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9. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 2002 bis 2005

Geltender Text a fecha 2002-10-31

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Abschnitt VI mit 1. November 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,

in Würdigung der Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung,

im Bewusstsein der guten Kontakte auf Regierungsebene,

in Würdigung der Möglichkeiten der Zusammenarbeitsintensivierung auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung auf der Ebene der Bundesländer und Gemeinden in der Republik Österreich und der Wojewodschaften, Kreise und Gemeinden in der Republik Polen,

im Bewusstsein der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung für das bessere Kennenlernen, die Annäherung und Verständigung zwischen den Bevölkerungen beider Länder zukommt,

in Anerkennung des am 23. Januar 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1) als eines wichtigen Instruments zur Anregung der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens,

in Hervorhebung der Bedeutung, die den Arbeiten der Österreichisch-Polnischen Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, für die Entwicklung bilateraler Beziehungen, auch im Kontext der europäischen Integration im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, zukommt,

unter Bekundung ihrer Zufriedenheit mit der Kooperation im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies („CEEPUS“) 2) unterzeichnet in Budapest am 8. Dezember 1993,

unter Bekundung ihrer Genugtuung über die Mitwirkung im Rahmen von Bildungsprogrammen der Europäischen Union,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft 3), insbesondere des Artikels 19, dieses Übereinkommen für die Jahre 2002 bis 2005 abzuschließen,

wobei sie folgendes vereinbart haben:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 759/1995

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1995

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

I. WISSENSCHAFT UND HOCHSCHULWESEN

Artikel 1

Beide Seiten begrüßen die Ergebnisse der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und durch das Staatskomitee für Wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik koordiniert werden. Beide Seiten erachten es als zweckmäßig, Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik zu unterzeichnen.

Beide Seiten kommen überein, gemeinsame Forschungsthemen im Rahmen der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abzustimmen.

Bei der 5. Sitzung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im März 2002 in Wien wurde betont, dass eines der wesentlichen Ziele des geplanten Abkommens über die Förderung bilateraler wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit die Weiterentwicklung bilateraler Projektpartnerschaften zu multilateralen Kooperationen im Rahmen der EU-Forschungsprogramme ist. Dazu wurde die Abhaltung eines gemeinsamen, praxisnahen Workshops zur Ausarbeitung von EU-Projektanträgen beschlossen.

Artikel 2

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Polnische Akademie der Wissenschaften setzen ihre Zusammenarbeit auf Grund bestehender Vereinbarungen fort. Die Zusammenarbeit findet insbesondere in Form von gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten, von Wissenschaftler/innen-Austausch und Symposien über gemeinsam vereinbarte Themen statt. Beide Seiten unterstützen weiterhin nach Maßgabe der Möglichkeiten die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Zentrums der Polnischen Akademie der Wissenschaften in Wien.

Artikel 3

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die insbesondere durch

– Austausch von Hochschullehrer/innen,

– Austausch von Lektor/innen und Dozent/innen,

– Einladung von Universitätsprofessor/innen und sonstigen Wissenschaftler/innen zu Gastvorträgen und wissenschaftlichen Konferenzen,

– Abstimmung gemeinsamer Forschungsthemen,

– Austausch von Publikationen und Informationen,

– Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Seminaren

sichtbar wird.

Beide Seiten unterstreichen den bedeutenden Beitrag, den die an den Hochschulen und Universitäten des Partnerlandes beschäftigten Lektor/innen und Gastprofessor/innen zur Vermittlung der Sprache, Literatur, Kultur und Landeskunde leisten.

Artikel 4

Beide Seiten begrüßen den Austausch österreichischer und polnischer Studierender, Graduierter und Wissenschaftler/innen im Rahmen der EU-Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI. Weiters begrüßen beide Seiten die Vergabe polnischer Stipendien an österreichische Studierende und die Vergabe österreichischer Stipendien an polnische Studierende im Rahmen des CEEPUS-Programmes.

Die österreichische Seite lädt polnische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler/innen ein, sich bei den österreichischen Stipendienprogrammen – Österreich-Stipendien, Ernst Mach-Stipendien, Bertha von Suttner-Stipendien und Franz Werfel-Stipendien – zu bewerben. Die Bewerbungsvoraussetzungen, die administrativen und finanziellen Bedingungen und die Bewerbungsformulare sind auf den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Die polnische Seite lädt ab dem 1. Jänner 2003 österreichische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler/innen ein, sich um die Stipendien der polnischen Regierung zu bewerben. Die Bewerbungsvoraussetzungen, die administrativen und finanziellen Bedingungen und die Bewerbungsformulare sind auf den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Beide Seiten betrachten die Vergabe dieser Stipendien als Erfüllung von Artikel 4 des österreichisch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft.

