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ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Geltender Text a fecha 2002-09-30

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juli bzw. 2. August 2002 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll treten daher gleichzeitig mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im weiteren Vertragsparteien genannt,

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,

in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

a)

Drittstaatsangehöriger – jede Person, die nicht Unionsbürger gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist,

b)

Aufenthaltsgenehmigung – eine von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die einen Drittstaatsangehörigen berechtigt, sich in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei aufzuhalten; sie umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei zu verbleiben.

c)

Visum – die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst auch das nationale Visum und das Visum mit räumlich beschränktem Gültigkeitsbereich. Es umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

d)

Grenzgebiet – das Gebiet jener Bezirke, deren Grenzen an der gemeinsamen Staatsgrenze liegen.

e)

zuständige Behörden der Vertragsparteien

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Kapitel I.

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Artikel 3

(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in ihr Gebiet aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

a)

Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

b)

Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

c)

Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

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Kapitel II.

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person

a)

im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist, oder im Zeitpunkt der Einreise war,

b)

im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei ist oder im Zeitpunkt der Einreise war, oder

c)

in das Gebiet des Staats der ersuchenden Vertragspartei direkt aus dem Gebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei eingereist ist.

(2) Wurde der betroffenen Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum von den Behörden der Staaten beider Vertragsparteien ausgestellt, besteht die Verpflichtung zur Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei nur in dem Fall, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums, ausgestellt durch die ersuchte Vertragspartei, später abläuft als die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum, das der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

(3) Die Rückübernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch in dem Fall, dass die Gültigkeit der der betroffenen Person erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums spätestens 12 (zwölf) Monate vor dem Datum der Einreichung des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

a)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 3 , oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 5 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

b)

Staatsangehörige eines Nachbarstaates der ersuchenden Vertragspartei und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;

c)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei oder in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates länger als 12 (zwölf) Monate ab dem Tag der Feststellung aufhalten, dass eine solche Person die Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllte;

d)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angeführten asylrechtlichen Bedingungen erfüllen, durch welche die Kriterien und Mechanismen ausgelöst werden, durch welche der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat festgelegt wird.


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.

Artikel 5

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis jeder Art, die zum Aufenthalt in deren Gebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Gebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von zwölf Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß Artikel 4, der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.

(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß Artikel 4 und gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Fristen vorzunehmen.

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen innerhalb von 30 Tagen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

Kapitel III.

Irrtümliche Rückübernahme

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder Artikel 4 nicht erfüllt waren.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafgerichtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Kapitel IV.

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ist von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mit.

(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, dass die der Durchbeförderung unterliegende Person eine gültige Fahrkarte und ein gültiges Reisedokument in den Bestimmungsstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei ist für den Verlauf der Durchbeförderung der Person verantwortlich.

(4) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn

a)

die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre;

b)

dem Drittstaatsangehörige im Staat der ersuchten Vertragspartei oder im Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafgerichtliche Verfolgung droht;

c)

die Durchbeförderung durch Gebiete anderer Staaten oder die Übernahme der der Durchbeförderung unterliegenden Person in dem Zielstaat nicht vollzogen werden kann,

d)

die der Durchbeförderung unterliegende Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit darstellt.

(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 4 eintreten oder bekannt werden, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Kapitel V.

Amtliche Begleitung

Artikel 9

(1) Sofern die Beförderung von Personen gemäß den Artikeln 2 oder 4 oder gemäß Artikel 8 unter amtlicher Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die amtliche Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter amtlicher Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf einem Flughafen, der sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur gemeinsamen Grenze sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.

Kapitel VI.

Kosten

Artikel 10

(1) Die mit der Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei erstattet.

(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.

(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

a)

die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

b)

den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c)

sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

d)

die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e)

die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

f)

allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

a)

Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b)

Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

d)

Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

e)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

f)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

g)

Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Kapitel VII.

Datenschutz

Artikel 11

(1) Die zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.

