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VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE

Geltender Text a fecha 2002-07-23

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 4/2003 Dänemark III 4/2003 Deutschland III 4/2003 Finnland III 4/2003 Frankreich III 4/2003 Griechenland III 4/2003 Irland III 4/2003 Italien III 4/2003 Luxemburg III 4/2003 Niederlande III 4/2003 Portugal III 4/2003 Schweden III 4/2003 Spanien III 4/2003 Vereinigtes Königreich III 4/2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Jänner 2002 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Februar 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN

– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)

– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)

– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)

– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)

– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1

– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

ZWEITER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

– ARTIKEL 7 bis 13

PROTOKOLLE:

– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

SCHLUSSAKTE

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents,

IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu vollenden,

ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen –

HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

ERSTER TEIL

SACHLICHE ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

3.

In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

„- nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.“

4.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

5.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

– die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,

– die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und

– die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.

7.

Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„- engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“

8.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

a)

die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;

b)

die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;

c)

die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;

d)

die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;

e)

die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

a)

Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;

b)

er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;

c)

er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.“

9.

Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40a und 40b ersetzt:

10.

(Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)

11.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

a)

darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;

b)

die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;

c)

den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;

d)

im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;

e)

den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;

f)

keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;

g)

mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;

h)

die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;

i)

die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;

j)

allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“

12.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

13.

Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a ersetzt:

14.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

15.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

a)

die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;

b)

die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;

c)

die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;

d)

Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;

e)

die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;

f)

die Artikel 46 bis 53.“

ARTIKEL 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.

Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a ersetzt:

2.

In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird folgender Absatz 2 angefügt:

3.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

4.

Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:

– die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;

– die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.“

5.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

7.

Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 133 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 137 erhält folgende Fassung:

a)

Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,

b)

Arbeitsbedingungen,

c)

soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

d)

Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,

e)

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

f)

Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

g)

Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,

h)

berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,

i)

Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,

j)

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

k)

Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

a)

unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;

b)

in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

– berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

10.

Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 144 erhält folgende Fassung:

– Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

– er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

– unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.

12.

Artikel 157 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

13.

Artikel 159 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

14.

Dem Artikel 161 wird folgender Absatz 3 angefügt:

15.

Artikel 175 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;

b)

Maßnahmen, die

– die Raumordnung berühren;

– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;

– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;

c)

Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

16.

Im Dritten Teil wird folgender Titel hinzugefügt:

17.

Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

18.

Artikel 190 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

19.

Dem Artikel 191 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

20.

Artikel 207 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

21.

Artikel 210 erhält folgende Fassung:

22.

Artikel 214 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

23.

Artikel 215 erhält folgende Fassung:

24.

Artikel 217 erhält folgende Fassung:

25.

Artikel 219 Absatz 1 wird gestrichen.

26.

Artikel 220 erhält folgende Fassung:

27.

Artikel 221 erhält folgende Fassung:

28.

Artikel 222 erhält folgende Fassung:

29.

Artikel 223 erhält folgende Fassung:

30.

Artikel 224 erhält folgende Fassung:

31.

Artikel 225 erhält folgende Fassung:

32.

Folgender Artikel wird eingefügt:

33.

Folgender Artikel wird eingefügt:

34.

Artikel 230 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

35.

Artikel 245 erhält folgende Fassung:

36.

Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

37.

Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

38.

In Artikel 254 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch „Amtsblatt der Europäischen Union“.

39.

Artikel 257 erhält folgende Fassung:

40.

Artikel 258 erhält folgende Fassung:

Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24
41.

Artikel 259 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

42.

Artikel 263 erhält folgende Fassung:

Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24
43.

Artikel 266 erhält folgende Fassung:

44.

Artikel 279 erhält folgende Fassung:

a)

die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

b)

die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

45.

Artikel 290 erhält folgende Fassung:

46.

Artikel 300 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

47.

Artikel 309 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“.

ARTIKEL 3

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.

Artikel 107 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 108 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 127 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

5.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 130 erhält folgende Fassung:

7.

Artikel 132 Absatz 1 wird gestrichen.

8.

Artikel 136 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 137 erhält folgende Fassung:

10.

Artikel 138 erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 139 erhält folgende Fassung:

12.

Artikel 140 erhält folgende Fassung:

13.

Artikel 140a erhält folgende Fassung:

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

15.

Artikel 146 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

16.

Artikel 160 erhält folgende Fassung:

17.

Artikel 160b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

18.

Artikel 160c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

19.

Artikel 163 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

20.

Artikel 165 erhält folgende Fassung:

21.

Artikel 166 erhält folgende Fassung:

Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24
22.

Artikel 167 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

23.

Artikel 183 erhält folgende Fassung:

a)

die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

b)

die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

24.