Artikel 5

Beide Seiten informieren, dass die österreichischen und polnischen Universitäten und Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie alle Angelegenheiten im Bereich der Auswahl und Einstellung von Lektor/innen und Gastprofessor/innen des Partnerlandes selbst regeln.

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse von Student/innen. Im Jahr 2002 wird in Cieszyn ein Sommerkolleg veranstaltet. Die Durchführungsmodalitäten für weitere Sommerkollegs während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden auf diplomatischem Wege bekannt gegeben.

Artikel 7

Beide Seiten kommen überein, Informationsmaterial über Studienmöglichkeiten an den jeweiligen Universitäten und Hochschulen sowie über Zulassungsbedingungen zum Studium auszutauschen.

Artikel 8

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Befreiung von Studiengebühren und werden die Universitäten und Hochschulen ihres jeweiligen Landes hievon in Kenntnis setzen.

Artikel 9

Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf Grund des am 23. Jänner 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zum Ausdruck. Beide Seiten hoffen auf eine weitere erfolgreiche Arbeit der Ständigen Expert/innenkommission, die nach Art. 6 des Abkommens über Gleichwertigkeiten eingesetzt worden ist.

Artikel 10

Beide Seiten ermutigen die direkte Zusammenarbeit von Kunst-, Musik- und Theaterschulen sowie hochschulen und -universitäten beider Länder.

II. SCHULISCHE UND AUSSERSCHULISCHE BILDUNG

Artikel 11

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch im Bereich des allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesens im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 12

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des österreichischen Vereins KulturKontakt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Bereich der Bildungskooperationen zwischen Österreich und Polen.

Artikel 13

Beide Seiten bekunden ihr Interesse an der Fortführung der Zusammenarbeit im Bereich der schulischen Berufsbildung, sowohl auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, als auch im Bereich von Übungsfirmen an berufsbildenden Schulen.

Artikel 14

Beide Seiten sprechen sich für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Lehrer/innen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen auf landesweiter und regionaler Ebene aus.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt polnischen Germanist/innen und Deutschlehrer/innen jährlich eine bestimmte Anzahl an Stipendienplätzen im Rahmen von landeskundlichen Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Deutsch als Fremdsprache“ zur Verfügung.

Die österreichische Seite begrüßt das große Interesse, welches dem Österreichischen Sprachdiplom Deutsch seitens polnischer Bildungseinrichtungen entgegengebracht wird und teilt weiters mit, dass nunmehr auch zwei ÖSD-Prüfungsstufen für Kinder und Jugendliche ab zehn Jahren (KID 1 und KID 2) vorliegen. Nähere Informationen dazu sind auf den Homepages der zuständigen Institutionen abrufbar.

Artikel 15

Beide Seiten vereinbaren zum Zwecke des Auf- und Ausbaus bilateraler Kontakte im sonderpädagogischen Bereich einen Expert/innenaustausch auf Beamt/innenebene sowie im Rahmen der Lehrer/innenfort- bzw. -weiterbildung im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 16

Beide Seiten begrüßen die steigende Zahl der Schulpartnerschaften. Die österreichische Seite informiert darüber, dass bei der Vermittlung neuer Partnerschaften eine Kooperation mit der Österreichischen Botschaft in Warschau, dem Kulturforum Warschau und dem Generalkonsulat in Krakau besteht. Die polnische Seite informiert, dass die örtlich zuständigen Schulbehörden bei der Vermittlung neuer Schulpartnerschaften behilflich sein können.

Darüber hinaus begrüßen beide Seiten die Teilnahme ihrer Länder an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union wie an SOKRATES, LEONARDO DA VINCI, JUGEND PROGRAMM.

Sie unterstreichen die Bedeutung der regionalen Mobilität im gesamteuropäischen Kontext, insbesondere im Hinblick auf die europäische Integration. Die österreichische Seite stellt polnischen Schüler/innen jährlich nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten ein Kontingent an freien Plätzen im Rahmen der Aktion „Europas Jugend lernt Wien kennen“ zur Verfügung. Die Auswahl der Bewerber/innen trifft das Österreichische Kulturforum Warschau.

