Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002
den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
Disziplinarsenate
§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung
die Anzahl der Senate festzulegen,
die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
Disziplinarsenate
§ 18. (1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
die Anzahl der Senate festzulegen,
die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
Disziplinaranwalt
§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Disziplinaranwalt
§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Disziplinaranwalt
§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.
(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.
(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 20. (1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.
(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.
Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Verfahrensarten
§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
Kommandantenverfahren oder
Kommissionsverfahren.
Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Verfahrensarten
§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
Kommandantenverfahren oder
Kommissionsverfahren.
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
```
im Kommandanten und im Kommissionsverfahren
```
§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3
und 5 sowie Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis
4 und 6 sowie
§ 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§§ 14 Abs. 1 bis 4
und § 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1, 2, 3
mit Ausnahme des ersten
Satzes und Abs. 4 (Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs und
Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des
Ermittlungsverfahrens),
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und
§ 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den
Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und
Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61,
§ 61a und
§ 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
§ 63 Abs. 2 bis 4,
§ 64 Abs. 1 und
§ 65 (Berufung),
§ 68 Abs. 1, 4, 5
und 7 (Abänderung und Behebung von
Amtswegen),
§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand),
§ 73 (Entscheidungspflicht),
§ 78a (Befreiung von
Bundesverwaltungsabgaben) und
```
im Kommissionsverfahren
```
auch § 7 Abs. 1 Z 4 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
im Kommandanten und im Kommissionsverfahren
| § 6 | (Wahrnehmung der Zuständigkeit), |
|---|---|
| § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 | (Befangenheit von Verwaltungsorganen), |
| § 9 | (Rechts und Handlungsfähigkeit), |
| § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 | (Vertreter), |
| § 13 | (Anbringen), |
| § 13a | (Rechtsbelehrung), |
| § 14 Abs. 1 bis 4 und § 15 | (Niederschriften), |
| § 16 | (Aktenvermerke), |
| § 17 Abs. 1, 3 und 4 | (Akteneinsicht), |
| § 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes | (Erledigungen), |
| §§ 19 und 20 | (Ladungen), |
| §§ 21 und 22 | (Zustellungen), |
| §§ 32 und 33 | (Fristen), |
| § 34 | (Ordnungsstrafen), |
| § 35 | (Mutwillensstrafen), |
| § 36 | (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel), |
| § 36a | (Angehörige), |
| §§ 37 bis 39 | (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens), |
| § 39a | (Dolmetscher und Übersetzer), |
| §§ 40, 41 und 42 Abs. 3 | (Mündliche Verhandlung), |
| §§ 45 und 46 | (Allgemeine Grundsätze über den Beweis), |
| § 47 | (Urkunden), |
| §§ 48 bis 50 | (Zeugen), |
| §§ 52 und 53 | (Sachverständige), |
| § 54 | (Augenschein), |
| § 55 | (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen), |
| § 56 | (Erlassung von Bescheiden), |
| §§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4 | (Inhalt und Form der Bescheide), |
| § 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65 | (Berufung), |
| § 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 | (Abänderung und Behebung von Amtswegen), |
| §§ 69 und 70 | (Wiederaufnahme des Verfahrens), |
| §§ 71 und 72 | (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), |
| § 73 | (Entscheidungspflicht), |
| § 78a mit Ausnahme der Z 3 | (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben), |
| § 80a | (Sprachliche Gleichbehandlung) und |
im Kommissionsverfahren auch
| § 7 Abs. 1 Z 3 | (Befangenheit von Verwaltungsorganen). |
|---|---|
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren
| § 6 | (Wahrnehmung der Zuständigkeit), |
|---|---|
| § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 | (Befangenheit von Verwaltungsorganen), |
| § 9 | (Rechts- und Handlungsfähigkeit), |
| § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 | (Vertreter), |
| § 13 | (Anbringen), |
| § 13a | (Rechtsbelehrung), |
| § 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 | (Niederschriften), |
| § 16 | (Aktenvermerke), |
| § 17 Abs. 1, 3 und 4 | (Akteneinsicht), |
| § 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes | (Erledigungen), |
| §§ 19 und 20 | (Ladungen), |
| §§ 21 und 22 | (Zustellungen), |
| §§ 32 und 33 | (Fristen), |
| § 34 | (Ordnungsstrafen), |
| § 35 | (Mutwillensstrafen), |
| § 36 | (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel), |
| § 36a | (Angehörige), |
| §§ 37 bis 39 | (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens), |
| § 39a | (Dolmetscher und Übersetzer), |
| §§ 40, 41 und 42 Abs. 3 | (Mündliche Verhandlung), |
| §§ 45 und 46 | (Allgemeine Grundsätze über den Beweis), |
| § 47 | (Urkunden), |
| §§ 48 bis 50 | (Zeugen), |
| §§ 52 und 53 | (Sachverständige), |
| § 54 | (Augenschein), |
| § 55 | (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen), |
| § 56 | (Erlassung von Bescheiden), |
| §§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 | (Inhalt und Form der Bescheide), |
| § 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 | (Abänderung und Behebung von Amtswegen), |
| §§ 69 und 70 | (Wiederaufnahme des Verfahrens), |
| §§ 71 und 72 | (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), |
| § 73 Abs. 1 | (Entscheidungspflicht), |
| § 78a mit Ausnahme der Z 3 | (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben), |
| § 80a | (Sprachliche Gleichbehandlung) und |
im Kommissionsverfahren auch
| § 7 Abs. 1 Z 3 | (Befangenheit von Verwaltungsorganen). |
|---|---|
Zuständigkeit
§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.
