Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002
Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
Soldaten vom Tag,
Wachen und
Angehörigen der Militärstreife.
(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
seinem Einheitskommandanten oder,
sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
Abschnitt
Vorläufige Festnahme
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
Soldaten vom Tag,
militärischen Organen im Wachdienst und
Angehörigen der Militärstreife.
(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
seinem Einheitskommandanten oder,
sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
Abschnitt
Vorläufige Festnahme
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
Soldaten vom Tag,
militärischen Organen im Wachdienst und
Angehörigen der Militärstreife.
(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.
(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
seinem Einheitskommandanten oder,
sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
Abschnitt
Vorläufige Festnahme
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
Soldaten vom Tag,
militärischen Organen im Wachdienst und
Angehörigen der Militärstreife.
(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.
(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
seinem Einheitskommandanten oder,
sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
Anhaltung im Haftraum
§ 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
als Mittel zur Flucht zu dienen oder
Verletzungen herbeizuführen oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
(2) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Anhaltung
§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
als Mittel zur Flucht zu dienen oder
Verletzungen herbeizuführen oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Besonderer Teil
Hauptstück
Disziplinarstrafen
Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 45. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
der Verweis,
die Geldbuße,
das Ausgangsverbot und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße
§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst
das Monatsgeld,
die Dienstgradzulage und
die Grundvergütung,
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten
im maßgebenden Monat oder Tag oder,
sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.
Geldbuße
§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst
das Monatsgeld,
die Dienstgradzulage und
die Grundvergütung,
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten
im maßgebenden Monat oder Tag oder,
sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.
Ausgangsverbot
§ 47. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.
(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
die Verpflichtung zur Dienstleistung.
(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Ersatzgeldstrafe
§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 46 Abs. 2 und 3:
10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.
Ersatzgeldstrafe
§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 46 Abs. 2 und 3:
10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.
Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
der Verweis,
die Geldbuße,
die Geldstrafe und
a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
im maßgebenden Monat oder Tag oder,
sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder
eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
Geldbuße und Geldstrafe
§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
im maßgebenden Monat oder Tag oder,
sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder
eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
Entlassung
§ 52. Die Entlassung bewirkt
die Auflösung des Dienstverhältnisses,
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.
(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 entsteht durch diese Entlassung nicht.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.
(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe
§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.
(2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen.
(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.
Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe
§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.
Finanzielle Zuwendung an Angehörige
§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.
(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.
(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.
Finanzielle Zuwendung an Angehörige
§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.
(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.
(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.
Finanzielle Zuwendung an Angehörige
§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Abfertigung gebührt hätte.
(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.
Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Degradierung
§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Degradierung
§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verweis,
die Geldstrafe und
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.
(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verweis,
die Geldstrafe und
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.
(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen
Abschnitt
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes.
Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen
Abschnitt
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Zuständigkeit
§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
in erster Instanz
der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes sind zuständig
in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
Zuständigkeit
§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Einleitung des Verfahrens
§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Einleitung des Verfahrens
§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Ordentliches Verfahren
§ 61. (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Erweist sich während des Verfahrens die Strafbefugnis des Einheitskommandanten zunächst als zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder
den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, wenn dessen Strafbefugnis ausreicht, oder
die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist.
(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 61. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Disziplinarerkenntnis
§ 62. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarerkenntnis
§ 62. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 63. (1) Die für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
ein Beschuldigter
vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde und
keine strengere Disziplinarstrafe als die Geldbuße erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.
(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 63. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.
(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Berufung
§ 64. (1) Die Berufungsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der ersten Instanz gefällt wird, dem Miliz oder Reservestand an, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.
(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Berufungsfrist ist die Berufung bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
(3) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
§ 64. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung jeweils eingeräumten Fristen nach § 64 Abs. 1 von einer Woche oder zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist von der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
(3) Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so gilt er als Berufung und ist der nach § 59 jeweils zuständigen Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
Aufhebung von Entscheidungen
§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung
der Disziplinarverfügung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
des Disziplinarerkenntnisses
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Aufhebung von Entscheidungen
§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung
der Disziplinarverfügung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
des Disziplinarerkenntnisses
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Aufhebung von Entscheidungen
§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 63 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
Abschnitt
Kommissionsverfahren
Disziplinaranzeige
§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eines Berufssoldaten des Ruhestandes
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Entscheidungen der Disziplinarsenate
§ 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
der Entlassung,
der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
Akteneinsicht
§ 69. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
Akteneinsicht
§ 69. Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
Verteidigung
§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Verteidigung
§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Verteidigung
§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 77 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Einleitung des Verfahrens
§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Der Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Einleitung des Verfahrens
§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2b) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
(2c) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.
Verhandlungsbeschluss
§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
(3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
Verfassungsbestimmung
Besondere Zuständigkeit für Berufungen
§ 73. (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen
den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, und
den Verhandlungsbeschluss.
Mündliche Verhandlung
§ 74. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei
Soldaten oder
Wehrpflichtige des Miliz oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.
(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
die Namen der Anwesenden,
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
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