(2) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

a)

die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

b)

den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum – und ort, ausstellende Behörde, usw.);

c)

sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

d)

die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e)

die Aufenthaltstitel oder Visa;

f)

sonstige zugängliche Unterlagen, die der Identifizierung der der Rückübernahme oder Durchbeförderung unterliegenden Personen dienen oder für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind und allenfalls für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(3) Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß dieses Abkommens gelten laut innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen:

a)

Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig;

d)

Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

c)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden, die die durch dieses Abkommen festgesetzten Aufgaben erfüllen, übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen;

d)

Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, ihre Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen;

e)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;

f)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde verpflichten sich, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;

g)

Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs (6) Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

a)

die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

b)

die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

c)

die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

d)

die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

e)

die Kostenregelung und

f)

die Abhaltung von Expertengesprächen

Kapitel VIII.

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind:

a)

die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

b)

die Angaben, die in den Übernahme- oder Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

c)

die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

d)

die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

e)

die Orte, an denen die Rückübernahme oder Durchbeförderung von Personen erfolgt,

f)

die Kostenvorschriften und

g)

die Abhaltung von Expertengesprächen.

(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Kapitel IX.

Schlussbestimmungen

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.

(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

Artikel 14

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen, insbesondere aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeschlossen in Genf am 28. Juli 19512 in der Fassung des am 31. Jänner 19673 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unberührt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens kommen im Fall der Rechtshilfe bei Auslieferung und Beförderung verurteilter Personen zwischen den Vertragsparteien nicht zur Anwendung.


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze3), unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik außer Kraft.


3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (in der Folge Rückübernahmeabkommen) haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik Folgendes vereinbart:

I

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden bekannt.

Derzeit sind dafür folgende Behörden zuständig:

(5) Für die Lösung von Streitfällen in Übernahmeangelegenheiten sind derzeit zuständig:

(6) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

(7) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt an folgenden Grenzübergängen:

Berg - Petrzalka

Kittsee - Jarovce (Autobahn)

IV

Zu Artikel 4 Absatz 2

Die formlose Übernahme erfolgt nach vorheriger Ankündigung direkt zwischen den im Abschnitt III Absatz 7 genannten Grenzübergangsstellen.

V

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Rückübernahmeprotokoll festgehalten.

VI

Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VII

Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Stellen bekannt. Derzeit sind dafür folgende Stellen zuständig:

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

VIII

Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

IX

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

X

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft. Geschehen zu Wien am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (in der Folge Rückübernahmeabkommen) haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik Folgendes vereinbart:

I

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden bekannt.

Derzeit sind dafür folgende Behörden zuständig:

(5) Für die Lösung von Streitfällen in Übernahmeangelegenheiten sind derzeit zuständig:

Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, Minoritenplatz 9, A-1014 Wien,

Tel.: +431-53126-3558, Fax: +431-53126-3136

E-Mail: bmi-II-3@bmi.gv.at

Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums der Slowakischen Republik

Vajnorská 25, SK-812 72 Bratislava,

Tel.: +421 9610 50701, Fax: +421 9610 59074

E-mail: uhcp@minv.sk

(6) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

(7) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt an der Staatsgrenze im Bereich der gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die gemeinsame Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce erfüllt dabei eine koordinierende Aufgabe.

IV

Zu Artikel 4 Absatz 2

Die formlose Übernahme erfolgt nach vorheriger Ankündigung unter Einbindung der gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce direkt an der im Abschnitt III Absatz 7 genannten Übergabestelle.

V

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Rückübernahmeprotokoll festgehalten.

VI

Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VII

Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die Vertragsparteien geben einander die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Stellen bekannt. Derzeit sind dafür folgende Stellen zuständig:

Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, Minoritenplatz 9, A-1014 Wien,

Tel.: +431-53126-3558, Fax: +431-53126-3136

E-Mail: bmi-II-3@bmi.gv.at

Amt der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums der Slowakischen Republik

Vajnorská 25, SK-812 72 Bratislava,

Tel.: +421 9610 50701 , Fax: +421 9610 59074

E-mail: uhcp@minv.sk

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen werden die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden, deren Inhalt von den Experten der beiden Vertragsparteien vereinbart wird.

