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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über verantwortliche Personen und Schießbefugte beim Bergbau (Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V)

Geltender Text a fecha 2002-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im

Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

```

2.

Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung

```

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 17. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 18. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten

§ 20. Einschlägiger Lehrberuf

§ 21. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung

§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 23. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 24. Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 25. Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 26. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 27. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 28. Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

```

3.

Abschnitt: Praktische Verwendung

```

§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

```

4.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

```

§ 30. Prüfer

§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 33. Unvollständiger Nachweis

§ 34. Zeugnis

```

3.

Hauptstück: Verantwortliche Markscheider

```

§ 35. Vorbildung

§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

```

4.

Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des

```

Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische

Aspekte)

```

1.

Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht

```

§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 41. Praktische Verwendung

```

2.

Abschnitt: Verantwortliche Markscheider

```

§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 44. Praktische Verwendung

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

```

6.

Hauptstück: Schlussbestimmungen

```

§ 46. In-Kraft-Treten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Grundausbildung

Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

“Bergbaubetrieb” jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;

2.

“selbständige Betriebsabteilung” jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

3.

“Kleinbetrieb”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes);

4.

“Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes besteht;

5.

“Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)” oder “Ausbildung an einer Lehranstalt”: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 des Mineralrohstoffgesetzes);

6.

“einschlägige Ausbildung”: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes;

7.

“Aufsuchungstätigkeiten”: die im § 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

8.

“Gewinnungstätigkeiten”: die im § 1 Z 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

9.

“Aufbereitungstätigkeiten”: die im § 1 Z 3 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

10.

“Speichertätigkeiten”: die im § 1 Z 4 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

11.

“Tiefbohrtätigkeiten”: Bohrungen ab einer Teufe von 300 m.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne

des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

2.

Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1.

Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe:

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen.

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

1.

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:

Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem(r) der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung:

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer der folgenden Lehranstalten begonnen wurde:

(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer der folgenden Lehranstalten begonnen wurde:

Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für Bautechnik mit einem der folgenden Ausbildungsschwerpunkte:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer der folgenden Lehranstalten begonnen wurde:

Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 17. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung:

a)

an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für Maschineningenieurwesen mit einem der folgenden Ausbildungsschwerpunkte:

b)

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für:

Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 18. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

a)

an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für

b)

an einer der folgenden Lehranstalten:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde an einer Höheren Lehranstalt, Höheren Lehranstalt für Berufstätige, einem Kolleg oder Kolleg für Berufstätige für:

Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten

§ 19. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage II als einschlägige Lehrveranstaltung.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 20. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang I zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.

(2) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.

Sonderfälle

§ 21. (1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.

(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, welche Hochschulausbildung oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

2.

Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 22. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 23. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen oder Studienversuche:

2.

eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge:

3.

eine in § 16 genannte Ausbildung;

4.

eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für

5.

eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;

6.

eine Grundausbildung gemäß Anlage II.

Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 23 angeführten Ausbildungen oder

2.

eine Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche erfolgreich abgeschlossen wurde:

Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 23 Z 1 bis 5 oder § 24 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und

2.

eine Grundausbildung gemäß Anlage II und

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine Ausbildung nach Abs. 1 oder

2.

eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder

3.

eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung

Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 26. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001) belegte Ausbildung vorliegt oder

2.

eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Untertagbetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

§ 28. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:

2.

eine Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge:

3.

eine Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:

4.

eine Grundausbildung gemäß Anlage II und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage V.

3.

Abschnitt

Praktische Verwendung

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern

und Betriebsaufsehern

§ 29. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

4.

Abschnitt

Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Prüfer

§ 30. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 31. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende

Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten,

a)

das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d)

die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;

2.

bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:

a)

das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d)

die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 32. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten, soweit nicht Abs. 2 gilt:

a)

das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,

b)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c)

die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen;

2.

bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:

a)

das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,

b)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c)

die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.

Unvollständiger Nachweis

§ 33. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 31 bis 32 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Mineralrohstoffgesetzes nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Zeugnis

§ 34. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

3.

Hauptstück

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung

§ 35. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes), gelten auch folgende erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider nach § 138 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes:

1.

Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen oder

2.

Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen oder

3.

Grundausbildung gemäß Anlage II sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage VI oder

4.

Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

§ 36. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:

1.

Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2.

Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen);

3.

Bergbaukunde;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

Bergbaukartenkunde.

(2) Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:

1.

Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 35 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde;

2.

Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 des Mineralrohstoffgesetzes.

(3) Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz des Mineralrohstoffgesetzes nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 37. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 21 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:

1.

das Mineralrohstoffgesetz,

2.

sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,

3.

die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften,

4.

die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.

(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

(3) Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(4) Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

4.

