Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V)
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
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HFKW-FKW-SF6-V
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.
(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
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HFKW-FKW-SF6-V
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.
(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.
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II. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)
§ 3. Die Verwendung und das In-Verkehr-Setzen (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.
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III. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte
Kohlenwasserstoffe (FKW)
A. Kälte- und Kühlmittel
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
bis zum 31. Dezember 2007
in nicht in lit. b und c genannten Anlagen und Geräten,
in Klimageräten und Kühl- und Gefriergeräten, einschließlich in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Geräte zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
in mobilen Kälteanlagen und mobilen Klimaanlagen; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Anlagen zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel zur Direktkontaktkühlung von Hochleistungselektronik ist weiterhin zulässig; dies gilt auch für die Instandhaltung und Wartung von solchen Geräten und Anlagen.
(4) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(5) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Abs. 1 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) bereits zulässig in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(6) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die im Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Für die Instandhaltung und Wartung (Abs. 3 bis 5) von vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbeschränkung bereits zulässig in Betrieb befindliche Geräte und Anlagen dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) in dem hiefür erforderlichen Ausmaß weiterhin hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder in Verkehr gesetzt werden, sofern der Verwender gegenüber dem Abgeber dies glaubhaft macht.
(7) Von der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß den Abs. 1 bis 3 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Geräten oder Errichters von Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
(8) Für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Z 1 lit. a kann dann die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 7 entfallen, wenn die in diesen Anlagen und Geräten im Primärkreislauf eingesetzte Füllmenge an Kältemitteln, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, 20 kg nicht überschreitet.
(9) Zum Bezug oder zur Abgabe teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Befüllung oder Nachfüllung als Kälte- oder Kühlmittel sind nur zur Ausübung von einschlägigen Gewerben berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession befugt.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die in den Abs. 2 und 3 genannten Bereiche zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der festgelegten Fristen und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.
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Geräte und Anlagen
§ 5. (1) Das In-Verkehr-Setzen von Geräten und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 4 eingeschränkt ist, enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Geräte und Anlagen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
(2) Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Geräten und Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck diese Geräte und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, aus technischen Gründen erforderlich sind und hierfür keine die genannten Stoffe nicht enthaltenden Geräte und Anlagen nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
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Meldepflicht
§ 6. Unternehmen, die Geräte und Anlagen im Sinne der §§ 4 oder 5 herstellen, instand halten und warten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres unter Angabe des Unternehmens und des Standortes die zuordenbare Art und Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) schriftlich zu melden, wieviel von diesen
in Neuanlagen erstmalig eingefüllt,
in bestehende Anlagen nachgefüllt sowie
der Entsorgung zugeführt wurden.
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B. Herstellung von Schaumstoffen
§ 7. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen bzw. bei Polyurethanmontageschaumstoffen die Herstellung der anwendungsfertigen Zubereitung) verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zur Herstellung von Schaumstoffen ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
sofern in den Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, bis zum 30. Juni 2003 für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe,
bis zum 31. Dezember 2004 für die Herstellung von Polyurethanhartschaumstoffen und extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen jeglicher Plattenstärke; ab dem 1. Jänner 2005 nur mehr zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm,
bis zum 31. Dezember 2005 für die Herstellung von Polyurethanmontageschaumstoffen,
bis zum 31. Dezember 2007 für die Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm; ab dem 1. Jänner 2008 dürfen jedoch die zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über 8 cm nur mehr solche teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) verwendet werden, deren Treibhauspotential (GWP-Wert) unter 300 liegt.
(3) Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
(4) Von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen (zB LKW-Aufbauten, Rohrschalen für Industrieisolierungen, Container) möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass - bei der durch ihren besonderen Verwendungszweck definierten Produktgruppe - nach dem Stand der Technik, insbesondere auf Grund der spezifischen räumlichen Verhältnisse zur Erzielung einer ausreichenden Isolationswirkung, keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe aus technischen Gründen verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für das im § 7 Abs. 2 Z 4 festgelegte Verwendungsverbot zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit noch Ausnahmen bzw. unter welchen Kriterien erforderlich sind.
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Schaumstoffe
§ 8. (1) Das In-Verkehr-Setzen von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat ist ab dem jeweiligen Datum der Verwendungsbeschränkung (§ 7) verboten. Das In-Verkehr-Setzen von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 7 eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Solche Schaumstoffe, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
(2) Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs oder eines Verwenders von Schaumstoffen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen (zB LKW-Aufbauten, Rohrschalen für Industrieisolierungen, Container) möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass - bei der durch ihren besonderen Verwendungszweck definierten Produktgruppe - nach dem Stand der Technik, insbesondere auf Grund der spezifischen räumlichen Verhältnisse zur Erzielung einer ausreichenden Isolationswirkung keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe aus technischen Gründen verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im § 7 festgelegten Verwendungsverbote zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.
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Meldepflicht
§ 9. (1) Die Hersteller von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden. Die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von solchen Schaumstoffen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Schaumstoffe schriftlich zu melden.
(2) Die Hersteller von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 7 eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden.
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C. Aerosole
§ 10. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Aerosolen ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Dosierinhalatoren sowie die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Aerosolen für die Wartung und Instandhaltung von Elektro- und Elektronikgeräten ist weiterhin zulässig.
(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
(5) Das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Aerosole, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben werden.
(6) Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Abs. 5 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck dieses Aerosols, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthält, aus technischen Gründen erforderlich ist und hierfür keine die genannte Stoffgruppe nicht enthaltende Aerosole nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
(7) Die Hersteller, die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Aerosole schriftlich zu melden.
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D. Lösungsmittel
§ 11. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Lösungsmittel ab dem 1. Juli 2003 verboten; ausgenommen hievon ist die Verwendung in geschlossenen Systemen.
(2) Für Anlagen, die in den Anwendungsbereich einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes fallen, in der Emissionsgrenzwerte für Anwendungen als Lösungsmittel festgelegt sind, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel dann erlaubt, wenn Emissionsgrenzwerte für diese Anwendungen festgelegt sind und schon eingehalten werden.
(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für den im Abs. 1 genannten Einsatzbereich ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(4) Die Verwender von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel sowie die Menge der emittierten Lösungsmittel schriftlich zu melden.
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IV. Abschnitt
Löschmittel
§ 12. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:
bis zum 30. Juni 2003 zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
bis zum 30. Juni 2003 ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur, wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt:
wenn die Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
in solchen Einsatzbereichen, die im Anhang (“kritische Verwendungszwecke”) zur HalonbankV, BGBl. II Nr. 77/2000, angeführt sind; diesfalls hat vom Betreiber der Brandschutzeinrichtung eine Mitteilung unter genauer Bezeichnung des “kritischen Verwendungszweckes” an den Landeshauptmann zu erfolgen.
(3) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt waren,
Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits zulässig in Betrieb waren und
ein Ersatz durch weniger für Umwelt und Gesundheit gefährliche Löschmittel nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
(4) Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Verwendungszwecke ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
IV. Abschnitt
Löschmittel
§ 12. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:
bis zum 30. Juni 2003 zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
bis zum 30. Juni 2003 ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur:
wenn die Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
in solchen Einsatzbereichen, die im Anhang (“kritische Verwendungszwecke”) zur HalonbankV, BGBl. II Nr. 77/2000, angeführt sind; diesfalls hat vom Betreiber der Brandschutzeinrichtung eine Mitteilung unter genauer Bezeichnung des “kritischen Verwendungszweckes” an den Landeshauptmann zu erfolgen.
(3) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt waren,
Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits zulässig in Betrieb waren und
ein Ersatz durch weniger für Umwelt und Gesundheit gefährliche Löschmittel nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
(4) Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Verwendungszwecke ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
Meldepflicht
§ 13. Die Betreiber von Brandschutzeinrichtungen im Sinne des § 12 haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Menge schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
V. Abschnitt
A. Elektronikindustrie
§ 14. (1) Ab dem 1. Jänner 2004 dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) im Zusammenhang mit der Herstellung von Elektronikbauteilen nur dann eingesetzt werden, wenn dem Stand der Technik entsprechende Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, dass eine Gesamtreduktion der Summe der Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) um mindestens 30% in Bezug auf die jährlich eingesetzte Menge (gewichtet nach CO2-Äquivalenten) sichergestellt ist.
(2) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von den in Abs. 1 genannten Stoffen für den im Abs. 1 genannten Einsatzbereich ist unter den dort festgelegten Voraussetzungen weiterhin zulässig.
(3) Die Hersteller oder Importeure von Elektronikbauteilen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten und emittierten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) schriftlich zu melden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im Abs. 1 festgelegte Beschränkung zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Bedingungen erforderlich ist.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
B. Elektrizitätsbereich
§ 15. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten verboten.
(2) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten mit einer Bemessungsspannung von größer als 1 kV ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Anforderungen des Abs. 4 weiterhin zulässig.
(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Schwefelhexafluorid (SF6) für die im Abs. 2 genannten Einsatzbereiche unter den dort festgelegten Voraussetzungen ist weiterhin zulässig.
(4) Die Hersteller, Importeure und Betreiber solcher Anlagen (Abs. 1) haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
C. Sportschuhe
§ 16. (1) Ab dem 1. Juli 2003 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) zur Herstellung von Sportschuhen verboten; die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Sportschuhen ist ab dem 1. Juli 2006 verboten.
(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Schuhen, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 abgegeben werden.
(3) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Schuhen, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2006 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2006 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2007 abgegeben werden.
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HFKW-FKW-SF6-V
D. Schwefelhexafluorid (SF tief 6)
§ 17. (1) Sofern Schwefelhexafluorid (SF tief 6) nicht bereits in den §§ 14 bis 16 geregelt ist, ist vorbehaltlich des Abs. 2 die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) verboten.
(2) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(3) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF tief 6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 2 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
VI. Abschnitt
Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG
§ 18. Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 2002/37/A).