Ebenso begrüßen beide Seiten in diesem Zusammenhang Einzelinitiativen von Institutionen wie zB von der Österreichisch-Polnischen Gesellschaft, der Polnisch-Österreichischen Gesellschaft, dem Polnischen Institut in Wien, dem Österreichischen Kulturforum Warschau und dem Adam Mickiewicz Institut in Warschau.

Beide Seiten begrüßen den anlässlich des „Polnischen Jahres in Österreich“ vom 18. April – November 2002 in Kooperation mit dem Instytut Polski, Wien, stattfindenden Schüler/innenwettbewerb.

Artikel 17

Beide Seiten bekunden ihre Bereitschaft, alljährlich einen österreichisch-polnischen Mathematikwettbewerb durchzuführen. Der Wettbewerb findet abwechselnd in den Partnerländern statt.

Artikel 18

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Arbeit der Gemischten Expert/innenkommission, zur objektiven und vielseitigen Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung. Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.

Die Treffen der Kommission finden einmal im Jahr abwechselnd in den Partnerländern statt. Den an Kommissionssitzungen teilnehmenden Delegationen der Vertragsparteien gehören höchstens je fünf Expert/innen an. Die Sitzungen der Kommission dauern höchstens fünf Tage.

Artikel 19

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere zwischen dem Verband österreichischer Volkshochschulen und entsprechenden Partnerinstitutionen in Polen.

Dabei ermutigen beide Seiten zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens insbesondere was die Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten in Form von Seminaren, Konferenzen und Ähnlichem betrifft.

Beide Seiten begrüßen eine zukünftige Kooperation im Bereich der Fernbildung unter Berücksichtigung neuer Formen und Methoden. Die Zusammenarbeit wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten gestaltet.

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches vereinbaren beide Seiten Expert/innentreffen von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 20

Beide Seite begrüßen die erfolgreiche Kooperation zwischen der Österreichischen und der Polnischen UNESCO-Kommission und ermutigen zu einer weiteren Intensivierung der Beziehungen.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 21

Beide Seiten begrüßen sowohl das „Festival Wien in Warschau“, welches vom Österreichischen Kulturforum Warschau, unterstützt durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und die Städte Warschau und Wien, ua. mit der Großausstellung „Gefesselt – Entfesselt: österreichische Kunst des 20. Jahrhunderts“ in der Staatlichen Galerie „Zacheta“ vom Oktober 2001 bis Jänner 2002 durchgeführt wurde. Dies gilt auch für das in den Jahren 2002/03 in Österreich stattfindende Festival der polnischen Kultur und Kunst „Polnisches Jahr in Österreich“, in dessen Rahmen das polnische Kulturerbe, darunter zeitgenössische Kunst in den Bereichen bildende Kunst, Musik, Theater, Film, Literatur und Fotografie präsentiert wird.

Beide Seiten geben ihrer Überzeugung Ausdruck, dass das „Polnische Jahr in Österreich“ zur Intensivierung der Kontakte zwischen Bevölkerungen, Regionen und Institutionen beider Länder zur Überwindung bestehender Vorurteile und negativer Klischees, zur Animierung des Interesses am zivilisatorischen und kulturellen Ertrag des jeweiligen Partnerlandes und zur Verbreitung des Wissens über seine Geschichte und Gegenwart und somit zur Schaffung von Bedingungen für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union zum beiderseitigen Nutzen beiträgt.

Die polnische Seite teilt mit, dass in diesem Zusammenhang folgende Vorhaben in Österreich stattfinden bzw. geplant sind:

– Ausstellung „Faras – Kathedrale aus dem Wüstensand. Christliche Fresken aus Nubien“ über große Entdeckungen der polnischen archäologischen Mission im Kunsthistorischen Museum Wien

– Ausstellung „Thesauri Poloniae – Schatzkammer Polen. Zur Geschichte der polnischen Sammlungen“ im Kulturhistorischen Museum Wien

– Galakonzert des Nationalen Sinfonieorchesters des Polnischen Rundfunks unter der Leitung von Antoni Wit mit Teilnahme von Piotr Paleczny

– Konzert der Polnischen Nationalphilharmonie im Rahmen der Warschauer Tage in Wien

– Chopin-Konzerte der Internationalen Chopingesellschaft in Wien

– Aufführung von polnischen Spiel-, Dokumentar- und Zeichentrickfilmen

– Veranstaltungen über polnische Literatur

– Aufführung des Theaterstückes „Uroczystość“ (unter der Regie von Grzegorz Jarzyna, „Teatr Rozmaitości“ in Warschau) während der Wiener Festwochen

– Ausstellungen polnischer zeitgenössischer Kunst in Zusammenarbeit mit der Kunsthalle Wien, dem Verein KulturKontakt, dem Leopold Museum und Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig

– Diskussion von Intellektuellen über europäische Fragen am Institut für die Wissenschaften vom Menschen in Wien

Die polnische Seite bekundet ihren Willen, eine internationale Konferenz in Polen im Jahre 2003 unter Beteiligung österreichischer Vertreter/innen aus Politik, Wissenschaft und Kultur, zu veranstalten, die dem Einigungsprozess Europas gewidmet sein soll.

Artikel 22

Beide Seiten ermutigen zuständige Einrichtungen in ihren Staaten, Werke von Autor/innen und Komponist/innen des jeweils anderen Landes in deren Repertoire aufzunehmen.

Artikel 23

Beide Seiten ermutigen zu direkter Zusammenarbeit zwischen österreichischen und polnischen Theatern.

Artikel 24

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Expert/innen und Beobachter/innen an Festivals von internationaler Bedeutung und an internationalen Musikwettbewerben, die im jeweiligen Partnerland veranstaltet werden. Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens stehen jeder Vertragspartei 30 Aufenthaltstage für ihre Expert/innen und Beobachter/innen im jeweiligen Partnerland zu. Festivals und Wettbewerbe von größter Bedeutung sind insbesondere:

in Österreich:

– Wiener Festwochen

– Bregenzer Festspiele

– Carinthischer Sommer

– Chopin-Festival in Gaming

in Polen:

– Międzynarodowy Festiwal Muzyki Współczesnej „Warszawska Jesień“ (internationales Festival für zeitgenössische Musik „Warschauer Herbst“)

– Międzynarodowy Festiwal Muzyki Oratoryjnej i Kantatowej „Wratislavia Cantans“ (internationales Festival für Oratorium und Kantatenmusik „Wratislavia Cantans“ Breslau)

– Międzynarodowy Konkurs Wokalny im. Stanislawa Moniuszki w Warszawie (Internationaler Stanislaw Moniuszko Sängerwettbewerb, Warschau)

– Międzynarodowy Konkurs Dyrygencki im Grzegorza Fitelberga w Katowicach (Internationaler Grzegorz Fitelberg Dirigentenwettbewerb Kattowitz)

– Międzynarodowy Konkurs Pianistyczny im. Fryderyka Chopina w Warszawie (2005 r.)

[Internationaler Chopin Klavierwettbewerb in Warschau (2005)]

– Międzynarodowy Festiwal Teatralny DIALOG we Wrocławiu (2003 i 2005 r.)

[Internationales Theaterfestival Dialog in Wrocław (2003 und 2005)]

– Międzynarodowy Festiwal Teatralny KONTAKT w Toruniu (impreza coroczna)

(Internationales Theaterfestival Dialog in Torun, ganzjährige Veranstaltung)

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen Solist/innen und Künstler/innenensembles zur Teilnahme an den wichtigsten Festivals im Partnerland. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte, vor allem aber über kommerzielle Künstler/innenagenturen erfolgen.

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Volkskunst und des Kunsthandwerks in Form des Austauschs von Ausstellungen, Publikationen und Erfahrungen zwischen Künstler/innen und Spezialist/innen im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Die österreichische Seite weist darauf hin, dass für den Bereich der Volkskultur primär die österreichischen Bundesländer zuständig sind.

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Folkloreensembles an Festivals und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.

Artikel 27

Beide Seiten begrüßen die enge und direkte Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Chopin-Gesellschaft in Wien mit allen Institutionen in Polen, deren Aufgabe der Schutz des Chopinschen Erbes ist.

Artikel 28

Beide Seiten ermutigen ihre jeweiligen Museen zur direkten Zusammenarbeit durch den Austausch von Ausstellungen, Informationsmaterial und Katalogen. Darüber hinaus vereinbaren beide Seiten einen Austausch von Museumsexpert/innen im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Beide Seiten begrüßen die geplante Durchführung der Ausstellung „Meisterwerke der Malerei“ des Kunsthistorischen Museums Wien im Jahre 2004 im Nationalmuseum in Warschau.

Die polnische Seite informiert, dass die Staatliche Galerie Zeitgenössischer Kunst „Zacheta“ sich bereit erklärte, in Österreich eine Ausstellung polnischer zeitgenössischer Kunst vorzubereiten.

Beide Seiten begrüßen die Kontakte der Ethnographischen Museen beider Länder über die internationalen volkskundlichen und museologischen Gesellschaften SIEF und ICOM.

Die österreichische Seite teilt mit, dass zu dem für 2002 geplanten Symposium „Populäre Kreativität in den ost- und südosteuropäischen Regionen“ des Österreichischen Museums für Volkskunde unter anderem polnische Vertreter/innen eingeladen werden.

Artikel 29

Beide Seiten ermutigen bildende Künstler/innen aus ihrem jeweiligen Land zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im jeweiligen Partnerland.

Artikel 30

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und von archäologischen Ausgrabungen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren beide Seiten einen Expert/innenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 31

Beide Seiten ermutigen eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und den Dachverbänden der Buchhändler zum Zwecke des Austausches von Informationen über literarische Werke, zur Übersetzung und Herausgabe von Literaturanthologien. Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und -ausstellungen.

Artikel 32

Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens werden sich beide Seiten bemühen, für den Zeitraum von je einem Monat je einen/eine Übersetzer/in der polnischen und österreichischen Literatur auszutauschen.

Artikel 33

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen Bibliotheken beider Partnerländer. Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und dem Verband Polnischer Bibliothekar/innen interessiert.

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Bibliothekswesens im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 34

Beide Seiten ermutigen

– zur direkten Zusammenarbeit zwischen Filminstitutionen, -organisationen und -produzenten beider Länder mit besonderer Berücksichtigung der Realisierung gemeinsamer Filme und der Erbringung gegenseitiger Filmleistungen,

– zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Verbänden der Filmemacher/innen und den Filmarchiven beider Länder,

– zum Filmaustausch nach kommerziellen und nicht-kommerziellen Grundsätzen,

– zur Teilnahme ihrer Vertreter/innen an Landes- und internationalen Filmfestivals im Partnerland gemäß den Reglements dieser Veranstaltungen

Beide Seiten setzen sich für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Fonds für Koproduktionen EURIMAGES ein.

Artikel 35

Beide Seiten ermutigen zum Erfahrungsaustausch zwischen Kulturhäusern und -zentren auf dem Gebiet der Kunsterziehung und -animation.

Artikel 36

Beide Seiten sind an einer Zusammenarbeit zwischen zuständigen Institutionen auf dem Gebiet der kulturwissenschaftlichen Forschung und des Kulturmanagements interessiert.

Artikel 37

Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Komponist/innen, Schriftsteller/innen und bildenden Künstler/innen sowie Künstler/innenverbänden ihrer Länder.

Artikel 38

Beide Seiten vereinbaren den Austausch von Kulturschaffenden und Expert/innen auf den Gebieten der Musik, des Theaters, des Tanzes, des Films und der bildenden Künste sowie von Organisator/innen des Kulturlebens im Ausmaß von maximal je 50 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 39

Beide Seiten erkennen die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgütern an und setzen sich für eine Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustauschs auf diesem Gebiet ein. Beide Seiten erleichtern die Zusammenarbeit bei der Identifizierung, der Erfassung wissenschaftlicher Bearbeitung, der Rückgabe bzw. dem vor Ort erfolgenden Schutz von mit Österreich zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Polen befinden, sowie von mit Polen zusammenhängenden Kulturgütern, die sich in Österreich befinden. Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch auf dem Gebiet des Schutzes von Kulturgütern im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen für die Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 40

Beide Seiten sind an der Entwicklung und Vertiefung der Kulturtätigkeit laut diesem Übereinkommen durch die Zusammenarbeit österreichischer Bundesländer mit polnischen Wojewodschaften sowie österreichischer und polnischer regionaler Kulturorganisationen interessiert.

Artikel 41

Beide Seiten unterstreichen die Bedeutung des Urheberrechts und sprechen sich für die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung und diesbezüglich geltender völkerrechtlicher Übereinkommen aus. Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch auf Expert/innenebene fort.

Artikel 42

Beide Seiten leisten dem Österreichischen Kulturforum Warschau, dem Österreichischen Kulturforum am Generalkonsulat Krakau, dem Polnischen Institut in Wien und dem Internationalen Kulturzentrum in Krakau bei ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft notwendige Hilfe.

Beide Seiten begrüßen die Errichtung der Österreich-Bibliothek an der Universität Warschau und werden auch weiterhin die Entwicklung und Ausstattung der Österreich-Bibliotheken in Krakau, Opole, Poznan, Przemysl und Wroclaw unterstützen.

Artikel 43

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des österreichischen Vereins KulturKontakt im Bereich der kulturellen Kooperation zwischen Österreich und Polen.

