Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische IT-Netzwerkmanagerin“ und „Akademischer IT-Netzwerkmanager“, Lehrgang „IT-Netzwerkmanagement“, Fachhochschule Vorarlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Fachhochschule Vorarlberg, Achstraße 1, 6850 Dornbirn, ist berechtigt, den Lehrgang „IT-Netzwerkmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „IT-Netzwerkmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Netzwerkmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Netzwerkmanager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.