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ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN samt Protokoll 1 und Auslegungsprotokoll

Geltender Text a fecha 2002-10-16

Unterzeichnungsdatum

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Bulgarien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Dänemark III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Deutschland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Estland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1 Finnland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Frankreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Griechenland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Irland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Italien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Kroatien III 147/2016 Ü, P1, AP, III 148/2016 P2 Lettland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Litauen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Luxemburg III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Malta III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Niederlande III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2, III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Polen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Portugal III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Rumänien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Schweden III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Slowakei III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Slowenien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Spanien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Tschechische R III 38/2014 P2, III 39/2014 Ü, P1, AP Ungarn III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Vereinigtes Königreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Zypern III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt.

2.

Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a)

wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs sind das Übereinkommen und die Protokolle gemäß deren Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 3 mit 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ZUM ÜBEREINKOMMEN:

Bulgarien:

In Bezug auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien ihre Zustimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden.

Dänemark:

Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erklärt Dänemark, dass es nicht durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gebunden ist. Was die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Taten anbelangt, so erstreckt sich die Erklärung auf Straftaten im Sinne des Kapitels 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates), des Kapitels 13 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsverfassung und die obersten staatlichen Behörden), Kapitel 14 des Strafgesetzbuchs (gegen den Staat gerichtete Straftaten) sowie auf Straftaten, die ihrer Natur nach in dieselbe Kategorie eingeordnet werden können. Dänemark versteht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass er unter anderem die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches beschriebenen Straftaten umfasst. Des Weiteren legt Dänemark Artikel 7 dahin gehend aus, dass er ausschließlich die Möglichkeit zur Auferlegung von Strafen, nicht aber die Möglichkeit zur Aberkennung von Rechten beinhaltet.

Das Übereinkommen findet bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland Anwendung.

Deutschland:

Deutschland ist durch Artikel 7 Absatz 1 nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Finnland:

Finnland ist in den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht an Artikel 7 Absatz 1 gebunden.

Frankreich:

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2:

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Griechenland:

Griechenland erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Absatz 1 nicht gebunden ist.

Italien:

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c nicht gebunden ist.

Niederlande:

Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:

a)

wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;

b)

im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

c)

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen, sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.

Schweden:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese

a)

ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie durch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen der Slowakischen Republik gerichtete Straftat darstellt.

Slowenien:

In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Republik Slowenien, dass sie in den in Art. 7 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens angeführten Fällen durch Art. 7 Abs. 1 nicht gebunden ist.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt:

Das Vereinigte Königreich wendet die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehene Regel nicht an.

ZUM ERSTEN PROTOKOLL:

Dänemark:

Dänemark behält sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).

Finnland:

1.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1

Buchstabe b des Protokolls auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.

2.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls nicht an.

Frankreich:

In Anwendung von Artikel 6 Absatz 2:

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Protokolls genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Italien:

In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 des ersten Protokolls erklärt Italien, dass es die Zuständigkeitsregeln nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d des ersten Protokolls vorbehaltlos anwenden wird, während die Bestimmungen nach dem Buchstaben b und c nach Maßgabe der derzeitigen Vorschriften der Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuchs angewandt werden.

Litauen:

Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.

Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 27. September 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die in Art. 6 Abs. 1 lit. c dieses Protokolls vorgesehenen Gerichtsbarkeitsregeln nicht anwendet.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls fallen, es die Gerichtsbarkeitsbestimmungen unter Buchstabe b, c und d von Artikel 6 Absatz 1 nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

Niederlande:

Vorbehalt zu Artikel 6:

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:

Buchstabe a:

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;

Buchstabe b:

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c:

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d:

wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.

Polen:

Die Republik Polen erklärt, dass wenn eine Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einem Beamten der Gemeinschaft, der ein Ausländer ist, begangen wurde, sie die in Art. 6 Abs. 1 lit. d festgelegten Gerichtsbarkeitsregeln, lediglich dann anwenden wird, wenn sich der Beamte in ihrem Hoheitsgebiet befindet und vorausgesetzt dass nicht seine Auslieferung entschieden wurde.

Portugal:

Portugal erklärt, dass es

a)

die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nur anwendet, wenn

– sich der Täter in Portugal aufhält;

– die Straftaten auch nach den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem sie begangen wurden, strafbar sind, es sei denn, dort wird keine Strafgewalt ausgeübt;

– die begangenen Straftaten zudem auslieferungsfähig sind, die Auslieferung jedoch nicht gewährt werden kann.

b)

die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nicht anwendet, wenn der Täter nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn er nach portugiesischem Recht zu strafrechtlichen Zwecken als Beamter zu betrachten ist;

c)

die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls nicht anwendet.