Artikel 44

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme am Programm „Kultur 2000“ der Europäischen Union und sprechen sich für eine Fortführung der guten Zusammenarbeit zwischen den Cultural Contact Points aus.

Beide Seiten streben ein gemeinsames internationales Informationsseminar der österreichischen und polnischen Cultural Contact Points im Jahr 2003 in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Kulturforum Warschau an.

IV. SONSTIGE KOOPERATIONSBEREICHE

Artikel 45

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archivkunde auf der Grundlage des am 23. Oktober 1997 in Warschau unterzeichneten Übereinkommens über Zusammenarbeit zwischen der Generaldirektion des Staatsarchivs der Republik Österreich und der Generaldirektion der Staatsarchive der Republik Polen fort.

Die polnische Seite würdigt die Teilnahme Österreichs an der Umsetzung des internationalen Programms des Europarates „Reconstitution of the Memory of Poland“.

Artikel 46

Beide Seiten begrüßen intensive wissenschaftliche Kontakte zwischen dem Naturhistorischen Museum Wien und dem Museum des Zoologischen Instituts der polnischen Akademie der Wissenschaften sowie gemeinsamer Projekte des Naturhistorischen Museums Wien und des Naturmuseums der Universität Breslau.

Artikel 47

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder. Beide Seiten empfehlen den Austausch von Informationsmaterial und Dokumentation im Bereich des Sports.

Verbände oder Vereine des Vertragspartnerlandes sind berechtigt, die österreichischen Bundessporteinrichtungen nach Maßgabe freier Plätze zu benützen. Dabei wird für Sportgruppen, die der ersten und zweiten Leistungsklasse angehören, der Fördertarif verrechnet.

Artikel 48

Beide Seiten werden sich bemühen, den Austausch von und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen beider Länder zu unterstützen und sprechen sich für eine weitere Entwicklung dieser Kooperation aus.

Beide Seiten bringen ihre Hoffnung auf Intensivierung und Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Jugendlichen durch Nutzung der Möglichkeiten, die auch durch Kooperationsprogramme der Europäischen Union, insbesondere das JUGEND PROGRAMM geschaffen werden, zum Ausdruck.

Artikel 49

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit des Internationalen Kulturzentrums Krakau mit dem Institut für den Donauraum und Mitteleuropa in Wien.

V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 50

Bedingungen bei der Entsendung von Fachleuten

1.

Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle erforderlichen Unterlagen über die zu entsendenden Fachleute einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm rechtzeitig zu und gibt – nach der Entscheidung der empfangenden Seite über die Annahme der betreffenden Fachleute – den genauen Zeitpunkt des Eintreffens im Empfangsstaat frühestmöglich bekannt. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit dem Aufenthaltsprogramm der Fachleute verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.

2.

Die österreichische Seite gewährt den polnischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld von 40,00 €.

3.

Die polnische Seite gewährt den österreichischen Fachleuten freie Unterkunft und ein Taggeld gemäß der geltenden nationalen Regelungen.

4.

Kranken- und Unfallversicherungsschutz

Die österreichische Seite geht davon aus, dass lediglich Personen als Fachleute im Rahmen dieses Übereinkommens entsendet werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Sollte dies im Ausnahmefall nicht gegeben sein, gewährt die empfangende Seite bei akuten Erkrankungen oder Unfällen kostenlose dringend erforderliche medizinische Betreuung (ausgenommen Zahnersatz und chronische Erkrankungen) oder sorgt für die Dauer des Aufenthaltes für den Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt (wobei die medizinische Betreuung in Österreich in dem Umfang erfolgt, welcher der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege der allgemeinen Gebührenklasse eingeschränkt ist).

Die polnische Seite wird eine Regelung betreffend Kranken- und Unfallversicherungsschutz der österreichischen Seite auf diplomatischem Wege ehestmöglich bekanntgeben.

Artikel 51

Rechte und Pflichten der Lektor/innen und Dozent/innen an Hochschulen der jeweiligen Partei werden durch entsprechende innerstaatliche Vorschriften geregelt.

Artikel 52

Die Austauschbedingungen für Ausstellungen gemäß Artikel 28 des vorliegenden Übereinkommens werden auf direktem Wege zwischen den Institutionen festgelegt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: Artikel 53)

Das nächste Übereinkommen wird bei der Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972, die im ersten Halbjahr 2006 in Wien stattfinden wird, ausgearbeitet werden.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wobei eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.

Geschehen zu Warschau, am 13. September 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.