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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen bestimmt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).

§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.

(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird

für das Kalenderjahr 2003

```

1.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebenen 1 bis 3

angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh,

```

2.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh,

```

3.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,

```

4.

für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh

```

bestimmt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.