(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.
(3) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
Zuständigkeit
§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.
(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.
(3) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden
hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(2) Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
der Beschuldigte,
der Verteidiger,
der Disziplinaranwalt,
die Disziplinarbehörde,
die Zeugen und
die Sachverständigen.
(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
Verschwiegenheitspflicht
§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
der Beschuldigte,
der Verteidiger,
der Disziplinaranwalt,
die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
die Zeugen und
die Sachverständigen.
(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
Parteien
§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.
(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
Parteien
§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
Kommissionsverfahren,
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und
Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.
(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
Verteidigung
§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
einen Soldaten oder
einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt, oder
seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder
einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.
(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder
die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
Verteidigung
§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Kommissionsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
einen Soldaten oder
eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder
einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.
(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder
die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
Zustellung
§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen
den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder dem Dienstgeber des Beschuldigten.
Zustellung
§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen
den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.
Ladungen
§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.
Fristenberechnung
§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.
Verfahrensgrundsätze
§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.
(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf und absteigender Linie,
seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,
seine Wahl und Pflegeeltern,
seine Wahl und Pflegekinder und
sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
deren Wahl- und Pflegeeltern,
deren Wahl- und Pflegekinder und
deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Abkürzung
HDG 2002
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
deren Wahl- und Pflegeeltern,
deren Wahl- und Pflegekinder und
deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Abkürzung
HDG 2002
Zeugen
§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,
deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
deren Wahl- und Pflegeeltern,
deren Wahl- und Pflegekinder und
deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod des Betroffenen auch seiner Ehefrau und seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
Abkürzung
HDG 2002
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
Abkürzung
HDG 2002
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
(6) Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.
Ordentliche Rechtsmittel
§ 35. (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
(3) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
Ordentliche Rechtsmittel
§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(3) Nach dem Tod einer Person, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehefrau und Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten und Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Abkürzung
HDG 2002
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Revision
§ 36a. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Kosten und Gebühren
§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.
(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.
(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.
Kosten und Gebühren
§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.
(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.
(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.
Mitwirkung im Disziplinarverfahren
§ 38. Mit der Bestellung
zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder
zum Einsatzstraforgan oder
zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
zum Schriftführer
Mitwirkung im Disziplinarverfahren
§ 38. Mit der Bestellung
zum Mitglied der Disziplinarkommission oder
zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
zum Schriftführer
Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt
Dienstenthebung
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt
Dienstenthebung
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
Bezugskürzung
§ 40. (1) Jede durch Beschluss einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
von Amts wegen
(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
von Amts wegen.
(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
Bezugskürzung
§ 40. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
von Amts wegen
(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
von Amts wegen.
(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
Verfahren
§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
ein Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind und
eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
eine Dienstenthebung oder
eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
Verfahren
§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und
eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3) Beschwerden gegen die Entscheidung über
eine vorläufige Dienstenthebung oder
eine Dienstenthebung oder
eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Wahrzunehmen sind die Aufgaben
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.
Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Wahrzunehmen sind die Aufgaben
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Wahrzunehmen sind die Aufgaben
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.
Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Abschnitt
Vorläufige Festnahme
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
Soldaten vom Tag,
Wachen und
Angehörigen der Militärstreife.
(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben
seinem Einheitskommandanten oder,
sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.
(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen
von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.
(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
ein Rechtsbeistand.
(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.
Abschnitt
Vorläufige Festnahme
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn
er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu
Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
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