Artikel 190 erhält folgende Fassung:

25.

Artikel 204 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 4

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.

5.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

7.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

9.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

10.

Artikel 32a erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 32b erhält folgende Fassung:

12.

Artikel 32c erhält folgende Fassung:

13.

Artikel 32d erhält folgende Fassung:

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

15.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

16.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

17.

Artikel 45b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

18.

Artikel 45c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

19.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 5

Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

ARTIKEL 6

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

ZWEITER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

Die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolle über die Satzung des Gerichtshofs werden aufgehoben und durch das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 1 bis 20, die Artikel 44 und 45, Artikel 46 Absätze 2 und 3, die Artikel 47 bis 49 sowie die Artikel 51, 52, 54 und 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden aufgehoben.

ARTIKEL 9

Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Anwendung, wenn der Gerichtshof seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.

ARTIKEL 10

Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung wird mit Ausnahme des Artikels 3 aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz auf Grund des genannten Artikels Zuständigkeiten ausübt, die dem Gerichtshof gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übertragen sind.

ARTIKEL 11

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL 12

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

ARTIKEL 13

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins.

PROTOKOLLE

A. PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND ZU DEN

VERTRÄGEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

PROTOKOLL

ÜBER DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:

ARTIKEL 1

Aufhebung des Protokolls über die Organe

Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.

ARTIKEL 2

Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Jänner 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 jeweils folgende Fassung:

Belgien 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Luxemburg 6
Niederlande 25
Österreich 17
Portugal 22
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich 72“

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004 bis 2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Jänner 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.

(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999 bis 2004 vorgesehen.

Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.

(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.

ARTIKEL 3

Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat

(1) Ab 1. Jänner 2005 gilt Folgendes:

a)

Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Belgien 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Luxemburg 4
Niederlande 13
Österreich 10
Portugal 12
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29

ii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

b)

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

c)

Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.

ARTIKEL 4

Bestimmungen betreffend die Kommission

(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Jänner 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats an. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.“

(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt.“

Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.

(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig Folgendes fest:

– die Zahl der Mitglieder der Kommission;

– die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:

a)

Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen;

b)

vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.

Änderungen zur Satzung des Gerichtshofs siehe Vertrag zur Gründung

der Europäischen Atomgemeinschaft (Anlage 7), BGBl. Nr. 47/1995.

B. PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR

GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND ZUM VERTRAG ZUR

GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Satzung des Gerichtshofs festzulegen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt werden:

ARTIKEL 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.

TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

ARTIKEL 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu. Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist. Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

ARTIKEL 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

ARTIKEL 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

ARTIKEL 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II

ORGANISATION

ARTIKEL 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter. Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.

ARTIKEL 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 11

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

ARTIKEL 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

ARTIKEL 13

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Gerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 14

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.

ARTIKEL 15

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

ARTIKEL 16

Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.

Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.

Der Gerichthof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247 Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107d Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160b Absatz 7 des EAG-Vertrags befasst wird.

Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.

ARTIKEL 17

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.

Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter anwesend sind.

Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.

Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

ARTIKEL 18

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III

VERFAHREN

ARTIKEL 19

Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

ARTIKEL 20

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschaftsorgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.

ARTIKEL 21

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in den genannten Artikeln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

ARTIKEL 22

In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

ARTIKEL 23

In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.

ARTIKEL 24

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

ARTIKEL 26

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

ARTIKEL 27

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

ARTIKEL 28

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

ARTIKEL 29

Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt. Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

ARTIKEL 30

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 31

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

ARTIKEL 32

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

ARTIKEL 33

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

ARTIKEL 34

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

ARTIKEL 35

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

ARTIKEL 36

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

ARTIKEL 37

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

ARTIKEL 38

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

ARTIKEL 39

Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Artikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.

ARTIKEL 40

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft.

Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

ARTIKEL 41

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt.

ARTIKEL 42

Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

ARTIKEL 43

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

ARTIKEL 44

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

ARTIKEL 45

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

ARTIKEL 46

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.

TITEL IV

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ARTIKEL 47

Die Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

ARTIKEL 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

ARTIKEL 48

Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

ARTIKEL 49

Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.

ARTIKEL 50

Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.

Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.

ARTIKEL 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.

ARTIKEL 52

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

ARTIKEL 53

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.

Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.

Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen.

ARTIKEL 54

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.

Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

ARTIKEL 55

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

ARTIKEL 56

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

ARTIKEL 57

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die auf Grund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder auf Grund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.

ARTIKEL 58

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

ARTIKEL 59

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

ARTIKEL 60

Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder der Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.

ARTIKEL 61

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

ARTIKEL 62

Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 63

Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

ARTIKEL 64

Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden. Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen nach dem für die Änderung dieser Satzung vorgesehenen Verfahren.

C. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS

UND ÜBER DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM BESTREBEN, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,

MIT DEM ZIEL, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf die Europäische Gemeinschaft zu übertragen,

EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen –

HABEN die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden:

ARTIKEL 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.

ARTIKEL 2

Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.

ARTIKEL 3

Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorgesehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

EINZIGER ARTIKEL

Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

SCHLUSSAKTE

DIE KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am 14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:

I.

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die EuropäischeUnion, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaftensowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

II.

Protokolle

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

B. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

1.

Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

2.

Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

3.

Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4.

Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

5.

Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

6.

Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

7.

Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

8.

Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

9.

Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

10.

Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

11.

Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

12.

Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

13.

Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

14.

Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

15.

Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

16.

Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

17.

Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

18.

Erklärung zum Rechnungshof

19.

Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

20.

Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union

21.

Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union

22.

Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates

23.

Erklärung zur Zukunft der Union

24.

Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.

Erklärung Luxemburgs

2.

Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

3.

Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1.

ERKLÄRUNG ZUR EUROPÄISCHEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

2.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

– der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mitgliedstaaten entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordinierung der für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Ermittlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu unterstützen, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;

– das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S 4) eingerichtet wurde.

3.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

4.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

5.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

– beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;

– beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.

6.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 100 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

7.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 111 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

8.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 137 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

9.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 175 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

10.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 181A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

11.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

12.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

13.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

– die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte;

– die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz;

– die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien.

14.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

15.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

16.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

17.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 229A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

18.

ERKLÄRUNG ZUM RECHNUNGSHOF

19.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10.6 DER SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

20.

ERKLÄRUNG ZUR ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION 1 )

1.

EUROPÄISCHES PARLAMENT

MITGLIEDSTAATEN SITZVERTEILUNG IM EP
Deutschland 99
Vereinigtes Königreich 72
Frankreich 72
Italien 72
Spanien 50
Polen 50
Rumänien 33
Niederlande 25
Griechenland 22
Tschechische Republik 20
Belgien 22
Ungarn 20
Portugal 22
Schweden 18
Bulgarien 17
Österreich 17
Slowakei 13
Dänemark 13
Finnland 13
Irland 12
Litauen 12
Lettland 8
Slowenien 7
Estland 6
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
INSGESAMT 732
2.

STIMMENGEWICHTUNG IM RAT

MITGLIEDER DES RATES GEWOGENE STIMMEN
Deutschland 29
Vereinigtes Königreich 29
Frankreich 29
Italien 29
Spanien 27
Polen 27
Rumänien 14
Niederlande 13
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 10
Bulgarien 10
Österreich 10
Slowakei 7
Dänemark 7
Finnland 7
Irland 7
Litauen 7
Lettland 4
Slowenien 4
Estland 4
Zypern 4
Luxemburg 4
Malta 3
INSGESAMT 345

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

3.

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

MITGLIEDSTAATEN MITGLIEDER
Deutschland 24
Vereinigtes Königreich 24
Frankreich 24
Italien 24
Spanien 21
Polen 21
Rumänien 15
Niederlande 12
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 12
Bulgarien 12
Österreich 12
Slowakei 9
Dänemark 9
Finnland 9
Irland 9
Litauen 9
Lettland 7
Slowenien 7
Estland 7
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
INSGESAMT 344
4.

AUSSCHUSS DER REGIONEN

MITGLIEDSTAATEN MITGLIEDER
Deutschland 24
Vereinigtes Königreich 24
Frankreich 24
Italien 24
Spanien 21
Polen 21
Rumänien 15
Niederlande 12
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 12
Bulgarien 12
Österreich 12
Slowakei 9
Dänemark 9
Finnland 9
Irland 9
Litauen 9
Lettland 7
Slowenien 7
Estland 7
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
INSGESAMT 344
21.

ERKLÄRUNG ZUR SCHWELLE FÜR DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT UND ZUR ZAHL DER STIMMEN FÜR DIE SPERRMINORITÄT IN EINER ERWEITERTEN UNION

22.

ERKLÄRUNG ZUM TAGUNGSORT DES EUROPÄISCHEN RATES

23.

ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DER UNION

1.

In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags von Nizza hinzuwirken.

2.

Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.

3.

Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie die Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäischen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt, das heißt, Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzelheiten in diesen Prozess einbezogen.

4.

Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine Erklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden.

5.

Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt werden:

– die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann;

– der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;

– eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

– die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

6.

Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesichert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.

7.

Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vorstehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen behandelt.

8.

Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein Hindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem werden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union dann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.

24.

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS UND DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1.

ERKLÄRUNG LUXEMBURGS

2.

ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS, SPANIENS UND PORTUGALS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

3.

ERKLÄRUNG DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, DER NIEDERLANDE UND ÖSTERREICHS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT