Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen bestimmt werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird
für das Kalenderjahr 2003
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
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Netzebenen 1 bis 3
angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh,
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh,
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,
```
für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh
```
bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.