VIII

Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

IX

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

X

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft. Geschehen zu Wien am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

PROTOKOLL

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Innenministerium der Slowakischen Republik (im Weiteren nur mehr „Vertragsparteien“),

im Bestreben, die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt1, unterzeichnet in Wien am 20. Juni 2002, geändert und ergänzt durch das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 zu erleichtern (im Weiteren nur mehr „Rückübernahmeabkommen“),

in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Inhalt eines Antrages auf Rückübernahme und Bedingungen der Übersendung

(1) Das Ersuchen um Rückübernahme einer Person gemäß Artikel 2 und Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens hat Folgendes zu enthalten:

a)

Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Pseudonym, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat) und Staatsangehörigkeit der der Rückübernahme unterliegenden Person;

b)

allfällige Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);

c)

eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Zustimmung;

d)

etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

e)

Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

f)

Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe;

g)

Angaben betreffend

(2) Das Rückübernahmeersuchen erfolgt unter Verwendung des Formblattes in Anhang 1 dieses Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Rückübernahmeersuchen ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per Fax oder E-Mail, direkt an die im Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behörden zu senden.

(4) Eine der Rückübernahme unterliegende Person wird erst nach der Zustimmung zur Übergabe oder nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gemäß Artikel 3, 6 oder 7 des Rückübernahmeabkommens seitens der ersuchten Vertragspartei übergeben.

Artikel 2

Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

Artikel 3

Nachweis und Glaubhaftmachung der Einreise oder des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei

(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(2) Durch die Vorlage der in Absatz 1 angeführten Dokumente wird der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet als bewiesen anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen nötig wären.

(3) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird als glaubhaft bewiesen betrachtet, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.

Artikel 4

Inhalt eines Antrages auf Durchbeförderung und Bedingungen der Übersendung

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

a)

Personalien (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, letzter Wohnort im Herkunftsstaat) sowie Angaben zur Staatsangehörigkeit;

b)

Reisedokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);

c)

Datum der Reise, Verkehrsmittel, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Durchbeförderungsroute, Zielstaat und Zielort.

d)

Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;

e)

in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Mitteilung über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

f)

etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im konkreten Fall bei der Übergabe unerlässlich sein könnten und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen (Identität, Reisedokument);

(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung erfolgt unter Verwendung des Formblattes im Anhang 2 des Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per E-Mail oder Fax, direkt an die im Artikel 5 Abs. 1 dieses Protokolls benannten Behörden zu senden.

(4) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat das Ersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, zu beantworten.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1) Für das Versenden, den Empfang und die Bearbeitung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen sowie für die Lösung von Rechtsfragen und Streitfällen sind zuständig:

a)

für die slowakische Vertragspartei:

b)

für die österreichische Vertragspartei:

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich und auf direktem Wege mitteilen, wie auch jedwede Änderung der Kontaktdaten.

Artikel 6

Orte zur Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderung

(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen finden, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, an folgenden Orten statt:

a)

in der Slowakischen Republik:

b)

in der Republik Österreich:

(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der für Rückübernahme und Durchbeförderung bestimmten Orte unverzüglich auf direktem Wege mitteilen.

Artikel 7

Art der Kostenerstattung

(1) Die mit der Rückübernahme und mit der Durchbeförderung von Personen verbundenen Kosten gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens hat die ersuchende Vertragspartei aufgrund der Rechnung zu erstatten, die aus den die aufgewendeten Kosten bestätigenden Belegen besteht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Erhalt der Rechnung. Die Zahlung ist auf das von der ersuchten Vertragspartei in der Rechnung angeführte Konto zu überweisen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen mit Begleitung unter Beachtung der unumgänglichen und üblicherweise verwendeten Sicherheitsmaßnahmen und auf die kostengünstigste Art und Weise zu vollziehen.

Artikel 8

Sprache der Zusammenarbeit

Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommunizieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls in slowakischer und deutscher Sprache.

Artikel 9

Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien schriftlich im Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

Artikel 10

Bewertung der Erfüllung des Abkommens

Bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden in Beratungen, welche in Abstimmung mit den Bedürfnissen sowie über Vorschlag einer der Vertragsparteien stattfinden, die Erfüllung des Abkommens bewerten.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 in Kraft. Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

(2) In Zeiträumen, in denen die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht angewendet.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit dieses Protokolls endet drei (3) Monate ab Empfangsdatum der schriftlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei.

Geschehen zu Pressburg am 16. 2. 2012 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002 idF BGBl. III Nr. 105/2008.

Anhang 1

Rückübernahmeersuchengemäß Artikel 1 des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhang 2

Durchbeförderungsersuchengemäß Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls zur Durchführung des Abkommens zwischen Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)