Schweden:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls beabsichtigt Schweden nicht,

a)

seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c);

b)

seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d).

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c des Protokolls nicht anwendet.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Protokolls anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder wenn der Ort der Begehung der Straftat keiner Strafgerichtsbarkeit unterliegt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d des genannten Protokolls zur Verfolgung der in diesem Protokoll definierten Straftaten nicht anwenden wird.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt:

Das Vereinigte Königreich wendet die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht an.

ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS:

Belgien:

Belgien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach den in Artikel 2 festgelegten Modalitäten nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b annimmt.

Bulgarien:

In Bezug auf Art. 2 des Protokolls vom 29. November 1996 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 lit. a angegebenen Verfahren anerkennt.

Dänemark:

Dänemark erkennt nach Artikel 2 Absatz 1 die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b an. Jedes Gericht in Dänemark kann somit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält.

Deutschland:

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Deutschland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt und sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Finnland:

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Finnland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.

Frankreich:

In Anwendung von Artikel 2:

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt Frankreich, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.

Griechenland:

Griechenland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, dass es die in dieser Bestimmung festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Protokolls anerkennt.

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Griechenland, dass es sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Irland:

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erkennt Irland die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Protokolls an.

Italien:

In Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung mit beigefügter Erklärung erklärt Italien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe b akzeptiert.

Lettland:

Die Republik Lettland erklärt im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und der Erklärung gemäß Art. 2, dass jedes Gericht der Republik Lettland, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Litauen:

Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.

Luxemburg:

Luxemburg anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Modalitäten des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung.

Niederlande:

Mitteilung der Niederlande, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls mit der Annahme dieses Protokolls für die Niederlande nicht länger auf das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen beschränkt zu sein braucht, sondern sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnete Protokoll erstrecken kann.

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten die Niederlande, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt und sich das Recht vorbehält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, im innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Protokolls dazu zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 festgelegten Verfahren akzeptiert:

– Der obgenannte Vorbehalt und die obgenannte Erklärung werden für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) bestätigt.

Der Vorbehalt und die Erklärung bleiben für den europäischen Teil der Niederlande gültig.

Portugal:

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls anerkennt.

Schweden:

Schweden erklärt gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidungen betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung anerkennt.

Slowenien:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wegen der Vorabentscheidung erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls anerkennt.

Spanien:

1.

Spanien erklärt im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a anerkennt.

2.

Spanien behält sich das Recht vor, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sich bei ihm eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften stellt.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Ungarn:

Im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls vom 29. November 1996 erkennt die Republik Ungarn die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an, über die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, falls ein Gericht der Republik Ungarn dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,

ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

a)

im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 2

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 ECU nicht überschreiten.

(2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 3

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 5

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grunde ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels auszulegen.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 7

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:

a)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 9

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 10

Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 12

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 13

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch andere Straftaten geschädigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die Bestechungshandlungen von oder gegenüber nationalen wie Gemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung, die Verwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden Gemeinschaftsmittel verantwortlich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die bei den verschiedenen staatlichen Stellen oder Einrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshandlungen beteiligt sein können und daß es im Interesse eines wirksamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die internationale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlungen im Strafrecht der Mitgliedstaaten eine Annäherung in der Bewertung besteht,

IN ANBETRACHT dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei Bestechung im besonderen nur auf Handlungen von oder gegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltensweisen von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer Mitgliedstaaten nicht oder nur in Ausnahmefällen erfassen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit angepaßt werden müssen, als sie Bestechungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe stellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Bestechung beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte erfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, einschließlich der Delikte von oder gegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten übertragen sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichtsbarkeit und die gegenseitige Zusammenarbeit aufgestellt werden sollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für die Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich gegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung von Immunitäten,

IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für die in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlungen gelten sollten -

SIND WlE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Protokolls

1.

a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“

Die Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden den Gemeinschaftsbeamten gleichgestellt, sofern auf sie nicht das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet;

c)

wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“ oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ausgelegt, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht.

2.

bezeichnet der Ausdruck „Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 1 ).

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens sind und von seinen nationalen Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemeinschaftsbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

(3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Artikel 6

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist,

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt,

c)

die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Organe richtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist,

d)

es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Artikel 7

Verhältnis zu dem Übereinkommen

(1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des Übereinkommens gelten so, als enthielten sie eine Bezugnahme auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls.

(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll:

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Artikel 1, außer Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich dieses Protokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der im Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

Artikel 10

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 12

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt


1) ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S 49.

aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls zu diesem Übereinkommen 1), nachstehend als erstes Protokoll bezeichnet.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß

a)

entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,

b)

oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


1) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1.