Hauptstück

Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 desMineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische

Aspekte)

1.

Abschnitt

Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 39. (1) Personen für die Leitung oder technische Aufsicht haben, sofern eine Vorbildung nach § 6 nicht vorliegt, theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 5 bis 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 des Mineralrohstoffgesetzes) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersschule.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 40. (1) Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 30 bis 34 sinngemäß.

(2) Für verantwortliche Personen für Schaubergwerke oder diesen vergleichbaren Nutzungen von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks ist zusätzlich zu Abs. 1 die Kenntnis der Schaubergwerkeverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften erforderlich.

Praktische Verwendung

§ 41. Die verantwortlichen Personen (§ 39 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 29 sinngemäß.

2.

Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 42. Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 36 sinngemäß.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 43. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Rechtsvorschriften gilt § 38 sinngemäß.

Praktische Verwendung

§ 44. Die verantwortlichen Markscheider (§ 42 Abs. 1) haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 37 sinngemäß.

5.

Hauptstück

Schießbefugnis

Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 45. Zum Schutz von Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, der Umwelt, von Sachen und von Lagerstätten dürfen nur solche Personen Sprengarbeiten vornehmen, die

1.

vom Bergbauberechtigten hiezu bestimmt sind und

2.

über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften verfügen.

6.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 46. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Es wird gemäß § 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen), BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2002, mit Ausnahme des 5. Hauptstückes außer Kraft tritt.

Anlage I

zu § 22

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

a)

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Bergbaukunde;

2.

Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;

3.

Aufbereitungslehre;

4.

Montanmaschinenkunde;

5.

Lagerstättenkunde;

6.

Markscheidekunde.

b)

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Tiefbohrtechnik sowie Erdöl- und Erdgasgewinnung;

2.

Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

3.

Angewandte Geophysik;

4.

Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;

5.

Erdgastechnologie;

6.

Erdgasspeichertechnik.

c)

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;

2.

Verkehrs- und Siedlungswesen;

3.

Wasserbau und Wasserwirtschaft;

4.

Baubetrieb und Bauwirtschaft;

5.

Umwelttechnik;

6.

Geotechnik;

7.

Planung und Entwurf.

d)

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Montanmaschinenbau;

2.

Allgemeiner Maschinenbau;

3.

Wärmetechnik und Ofenbau.

e)

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Grundlagen für Elektrotechnik;

2.

Messtechnik;

3.

Steuerungs- und Regelungstechnik;

4.

Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik;

5.

Elektrische Maschinen und Anlagen;

6.

Elektronik und Impulstechnik;

7.

Prozessrechentechnik;

8.

Stromrichter;

9.

Elektronik und Mikroelektronik.

Anlage II

zu § 19, § 23 Z 5, § 25 Abs. 1 Z 2, § 27 Z 2, § 28 Abs. 4 Z 4

Grundausbildung

Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

3.

Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

6.

Aufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel:

7.

Betriebsführung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

8.

Kostenrechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

Anlage III

zu § 25 Abs. 1 Z 2

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Als Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes;

2.

Gewinnungs- und Transportmaschinen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren;

3.

Bohrarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Sprengarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Sprengen und Umwelt: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

6.

Böschungssicherung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

7.

Haldenwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

Wasserwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

9.

Rekultivierung/Renaturierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel: Kenntnis über Möglichkeiten und Methoden der Rekultivierung;

10.

Sicherheit im Tagbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

Anlage IV

zu § 27 Abs. 1 Z 2

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Als Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Aus- und Vorrichtung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und - ausgehend von der Art der Lagerstätte - über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über Abbauvorbereitung;

2.

Bohr- und Schießarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

3.

Förderung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Abbaumethoden: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Grubenbewetterung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

6.

Wasserhaltung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

7.

Sicherheit unter Tage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

Anlage V

zu § 28 Abs. 1 Z 4

Zusatzausbildung Aufbereitung

Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Zerkleinerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

3.

Sortierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Transport: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Entstaubung/Entwässerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

6.

Lagerung/Vergleichmäßigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen;

7.

Qualitätssicherung/Probenahme: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme;

8.

Mess- und Regeltechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

9.

Produktanforderungen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Anlage VI

zu § 35 Abs. 2 Z 3

Zusatzausbildung Markscheidewesen

Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte;

2.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

3.

mathematische Grundlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

4.

Vermessungsinstrumente: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

5.

Lageaufnahme obertags: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

6.

Grundzüge der Vermessung untertage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

7.

Kubaturberechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

bergmännische Pläne und Risse: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes;

9.

Grundzüge der Bergschadenkunde: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen);

10.

Bergbauliche Raumordnung: Mindestzahl der Ausbildungsstunden: