genannten Regelungen eingehalten werden,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist investieren dürfen,
im Sinne des § 20a InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG tätigen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH), anzuwenden. § 2 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gilt Folgendes:
Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses geeignet sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten.
Die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten ist ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
aa) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen;
bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
Anteile an Fonds,
aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
bb) im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia InvFG 1993,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;
bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen und Kredite
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
Darlehen und einmal ausnützbare Kredite an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
Anteile an Fonds,
aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen mit Eigenmittelcharakter
Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;
bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Darlehen
einmal ausnützbare Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in einem öffentlichen Buch eingetragene einmal ausnützbare Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
einmal ausnützbare Darlehen an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie einmal ausnützbare Darlehen, und sonstige Forderungen aus einmal ausnützbare Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
einmal ausnützbare Darlehen an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen,
einmal ausnützbare Darlehen, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
Anteile an Fonds,
aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 der Mappingverordnung (MappingV), BGBl. II Nr. 113/2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen, sowie nachrangige Anleihen, sofern die nicht unter Z 2 lit. b sublit. aa fallen,
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d und nachrangige Anleihen mit Ausnahme solcher gemäß Z 2 lit. d sublit. aa von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen
Aktien und Partizipationskapital von Unternehmen, sofern eine Notierung an einer Wertpapierbörse gemäß Z 1 lit. b oder ein Handel an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b vorliegt,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstiges Partizipationskapital von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange diesbezüglich eine kurzfristige Veräußerung möglich ist,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77 , aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
aa) Sondervermögen im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen;
bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteile an Immobilien-Investmentfonds und Immobilien-Investmentspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen,
Einmal ausnutzbare Darlehen
an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in Form von in einem öffentlichen Buch eingetragenen Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegen schaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat sowie Darlehen und sonstige Forderungen aus Darlehen, für deren Rückzahlung und Ver zinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen, oder
an sonstige Schuldner mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, sowie nicht nachrangige Darlehen an ein Unternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, das die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB erfüllt, und im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sowie im Rahmen einer mindestens jährlichen Bonitätsprüfung ein langfristiges Rating der Bonitätsstufe 1 bis 3 entsprechend den Zuordnungen einer aufgrund § 103q Z 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 erlassenen Verordnung, oder eine stabile Ertrags- und Vermögenslage durch interne Kennzahlen nachweisen kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei der Vergabe dieser Darlehen auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn
aa) die Zahlung der vertraglich vereinbarten Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und keine sonstigen Umstände wie beispielsweise aktuelle negative Unternehmensnachrichten oder allgemeine Marktentwicklungen eine abweichende negative Beurteilung nahelegen;
bb) die Darlehensvergabe einem regelmäßigen speziellen, nachvollziehbar dokumentierten Risikoprüfungsprozess unterworfen wird; und
cc) es sich nicht um Darlehen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB handelt.
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
Anteile an Fonds,
aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
bb) im Sinne des § 166 InvFG 2011, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 tätigen,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 einer aufgrund § 103q Z 5 BWG erlassenen Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte
§ 2. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
Schuldverschreibungen von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß lit. b notieren oder gehandelt werden, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie), sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen, sowie nachrangige Anleihen, sofern die nicht unter Z 2 lit. b sublit. aa fallen,
sonstige strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie gemäß lit. d und nachrangige Anleihen mit Ausnahme solcher gemäß Z 2 lit. d sublit. aa von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können, sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Aktien, andere Anteilsrechte und Forderungen
Aktien und Partizipationskapital von Unternehmen, sofern eine Notierung an einer Wertpapierbörse gemäß Z 1 lit. b oder ein Handel an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b vorliegt,
sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Z 1 lit. b notieren oder gehandelt werden:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,
bb) verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
sonstige Aktien und sonstiges Partizipationskapital von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 3 UGB mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange diesbezüglich eine kurzfristige Veräußerung möglich ist,
sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
aa) verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile entweder der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, oder des Eigenkapitals von Unternehmen anerkannt sind,
bb) sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und andere gemeinschaftliche Anlagen
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt sind, OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), und Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011;
Anteile an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und die die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen; hievon ausgenommen sind jene, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das zu errechnende Gesamtrisiko gemäß § 73 Abs. 5 InvFG 2011 im Umfang von 100 vH des Gesamtnettowertes des Fondsvermögens überschreitet;
Anteile an Immobilienfonds gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, sowie Anteile an Immobilienfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011.
Einmal ausnutzbare Darlehen
an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
in Form von in einem öffentlichen Buch eingetragenen Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,
an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat sowie Darlehen und sonstige Forderungen aus Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter lit. a bis c fallen, oder
an sonstige Schuldner mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen, sowie nicht nachrangige Darlehen an ein Unternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, das die Merkmale einer großen Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB erfüllt, und im Zeitpunkt der Darlehensvergabe sowie im Rahmen einer mindestens jährlichen Bonitätsprüfung ein langfristiges Rating der Bonitätsstufe 1 bis 3 entsprechend den Zuordnungen einer aufgrund § 103q Z 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 erlassenen Verordnung, oder eine stabile Ertrags- und Vermögenslage durch interne Kennzahlen nachweisen kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei der Vergabe dieser Darlehen auf Sicherheiten verzichtet werden, wenn
aa) die Zahlung der vertraglich vereinbarten Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und keine sonstigen Umstände wie beispielsweise aktuelle negative Unternehmensnachrichten oder allgemeine Marktentwicklungen eine abweichende negative Beurteilung nahelegen;
bb) die Darlehensvergabe einem regelmäßigen speziellen, nachvollziehbar dokumentierten Risikoprüfungsprozess unterworfen wird; und
cc) es sich nicht um Darlehen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB handelt.
Darlehen gemäß lit. a bis e an Schuldner mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages seitens des Schuldners nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist (strukturierte Darlehen ohne Kapitalgarantie), solange sie kurzfristig veräußert werden können und nicht unter Z 7 lit. b fallen,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG,
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend feuerversichert ist,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist,
einmal ausnützbare Darlehen an Kapitalgesellschaften gemäß lit. b oder Kommanditgesellschaften gemäß lit. c,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände
Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,
Kassenbestände,
Anteile an Fonds,
Anteile an Fonds,
aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
bb) im Sinne des § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,
Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,
sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Z 1 bis 8 fallen und den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 lit. d, 6 lit. a und Z 9 können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto erfolgt. Soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, muss die Gutschrift auf ein geeignetes Bankkonto derselben Deckungsstockabteilung erfolgen.
(3) Im Voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 4, 5 lit. d und Z 9 sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
(4) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und d sowie gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so gelten sie als notiert bzw. gehandelt, wenn die Zulassung oder der Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG oder OGAW gemäß § 2 oder Spezialfonds gemäß § 163 oder Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 oder Pensionsinvestmentfonds gemäß § 168 InvFG 2011,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2011.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 und des § 3 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 anzuwenden.
(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 einer aufgrund § 103q Z 5 BWG erlassenen Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.
(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen den Anteil von insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf, Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c, ausgenommen liquide Mittel und den sich in Kapitalanlagefonds befindlichen Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages zur Gänze garantiert ist; bei Dachfonds sind gemischte Subfonds im Falle der Nichtdurchrechnung zur Gänze einzubeziehen,
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,
bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,
bis zu 30 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG – 7 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 20a Abs. 1 Z 4 InvFG und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß § 20a Abs. Z 3 InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß § 20a Abs. 1 InvFG durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität gemäß § 2 Abs. 7 aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität gemäß § 2 Abs. 7 aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Anrechnungsgrenzen
§ 3. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:
a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe , einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,
bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,
bis zu 40 vH insgesamt:
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,
- Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,
- Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und
- Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen
- Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,
- Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und
- liquiden Mittel;
bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,
a) bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,
bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,
bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu jeweils 10 vH:
einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,
Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,
bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,
bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,
bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.
bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.
(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.
(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.
Rückversicherungsunternehmen
§ 3a. (1) § 3b gilt nur für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
(2) § 3 ist für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht anzuwenden.
§ 3b. (1) Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden können. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.
(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.
§ 3c. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2009 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 anzuwenden.
§ 3c. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 4. § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.
In-Kraft-Treten
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 6. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
§ 7. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 und Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
§ 8. § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 1 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 4, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und lit. d, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b und c, § 2 Abs. 1 Z 7, Z 8 und Z 9, § 2 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c sowie § 3 Abs. 1 Z 9 bis 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 1 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§ 9. Die §§ 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
§ 10. (1) § 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
§ 10. (1) § 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
(3) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a 1. Halbsatz, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa und sublit. bb, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 3, Z 8 lit. d und Z 9, § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b, Z 14 und § 3c Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
§ 11. § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e und Z 5 lit. d und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 7, Z 8 lit. b und c, Z 13 lit. a und b, Z 15 und Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 treten mit 31. Oktober 2012 in Kraft.
§ 12. In Bezug auf Vertragsbeziehungen für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) ist auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 273/2012 mit 31. Oktober 2012 bereits bestanden haben oder darauf bezogene Vertragsbeziehungen, die erst nach dem 31. Oktober 2012 vollständig erfüllt werden, § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 ab 30. Juni 2017 anzuwenden. Für diese Geschäfte gilt jedoch, dass eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand des Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, einzurichten und zu dokumentieren ist.
§ 13. § 1 Abs. 5 und 9, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, § 2 Abs. 1 Z 2 Einleitungssatz und lit. a, lit. b sublit. aa, lit. c und lit. d sublit. aa, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 3 vorletzter Unterpunkt, Z 7, Z 9, Z 13, § 3 Abs. 2 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 7 lit. a sublit. bb treten mit 30. Juni 2014 in Kraft.